TE Umse Bescheid 2006/5/17 US 3B/2005/19-20

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Veröffentlicht am 17.05.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
NÖ NSchG 2000 §10
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996

Text

Betrifft: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005 betreffend EVN AG, Genehmigung des Vorhabens 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß gemäß § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BerufungenBetrifft: Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005 betreffend EVN AG, Genehmigung des Vorhabens 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß gemäß Paragraph 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Ernst Bobek als Vorsitzenden, Dr. Johannes Lugger als Berichter und Dr. Reinhard Bösch als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen

1) des Alois Neuchrist und der Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist, beide 3131 Getzersdorf 151, vertreten durch Dr. Oswin Lukesch, Rechtsanwalt in 3100 St. Pölten, Andreas-Hofer-Straße 8, vom 8.8.2005,

2) der Ing. Bettina Krejci, Ranch 4 friends, Reitsportanlage GmbH, 3131 Getzersdorf 159, vertreten durch Dr. Dieter Neger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Sackstraße 21, vom 10.8.2005,

3) des Ing. Michael Bubna-Litic, Gutsverwaltung Gubner, Donaudorf 8, 3485 Haitzendorf vom 2.8.2005,

4) des Wilhelm und der Anna Neuhold, Brunfelderhof 1, 3133 Wagram vom 20.7.2005

gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005, Zl. RU4-U-124/149, mit dem der Antragstellerin (bislang) EVN AG, EVN-Platz, 2344 Maria Enzersdorf, nunmehr: EVN Netz GmbH, EVN-Platz, 2344 Maria Enzersdorf, vertreten durch Haslinger/Nagele & Partner, Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Am Hof 13, die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer 380-KV-Starkstromleitung zwischen dem Schaltwerk Etzersdorf und dem neu zu errichtenden Umspannwerk

Theiß in einer Länge von 16,7 km erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

I. Zu den Berufungen:römisch eins. Zu den Berufungen:

1. Die Berufung des Alois Neuchrist und der Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005, GZ RU4-U- 124/149, wird abgewiesen.

2. Die Berufung der Ing. Bettina Krejci gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005, GZ RU4-U-124/149, wird abgewiesen.

3. Die Berufung des Ing. Michael Bubna-Litic gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005, GZ RU4-U-124/149, wird abgewiesen.

4. Die Berufung des Wilhelm und der Anna Neuhold gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom 5.7.2005, GZ RU4-U-124/149, wird abgewiesen.

II. Aus Anlass der Berufungen wird der Bescheid der Erstbehörde hinsichtlich der im Spruch zu Punkt II Z 9. Forstwirtschaft erteilten Auflagen wie folgt abgeändert:römisch zwei. Aus Anlass der Berufungen wird der Bescheid der Erstbehörde hinsichtlich der im Spruch zu Punkt römisch zwei Ziffer 9, Forstwirtschaft erteilten Auflagen wie folgt abgeändert:

9.2. Die technische Rodung ist binnen drei Jahren nach Rechtskraft des Bescheides der letzten Instanz dieses Verfahrens durchzuführen, andernfalls erlischt die Rodungsbewilligung.

9.3. Die Bewilligung zur vorübergehenden Rodung wird auf Dauer der Errichtungsarbeiten erteilt und erlischt binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Bescheides der letzten Instanz dieses Verfahrens.

9.10. Zum Ausgleich der waldökologischen Beeinträchtigungen sind Ersatzpflanzungen im Umfang von 4 ha im Einvernehmen mit der Behörde vorzunehmen. Ist die Umsetzung dieser Auflage in Ermangelung geeigneter Flächen im Sinne der Auflage 9.12. nicht möglich, so ist Auflage 9.13. anzuwenden.

9.13. Sollten die Ersatzflächen nicht binnen fünf Jahren nach Realisierung des Rodungszweckes hergestellt sein, so ist eine Ersatzzahlung in der Höhe von

€ 2,--/m2 zu leisten.

9.21. entfällt;

9.22. Zur Umsetzung aller forstlichen Maßnahmen und der Kontrolle ihrer Wirksamkeit ist eine forsttechnische und waldökologische Bauaufsicht zu bestellen; die betreffende Person muss der Behörde zeitgerecht vor Baubeginn namhaft gemacht werden.

9.23. Alle noch vorzulegenden forstlichen Pläne (Rekultivierungsplan, Ausgleichsflächen und Pflegekonzept für die Schneisen) sind der Behörde zeitgerecht vor Baubeginn vorzulegen. III. Über den Antrag der Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci vom 18.4.2006 beschließt der Umweltsenat:9.23. Alle noch vorzulegenden forstlichen Pläne (Rekultivierungsplan, Ausgleichsflächen und Pflegekonzept für die Schneisen) sind der Behörde zeitgerecht vor Baubeginn vorzulegen. römisch drei. Über den Antrag der Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci vom 18.4.2006 beschließt der Umweltsenat:

Der Antrag, die von der Konsenswerberin erstatteten Stellungnahmen zu den Berufungen und die weiteren seit der Berufung vorliegenden Verfahrensunterlagen dem Parteiengehör zu unterziehen, wird abgewiesen.

Rechtsgrundlagen (in der jeweils geltenden Fassung):

AVG 1991 : §§ 39 Abs. 2, 44 a ff; 65 und 66 Abs. 4;AVG 1991 : Paragraphen 39, Absatz 2, 44, a ff; 65 und 66 Absatz 4,;

ElWOG 1998: § 68 a;ElWOG 1998: Paragraph 68, a;

Forstgesetz 1975: §§ 17, 18, 81 Abs. 1 lit. b;Forstgesetz 1975: Paragraphen 17, 18, 81, Absatz eins, Litera b,;

UVP-G 2000: §§ 6, 9, 17 Abs. 1, 2, 4 und 6, 42 Abs. 1, Z 16a des Anhanges 1;UVP-G 2000: Paragraphen 6, 9, 17, Absatz eins, 2, 4 und 6, 42 Absatz eins,, Ziffer 16 a, des Anhanges 1;

NÖ Bauordnung 1966: § 14;NÖ Bauordnung 1966: Paragraph 14,;

NÖ NSchG 2000: § 10;NÖ NSchG 2000: Paragraph 10,;

NÖ RaumOG 1976: § 16 Abs. 1 Z 3, 4 und Abs. 2;NÖ RaumOG 1976: Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, 4 und Absatz 2,;

Begründung:

1. Gegenstand und Gang des Verfahrens:

Mit der am 9.4.2004 beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangten Eingabe beantragte die EVN AG, EVN-Platz, 2344 Maria Enzersdorf, die Genehmigung des Vorhabens zur Errichtung und zum Betrieb einer 380-kV-Starkstromleitung zwischen dem Schaltwerk Etzersdorf und dem neu zu errichtenden Umspannwerk Theiß in einer Länge von 16,7 km nach den Bestimmungen des UVP-G 2000 unter Vorlage von Projektunterlagen.

Dem Antrag war auch eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen. Nach Prüfung durch einschlägige Sachverständige wurden die Projektunterlagen ergänzt, zum Teil auch modifiziert. In der Folge hat die UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchgeführt. Die Projektunterlagen wurden gemäß der Bestimmung des § 9 UVP-G 2000 ab dem 14.7.2004 bis einschließlich 27.8.2004 für sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In einem erfolgte die Auflage des Antrages nach den Bestimmungen für Großverfahren gemäß den §§ 44 a ff AVG. Auf die Rechtsfolgen gemäß § 44 b AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.Dem Antrag war auch eine Umweltverträglichkeitserklärung angeschlossen. Nach Prüfung durch einschlägige Sachverständige wurden die Projektunterlagen ergänzt, zum Teil auch modifiziert. In der Folge hat die UVP-Behörde ein Ermittlungsverfahren gemäß den Bestimmungen des UVP-G 2000 durchgeführt. Die Projektunterlagen wurden gemäß der Bestimmung des Paragraph 9, UVP-G 2000 ab dem 14.7.2004 bis einschließlich 27.8.2004 für sechs Wochen zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt. In einem erfolgte die Auflage des Antrages nach den Bestimmungen für Großverfahren gemäß den Paragraphen 44, a ff AVG. Auf die Rechtsfolgen gemäß Paragraph 44, b AVG wurde ausdrücklich hingewiesen.

Während dieser Auflagefrist sind acht Stellungnahmen bei der Behörde eingelangt, welche im Umweltverträglichkeitsgutachten zu berücksichtigen waren.

Nach der Auflage wurde das Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt.

Mit Bescheid vom 5.7.2005, GZ RU4-U-124/149, erteilte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung dem Vorhaben 380-kV-Leitung SW Etzersdorf-UW Theiß unter Zugrundelegung der Projektbeschreibung die Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb unter Vorschreibung bestimmter Auflagen.

Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß § 17 Abs. 1 bis 3 UVP-G 2000 bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und die in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden hatte.Im Rahmen der rechtlichen Erwägungen wurde ausgeführt, dass die Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins bis 3 UVP-G 2000 bei der Entscheidung über den Antrag die in den betreffenden Verwaltungsvorschriften und die in den Absätzen 2 bis 5 vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden hatte.

Am 1.3.2006 teilte die Antragstellerin EVN AG mit, sie habe in Umsetzung des § 68 a ElWOG in der Fassung der Novelle BGBl. I 63/2004 mit Wirksamkeit zum 1.1.2006 den Teilbetrieb Stromnetz in die neugegründete EVN Netz GmbH eingebracht; diese trete nunmehr als Projektwerberin anstelle der EVN AG unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in das Verfahren ein. Gleichzeitig wurde von der EVN AG und der EVN Netz GmbH die ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass die EVN Netz GmbH Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Leitungsnetzes der EVN AG ist und als Projektwerberin anstelle der EVN AG unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in das Verfahren eintritt. Die von der Projektwerberin gestellten Anträge wurden unverändert aufrecht erhalten.Am 1.3.2006 teilte die Antragstellerin EVN AG mit, sie habe in Umsetzung des Paragraph 68, a ElWOG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 63 aus 2004, mit Wirksamkeit zum 1.1.2006 den Teilbetrieb Stromnetz in die neugegründete EVN Netz GmbH eingebracht; diese trete nunmehr als Projektwerberin anstelle der EVN AG unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in das Verfahren ein. Gleichzeitig wurde von der EVN AG und der EVN Netz GmbH die ausdrückliche Erklärung abgegeben, dass die EVN Netz GmbH Rechtsnachfolgerin im Eigentum des Leitungsnetzes der EVN AG ist und als Projektwerberin anstelle der EVN AG unter Übernahme aller Rechte und Pflichten in das Verfahren eintritt. Die von der Projektwerberin gestellten Anträge wurden unverändert aufrecht erhalten.

