Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen, wenn ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben vor einem bestimmten Stichtag eingeleitet wurde, geht mit der Projektsidentität Hand in Hand. Eine Projektsidentität ist nicht gegeben, wenn die Änderung wesentlich ist, dh sie entweder die Schutzgüter nac § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter wesentlich beeinflusst.1. Die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen, wenn ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren für ein Vorhaben vor einem bestimmten Stichtag eingeleitet wurde, geht mit der Projektsidentität Hand in Hand. Eine Projektsidentität ist nicht gegeben, wenn die Änderung wesentlich ist, dh sie entweder die Schutzgüter nac Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter wesentlich beeinflusst.
2. Die Projektsidentität beim Vorhaben der Errichtung eines Golfplatzes ist bspw nicht mehr gegeben, wenn durch die Antragsänderung
-das Vorhaben um 9 ha gößer wird und 30,5 ha Fläche neu ins Projekt einbezogen wird,
-es zu einer wesentlich größeren Beanspruchung des Schutzgutes
Landschaft kommt,
-es erstmals zu größeren Rodungen kommt,
-das Clubhaus mit Parkplatz auf einer anderen Parzelle errichtet
wird und
-die Art der beanspruchten Flächen insofern geändert wird, als wertvolle Biotopflächen erstmals in das Projekt einbezogen werden.
Schlagworte
Antragsänderung; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, ÄnderungZuletzt aktualisiert am
08.06.2009