Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft:
18-Loch-Golfplatz am Attersee; Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung18-Loch-Golfplatz am Attersee; Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Herbert Pelikan als Vorsitzenden, Mag. Dr. Klaus-Dieter Gosch als Berichter und Dr. Bernhard Raschauer als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung des
Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich gegen den Bescheid des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 9.2.2006, Zahl UR-2006-497/12-DR/FB, mit dem festgestellt wurde, dass für die Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes am Westufer des Attersees keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben des Golfclubs am Attersee-Westufer der Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes am Westufer des Attersees eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 17 lit. a UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.Der Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das Vorhaben des Golfclubs am Attersee-Westufer der Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes am Westufer des Attersees eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anhang 1 Spalte 2 Ziffer 17 Litera a, UVP-G 2000 im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
UVP-G 2000: § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 und Abs. 7, § 46 Abs. 3 und 18,UVP-G 2000: Paragraph eins, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 7,, Paragraph 46, Absatz 3 und 18,
Anhang 1 Z 17 lit. a;Anhang 1 Ziffer 17, Litera a,;
AVG: § 66 Abs. 4.AVG: Paragraph 66, Absatz 4,
Begründung:
1. Gang des Verfahrens:
1.1. Am 1.7.2004 richtete der Golfclub Nußdorf-Attersee (nunmehr Golfclub am Attersee-Westufer; im Folgenden der Projektwerber) nachstehendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Abteilung Naturschutz:
"Betrifft: Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes samt Golfschule
Antrag auf Erteilung einer naturschutzbehördlichen Genehmigung
Sehr geehrte Damen und Herren,
Der Golfclub Nußdorf-Attersee organisiert die Errichtung einer 18- Loch-Golf-Anlage in den Gemeinden Nußdorf und Attersee. Wir senden Ihnen vorab einen Lageplan des betroffenen Areales und eine Vorprojektierung und ersuchen Sie um Mitteilung, welche zusätzlichen Unterlagen erforderlich sind."
Dem Schreiben war ein Kastasterplan 1 : 5.000 sowie eine als „Entwurf“ bezeichnete Grobskizze des Golfplatzes angeschlossen.
1.2. Ein gleichlautendes Schreiben richtete der Golfclub Nußdorf-Attersee am 1.7.2004 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Abteilung Wasserrecht, in dem als Betreff "Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung" angeführt ist.
1.3. Am 13.7.2004 bestätigte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck "die schriftliche Einreichung des Antrages auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Genehmigung für die Errichtung einer 18-Loch-Golf-Anlage samt Golfschule" und forderte vom Projektwerber die Vorlage ergänzender Unterlagen.
1.4. Da von Seiten des Projektwerbers in der Folge keine weiteren Unterlagen/Pläne vorgelegt wurden, richtete die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck am 2.9.2005 nachstehendes, auszugsweise wiedergegebenes Schreiben an diesen:
"Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes samt Golfschule in den Gemeinden Nußdorf und Attersee - Naturschutzverfahren
Sehr geehrte Damen und Herren!
Mit Schreiben vom 1.7.2004 haben Sie unter Anschluss eines Lageplanes und einer Entwurfskizze die Voranfrage für die Projekterstellung für die naturschutzbehördliche Genehmigung für die Ausführung des oben näher bezeichneten Vorhabens bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingereicht.
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.7.2004 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Projekt in dieser Form unvollständig ist und für eine Beurteilung noch entsprechende Unterlagen fehlen. Sollten Sie diese Unterlagen nicht fristgerecht übermitteln, müsste die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Ihren Antrag gemäß § 13 AVG 1991, BGBl Nr. 51 idgF zurückweisen."Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 13.7.2004 wurde Ihnen mitgeteilt, dass das Projekt in dieser Form unvollständig ist und für eine Beurteilung noch entsprechende Unterlagen fehlen. Sollten Sie diese Unterlagen nicht fristgerecht übermitteln, müsste die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck Ihren Antrag gemäß Paragraph 13, AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 idgF zurückweisen."
1.5. Am 23.9.2005 richteten DI Johann Hitzfelder und DI Franz Tillichshammer, Ziviltechniker GmbH, nachstehendes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck:
"Betr.: Golfclub am Atterseewasser-, naturschutz- und forstrechtliches Einreichprojekt Antrag auf wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung
Sehr geehrte Damen und Herren!
