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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Nach eindeutigem Wortlaut ist eine Einzelfallprüfung für Erweiterungsvorhaben unter der Grenze von 25% des Schwellenwertes nicht durchzuführen. Es kann daher nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber wolle jede kleine und kleinste Erweiterung von § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erfasst wissen.1. Nach eindeutigem Wortlaut ist eine Einzelfallprüfung für Erweiterungsvorhaben unter der Grenze von 25% des Schwellenwertes nicht durchzuführen. Es kann daher nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber wolle jede kleine und kleinste Erweiterung von Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 erfasst wissen.
2. Wird ein Erweiterungsantrag um 513 Stellplätze und noch während der Anhängigkeit dieses ersten Antrages ein weiterer Antrag, der die Stellplatzanzahl auf 243 reduziert, und später wieder ein neuerlicher Erweiterungsantrag um 181 Stellplätze eingebracht, sodass die ursprünglich geplante Stellplatzanzahl nahezu wieder erreicht wird, und gibt es für diese Art der Einreichung keinen objektiven Grund außer jenem, dass eine durch Einzelfallprüfung und allfällige UVP zu erwartende längere Verfahrensdauer und zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen, so hat die 25%- Schwelle des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 außer Betracht zu bleiben und sind die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen (Verweis auf VwGH 2004/04/0129).2. Wird ein Erweiterungsantrag um 513 Stellplätze und noch während der Anhängigkeit dieses ersten Antrages ein weiterer Antrag, der die Stellplatzanzahl auf 243 reduziert, und später wieder ein neuerlicher Erweiterungsantrag um 181 Stellplätze eingebracht, sodass die ursprünglich geplante Stellplatzanzahl nahezu wieder erreicht wird, und gibt es für diese Art der Einreichung keinen objektiven Grund außer jenem, dass eine durch Einzelfallprüfung und allfällige UVP zu erwartende längere Verfahrensdauer und zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen, so hat die 25%- Schwelle des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 außer Betracht zu bleiben und sind die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen (Verweis auf VwGH 2004/04/0129).
3. Die Bagatellgrenze für zusätzliche Luftschadstoffimmissionen bei der Einzelfallprüfung für verkehrserregende Vorhaben wie Einkaufszentren, die oftmals in einem Umfeld eingebettet werden, wo es im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu kumulativen Auswirkungen kommen kann, muss entsprechend niedrig angesetzt werden. In Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen kann keine Bagatell- oder Irrelevanzgrenze gelten, falls nicht durch weitere Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Grenzwerte künftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle; UVP- Pflicht, UmgehungZuletzt aktualisiert am
13.01.2014