Gegen den Bescheid der Erstbehörde wurde von nachangeführten Parteien das Rechtsmittel der Berufung erhoben; der jeweilige Gegenstand der eingebrachten Rechtsmittel wird im folgenden zusammenfassend dargestellt:

Die Berufungswerber Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist führen in ihrer Stellungnahme vom 8.8.2005 aus, dass die Immissionsbelastung und die Gefährdung der Gesundheit durch elektromagnetische Felder im Verfahren nicht ausreichend Berücksichtigung gefunden haben; darüber hinaus komme es zu unzumutbaren Belästigungen der Nachbarn durch Lärm. Die Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci fordert in ihrer Berufungsschrift vom 10.8.2005 die Aufhebung des Genehmigungsbescheides wegen formeller und materieller Rechtswidrigkeiten. Außerdem seien die Auswirkungen der elektromagnetischen Felder, von Lärm und Ozon auf den Menschen nicht hinreichend untersucht worden; vor allem der Umstand, dass im Objekt der Berufungswerberin ein Kind seinen rechtlich begründeten ordentlichen Wohnsitz habe, was ein besonderes Schutzbedürfnis begründe, habe im Erstbescheid keine Berücksichtigung gefunden. In gleicher Weise seien die schädlichen Auswirkungen auf Reitpferde nicht ausreichend geklärt worden. Der Berufungswerber Ing. Michael Bubna-Litic beanstandet in seinem Rechtsmittel vom 2.8.2005, beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung eingelangt am 9.8.2005, sowie in seiner Ergänzung zur Berufung vom 10.8.2005, dass das Verfahren mangelhaft abgeführt worden sei und dass die Erstbehörde nicht genügend Rücksicht auf Belange des Naturschutzes und des Forstrechtes genommen habe. So seien Teile der Projektunterlagen zum Thema Schifffahrtsrecht verspätet zur Einsicht aufgelegt worden; die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 27.8.2004 sei dem Sachverständigen für Forstwesen erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung am 21.4.2005 zur Kenntnis gebracht worden; das Forstverfahren sei mangelhaft abgewickelt worden, indem keine genauen Darstellungen der Ausgleichsflächen und -maßnahmen vorlägen, die Zustimmungserklärung von durch befristete Rodungen betroffenen Grundeigen- tümern hinsichtlich von Ausgleichsmaßnahmen fehlten völlig. Ebenso sei ein Naturverträglichkeitsprüfungsverfahren nach dem NÖ Naturschutzgesetz 2000 nicht abgeführt worden.

Seitens der Berufungswerber Anna und Wilhelm Neuhold wird in ihrem Rechtsmittel vom 20.7.2005 die Verlegung der Trasse um 300 m Ost-West gefordert, weiters die Verschiebung des Mastes 136 an die Grundstücksgrenze. Darüber hinaus erfolgte ein Verweis auf die anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2005 erhobenen Einwendungen.

Schließlich regte die Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf in ihrer Stellungnahme vom 10.8.2005 an, die Trassenführung im Bereich der Gemeindegrenze zu Nußdorf neu zu überdenken. Die Leitung werde über und unmittelbar neben bereits bebautem Bauland geführt, womit die Gemeinde nicht einverstanden sei. Die Trasse sollte vielmehr über Grünland oder nicht bebautes Bauland geführt werden. Ebenso wird eine Verkabelung der Leitung im Baulandbereich angeregt. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde in den vorliegenden Berufungen nicht beantragt.

2. Verfahren vor dem Umweltsenat:

Mit Schreiben vom 7.11.2005, Zahl US 3B/2005/19-4, zugestellt am 10.11.2005, brachte der Umweltsenat der Projektwerberin die eingegangenen Berufungen zur Kenntnis. Diese nahm dazu mit Schriftsatz vom 24.11.2005 Stellung und teilte u. a. mit, dass eine mündliche Verhandlung von ihr nicht beantragt werde. Des weiteren wurden vom Umweltsenat folgende Erhebungen durchgeführt:

Mit Schreiben vom 17.1.2006 wurde der Amtssachverständige für Forstwirtschaft, DI Markus Perschl, mit den Ausführungen des Berufungswerbers Ing. Bubna konfrontiert, wonach ihm dessen Stellungnahme zu kurzfristig vor der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2005 zugekommen sei. Ebenso wurde der Sachverständige aufgefordert, einen geeigneten Vorschlag zur Befristung von Auflagen, welche zum Themenbereich Forstwirtschaft erteilt wurden, zu erstatten.

Der Amtssachverständige teilte dem Umweltsenat dazu mit, die Ausführungen von Ing. Bubna-Litic seien ihm am Tag der Verhandlung vor der mündlichen Erörterung durch den Verhandlungsleiter übergeben worden. Nachdem sich aus dem Inhalt derselben jedoch keine Erfordernisse für eine Änderung des Gutachtens ergeben hätten bzw. wesentliche Punkte bereits im Gutachten behandelt worden seien, sei im Zuge der öffentlichen Erörterung eine schriftliche Stellungnahme zu den Aussagen von Ing. Bubna-Litic, aber auch zu anderen Einwendungen von anderen Beteiligten abgegeben worden.

Gemäß dem Auftrag zur Konkretisierung bzw. Terminisierung von Auflagen wurde vom Amtssachverständigen ein zur Abänderung des Erstbescheides geeigneter Vorschlag erstattet.

Mit Schreiben vom 16.1.2006 wurde die Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf zur Äußerung binnen 14 Tagen aufgefordert, ob ihre Eingabe vom 10.8.2005 als Berufung zu werten ist, wenn ja, ob diesbezüglich ein Beschluss des Gemeindevorstandes bzw. des Gemeinderates vorliege.

Die Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf legte ein mit 6.2.2006 datiertes Schreiben vor, welches in Beantwortung der Aufforderung

des Umweltsenats zur Äußerung vom 16.1.2006 die Mitteilung

enthält, wonach die von der Gemeinde am 10.8.2006 abgegebene Stellungnahme nicht als Berufung anzusehen ist. Demzufolge hatte der Umweltsenat über die seinerzeitige Eingabe der Gemeinde nicht rechtsförmlich abzusprechen.

Die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen DI Perschl wurde den Parteien des Berufungsverfahrens mit Schreiben vom 4.4.2006 übermittelt, wobei eine Frist von 10 Tagen zur allfälligen Stellungnahme eingeräumt wurde.

Innerhalb offener Frist langten nachstehende Äußerungen ein:

Die Konsenswerberin erklärte, die vom Amtssachverständigen erstattetenen Auflagenvorschläge zu akzeptieren.

Der Berufungswerber Ing. Michael Bubna-Litic wiederholte im Wesentlichen sein Berufungsvorbringen.

Die Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci hielt ebenfalls ihr Berufungsvorbringen aufrecht und stellte überdies den im Spruch unter Pkt. III ersichtlichen Antrag.Die Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci hielt ebenfalls ihr Berufungsvorbringen aufrecht und stellte überdies den im Spruch unter Pkt. römisch drei ersichtlichen Antrag.

3. Der Umweltsenat hat erwogen:

Vorweg ist auszuführen, dass nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nach einem Wechsel der Inhaberschaft an der Betriebsanlage im Zuge eines Genehmigungsverfahrens der neue Inhaber zum Eintritt in das noch nicht zu Ende geführte Genehmigungsverfahren auf dem Wege einer ausdrücklichen Erklärung berechtigt ist (VwGH 30.9.1997, 87/04/0082 u.a.). Demnach kann der neue Inhaber in ein noch anhängiges Verfahren eintreten, wenn im Zuge eines Verfahrens über einen Antrag auf Genehmigung einer Anlage bzw. deren Änderung ein Wechsel in der Person des Inhabers der Anlage eintritt, wobei es dazu lediglich einer ausdrücklichen Erklärung der eintretenden Rechtsperson bedarf, durch welche das Genehmigungsansuchen in Ansehung der Person des Konsenswerbers geändert wird. Zufolge der Mitteilung vom 27.2.2006 tritt somit als Projektwerberin nunmehr die EVN Netz GmbH in das Verfahren ein.

I. Berufung Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist:römisch eins. Berufung Alois Neuchrist und Mag. Brigitta Strasser-Neuchrist:

1. Immissionsbelastung und Gefährdung der Gesundheit durch elektromagnetische Felder:

a) Der angefochtene Bescheid hat einen bestimmten Grenzwert hinsichtlich der zulässigen Immissionsbelastung durch elektromagnetische Felder nicht festgelegt; ebenso wird in der Berufung nicht die Einhaltung eines bestimmten Grenzwertes gefordert. Diese hier gegenständliche Frage wurde in dem im Verfahren eingeholten Umweltverträglichkeitsgutachten, insbesondere im Teilgutachten Umwelthygiene (Band 13) sehr ausführlich erörtert. Demnach ist folgendes festzuhalten:

In der Empfehlung des Rates der EU vom 12.7.1999 zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern wird für eine Frequenz von 50 Hz die Einhaltung einer Stromdichte von 2 mA/m2 (Effektivwert) als Basisgrenzwert empfohlen. Aus dem Basisgrenzwert ergeben sich die für die praktische Anwendung empfohlenen Referenzwerte. Dieser Referenzwert beträgt bei 50 Hz für das elektrische Feld 50 kV/m und für die magnetische Flussdichte 100 µT (ungestörte Effektivwerte). Diese Werte entsprechen den Grenzwerten, die in der ÖNORM S 1119 für den dauernden Aufenthalt der Allgemeinbevölkerung enthalten sind. Bei der Ermittlung der Basisgrenzwerte wurde im Hinblick auf diese Empfehlung des Rates der EU ein Sicherheitsfaktor von etwa 50 zu den Schwellwerten für akute Wirkungen dieser Felder berücksichtigt. Dieser Wert basiert auf den offiziell anerkannten Richtlinien von WHO (Weltgesundheitsorganisation) und ICNIRP (Internationale Kommission zum Schutz vor nicht ionisierender Strahlung). Gemäß dieser Empfehlung beträgt der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung bei zeitlich unbeschränktem Aufenthalt 100 µT, der für beruflich exponierte Personen für den gesamten Arbeitstag 500 µT. In der ÖNORM S 1119 werden auch Grenzwerte für kürzere Einwirkzeiten festgelegt. Der Grenzwert für die Allgemeinbevölkerung für zeitlich beschränkten Aufenthalt (einige Stunden am Tag) beträgt 1000 µT; auch für beruflich Exponierte sind kurzzeitig höhere Expositionen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

Diese Empfehlung der ICNIRP wurde weder von der EU gemeinschaftsrechtlich noch von Österreich einzelstaatlich als rechtlich verbindlich erklärt. Die Empfehlung der ICNIRP hat somit letztlich den Status eines qualifizierten Sachverständigengutachtens und die österreichische Normung orientiert sich auch weitgehend an der ICNIRP.