Im Namen und im Auftrag des Golfclub am Attersee beantragen wir unter Vorlage des Detailprojektes Nr. 3490AN/2005 in dreifacher Ausfertigung die wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung für das im Betreff angeführte Vorhaben."
Am 16.12.2005 wurden dazu über Auftrag der Behörde weitere Unterlagen vorgelegt.
2. Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 6 UVP-G 2000:2. Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 6, UVP-G 2000:
2.1. Am 28.10.2005 beantragte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich die Feststellung, dass für das Vorhaben des Projektwerbers eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei. Der Umweltanwalt vertritt darin die Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 1.7.2004 nur um eine Voranfrage gehandelt habe und erstmals am 23.9.2005 ein entsprechender Antrag auf Genehmigung des Vorhabens gestellt worden sei. Das UVP-G 2000 liste im Anhang 1 jene Vorhaben auf, die gemäß § 3 UVP-pflichtig seien, wobei Anhang 1, Ziffer 17 lit. a UVP-G 2000 unter anderem Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha ausdrücklich in die UVP-Pflicht miteinbeziehe. Da der Projektwerber die Errichtung eines Golfplatzes unter Inanspruchnahme von insgesamt 74 ha beabsichtige, stehe fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt seien. Bei dem nunmehr beantragten Projekt handle es sich um ein "aliud" im Vergleich zum Projekt vom 1.7.2004.2.1. Am 28.10.2005 beantragte der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich die Feststellung, dass für das Vorhaben des Projektwerbers eine Genehmigung nach dem UVP-G 2000 erforderlich sei. Der Umweltanwalt vertritt darin die Ansicht, dass es sich beim Schreiben vom 1.7.2004 nur um eine Voranfrage gehandelt habe und erstmals am 23.9.2005 ein entsprechender Antrag auf Genehmigung des Vorhabens gestellt worden sei. Das UVP-G 2000 liste im Anhang 1 jene Vorhaben auf, die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtig seien, wobei Anhang 1, Ziffer 17 Litera a, UVP-G 2000 unter anderem Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha ausdrücklich in die UVP-Pflicht miteinbeziehe. Da der Projektwerber die Errichtung eines Golfplatzes unter Inanspruchnahme von insgesamt 74 ha beabsichtige, stehe fest, dass die Voraussetzungen für die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfüllt seien. Bei dem nunmehr beantragten Projekt handle es sich um ein "aliud" im Vergleich zum Projekt vom 1.7.2004.
2.2. Der Bürgermeister der Gemeinde Nußdorf teilte am 6.12.2005 mit, dass die Betreiber des Golfplatzes Nußdorf-Attersee bereits im Jahr 2002 im Rahmen der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde die Aufnahme des Golfplatzes beantragt hätten.
2.3. Der Projektwerber beruft sich in einem Schreiben vom 12.12.2005 darauf, bereits am 1.7.2004 bei der Naturschutz-, bei der Wasserrechts- und bei der Gewerbebehörde Anträge auf Bewilligung eines 18-Loch-Golfplatzes samt Golfschule gestellt zu haben. Am 15.6.2004 habe es einen Lokalaugenschein mit Vertretern der Naturschutzbehörde gegeben, wobei unter Berücksichtigung der Vorschläge der Naturschutzbehörde eine Umplanung vorgenommen habe werden müssen, die zur Einreichung der ergänzenden Projektunterlagen im Dezember 2005 geführt habe.
2.4. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck teilte am 13.12.2005 mit, dass das Schreiben vom 1.7.2004 in wasserrechtlicher Hinsicht „als Antrag auf Errichtung eines Golfplatzes“ gewertet worden sei.
2.5. Der Bürgermeister der Gemeinde Attersee teilte mit Schreiben vom 22.12.2005 mit, dass die Betreiber des Golfplatzes am 19.6.2004 einen Antrag auf Umwidmung und am 1.7.2004 einen Antrag auf Erteilung einer baubehördlichen Genehmigung gestellt hätten.
