RS Umse 2006/6/26 US 5B/2005/7-19

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Nach eindeutigem Wortlaut ist eine Einzelfallprüfung für Erweiterungsvorhaben unter der Grenze von 25% des Schwellenwertes nicht durchzuführen. Es kann daher nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber wolle jede kleine und kleinste Erweiterung von § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 erfasst wissen.1. Nach eindeutigem Wortlaut ist eine Einzelfallprüfung für Erweiterungsvorhaben unter der Grenze von 25% des Schwellenwertes nicht durchzuführen. Es kann daher nicht unterstellt werden, der Gesetzgeber wolle jede kleine und kleinste Erweiterung von Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 erfasst wissen.

2. Wird ein Erweiterungsantrag um 513 Stellplätze und noch während der Anhängigkeit dieses ersten Antrages ein weiterer Antrag, der die Stellplatzanzahl auf 243 reduziert, und später wieder ein neuerlicher Erweiterungsantrag um 181 Stellplätze eingebracht, sodass die ursprünglich geplante Stellplatzanzahl nahezu wieder erreicht wird, und gibt es für diese Art der Einreichung keinen objektiven Grund außer jenem, dass eine durch Einzelfallprüfung und allfällige UVP zu erwartende längere Verfahrensdauer und zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen, so hat die 25%- Schwelle des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 außer Betracht zu bleiben und sind die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen (Verweis auf VwGH 2004/04/0129).2. Wird ein Erweiterungsantrag um 513 Stellplätze und noch während der Anhängigkeit dieses ersten Antrages ein weiterer Antrag, der die Stellplatzanzahl auf 243 reduziert, und später wieder ein neuerlicher Erweiterungsantrag um 181 Stellplätze eingebracht, sodass die ursprünglich geplante Stellplatzanzahl nahezu wieder erreicht wird, und gibt es für diese Art der Einreichung keinen objektiven Grund außer jenem, dass eine durch Einzelfallprüfung und allfällige UVP zu erwartende längere Verfahrensdauer und zusätzliche Auflagen vermieden werden sollen, so hat die 25%- Schwelle des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 außer Betracht zu bleiben und sind die Auswirkungen des in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes in die Einzelfallprüfung mit einzubeziehen (Verweis auf VwGH 2004/04/0129).

3. Die Bagatellgrenze für zusätzliche Luftschadstoffimmissionen bei der Einzelfallprüfung für verkehrserregende Vorhaben wie Einkaufszentren, die oftmals in einem Umfeld eingebettet werden, wo es im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben zu kumulativen Auswirkungen kommen kann, muss entsprechend niedrig angesetzt werden. In Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen kann keine Bagatell- oder Irrelevanzgrenze gelten, falls nicht durch weitere Maßnahmen sichergestellt wird, dass die Grenzwerte künftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle; UVP- Pflicht, Umgehung

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2014
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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