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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Wird von der Projektwerberin in einem Feststellungsverfahren erklärt, dass die Verwirklichung des Vorhabens nicht mehr beabsichtigt sei und wurde bereits ein anderes (Erweiterungs-)Vorhaben bewilligt und realisiert und diesbezüglich bereits ein anderes Feststellungsverfahren durchgeführt, so ist das rechtliche
Interesse an der Erlassung eines Feststellungsbescheides entfallen
und eine diesbezügliche Berufung abzuweisen.
Schlagworte
Ersatzbescheid, Rechtslage; Feststellungsverfahren, Verzicht auf GenehmigungZuletzt aktualisiert am
18.06.2013