2.6. Mit Schreiben vom 9.1.2006 teilte die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als Naturschutzbehörde mit, dass sich das mit Wirkung zum 23.9.2005 vorgelegte Projekt aus naturschutzbehördlicher und naturschutzfachlicher Sicht in wesentlichen Bereichen von demjenigen unterscheide, das mit Wirkung vom 1.7.2004 beantragt worden sei. Der Golfplatz sei flächenmäßig vergrößert worden und beanspruche naturschutzfachlich problematischere Flächen.
2.7. Am 26.1.2006 fand in der Umweltrechtsabteilung des Landes Oberösterreich eine Besprechung mit Vertretern des Projektwerbers statt, in deren Zuge die Vertreter des Projektwerbers die Angaben der Umweltanwaltschaft hinsichtlich der Änderung des Projektes in Lage und Größe bestätigten; sie erklärten weiters, dass die Änderungen des Projektes von der Ersteinreichung am 1.7.2004 bis zum 23.9.2005 bzw. 16.12.2005 hauptsächlich aufgrund der Nachforderungen der Amtssachverständigen bzw. des Vertreters der Umweltanwaltschaft und der Verhandlungen mit den Grundstückseigentümern erfolgt seien.
2.8. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz gab am 26.1.2006 eine Stellungnahme ab, in der er die Ansicht vertrat, dass es sich nunmehr um einen neuen Entwurf mit wesentlichen Veränderungen zu den bisher bekannten Planunterlagen handle; das Areal des geplanten Clubgebäudes "Haberl" und angrenzende bzw. westlich des Ackerlingbaches gelegene Flächen stünden nicht mehr zur Verfügung. Stattdessen sei die Planung auf östlich und nördlich gelegene Grundstücke ausgedehnt worden. Maßnahmen im Talbereich des Ackerlingbaches seien kritisch zu sehen, da durch den Wegfall beidseits vorhandener bisher intensiv genutzter Landwirtschaftsflächen in Teilbereichen nur mehr die Feuchtbereiche übrig blieben. Änderungen des Projektes seien nicht auf Betreiben des Naturschutzes erfolgt, sondern sei offensichtlich die Verfügbarkeit von Grundstücken dafür ausschlaggebend gewesen. Die Flächenänderung zeige negative Auswirkungen, da im Talbereich des Ackerlingbaches fast ausschließlich anmoorige und sensible Feuchtbereiche übrig geblieben seien bzw. zusätzliche Feuchtbereiche einbezogen worden seien und die ursprünglich vorhandenen unproblematischen Randbereiche nicht mehr zur Verfügung stünden. Der ursprünglich kompakte Flächenkomplex sei gerade im nördlichen Teil auf mehrere Teilflächen aufgelöst worden, sodass eine wesentlich größere Beanspruchung der Landschaft erfolge, die einer grundlegenden Neubeurteilung der Auswirkungen auf Naturhaushalt und Landwirtschaft bedürfe.
2.9. Mit dem angefochtenen Bescheid stellte das Amt der Oberösterreichischen Landesregierung fest, dass für das Vorhaben der Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes am Attersee-Westufer entsprechend den Antragsunterlagen vom 1.7.2004, ergänzt am 23.9.2005 und 16.12.2005, keine Umweltverträglichkeits-prüfung durchzuführen sei.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwar gemäß UVP-G 2000, Anhang 1, Spalte 2, Ziffer 17 lit. a unter anderem für Golfplätze mit einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, dass diese Bestimmung gemäß § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 jedoch nicht zur Anwendung gelange.In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwar gemäß UVP-G 2000, Anhang 1, Spalte 2, Ziffer 17 Litera a, unter anderem für Golfplätze mit einer Flächeninanspruch-nahme von mindestens 10 ha eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, dass diese Bestimmung gemäß Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 jedoch nicht zur Anwendung gelange.
Letztere sehe nämlich vor, dass auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fielen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet worden sei, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, sofern nicht der Projektwerber selbst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantrage. Da hier die Errichtung des Golfplatzes bereits am 1.7.2004 unter Vornahme einer ausreichenden Spezifizierung des Golfplatzes beantragt worden sei, komme die Bestimmung des Anhanges 1, Spalte 2 Ziffer 17 lit. a UVP-G 2000 nicht zur Anwendung.Letztere sehe nämlich vor, dass auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79 und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fielen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet worden sei, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden sei, sofern nicht der Projektwerber selbst die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung beantrage. Da hier die Errichtung des Golfplatzes bereits am 1.7.2004 unter Vornahme einer ausreichenden Spezifizierung des Golfplatzes beantragt worden sei, komme die Bestimmung des Anhanges 1, Spalte 2 Ziffer 17 Litera a, UVP-G 2000 nicht zur Anwendung.