Die Schweiz hat in ihrer NIS-Verordnung (Verordnung über nichtionisierende Strahlen) 1999 zwar ebenfalls die ICNIRP-Werte (100 µT für 50 HZ-Felder) als Immissionsgrenzwerte übernommen, aber einen Vorsorgewert für neue Hochspannungsleitungen vorgeschrieben, der vor Wohnobjekten einzuhalten ist. Derzeit ist diese Verordnung die weltweit strengste vorsorgliche Immissionsbegrenzung. Hierbei handelt es sich um einen anlagenbezogenen Grenzwert, der also allfällige Zusatzbelastungen (z. B. aus der hauseigenen Installation) nicht berücksichtigt. Dieser Vorsorgewert gilt für den maßgebenden Betriebszustand ortsfester Neuanlagen und beträgt 1 µT.

Von Baubiologen wird schon seit längerem ein Richtwert von 0,2 µT vorgeschlagen; dieser Wert ist nicht medizinisch begründet, er wird vielmehr aus Untersuchungen über tatsächlich aufgetretene Belastungen abgeleitet, nachdem eine Messserie in den USA ergeben hat, dass die aufgetretenen Belastungen in 95 % der Haushalte unter 0,2 µT lagen.

Der dem Schweizer Richtwert zugrunde liegende maßgebende Betriebszustand ist ein Maximalwert der von der Anlage allein erzeugten Emission. Die durchschnittliche Belastung (über die tageszeitlich und saisonal schwankenden Betriebszustände) wird deutlich darunter liegen. Es hat sich herausgestellt, dass dieser Maximalwert von 1 µT gemäß der Schweizer NIS-Verordnung den Durchschnittswerten in der Größenordnung von 0,2 µT entspricht. Damit stehen durchschnittlicher Referenzwert und Schweizer Vorsorgewert durchaus miteinander im Einklang. Im zitierten Teilgutachten Umwelthygiene, Seite 30, wird dazu wörtlich ausgeführt: Ihre (durchschnittlicher Referenzwert und Schweizer Vorsorgewert) Einhaltung entspricht dem Vorsorgeprinzip und garantiert eine Unterschreitung aller gesundheitsrelevanten Schwellenwerte einschließlich jener, für die Gesundheitsgefährdungen nach epidemiologischen Studien derzeit nur vermutet werden. Seitens des Sachverständigen für Umwelthygiene wird empfohlen, den anlagenbezogenen Grenzwert von 1 µT für den projektgemäß maximalen Strom bei der nächsten Wohnbebauung zum Ansatz zu bringen und sich gleichzeitig am Mittelwert von 0,2 µT zu orientieren.

Die Berufungswerber haben auf dem Grundstück Nr. 652/2 KG Getzersdorf einen Malerbetrieb inklusive Wohneinheit errichtet. Die Widmung des Grundstückes gemäß Flächenwidmungsplan lautet auf Bauland-Betriebsgebiet. Im Ergänzungsband zur UVE, Seiten 19 ff, sowie auf Seite 11 des Teilgutachtens Umwelthygiene ist die Belastung durch elektrische und magnetische Felder hinsichtlich des Objektes der Berufungswerber angeführt. Demnach beträgt das von der Leitung verursachte magnetische Feld bei dem in einer Entfernung von 95 m zur Trasse befindlichen Grundstück 652/2, KG Getzersdorf, 0,12 µT (Betriebsstrom-Mittelwert) bzw. 0,4 µT (maximaler Dauerstrom - nur wenige Stunden im Jahr). Damit liegt dieser Wert nicht nur ein Vielfaches unter dem Grenzwert von 100 µT, sondern auch weit unter dem in der Schweiz festgelegten Wert, welcher beim Neubau von Anlagen für Wohngebiete festgelegt wurde und der, wie bereits festgestellt, der weltweit niedrigste Grenzwert ist.

Daraus ergibt sich, dass die Belastung für das Objekt der Berufungswerber, welches im Bauland-Betriebsgebiet (§ 16 Abs. 1 Z 3 NÖ-RaumOG) errichtet ist, weit unter dem strengsten Wert, der für Wohngebiete Anwendung findet, liegt, wobei im Hinblick auf die bestehende Widmung des Objektes dieses gegenüber Immissionen als weniger sensibel einzustufen wäre, zumal die Qualifikation Wohngebiet nicht gegeben ist. Hier ist der faktische und rechtlich zulässige Aufenthalt auf den jeweiligen Grundstücken für die Beurteilung maßgeblich.Daraus ergibt sich, dass die Belastung für das Objekt der Berufungswerber, welches im Bauland-Betriebsgebiet (Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer 3, NÖ-RaumOG) errichtet ist, weit unter dem strengsten Wert, der für Wohngebiete Anwendung findet, liegt, wobei im Hinblick auf die bestehende Widmung des Objektes dieses gegenüber Immissionen als weniger sensibel einzustufen wäre, zumal die Qualifikation Wohngebiet nicht gegeben ist. Hier ist der faktische und rechtlich zulässige Aufenthalt auf den jeweiligen Grundstücken für die Beurteilung maßgeblich.

Gemäß § 16 Abs. 2 NÖ-RaumOG ist in einem Betriebsareal eine Wohnnutzung nur für Personal zulässig, dessen Anwesenheit auch außerhalb der Normalarbeitszeit für die Aufrechterhaltung oder Sicherung des Betriebes erforderlich ist; eine betriebsfremde Nutzung ist vor diesem Hintergrund unzulässig. In diese Richtung weist auch die Entscheidung des VwGH vom 15.9.1992, 89/05/0158, wonach Wohngebäude in Betriebsgebieten nur insoweit zuzulassen sind, als sie mit Rücksicht auf die Nutzung vorhanden sein müssen. Damit ist für die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf jenen Aufenthalt am Nachbargrundstück abzustellen, der rechtlich zulässig und faktisch möglich ist, wodurch die Immissionen elektromagnetischer Felder auf benachbarte Grundstücke rechtlich unterschiedlich bewertet werden können; ist auf dem betroffenen Grundstück nur eine zeitweilige Nutzung (etwa für bestimmte Arbeiten) möglich, so ist der Beurteilung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit und des Gesundheitsschutzes nur eine zeitweilige Exposition zugrunde zu legen. Ist hingegen eine dauerhafte, reguläre Wohnnutzung rechtlich zulässig und möglich, erhöht sich der Schutzstandard entsprechend. Daraus folgt, dass bei der Exposition der Nutzer des Grundstückes Nr. 652/2 KG Getzersdorf auch nur auf Nutzungsverhältnisse abgestellt werden kann, die bau- und raumordnungsrechtlich zulässig sind. Im Hinblick auf die bestehende Widmung sind die Wohnräume im gegenständlichen Objekt aus rechtlicher Sicht nur eingeschränkt nutzbar. Die Behörde hat auf diesen Sonderfall des bloß betriebsbedingt zulässigen Wohnens im Betriebsgebiet insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Heranziehung fachlicher Regelwerke für das Vorsorge- und Schutzniveau auf die Sondersituation besonders Bedacht zu nehmen hat; in einem Betriebsgebiet kann naturgemäß nicht dasselbe Vorsorgeniveau wie in einem Wohngebiet zuerkannt werden, da schließlich auch die Vorbelastung in einem Betriebsgebiet rechtlich zulässigerweise viel höher ist.Gemäß Paragraph 16, Absatz 2, NÖ-RaumOG ist in einem Betriebsareal eine Wohnnutzung nur für Personal zulässig, dessen Anwesenheit auch außerhalb der Normalarbeitszeit für die Aufrechterhaltung oder Sicherung des Betriebes erforderlich ist; eine betriebsfremde Nutzung ist vor diesem Hintergrund unzulässig. In diese Richtung weist auch die Entscheidung des VwGH vom 15.9.1992, 89/05/0158, wonach Wohngebäude in Betriebsgebieten nur insoweit zuzulassen sind, als sie mit Rücksicht auf die Nutzung vorhanden sein müssen. Damit ist für die Beurteilung der Umweltauswirkungen eines Vorhabens auf jenen Aufenthalt am Nachbargrundstück abzustellen, der rechtlich zulässig und faktisch möglich ist, wodurch die Immissionen elektromagnetischer Felder auf benachbarte Grundstücke rechtlich unterschiedlich bewertet werden können; ist auf dem betroffenen Grundstück nur eine zeitweilige Nutzung (etwa für bestimmte Arbeiten) möglich, so ist der Beurteilung unter dem Aspekt der Zumutbarkeit und des Gesundheitsschutzes nur eine zeitweilige Exposition zugrunde zu legen. Ist hingegen eine dauerhafte, reguläre Wohnnutzung rechtlich zulässig und möglich, erhöht sich der Schutzstandard entsprechend. Daraus folgt, dass bei der Exposition der Nutzer des Grundstückes Nr. 652/2 KG Getzersdorf auch nur auf Nutzungsverhältnisse abgestellt werden kann, die bau- und raumordnungsrechtlich zulässig sind. Im Hinblick auf die bestehende Widmung sind die Wohnräume im gegenständlichen Objekt aus rechtlicher Sicht nur eingeschränkt nutzbar. Die Behörde hat auf diesen Sonderfall des bloß betriebsbedingt zulässigen Wohnens im Betriebsgebiet insoweit Rücksicht zu nehmen, als sie bei der Heranziehung fachlicher Regelwerke für das Vorsorge- und Schutzniveau auf die Sondersituation besonders Bedacht zu nehmen hat; in einem Betriebsgebiet kann naturgemäß nicht dasselbe Vorsorgeniveau wie in einem Wohngebiet zuerkannt werden, da schließlich auch die Vorbelastung in einem Betriebsgebiet rechtlich zulässigerweise viel höher ist.

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die vom Projekt hervorgerufene Belastung weit unter jenem Wert liegt, welchen die weltweit strengste Vorschrift für Wohnobjekte vorsieht; eine derartige - sensible - Widmung liegt hinsichtlich der Liegenschaft der Berufungswerber jedoch nicht vor. Damit ist aber auch davon auszugehen, dass die für das Objekt der Berufungswerber errechnete Belastung lediglich ein solches Ausmaß erreicht, welches sogar für ein Wohnobjekt bei Anwendung des in der Schweiz geltenden Grenzwertes - der in Österreich nicht verbindlich ist - ohne weiteres zulässig wäre.

b) Zu den weiteren in der Berufung aufgeworfenen Fragen, wie Störung des Wohlbefindens durch elektromagnetische Felder, indirekte Wirkungen von elektromagnetischen Feldern auf im menschlichen Körper befindliche Geräte, Magnetisierung von Feinstaub und verbleibendes Restrisiko durch Immissionen ist festzuhalten, dass zu diesen Fragenkomplexen vor allem im Teilgutachten Umwelthygiene ausführliche und nachvollziehbare Ausführungen enthalten sind. Darin wird etwa auf den Seiten 25 ff auf die Thematik Elektrosensibilität - Elektrosensitivität eingegangen. Während erstere eine unbewiesene subjektive Überzeugung darstellt, wonach Symptome und Beschwerden auf elektrische und magnetische Felder zurückzuführen sind, wird Elektrosensitivität als eine nachweisbare, direkte oder indirekte Wahrnehmung elektrischer und/oder magnetischer Felder verstanden. In diesem Zusammenhang wird im Gutachten aus dem diesbezüglichen Forschungsprojekt NEMESIS zitiert wie folgt: Auch wenn es eine objektivierbare Elektrosensitivität tatsächlich geben sollte, reagiert nur ein Teil der sich selbst als elektrosensibel einstufenden Personen auf äußere Reize. Und bei diesen Reizen braucht es sich nicht nur um elektromagnetische Felder zu handeln, sondern es ist auch eine allgemeine Sensitivität auf Umweltreize wie etwa Lufttrockenheit, Luftschadstoffe, flimmernde Beleuchtung oder Kombinationen davon denkbar.

