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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Bei der Beurteilung, ob Identität der Sache vorliegt, kommt es nicht darauf an, ob die Behörde bei der Beurteilung der Sache zu einem gleichen oder anderen Ergebnis gelangen würde sondern darauf, ob die Änderung des Sachverhaltes den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann.
2. Für die Beurteilung, ob ein bestehender Feststellungsbescheid für ein Schigebietsvorhaben zur Folge hat, dass entschiedene Sache vorliegt und daher kein neuerliches Feststellungsverfahren durchgeführt werden darf, ist entscheidend, ob das Projekt so geändert wurde, dass die Flächen für Pistenneubau mit Geländeveränderungen verändert wurden, da genau solche Flächen für die Entscheidung über die UVP-Pflicht wesentlich sind.
3. Für die Entscheidung, ob Identität der Sache vorliegt, ist nicht relevant, ob die Abänderungen auf Grund von Äußerungen bzw. Forderungen der Sachverständigen erfolgt sind.
Schlagworte
Berufungsbehörde, Entscheidungsbefugnis nach Zurückweisung; Feststellungsverfahren, Identität der VerwaltungssacheZuletzt aktualisiert am
06.02.2012