Soweit das Vorhaben durch die Nachreichungen Änderungen erfahren habe, seien diese Änderungen nicht derart, dass von einer (konkludenten) Zurückziehung des ursprünglichen Antrages und Neueinreichung eines neuen Antrages bezüglich eines anderen "Vorhabens" gesprochen werden könne. Die Erweiterung der Fläche von den ursprünglich geplanten 64,8 ha auf nunmehr 74,2 ha stelle keine wesentliche Änderung dar. Auch die Verschiebung der Flächen könne keine so wesentliche Änderung in der Weise bewirken, dass man von einem vollkommen neuen Projekt ausgehen müsse. Die Einbeziehung der Feuchtgebiete möge sich zwar nun aus naturschutzfachlicher Sicht problematischer darstellen, aber auch vor dem 1.1.2005 seien vom geplanten Vorhaben bereits Feuchtgebiete berührt gewesen. Aufgrund des Umstandes, dass der Golfplatz bereits im Jahr 2002 im Rahmen der Erstellung des örtlichen Entwicklungskonzeptes der Gemeinde Nußdorf am Attersee berücksichtigt worden sei, könne auch nicht von einer versuchten Umgehung des UVP-G 2000 ausgegangen werden.
2.10. Gegen diesen Bescheid erhob der Umweltanwalt des Landes Oberösterreich Berufung, in der er den Antrag stellte, festzustellen, dass für das Vorhaben der Errichtung eines 18-Loch-Golfplatzes samt Golfschule in den Gemeinden Nußdorf und Attersee durch den Golfclub Nußdorf-Attersee eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei.
2.11. Der Projektwerber, nunmehr vertreten durch Dr. Erich Proksch, Dr. Wolfram Proksch und Dr. Thomas Fritsche, Rechtsanwälte in 1130 Wien, nahm zur Berufung des Umweltanwaltes dahingehend Stellung, dass er zunächst deren Zurückweisung beantragte, da diese vom Berufungswerber nicht unterfertigt sei; im Übrigen stellt er den Antrag, die Berufung abzuweisen.
2.12. Weder der Umweltanwalt noch der Projektwerber haben die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
3.1. Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. Die Verpflichtung, die Behebung von Mängeln zu veranlassen, gilt auch für die Rechtsmittelbehörde und auch hinsichtlich jener Gebrechen, bei denen die Unterinstanz es verabsäumt hat, sie verbessern zu lassen (VwSlg. 8622 A/1974).3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich eingebracht. Die Verpflichtung, die Behebung von Mängeln zu veranlassen, gilt auch für die Rechtsmittelbehörde und auch hinsichtlich jener Gebrechen, bei denen die Unterinstanz es verabsäumt hat, sie verbessern zu lassen (VwSlg. 8622 A/1974).
Dem Einwand der Projektwerberin, dass die Berufung nicht vom Umweltanwalt unterfertigt worden sei, diese daher zurückgewiesen werden müsse, wurde aufgrund der vom Umweltsenat veranlassten Verbesserung der Berufung durch Beibringung der Unterschrift des Umweltanwaltes der Boden entzogen.