Das Projekt NEMESIS kommt schließlich zu folgendem Ergebnis:

Es gibt nachweisbare Elektrosensitivität. Diese ist aber kein individuell über die Zeit stabiles Phänomen. Ein individuell anwendbares Diagnostikum für Elektrosensitivität kann daher kaum entwickelt werden. Die im Experiment gefundenen Reaktionen auf die Felder waren nicht immer negativ (z. B. Verbesserung von Schlaftiefe und Aufwachbefinden nach Exposition). Es ist nicht möglich, von einer subjektiven Sensibilität auf eine objektive Sensitivität zu schließen und umgekehrt. Das Kollektiv der untersuchten elektrosensiblen Personen zeigt im Vergleich zur Normalbevölkerung keine psychischen Auffälligkeiten. Im Projekt NEMESIS sind Effekte bei Feldern in der Größenordnung ab einigen µT gefunden worden. Das vom vorliegenden Projekt verursachte magnetische Feld beim Gebäude der Berufungswerber liegt mit einem Wert von 0,12 µT beim Betriebsstrom- Mittelwert und 0,4 µT beim maximalen Dauerstrom ein Vielfaches unter jener Größenordnung, welche im Projekt NEMESIS für die Auslösung von Effekten festgestellt wurde.

Zur Frage der Implantate nimmt das Teilgutachten Umwelthygiene auf den Seiten 27 ff Stellung. Die angegebenen Störschwellen von elektrischen Implantaten liegen demnach zwischen 20 und 40 µT. Die hier auftretenden Werte sind also in jedem Fall um ein Vielfaches zu niedrig, um Störungen hervorrufen zu können. In gleicher Weise lassen sich Einflüsse auf die psychische Gesundheit von Menschen ausschließen; auch dazu sowie hinsichtlich der in der Berufung aufgerufenen Frage eines Restrisikos ist darauf zu verweisen, dass die festgestellte Belastung weit unter dem nach dem strengsten Maßstab angewandten Vorsorgewert, wie er in der Schweiz für Wohngebiete vorgeschrieben ist, liegt und dieser Wert im Hinblick auf die Widmung der Liegenschaft ohnehin nicht Anwendung finden kann.

Die Behörde ist somit auch in dieser Frage ihrem Auftrag, den Sachverhalt nach dem aktuellen Wissensstand und dem Stand der Technik zu erheben, nachgekommen. Demnach sind die in der Berufung angeführten Einflüsse durch elektromagnetische Felder geringfügig (d.h. nicht geeignet, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu unzumutbaren Belästigungen zu führen) und insbesondere auch im Hinblick auf die bestehende Widmung zumutbar.

Zum gleichen Ergebnis käme man im übrigen, würde man die ÖNORM S 1119 (nunmehr ersetzt durch E 8850), welche einen Richtwert von 100 µT vorsieht, anwenden; diese ist wohl im Anhang I Z 66 der Elektrotechnikverordnung idF BGBl II Nr. 33/2006 vorgesehen, sie ist aber nicht rechtsverbindlich verordnet, sodass es keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf.Zum gleichen Ergebnis käme man im übrigen, würde man die ÖNORM S 1119 (nunmehr ersetzt durch E 8850), welche einen Richtwert von 100 µT vorsieht, anwenden; diese ist wohl im Anhang römisch eins Ziffer 66, der Elektrotechnikverordnung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 33 aus 2006, vorgesehen, sie ist aber nicht rechtsverbindlich verordnet, sodass es keiner weiteren Ausführungen dazu bedarf.

2. Immissionsbelastung und unzumutbare Belästigung der Nachbarn durch Lärm:

Zu dieser Frage wurde von der Behörde das Teilgutachten Lärmschutz (Band 6, Verfasser Ing. Ernst Oppel) eingeholt. Auf den Seiten 16 ff des Gutachtens führt der Amtssachverständige Ing. Oppel aus, dass sich für den Bereich Getzersdorf, Grundstück 652/2 der Berufungswerber, der Grundgeräuschpegel als 8h-Mittelwert mit 38,6 dB und der niedrigste festgestellte Halbstundenwert mit 36 dB dargestellt. Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches gemäß ÖNORM S 5004 liegt bei 31,8 dB. Damit ist sichergestellt, dass der ruhigste Halbstundengrundgeräuschpegel um gerundet 4 bis 5 dB unterschritten wird (Seite 17 des Teilgutachtens Lärmschutz). Diesem Gutachten folgend, kommt der Umweltsenat zur Auffassung, dass eine Beeinträchtigung durch unzumutbare Lärmbelästigung zu Lasten der Berufungswerber nicht vorliegt.

II. Berufung Ing. Bettina Krejci:römisch zwei. Berufung Ing. Bettina Krejci:

1. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften:

a) Die Berufungswerberin ist Eigentümerin des Grundstückes Nr. 687/17 (vormals 687/2) KG Getzersdorf; sie betreibt dort einen Reitstall mit Wohneinheit. Das Grundstück ist als Bauland-Industriegebiet gewidmet. Auf Seite 11 des Teilgutachtens Umwelthygiene wurde das von der Leitung verursachte magnetische Feld hinsichtlich der Liegenschaft der Berufungswerberin wie folgt festgestellt:

Gebäude 1 mit Wohneinheit 0,36 µT beim Betriebsstrom Mittelwert, 1,2 µT bei maximalem Dauerstrom; für das Gebäude 2 (Reitstall) betragen die entsprechenden Werte 0,42 µT bzw. 1,4 µT und beim Gebäude 3 (Reitstall) 0,48 µT bzw. 1,6 µT.

Mit Bescheid der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf vom 14.10.2003 wurde die baubehördliche Bewilligung für das Betriebsgebäude II (Pferdestall mit Wohngebäude) auf dem Grundstück Nr. 687/17 KG Getzersdorf erteilt. Konsenswerberin ist hier die Ranch 4 friends Reitsportanlagen GmbH, Getzersdorf 62, A-3131Getzersorf. Entsprechend der bestehenden Widmung wurde im Bescheid weiter ausgeführt, dass sich die Wohnnutzung aus den betrieblichen Erfordernissen ergibt. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der dauernde Aufenthalt eines 9-jährigen Kindes jedenfalls nicht unter den betrieblich erforderlichen Aufenthalt einer Person zu subsumieren ist; auf den diesbezüglichen Einwand der Berufungswerberin ist daher nicht weiter Bedacht zu nehmen. Die Nutzung der Wohneinheit wird auch in diesem Fall nur im Rahmen eines betriebsbedingten Wohnbedarfes definiert und nur ein solcher wird durch den zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf genehmigt. Ausschlaggebend ist nämlich nicht der faktische, sondern der rechtlich zulässige Aufenthalt. Wie bereits zur Berufung Neuchrist ausgeführt, ist auch hier der Maßstab des betriebsbedingten Wohnbedarfs anzuwenden. Der Berufungswerberin ist daher zunächst entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die bestehende Widmung prinzipiell mit höheren Belastungen zu rechnen ist als in gewidmeten Wohngebieten; ein Heranziehen jenes Vorsorgewertes, den die Schweiz für Objekte mit empfindlicher Nutzung festgelegt hat (1 µT), ist schon im Hinblick auf die Widmung Bauland-Industriegebiet sachlich nicht gerechtfertigt.Mit Bescheid der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf vom 14.10.2003 wurde die baubehördliche Bewilligung für das Betriebsgebäude römisch zwei (Pferdestall mit Wohngebäude) auf dem Grundstück Nr. 687/17 KG Getzersdorf erteilt. Konsenswerberin ist hier die Ranch 4 friends Reitsportanlagen GmbH, Getzersdorf 62, A-3131Getzersorf. Entsprechend der bestehenden Widmung wurde im Bescheid weiter ausgeführt, dass sich die Wohnnutzung aus den betrieblichen Erfordernissen ergibt. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass der dauernde Aufenthalt eines 9-jährigen Kindes jedenfalls nicht unter den betrieblich erforderlichen Aufenthalt einer Person zu subsumieren ist; auf den diesbezüglichen Einwand der Berufungswerberin ist daher nicht weiter Bedacht zu nehmen. Die Nutzung der Wohneinheit wird auch in diesem Fall nur im Rahmen eines betriebsbedingten Wohnbedarfes definiert und nur ein solcher wird durch den zitierten Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Inzersdorf-Getzersdorf genehmigt. Ausschlaggebend ist nämlich nicht der faktische, sondern der rechtlich zulässige Aufenthalt. Wie bereits zur Berufung Neuchrist ausgeführt, ist auch hier der Maßstab des betriebsbedingten Wohnbedarfs anzuwenden. Der Berufungswerberin ist daher zunächst entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf die bestehende Widmung prinzipiell mit höheren Belastungen zu rechnen ist als in gewidmeten Wohngebieten; ein Heranziehen jenes Vorsorgewertes, den die Schweiz für Objekte mit empfindlicher Nutzung festgelegt hat (1 µT), ist schon im Hinblick auf die Widmung Bauland-Industriegebiet sachlich nicht gerechtfertigt.

Um Wiederholungen zu vermeiden, kann zu dieser Problematik insgesamt auch auf die zur Berufung Neuchrist getroffenen Ausführungen verwiesen werden.

Darüber hinaus wurde auf den Seiten 35 ff des Teilgutachtens Umwelthygiene die Problematik des Gebäudes der Berufungswerberin einer ausführlichen Beurteilung unterzogen. Der Amtssachverständige stellt darin folgendes (wörtlich) fest:

Somit ist dieses Gebäude das einzige mit derzeitiger Wohnnutzung, wo die magnetische Flußdichte beim maximalen Dauerstrom, der mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreichen wird, gering über 1 µT liegen wird. Eine messbare gesundheitliche Gefährdung ist durch diese geringe Überschreitung des (Schweizer) Vorsorgewertes nicht anzunehmen.

