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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
Für die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens ist auf jenen Aufenthalt am Nachbargrundstück abzustellen, der rechtlich zulässig und faktisch möglich ist, wodurch die Immissionen elektromagnetischer Felder auf benachbarte Grundstücke rechtlich unterschiedlich bewertet werden können; ist auf dem betroffenen Grundstück nur eine zeitweilige Nutzung (etwa für bestimmte Arbeiten) möglich, so ist der Beurteilung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit und des Gesundheitsschutzes nur eine zeitweilige Exposition zugrunde zu legen. Ist hingegen eine dauerhafte, reguläre Wohnnutzung rechtlich zulässig und möglich, erhöht sich der Schutzstandard entsprechend.
Schlagworte
Immissionsgrenzwerte, elektromagnetische Strahlung;Zuletzt aktualisiert am
01.06.2011