3.2. In den Spalten 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind all jene Vorhabenstypen angeführt, deren Neuerrichtung jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist. Für Vorhaben, die in den Spalten 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist gemäß § 3 Abs. 1 zweiter Satz UVP-G 2000 ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Im Anhang 1, Spalte 2, Ziffer 17 lit. a UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge als UVP-pflichtig angeführt (vgl Anhang II Ziffer 12 lit. e der Änderungsrichtlinie 2003/35 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003 und die dort angeführten "Freizeitparks"). Gemäß § 46 Abs. 18 Z 1 trat die Bestimmung über die UVP-Pflicht von Golfplätzen mit 1.1.2005 in Kraft. § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 regelt dazu ergänzend, dass unter anderem auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 17, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet wird, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin selbst bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt haben.3.2. In den Spalten 1 und 2 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sind all jene Vorhabenstypen angeführt, deren Neuerrichtung jedenfalls einer UVP zu unterziehen ist. Für Vorhaben, die in den Spalten 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist gemäß Paragraph 3, Absatz eins, zweiter Satz UVP-G 2000 ein vereinfachtes Verfahren durchzuführen. Im Anhang 1, Spalte 2, Ziffer 17 Litera a, UVP-G 2000 sind Freizeit- oder Vergnügungsparks, Sportstadien oder Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 10 ha oder mindestens 1500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge als UVP-pflichtig angeführt vergleiche Anhang römisch zwei Ziffer 12 Litera e, der Änderungsrichtlinie 2003/35 EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26.5.2003 und die dort angeführten "Freizeitparks"). Gemäß Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer eins, trat die Bestimmung über die UVP-Pflicht von Golfplätzen mit 1.1.2005 in Kraft. Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 regelt dazu ergänzend, dass unter anderem auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 17, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet wird, dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden ist, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin selbst bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt haben.
Da hier die Errichtung eines Golfplatzes unter Inanspruchnahme von ca. 74 ha (vgl Schwellenwert: 10 ha) geplant ist, muss geprüft werden, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem 31.12.2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde.Da hier die Errichtung eines Golfplatzes unter Inanspruchnahme von ca. 74 ha vergleiche Schwellenwert: 10 ha) geplant ist, muss geprüft werden, ob für das nunmehr geplante Vorhaben schon vor dem 31.12.2004 ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren eingeleitet wurde.
Die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen geht mit der Frage der Projektsidentität Hand in Hand; nur wenn das Projekt, für das ein Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet wurde, mit jenem ident ist, für das die Anwendbarkeit des UVP-G 2000 geprüft wird, fällt es in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des § 46 UVP-G 2000; eine Projektsidentität ist nicht gegeben, wenn die Änderung wesentlich ist, dh sie entweder die Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter beeinflusst (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 469).Die Frage der Anwendbarkeit der Übergangsbestimmungen geht mit der Frage der Projektsidentität Hand in Hand; nur wenn das Projekt, für das ein Genehmigungsverfahren bis zum 31.12.2004 eingeleitet wurde, mit jenem ident ist, für das die Anwendbarkeit des UVP-G 2000 geprüft wird, fällt es in den Anwendungsbereich der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, UVP-G 2000; eine Projektsidentität ist nicht gegeben, wenn die Änderung wesentlich ist, dh sie entweder die Schutzgüter nach Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 oder die in der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beschreibenden Parameter beeinflusst (Altenburger/Wojnar, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Praxiskommentar, Rz 469).
Ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag wird dann angenommen, wenn die Antragsänderung zu einer wesentliche Änderung des Vorhabens führt. So stellte der Umweltsenat in der Entscheidung US 1/2000/17-18 ("Pasching") fest, dass dann, wenn ein Bauprojekt für ein Parkhaus derart geändert wird, dass der Grundriss, die Anzahl der Geschosse (von 6 auf zunächst 8 und dann 7), die in Anspruch genommene Grundfläche (ca. 20 % mehr) und die Anzahl der Stellplätze (von 1524 auf zunächst 1909 und sodann 1657) verändert werden, es sich dabei um eine wesentliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages auf Baubewilligung handle, die in Bezug auf die Übergangsbestimmungen des UVP-G 2000 als neuer Antrag zu werten sei. In der Entscheidung US 3/2000/5-39 ("Ort/Innkreis") ging der Umweltsenat gleichfalls davon aus, dass es für die Zwecke des § 46 Abs. 3 UVP-G 2000 weiterhin darauf ankomme, ob nach dem Stichtag des 1.1.1995 eine wesentliche Änderung des davor eingereichten Projektes vorgenommen wurde, wobei für die Wesentlichkeit der Änderung der aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Anlagenrechtes zu erschließende Schutzzweck bestimmend sei. Diese Entscheidungen stehen in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 27.2.1998, Zahl 95/06/0185, dargelegt hat, dass eine Projektsänderung, die ein weiteres Geschoss und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsieht, mit § 66 Abs. 4 AVG nicht vereinbar sei und somit eine Änderung des Wesens des Vorhabens bzw eine Änderung der Sache darstelle. Es liege nur dann kein "aliud" vor, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, die – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienten, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen (VwGH vom 3.5.2001, 95/06/0185).Ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag wird dann angenommen, wenn die Antragsänderung zu einer wesentliche Änderung des Vorhabens führt. So stellte der Umweltsenat in der Entscheidung US 1/2000/17-18 ("Pasching") fest, dass dann, wenn ein Bauprojekt für ein Parkhaus derart geändert wird, dass der Grundriss, die Anzahl der Geschosse (von 6 auf zunächst 8 und dann 7), die in Anspruch genommene Grundfläche (ca. 20 % mehr) und die Anzahl der Stellplätze (von 1524 auf zunächst 1909 und sodann 1657) verändert werden, es sich dabei um eine wesentliche Änderung des ursprünglich gestellten Antrages auf Baubewilligung handle, die in Bezug auf die Übergangsbestimmungen des UVP-G 2000 als neuer Antrag zu werten sei. In der Entscheidung US 3/2000/5-39 ("Ort/Innkreis") ging der Umweltsenat gleichfalls davon aus, dass es für die Zwecke des Paragraph 46, Absatz 3, UVP-G 2000 weiterhin darauf ankomme, ob nach dem Stichtag des 1.1.1995 eine wesentliche Änderung des davor eingereichten Projektes vorgenommen wurde, wobei für die Wesentlichkeit der Änderung der aus den Genehmigungstatbeständen des betreffenden Anlagenrechtes zu erschließende Schutzzweck bestimmend sei. Diese Entscheidungen stehen in Einklang mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, der in seinem Erkenntnis vom 27.2.1998, Zahl 95/06/0185, dargelegt hat, dass eine Projektsänderung, die ein weiteres Geschoss und eine wesentliche Änderung der Gebäudehöhe vorsieht, mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG nicht vereinbar sei und somit eine Änderung des Wesens des Vorhabens bzw eine Änderung der Sache darstelle. Es liege nur dann kein "aliud" vor, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens Modifikationen erfolgten, die – nach Art und Ausmaß geringfügig – dem Zweck dienten, das Projekt (zur Gänze) dem Gesetz anzupassen (VwGH vom 3.5.2001, 95/06/0185).
Zu prüfen ist demnach, ob den Einreichungen des Projektwerbers vom 1.7.2004 und vom 23.9.2005 idente Vorhaben zugrunde liegen, oder ob es zu einer wesentlichen, die Anwendung der Übergangsbestimmung ausschließenden Änderung des Vorhabens gekommen ist:
3.3. Nach Ansicht des Umweltsenates zeigen die im Folgenden dargestellten und vom Projektwerber nicht in Zweifel gezogenen Unterschiede zwischen dem Projekt gemäß der Antragstellung vom 1.7.2004 und dem gemäß der Einreichung vom 23.9.2005, dass keine Vorhabensidentität vorliegt, sondern vielmehr von so wesentlichen Änderungen auszugehen ist, dass am 23.9.2005 mit dem Antrag auf wasser-, naturschutz- und forstrechtliche Bewilligung ein Antrag auf Bewilligung eines neuen Vorhabens gestellt wurde:
3.3.1. Während im ersten Projekt, welches der Einreichung vom 1.7.2004 zugrunde gelegen hat, eine Größe des Golfplatzes von ca. 65 ha geplant war, stellen die nunmehrigen Projektunterlagen eine Größe von ca. 74 ha dar. Das nunmehr geplante Vorhaben ist sohin um 9 ha größer geworden, wobei allein die Vergrößerung um 9 ha fast den Schwellenwert für die UVP-Pflicht von Golfplätzen von 10 ha erreicht. Hinzu kommt, dass ca. 21,5 ha der ursprünglich zur Inanspruchnahme geplanten ca..65 ha nun nicht mehr in den Golfplatz integriert werden sollen, wohingegen ca. 30,5 ha an neuen Flächen nun erstmals im Projekt aufscheinen. Dies bedeutet, dass von den insgesamt geplanten 74 ha nur ca. 43,50 ha Teil beider Projekte sind, sohin ca. 40 % der beanspruchten Flächen erstmals Gegenstand des Antrages vom 23.9.2005 sind.