Zur Frage der tatsächlich zu erwartenden Belastung ist jedoch auch auf die Ausführungen des Verfassers des Teilgutachtens 2 der UVE, DI Werner Fischer, hinzuweisen, der ausführt, dass bei der derzeit geplanten Ausstattung des Umspannwerkes Theiß bei gleichmäßiger Auslastung beider Leitungssysteme im Normalbetrieb ohne Überlastung ein Phasenstrom von maximal 456 A auftritt. Dieser Wert liegt über dem angenommenen Betriebsstrom-Mittelwert von 300 A, aber weit unter dem angenommenen maximalen Betriebsstrom von 1000 A, welcher bei der Feldberechnung zugrundegelegt wurde. Lediglich bei voller Auslastung der beiden Trafos im UW Theiß und Lastfluss über nur eines der beiden Leitungssysteme (zweites Leitungssystem abgeschaltet, z. B. für Wartungszwecke) ergibt sich ein Betriebsstromwert von 912 A, der sich im Bereich des angenommenen maximalen Betriebsstromes befindet. Da die magnetischen Flußdichten linear mit dem Leitungsstrom korrespondieren, ist bei der geplanten Ausführung der Anlagen und maximalen Auslastung der beiden Trafos im UW Theiß tatsächlich nur eine magnetische Flußdichte von 45,6 % jenes Wertes zu erwarten, welcher für einen Betriebsstrom von 1000 A in der UVE errechnet wurde.

Die in der UVE angegebenen Rechenwerte für die drei Gebäude auf dem Grundstück 687/17 sollten daher auf einen tatsächlich zu erwartenden maximalen Phasenstrom von 456 A bezogen werden. Dabei ergeben sich folgende Werte für die magnetische Flußdichte: Für das Gebäude 1 des Reitstalles (mit Wohneinheit): 0,55 µT; für das Gebäude 2 0,64 µT, für das Gebäude 3 0,73 µT.

Unter Zugrundelegung dieser Ausführungen stellt der Amtssachverständige Univ.-Prof. Dr. Manfred Neuberger im Teilgutachten Umwelthygiene weiter fest, dass im Gebäude 1 des Reitstalles mit Wohneinheit im Normalbetrieb des zu beurteilenden Projektes eine magnetische Flußdichte von 0,55 µT zu erwarten sei und lediglich bei einem maximalen Dauerstrom von 1000 A eine Überschreitung der magnetischen Flußdichte von 1 µT um 0,2 µT erfolge. Ein Strom von 1000 A bedeute jedoch bereits eine Überlastung der Transformatoren um etwa 20 % und stelle damit die absolute Übertragungskapazität dar, die mit großer Wahrscheinlichkeit nie bis nur wenige Stunden im Jahr erreicht werde.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass selbst dann, wenn man den in Österreich nicht maßgeblichen Vorsorgewert von 1 µT in Anwendung bringe, das Gebäude der Berufungswerberin diesem Vorsorgewert in der weit überwiegenden Zeit nicht ausgesetzt ist und nur in Ausnahmefällen, wie oben dargestellt, eine absolut geringfügige Überschreitung dieses Vorsorgewertes, welcher in der Schweiz lediglich für Objekte mit empfindlicher Nutzung gilt, stattfindet. Ein derartiges Objekt mit empfindlicher Nutzung ist jedoch laut Flächenwidmung nicht gegeben.

b) Im Teilgutachten Band 6 - Lärmschutz - setzt sich der Amtssachverständige Ing. Ernst Oppel mit der Frage der Lärmeinwirkung auf die Liegenschaft der Berufungswerberin, Grundstück 652/2 KG Getzersdorf, auseinander (Seite 16 ff des Teilgutachtens). Dabei wurde für diesen Bereich der Grundgeräuschpegel als 8 Stunden Mittelwert mit 38,6 dB und der niedrigste festgestellte Halbstundenwert mit 36 dB ermittelt. Der Beurteilungspegel des Betriebsgeräusches gemäß ÖNORM S 5004 liegt bei 31,8 dB. Damit stehe fest, dass der ruhigste Halbstundengrundgeräuschpegel um gerundet 4 bis 5 dB unterschritten wird. Auch im Teilgutachten Lärmschutz wird ergänzend dazu festgehalten, dass sich die Wohnung des Reiterhofes laut Projektbeschreibung in gewidmetem Bauland-Industriegebiet befindet.

Unter Berücksichtigung dieses Gutachtens gelangt der Umweltsenat zur Auffassung, dass eine Beeinträchtigung durch unzumutbare Lärmbelästigung nicht vorliegt.

c) Die Frage, inwieweit durch das vorliegende Projekt die Luftgüte in der Umgebung beeinträchtigt werden kann, wurde vom Amtssachverständigen DI Harald Rosenberger im Teilgutachten Band 8 - Luftreinhaltetechnik - behandelt. Demnach sind für die Betriebsphase Emissionen von Luftschadstoffen nur in Form des Ozon, welches durch Corona-Entladungen entstehen kann, möglich. Bei Messungen an 380 kV-Leitungen in Deutschland konnten maximale Abweichungen zur Hintergrundbelastung von wenigen µg/m3 Ozon in 4 m Abstand vom Leiter festgestellt werden. Diese Abweichungen liegen jedoch im Bereich der Messungenauigkeit und sind für die allgemeine Immissionssituation nicht relevant. Laut Sachverständigengutachten handelt es sich hier um vernachlässigbare Auswirkungen auf die Luft durch das geplante Vorhaben, welche zusätzliche Maßnahmen oder Auflagen nicht erforderlich erscheinen lassen. Zu diesem Ergebnis kommt der Sachverständige auf Grund nachstehender Begründung:

Die Hintergrundkonzentration von Ozon in Niederösterreich liegt bei etwa 70 - 80 µg/m3. In den Sommermonaten erreichten die Werte in den vergangenen Jahren Spitzen bis ca. 200 µg/m3. Dies entspricht auch dem MAK-Wert. In einem Vergleich der zusätzlichen Ozonkonzentration in der Nähe der Leitung, die durch Ozonproduktion infolge Corona-Entladungen (das sind laut Literaturwerten etwa 2 g/kWh an Coronaverlust) bedingt ist, mit der Hintergrundkonzentration wurden an einer deutschen 380 kV-Leitung in einer Entfernung von 4 m zum Leiterseil in verschiedenen Meßreihen nicht bei allen Bedingungen eine Erhöhung der Ozonkonzentration festgestellt. Die maximal festgestellten Abweichungen lagen mit wenigen µg/m3 im Bereich der Meßungenauigkeit (A. Böhringer u. a., 1988).

In einer Arbeit des Landesumweltamtes von Nordrhein-Westfalen wird die Ozon-Zusatzbelastung am Boden unter Hochspannungsleitungen mit 380 kV bei nassem Wetter mit etwa 2 µg/m3 angegeben. Es besteht somit kein Anlass zur Befürchtung, dass Hochspannungsleitungen in signifikanter Weise zum allgemeinen Ozonpegel beitragen können. Da die Erhöhung der Ozonkonzentration mit größer werdendem Abstand vom Leiterseil weiter abnimmt, ist auch bei kritischer Bewertung ein Einfluss der Hochspannungsfreileitungen auf die natürliche Ozonkonzentration - auch im Nahbereich der Leitungstrasse - nicht gegeben.

Der Umweltsenat sieht diese Ausführungen als schlüssig an und konnte sie daher der Entscheidung zugrunde legen.

2. Gefährdung der Reitpferde durch elektromagnetische Felder, Lärm und Ozon:

Im Hinblick auf mögliche Auswirkungen der elektromagnetischen Felder auf Reitpferde wurde ein veterinärmedizinisches Gutachten von Professor Dr. Josef Troxler von der Veterinärmedizinischen Universität Wien erstellt. Laut Sachverständigengutachten gibt es wenige Untersuchungen zur Auswirkung von Hochspannungsleitungen auf Verhalten, Physiologie und Gesundheit von landwirtschaftlichen Nutztieren und Pferden. Die meisten Arbeiten befassen sich dabei mit möglichen Auswirkungen auf das Rind. Unter den angeführten Beispielen verweist der Sachverständige etwa auf ausführliche Untersuchungen zur Auswirkung von elektrischen und magnetischen Feldern im Rahmen eines Experimentes bei Rindern in Quebec, welches unter Extrembedingungen vor sich ging, und zwar bei Werten von 735 kV, 60 Hz Wechselstrom, 10 kV/m, 30 µT (!). Dabei wurde der Einfluss auf Hormone, Milchleistung, Brunst und Zyklus, Cerebrospinalflüssigkeit, Wachstumshormon und Melatonin und Prolaktin untersucht. Zusammengefasst ergaben die ausführlichen Studien, dass die Milchmenge und Zusammensetzung, Futteraufnahme, Bluthormonprofile und Cerebrospinalflüssigkeit durch die verschiedenen Expositionen beeinflusst waren, aber die meisten anderen Variablen keinen Einfluss durch das elektrische und magnetische Feld erkennen ließen. Die Futteraufnahme stieg und dadurch stieg die Milchleistung und der Fettgehalt in der Milch, was durch ein Absinken der Melatoninwerte verursacht sein könnte. Gesundheitliche Benachteiligungen sowie ein Einfluss auf das Fruchtbarkeitsgeschehen gab es trotz der Extremwerte, unter denen diese Experimente durchgeführt wurden, nicht.

Anlässlich einer weiteren Untersuchung (Algers und Huldgren 1986), welche bei einer 4-monatigen Exposition unter einer 340 kV-Leitung mit 50 Hz bei 2 µT stattfand, wurde festgestellt, dass bei Kühen kein Einfluss auf Ovaraktivitäten, Brunstzeichen, Trächtigkeit und Entwicklung von Föten gegeben war.

Im Ergebnis stellt der Sachverständige fest, dass die vorliegenden Untersuchungen mit höheren Werten der elektrischen Feldstärke und des Magnetfeldes durchgeführt wurden im Vergleich zu jenen, die beim gegenständlichen Projekt ausgewiesen sind. Bei der Exposition ist zu berücksichtigen, dass die Pferde nicht auf Dauerweiden im Bereich der Hochspannungsleitung gehalten werden, sodass sich ein möglicher Einfluss der elektrischen Felder noch weiter reduziert. Zwar liegen hinsichtlich der Einwirkung elektromagnetischer Felder aus Hochspannungsleitungen auf Pferde keine ähnlichen Untersuchungen vor wie etwa beim Rind, infolge des ähnlichen Körperbaues wie beim Rind (Größe, Fell) sind auch hinsichtlich möglicher Auswirkungen auf Pferde keine anderen Ergebnisse zu erwarten. Im vorliegenden Fall sind die Abstände zu den Gebäuden in einer Distanz, dass die Feldstärken schon wesentlich geringer zu erwarten sind als jene, wie sie in den hier zitierten Studien nachgewiesen sind oder experimentell erzeugt wurden, zumal in den Studien die Tiere zum Teil direkt unter den Leitungen exponiert waren.

Damit gelangt der Sachverständige schließlich zum Ergebnis, dass nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Wissensstand mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit keine negativen Auswirkungen auf Gesundheit oder Fruchtbarkeit sowie keine Auswirkungen auf Miss- und Fehlgeburten bei Pferden zu erwarten sind.

Der Umweltsenat bewertet die Ausführungen des Sachverständigen als schlüssig und nachvollziehbar.

3. Zum Antrag der Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci vom 18.4.2006, Prüfkatalog und Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. Gerd Oberfeld als Beweismittel zuzulassen, stellt der Umweltsenat fest, dass unter Bedachtnahme auf das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf dem Grundsatz der amtswegigen materiellen Wahrheitsfindung (§ 39 Abs. 2 AVG) weitere Ermittlungen gemäß dem Antrag vom 18.4.2006 nicht erforderlich sind.3. Zum Antrag der Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci vom 18.4.2006, Prüfkatalog und Gutachten des Amtssachverständigen für Umweltmedizin Dr. Gerd Oberfeld als Beweismittel zuzulassen, stellt der Umweltsenat fest, dass unter Bedachtnahme auf das bisherige Ergebnis des Ermittlungsverfahrens und im Hinblick auf dem Grundsatz der amtswegigen materiellen Wahrheitsfindung (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) weitere Ermittlungen gemäß dem Antrag vom 18.4.2006 nicht erforderlich sind.

III. Berufung Ing. Michael Bubna-Litic:römisch drei. Berufung Ing. Michael Bubna-Litic:

1. Die mit 2.8.2005 datierte Berufung langte am 9.8.2005 beim Amt der NÖ Landesregierung ein. Mit E-Mail vom 10.8.2005 wurde vom Berufungswerber eine Ergänzung seiner Berufung innerhalb offener Frist eingebracht. Auf diese zweite, später eingebrachte Berufungsschrift ist in gleicher Weise Bedacht zu nehmen wie auf die ursprünglich eingebrachte Berufung. Zu dieser Thematik hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31.1.1994, GZ 93/10/0218, zum Ausdruck gebracht, dass dann, wenn eine Partei innerhalb offener Berufungsfrist mehrere Schriftsätze einbringt, mit denen Berufung gegen den selben Bescheid erhoben wird, diese als eine Berufung anzusehen sind.

2. Aus dem vorliegenden Akt ergibt sich, dass das im Verfahren erstellte Umweltverträglichkeitsgutachten (Gesamtgutachten) ab 23.3.2005 bis einschließlich 21.4.2005 sowohl bei den Standortgemeinden als auch beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme auflag. Wegen eines offensichtlichen Fehlers beim Kopieren des Aktes fehlten zunächst die Seiten 2 und 4 des UVP-Teilgutachtens Schifffahrt, wobei jedoch diese Thematik im Gesamtgutachten auf den Seiten 92 ff zum Schutzgut Verkehr (Luftfahrt und Schifffahrt) enthalten war. Die beiden fehlenden Seiten wurden sodann von der Behörde nachgeliefert. Insoferne darin ein Verfahrensmangel zu erblicken ist, handelt es sich dabei um einen solchen, der vernachlässigbar ist, zumal die Thematik aus dem Umweltverträglichkeitsgutachten zu entnehmen war, die fehlenden Seiten umgehend ergänzt wurden und schließlich auch aus dem Themenbereich Schifffahrt keinerlei Einwendungen erhoben worden sind, sodass sich der Berufungswerber auch nicht als beschwert erachten kann.

3. Zum Einwand des Berufungswerbers, seine Stellungnahme vom 27.8.2004 sei dem Sachverständigen für Forstwesen nicht vorgelegt worden und diesem erst am Tag vor der mündlichen Verhandlung vom 21.4.2005 zur Verfügung gestanden, sodass eine ordnungsgemäße Bezugnahme auf die Stellungnahme des Berufungswerbers durch den Sachverständigen nicht möglich gewesen sei, wurde im Rahmen des Verfahrens vor dem Umweltsenat eine Äußerung des Sachverständigen DI Markus Perschl eingeholt. Dieser teilte dazu folgendes mit:

Die Ausführungen von Ing. Bubna-Litic wurden mir am Tag der Verhandlung vor der mündlichen Erörterung durch den Verhandlungsleiter übergeben. Nachdem sich aus dem Inhalt jedoch keine Erfordernisse für eine Änderung des Gutachtens ergaben bzw. wesentliche Punkte bereits im Gutachten behandelt worden waren, wurde im Zuge der öffentlichen Erörterung eine schriftliche Stellungnahme zu den Aussagen von Ing. Bubna, aber auch zu anderen Einwendungen von anderen Beteiligten abgegeben.

Damit ist klargestellt, dass die Stellungnahme des Berufungswerbers vom 27.8.2004 dem Sachverständigen für Forstwirtschaft sehr wohl zur Verfügung stand und von diesem auch anlässlich der öffentlichen Erörterung berücksichtigt wurde. Ein Verfahrensmangel ist daher auch hier nicht gegeben.

4. Zum Bereich Forstwirtschaft ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen DI Perschl der Erstbescheid in seinem Punkt 9. Forstwirtschaft - siehe Punkt II. des Spruches - hinsichtlich der Fristsetzung für Auflagen abgeändert wurde; weitere Anpassungen wurden in Abänderung des Erstbescheides aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen.4. Zum Bereich Forstwirtschaft ist vorab darauf hinzuweisen, dass im Hinblick auf die ergänzenden Ausführungen des Sachverständigen DI Perschl der Erstbescheid in seinem Punkt 9. Forstwirtschaft - siehe Punkt römisch zwei. des Spruches - hinsichtlich der Fristsetzung für Auflagen abgeändert wurde; weitere Anpassungen wurden in Abänderung des Erstbescheides aus Zweckmäßigkeitsgründen vorgenommen.

Das Schutzgut Forstwirtschaft wurde im Umweltverträglichkeitsgutachten ausführlich behandelt. Auf den Seiten 102 ff des UVP-Gutachtens wurde ausgeführt, dass als dauernde Rodungsflächen für die Einrichtung der Maststandorte Waldgrundstücke im Gesamtausmaß von 315 m2 benötigt werden. Für die Manipulationsflächen, Baustelleneinrichtung und Lagerflächen sowie für die Bereiche zur Leiterseilmanipulation werden für das vorliegende Projekt befristet auf die Bauzeit Waldflächen in Anspruch genommen, wobei das Ausmaß der temporär in Anspruch genommenen Waldflächen rund 2 ha beträgt. Bei der Wahl der Trasse wurde besonderes Augenmerk auf die Nutzung der bestehenden Trasse der abzutragenden 110 kV-Leitung und der damit vorhandenen Waldschneise gelegt. Die nunmehr festgelegte Variante Ost 4 ergab sich aus insgesamt 9 Varianten, welche mit Hilfe eines Auswahlverfahrens miteinander verglichen wurden. Dabei spielte die Forderung nach Minimierung von Waldbeanspruchungen eine entscheidende Rolle. Im Zuge der Planung der Ausgleichsmaßnahmen wurden für die einzelnen Teilräume verschieden gestaltete Schneisentypen erarbeitet (siehe UVE, Mappe 8, Einlage 8.2, Seiten 114 ff). Für den Bereich der Waldgrundstücke des Berufungswerbers wurde der Waldschneisentyp Wagramer Au-Hollenburger Au entwickelt, wie dies aus UVE, Mappe 8, Einlage 8.2, Seiten 134 ff, hervorgeht. Im Bericht werden sehr detailliert Waldschneisentyp, Aufwuchshöhen, Baumartenwahl, Behandlung des Trassenrandes, waldbauliche Behandlung und Trassenbewirtschaftung beschrieben und graphisch dargestellt. Ausgleichsflächen und Ausgleichsmaßnahmen wurden in der UVE, Mappe 8, Einlage 8.2., Seiten 114 ff; Planeinlage 8.2.4; Mappe 5, Einlage 5.1, Seiten 77 ff; Planeinlage

5.1.6 beschrieben und dargestellt, dabei ist die Flächenbeanspruchung hinsichtlich Rodung, vorübergehender Rodung, Hiebsunreife je Grundstück in der Mappe 3, Einlage 3.5, genau angeführt und auf den Planeinlagen 3.1.16 - 3.1.22 graphisch dargestellt.

Insoweit die in diesem Zusammenhang durch die Erstbehörde vorgeschriebenen Auflagen zu wenig konkretisiert sind, wurden diese, wie ausgeführt, aus Anlass der Berufungen vom Umweltsenat abgeändert. Damit besteht im Zuge der Umsetzung des Vorhabens die Möglichkeit, den Erfordernissen der Forstwirtschaft zu entsprechen. Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt somit nicht vor.

5. Zum Einwand des Berufungswerbers, es habe kein Naturverträglichkeits- prüfungsverfahren stattgefunden, ist folgendes auszuführen:

Die projektierte Trasse durchquert das Natura 2000 - Gebiet Tullnerfelder Donauauen (AT1216000, AT1216V==), das sich zwischen Krems und Korneuburg auf ca. 50 km Länge entlang der Donau erstreckt, an seinem westlichen Rand. Weitere, nationale naturschutzrechtliche Pläne sind durch das Projekt nicht betroffen.

Im Erstbescheid wurde eine Genehmigung gem. den §§ 7, 10 NÖ NSchG erteilt und diese Thematik im Rahmen der Bescheidbegründung auf Seite 68 mit folgendem Satz behandelt:Im Erstbescheid wurde eine Genehmigung gem. den Paragraphen 7, 10, NÖ NSchG erteilt und diese Thematik im Rahmen der Bescheidbegründung auf Seite 68 mit folgendem Satz behandelt:

Im Natura 2000 - Gebiet Tullnerfelder Donau - Auen als einem Europaschutzgebiet (§ 9) ist zusätzlich zur Bewilligung eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 10 Abs. 3 (NÖ NSchG) erforderlich.Im Natura 2000 - Gebiet Tullnerfelder Donau - Auen als einem Europaschutzgebiet (Paragraph 9,) ist zusätzlich zur Bewilligung eine Naturverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, (NÖ NSchG) erforderlich.