3.3.2. Eine Gegenüberstellung der im Projekt vom 1.7.2004 und der im Projekt vom 23.9.2005 beanspruchten Flächen zeigt, dass nicht nur das Ausmaß der in Anspruch genommenen Flächen eine Änderung erfährt, sondern dass es beim neuen Projekt auch zur Auflösung des ursprünglich relativ kompakten Flächenkomplexes in einzelne Teilflächen, die nunmehr insbesondere weit in nördliche Richtung vorgeschoben sind, kommt. Der Einwand des Naturschutzbeauftragten, dass es dadurch zu einer wesentlich größeren Beanspruchung des Schutzgutes Landschaft kommt (vgl § 1 Abs. 1 Z 1 lit. c UVP-G 2000), ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen.3.3.2. Eine Gegenüberstellung der im Projekt vom 1.7.2004 und der im Projekt vom 23.9.2005 beanspruchten Flächen zeigt, dass nicht nur das Ausmaß der in Anspruch genommenen Flächen eine Änderung erfährt, sondern dass es beim neuen Projekt auch zur Auflösung des ursprünglich relativ kompakten Flächenkomplexes in einzelne Teilflächen, die nunmehr insbesondere weit in nördliche Richtung vorgeschoben sind, kommt. Der Einwand des Naturschutzbeauftragten, dass es dadurch zu einer wesentlich größeren Beanspruchung des Schutzgutes Landschaft kommt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, UVP-G 2000), ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen.
3.3.3. Am 23.9.2005 wurde erstmals auch um eine forstrechtliche Bewilligung angesucht. Angeführt wird eine Rodungsfläche von
10.250 m², wobei 1.700 m² die Gp 1.536, 830 m² die Gp 1.213/1/2 und die Gp 1.214, 5525 m² die Gp 1.535 und 3.190m² die Gp 1.634 betreffen. Von diesen zu rodenden Grundstücken war offensichtlich nur die Gp 1.634 Teil des Projektes, welches der Antragstellung am 1.7.2004 zugrunde lag. Daraus folgt, dass im Vergleich zum ersten Vorhaben nunmehr erstmals die Rodung von Flächen im Ausmaß von 8.055 m² geplant ist, sohin fast 80 % der zu rodenden Waldflächen erstmals im Projekt vom 23.9.2005 angeführt sind.
3.3.4. Auszugehen ist weiters davon, dass das Clubhaus nun nicht mehr wie ursprünglich geplant, auf der Gp 1.548, sondern auf einer anderen Gp, nämlich der Gp 1.264, errichtet werden soll. Das Clubhaus ist mit einer Dachfläche von ca. 500 m² sowie einem Parkplatz von ca. 4000 m² projektiert. Die Verlegung dieses Komplexes kann in vielerlei Hinsicht zu einer anderen Beurteilung des Projektes führen. Nur beispielshaft sei hervorgehoben, dass im Bauverfahren anderen Nachbarn Parteistellung zukommen könnte und dass die Verlegung des Clubhauses samt Parkplatz naturgemäß eine Verlagerung der Verkehrsströme bedingt.
3.3.5. Durch das am 23.9.2005 eingereichte Projekt hat auch die Art der beanspruchten Flächen eine Änderung erfahren. Naturschutzfachlich wertvolle Biotopflächen auf dem Grundstück Nr. 1634 KG Abtsdorf und 458 KG Nußdorf werden vom Projekt durch die Errichtung eines Verbindungsweges und durch die Spielbahn 11 berührt. Auf dem Grundstück 1582 KG Abtsdorf soll inmitten eines naturschutzfachlich hochrangigen Feuchtwiesenkomplexes ein "Trockenbiotop" angelegt werden.
3.4. Die Ausführungen in der Berufung des Umweltanwaltes des Landes Oberösterreich erweisen sich sohin insofern, als darin die Ansicht vertreten wird, es handle sich bei dem am 23.9.2005 beantragten Projekt um ein "neues Vorhaben", als zutreffend. Der Berufung war schon aus diesem Grund Folge zu geben, ohne dass noch auf die Frage, ob die Schreiben vom 1.7.2004 als Anträge qualifiziert werden können, und auf die Thematik einer allfälligen unmittelbaren Anwendbarkeit der Richtlinie eingegangen werden müsste.
Schlagworte
Antragsänderung; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, ÄnderungZuletzt aktualisiert am
10.06.2009