Dieser Satz ist, für sich alleine betrachtet, durchaus missverständlich, zumal daraus geschlossen werden könnte, eine Naturverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Tatsächlich wurde im Verfahren I. Instanz eine Naturverträglichkeits - prüfung durch die Einholung eines Gutachtens zur Umweltverträglichkeitsprüfung (= Teilgutachten Naturschutz, Band 10, Verfasser Univ.-Prof. Dr. Georg Grabherr) durchgeführt. Eine Prüfung der Naturverträglichkeit hat somit stattgefunden; der aus dem Erstbescheid oben zitierte Satz ist daher lediglich als Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen (§ 10 NÖ NSchG) zu werten.Dieser Satz ist, für sich alleine betrachtet, durchaus missverständlich, zumal daraus geschlossen werden könnte, eine Naturverträglichkeitsprüfung habe nicht stattgefunden. Tatsächlich wurde im Verfahren römisch eins. Instanz eine Naturverträglichkeits - prüfung durch die Einholung eines Gutachtens zur Umweltverträglichkeitsprüfung (= Teilgutachten Naturschutz, Band 10, Verfasser Univ.-Prof. Dr. Georg Grabherr) durchgeführt. Eine Prüfung der Naturverträglichkeit hat somit stattgefunden; der aus dem Erstbescheid oben zitierte Satz ist daher lediglich als Hinweis auf die bezüglichen Bestimmungen (Paragraph 10, NÖ NSchG) zu werten.

Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Unterlassung einer Naturverträglichkeitsprüfung, wie vom Berufungswerber behauptet, liegt nicht vor.

§ 10 des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) regelt die Verträglichkeitsprüfung von Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Flächen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten; diese bedürfen einer Bewilligung der Behörde. Gemäß Abs. 2 der genannten Bestimmung hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers (oder der NÖ Umweltanwaltschaft) mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Flächen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.Paragraph 10, des NÖ Naturschutzgesetzes 2000 (NÖ NSchG 2000) regelt die Verträglichkeitsprüfung von Projekten, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung eines Europaschutzgebietes in Verbindung stehen oder hiefür nicht notwendig sind und die ein solches Gebiet einzeln oder in Zusammenwirkung mit anderen Flächen oder Projekten erheblich beeinträchtigen könnten; diese bedürfen einer Bewilligung der Behörde. Gemäß Absatz 2, der genannten Bestimmung hat die Behörde auf Antrag eines Projektwerbers (oder der NÖ Umweltanwaltschaft) mit Bescheid festzustellen, dass das Projekt weder einzeln noch im Zusammenwirken mit anderen Flächen oder Projekten zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines Europaschutzgebietes führen kann.

Abs. 3 der genannten Gesetzesstelle schreibt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung vor. Gemäß Abs. 4 der zitierten Gesetzesstelle ist dem Projekt die Bewilligung zu erteilen, wenn die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung feststellt, dass das betreffende Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dass die Durchführung eines derartigen Prüfungsverfahrens nur mit Zustimmung der Grundeigentümer möglich ist, sieht das Gesetz - entgegen den Ausführungen in der Berufung - nicht vor. Inhaltlich befasst sich das Teilgutachten Naturschutz, Band 10, eingehend auch mit der Problematik des Natura 2000 - Gebietes Tullnerfelder -Donauauen. Auf den Seiten 14/15 kommt der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:Absatz 3, der genannten Gesetzesstelle schreibt im Rahmen des Bewilligungsverfahrens die Durchführung einer Naturverträglichkeitsprüfung vor. Gemäß Absatz 4, der zitierten Gesetzesstelle ist dem Projekt die Bewilligung zu erteilen, wenn die Behörde aufgrund der Ergebnisse der Naturverträglichkeitsprüfung feststellt, dass das betreffende Gebiet als solches nicht erheblich beeinträchtigt wird. Dass die Durchführung eines derartigen Prüfungsverfahrens nur mit Zustimmung der Grundeigentümer möglich ist, sieht das Gesetz - entgegen den Ausführungen in der Berufung - nicht vor. Inhaltlich befasst sich das Teilgutachten Naturschutz, Band 10, eingehend auch mit der Problematik des Natura 2000 - Gebietes Tullnerfelder -Donauauen. Auf den Seiten 14/15 kommt der Sachverständige zu folgendem Ergebnis:

Gemäß EU-Recht gilt für Natura 2000 - Gebiete ein Verschlechterungsverbot, d.h. es darf durch ein Projekt keine Verschlechterung für die jeweils festgelegten Schutzziele des Gebietes geben. Ob dieses Verbot befolgt wird, ist durch die Naturverträglichkeitsprüfung nachzuweisen. Grundlage dafür ist die Naturverträglichkeitserklärung.

In Mappe 9 (der UVE) wird nach Grundlagen und Bearbeitungszugang das Vorhaben beschrieben (Bericht 9.1.). Dem gegenübergestellt werden die Erhaltungsziele für das Natura 2000 - Gebiet (die zwar im vorliegenden Fall erst in einer vorläufigen Form definiert sind, grundsätzlich aber bereits in dieser Version für den Zweck der Naturverträglichkeitsprüfung verwendet werden können). Zur Feststellung möglicher Beeinträchtigungen wird zunächst die Ist-Situation dargestellt und dann der Prognose und Bewertung der Auswirkungen gegenübergestellt. Anhand von Plänen (9.1.1. - 9.1.8.) werden die im Bericht erfassten Daten dargestellt, und zwar die FFH -Lebensraumtypen, die Pflanzen- und Tierarten gemäß Anhang II der FHH- Richtlinie, die Vogelarten gemäß Anhang I der Vogelschutzrichtlinie, die Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung von Konflikten und die Auswirkungen auf Natura 2000 - Schutzgüter.In Mappe 9 (der UVE) wird nach Grundlagen und Bearbeitungszugang das Vorhaben beschrieben (Bericht 9.1.). Dem gegenübergestellt werden die Erhaltungsziele für das Natura 2000 - Gebiet (die zwar im vorliegenden Fall erst in einer vorläufigen Form definiert sind, grundsätzlich aber bereits in dieser Version für den Zweck der Naturverträglichkeitsprüfung verwendet werden können). Zur Feststellung möglicher Beeinträchtigungen wird zunächst die Ist-Situation dargestellt und dann der Prognose und Bewertung der Auswirkungen gegenübergestellt. Anhand von Plänen (9.1.1. - 9.1.8.) werden die im Bericht erfassten Daten dargestellt, und zwar die FFH -Lebensraumtypen, die Pflanzen- und Tierarten gemäß Anhang römisch zwei der FHH- Richtlinie, die Vogelarten gemäß Anhang römisch eins der Vogelschutzrichtlinie, die Maßnahmen zur Vermeidung und Verhinderung von Konflikten und die Auswirkungen auf Natura 2000 - Schutzgüter.

Die vorgelegten Unterlagen zur Naturverträglichkeitsprüfung entsprechen dem international geforderten Standard. Unter Berücksichtigung sämtlicher vorgesehener Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen kommt es zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Erhaltungszustandes der FHH-relevanten Schutzgüter.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Behörde auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen in Mappe 9 der UVE gestützt; daher waren weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Diese in sich schlüssigen und unwiderlegten Ausführungen des Sachverständigen ergeben zusammengefasst, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes durch das Projekt nicht vorliegt. Im Sinne des § 10 Abs. 3 NÖ NSchG war daher im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung die Bewilligung zu erteilen.Im erstinstanzlichen Verfahren hat sich die Behörde auf die diesbezüglichen ausführlichen Ausführungen in Mappe 9 der UVE gestützt; daher waren weitere Ermittlungen nicht erforderlich. Diese in sich schlüssigen und unwiderlegten Ausführungen des Sachverständigen ergeben zusammengefasst, dass eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes durch das Projekt nicht vorliegt. Im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, NÖ NSchG war daher im Hinblick auf das Ergebnis der durchgeführten Naturverträglichkeitsprüfung die Bewilligung zu erteilen.

IV. Berufung Wilhelm und Anna Neuhold:römisch vier. Berufung Wilhelm und Anna Neuhold:

1. Zum Einwand der Berufungswerber, die Trasse führe zu nahe an ihrem Anwesen Brunnfelderhof 1, 3133 Traismauer, vorbei ist sowohl im UVP-Teilgutachten Elektronik, Seite 23, als auch im Rahmen der fachlichen Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen der Bürger, Seiten 141 ff des UVP-Gutachtens, Stellung bezogen worden. Aus der Sicht des Gutachters für Elektrotechnik wurde dazu (Seiten 143 ff des UVP-Gutachtens) festgestellt, dass die geplante Leitung im Bereich Spannfeld M135 - M136 an der Liegenschaft der Berufungswerber zum nächstgelegenen Teil des Wirtschaftsgebäudes in einem Abstand von 80 m und zum Wohngebäude in einem Abstand von 110 m vorbeiführe. Die Liegenschaft wurde vor einigen Jahren als Aussiedlerhof etwa 20 m neben der bereits bestehenden 110 kV-Leitung eingerichtet. Mit der Neuerrichtung der 380/110 kV-Leitung werde der Abstand zur Liegenschaft gegenüber der bestehenden 110 kV-Freileitung um rund 60 m vergrößert. Auch vertikal werde der Abstand der Leiterseile zum Boden erhöht. Die für den Aussiedlerhof ermittelten elektrischen Feldstärken betragen 0,19 kV/m beim Wirtschaftsgebäude und 0,11 kV/m für das Wohngebäude; die magnetische Flussdichte betrage beim Wirtschaftsgebäude 0,18 µT bzw. beim Wohngebäude 0,11 µT, bezogen auf den Betriebsstrom-Mittelwert der 110/380 kV-Leitung. Durch die Vergrößerung des Abstandes der Freileitung zum Aussiedlerhof werde die Feldsituation gegenüber dem derzeitigen Bestand eher verbessert als verschlechtert.

Bei einer allfälligen Verschwenkung der Leitung im Bereich des geplanten Maststandortes Nr. 135 in Richtung Osten auf einer Länge von ca. 4,2 km müssten zusätzliche Winkelabspannmaste errichtet werden, welche wesentlich massiver ausgeführt werden müssten und einen wesentlich größeren Flächenverbrauch aufweisen als die derzeit projektierten Tragmaste. Diese massivere Mastausführung wirke sich ungünstig auf das Erscheinungsbild, die Errichtungskosten und auf den Flächenverbrauch der in Anspruch genommenen Grundstücke aus.

Zur angeregten Verkabelung der geplanten Freileitung sei in der UVE-Mappe 2, Einlage 2.1, eine Gegenüberstellung von Freileitungs- und Kabelsystemen enthalten. Diese Gegenüberstellung sei aus elektrotechnischer Sicht nachvollziehbar und schlüssig. Im Wesentlichen stehen dem Nachteil der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Freileitung die Nachteile eines Kabelsystems mit schlechterem Betriebsverhalten, mit stärkerem Eingriff in das Bodengefüge im nicht verbauten Gebiet, mit größerem effektivem Flächenbedarf, mit der Gefahr einer Umweltverschmutzung bei Verwendung von Ölkabeln, mit einer geringeren Lebensdauer und mit wesentlich höheren Errichtungskosten (ca. 8 bis 10-fach) gegenüber. Aus elektrotechnischer Sicht sei daher der eingereichten Freileitungsausführung gegenüber einer Verkabelung eindeutig der Vorzug zu geben.

Im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen und unter Hinweis auf die zur Frage der Auswirkungen von Magnetfeldern bereits zu den Berufungen Neuchrist und Krejci getroffenen Feststellungen genügt hier der Hinweis, dass das von der Leitung verursachte magnetische Feld beim Wohngebäude mit einem Wert von 0,11 µT beim Betriebsstrom-Mittelwert und 0,35 µT bei maximalem Dauerstrom (für wenige Stunden im Jahr) noch weit unter jenem Vorsorgewert liegt, den die Schweiz bei Neuerrichtung von Starkstromleitungen für sensible Gebäudenutzung vorsieht. Eine Gefährdung für Mensch und Tier, wie dies die Berufungswerber darlegen, liegt selbst dann, wenn man die weltweit strengste Verordnung als Stand der Technik bezeichnete, nicht vor. Seitens der Konsenswerberin wurde die geplante Trasse im Bereich der Liegenschaft der Berufungswerber vielmehr um 60 m Richtung Osten abgerückt, um entsprechende Abstände zum Wohngebäude sowie zum Wirtschaftsgebäude zu erzielen, welche, wie bereits oben dargestellt, in den 80-iger Jahren in einer Entfernung von lediglich 20 m neben der bestehenden 110 kV-Leitung errichtet worden sind. Insgesamt ergibt sich daher für den Brunnfelderhof eine verbesserte Situation.

2. Wie bereits zu 1. ausgeführt, wären bei einer Verschwenkung der Leitung im Bereich des Mastes 135 in Richtung Osten, wie von den Berufungswerbern angesprochen, zusätzliche Winkelmaste erforderlich, welche wesentlich mehr Fläche beanspruchen und das Erscheinungsbild stärker beeinträchtigen würden. Zudem würde sich die Trasse in diesem Fall der bestehenden Wohnsiedlung St. Georgen an der Traisen in der Stadtgemeinde Traismauer annähern. Würde man den Maststandort M 135, situiert auf Grundstück 2705 KG Wagram an der Traisen, an die Grundstücksgrenze verschieben, dann würde sich das Spannfeld M 135-M 136 auf rund 425 m verlängern und würde damit weit über der technisch maximal möglichen Spannfeldlänge liegen. Das Spannfeld M 134 - M 135 würde sich wiederum auf 272 m verkürzen. Daraus ergäbe sich ein nicht unerheblicher Unterschied in den Spannfeldern 134 - 135 und 135 - 136. Aus technischer Sicht sei eine derartige Veränderung der Maststandorte und Spannfelder nicht möglich.

Aus Sicht des landwirtschaftlichen Sachverständigen (Seiten 146 ff des UVP-Gutachtens, fachliche Auseinandersetzung mit den eingelangten Stellungnahmen der Bürger) ergäbe sich, dass laut rechtskräftigem Flächenwidmungsplan der Stadtgemeinde Traismauer für die KG Wagram an der Traisen die Grundstücke Nr. 2681 (Standort des Aussiedlerhofes) und das Grundstück Nr. 2705 (Standort des Mastes Nr. 135) als Grünland-Landwirtschaft gewidmet sind. Die in nördlicher Richtung an den Aussiedlerhof anschließenden Grundstücke seien hingegen bereits als Bauland-Betriebsgebiet ausgewiesen. Letzteres weise ein Gesamtausmaß von 1,5830 ha bei einer Feldbreite von ca. 80 m auf und werde in der Natur der derzeitigen Widmung entsprechend ackerbaulich mit Mais genutzt. Aus der Ertragsmeßzahl von 7086 lasse sich eine Bodenklimazahl von 44,76 Punkten und somit eine unterdurchschnittliche Bonität errechnen. Die landwirtschaftliche Nutzfläche des Grundstückes Nr. 2681 weise mit einer Bodenklimazahl von 57,32 Punkten hingegen eine vergleichsweise bessere Bonität auf. Durch die vorgesehene Situierung des Mastes annähernd in der Grundstücksmitte des Grundstückes 2705 werde die Bewirtschaftung bzw. die ackerbauliche Nutzung nachhaltig erschwert, da der Mast bzw. der Maststandort während der Bau- und Betriebsphase als Bewirtschaftungshindernis wirke. Unter Beachtung der derzeitigen Flächenwidmung Grünland-Landwirtschaft und der gegebenen Überspannungshöhe sei jedoch die landwirtschaftliche Nutzung des Grundstückes Nr. 2705 mit Ausnahme der beanspruchten landwirtschaftlichen Flächen (Mast 135 - Tragmast 1600 m2 während der Bauphase bzw. 64,3 m2 in der Betriebsphase) auch weiterhin möglich. Erfahrungsgemäß werden bei der Errichtung von Masten etwa in Feldmitte auch landwirtschaftliche Nutzflächen vorübergehend für den Bau (Anlage von Wegeprovisorien, Baustelleneinrichtungen, etc.) beansprucht. Während der eigentlichen Betriebsphase werde im Falle der ackerbaulichen Nutzung, insbesondere bei Hackfruchtkulturen, eine über die Mastfläche hinausgehende Fläche in der Nutzung beeinträchtigt.

Im gegenständlichen Fall seien die entsprechenden Entschädigungen unter Berücksichtigung der Bonitäten bzw. der Hektarsätze bei landwirtschaftlich genutzten Flächen für die Masten, die Überspannungen, Servitute, etc. vorgesehen. Darüber hinaus sei eine zusätzliche Entschädigung durch die Konsenswerberin vorgesehen, wenn innerhalb der Bestanddauer der gegenständlichen Anlage eine Änderung in der Widmung des betroffenen landwirtschaftlich genutzten Grundstückes erfolgt.

Im Falle der Errichtung von Zufahrtsprovisorien für die Errichtung des Mastes 135 seien für die verursachten Schäden am Boden bzw. landwirtschaftlichen Kulturen die entsprechenden Entschädigungen laut gültiger Entschädigungsrichtlinie der NÖ Landes-Landwirtschaftskammer zu leisten. Die Zufahrtsprovisorien, welche als Bewirtschaftungshindernis wirken, wären nach Beendigung der Baumaßnahmen zu entfernen und die Flächen entsprechend den Ergebnissen der Finanzbodenschätzung für den gegenständlichen Bereich ordnungsgemäß zu rekultivieren.

Im gegenständlichen Fall wären daher die nicht vermeidbaren Bewirtschaftungsnachteile entsprechend finanziell abzugelten, wie dies vorgesehen ist.

In fachlicher Abwägung, der sich der Umweltsenat anschließt, kann daher der Intention der Berufungswerber unter Hinweis auf die hier dargelegten Ausführungen, welche sich aus den Gutachten der Sachverständigen ergeben, nicht gefolgt werden.

V. Zu Pkt. II. des Spruchs (Abänderung des Bescheides der Erstbehörde):römisch fünf. Zu Pkt. römisch zwei. des Spruchs (Abänderung des Bescheides der Erstbehörde):

In Anwendung der Bestimmungen des § 66 Abs. 1 und 4 AVG wurden vom Umweltsenat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Diese betreffen die in Spruchpunkt II Ziffer 9. des Erstbescheides (Seiten 55 ff) vorgeschriebenen Auflagen, da einzelne im Erstbescheid vorgenommene Terminisierungen zu wenig konkret und in der Praxis schwer umsetzbar erschienen. Hier folgte der Umweltsenat einerseits dem Vorschlag des Amtssachverständigen DI Perschl in seinem ergänzenden Gutachten, womit nunmehr eine angemessene und auch praktikabel erscheinende Frist zur Bereitstellung und Realisierung von Ersatzflächen festgelegt ist; dies betrifft die Punkte 9.10. und 9.13. des Erstbescheides. Zum anderen wurde aus denselben Erwägungen sowie zur praktikablen Abwicklung der mit der Umsetzung des Projektes erforderlichen forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne der Parteien auch eine Abänderung der Auflagen 9.2. und 9.3. des Erstbescheides vorgenommen, wobei die dort enthaltenen Befristungen auf den Bescheid der letzten Instanz abgestellt wurden. Damit wird auch der möglichen Verfahrensdauer Rechnung getragen.In Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 66, Absatz eins und 4 AVG wurden vom Umweltsenat notwendige Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorgenommen. Diese betreffen die in Spruchpunkt römisch zwei Ziffer 9. des Erstbescheides (Seiten 55 ff) vorgeschriebenen Auflagen, da einzelne im Erstbescheid vorgenommene Terminisierungen zu wenig konkret und in der Praxis schwer umsetzbar erschienen. Hier folgte der Umweltsenat einerseits dem Vorschlag des Amtssachverständigen DI Perschl in seinem ergänzenden Gutachten, womit nunmehr eine angemessene und auch praktikabel erscheinende Frist zur Bereitstellung und Realisierung von Ersatzflächen festgelegt ist; dies betrifft die Punkte 9.10. und 9.13. des Erstbescheides. Zum anderen wurde aus denselben Erwägungen sowie zur praktikablen Abwicklung der mit der Umsetzung des Projektes erforderlichen forstwirtschaftlichen Maßnahmen im Sinne der Parteien auch eine Abänderung der Auflagen 9.2. und 9.3. des Erstbescheides vorgenommen, wobei die dort enthaltenen Befristungen auf den Bescheid der letzten Instanz abgestellt wurden. Damit wird auch der möglichen Verfahrensdauer Rechnung getragen.

Für die Bestellung einer forstlichen und waldökologischen Bauaufsicht zur Umsetzung aller forstlichen Maßnahmen und der Kontrolle ihrer Wirksamkeit - die absolute Notwendigkeit dieser Auflage ergibt sich u.a. aus dem Teilgutachten Naturschutz - erscheint es ausreichend, wenn diese vor Baubeginn - und nicht bereits mit Bescheiderlaß - vorgenommen wird. Dementsprechend wurden die Auflagen gemäß den Punkten 9.22. und 9.23 (Seite 56 des Erstbescheides) angepaßt, während sich Pkt. 9.21. als überflüssig erwies und somit entfallen konnte.

In dem hier dargelegten Umfang war der Erstbescheid abzuändern. VI. Zu Pkt. III des Spruchs (Antrag der Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci vom 18.4.2006):In dem hier dargelegten Umfang war der Erstbescheid abzuändern. römisch sechs. Zu Pkt. römisch drei des Spruchs (Antrag der Berufungswerberin Ing. Bettina Krejci vom 18.4.2006):

Der Antrag, die Stellungnahme der Konsenswerberin zu den Berufungen sowie die weiteren seit der Berufung vorliegenden Verfahrensunterlagen dem Parteiengehör zu unterziehen, war abzuweisen, da diese nicht entscheidungswesentlich und somit unerheblich sind.

Schlagworte

Immissionsgrenzwerte, elektromagnetische Strahlung;

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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