Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
Zur Frage des Verschuldens für Nichtgeltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren über den Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 AVG: Grundsätzlich ist es in einem Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht eines Einkaufszentrums wohl nicht vorhersehbar, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für eine allfällige Umgehung der UVP-Pflicht darstellen könnte. In der Unterlassung entsprechender Nachforschungen im Grundbuch kann in diesem Fall kein zurechenbares Verschulden des Wiederaufnahmewerbers erblickt werden. War dieser Kaufvertrag jedoch Gegenstand einer eidesstattlichen Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung, erscheint eine Einsichtnahme ins Grundbuch unter Würdigung des Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, jedenfalls zumutbar.Zur Frage des Verschuldens für Nichtgeltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren über den Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG: Grundsätzlich ist es in einem Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht eines Einkaufszentrums wohl nicht vorhersehbar, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für eine allfällige Umgehung der UVP-Pflicht darstellen könnte. In der Unterlassung entsprechender Nachforschungen im Grundbuch kann in diesem Fall kein zurechenbares Verschulden des Wiederaufnahmewerbers erblickt werden. War dieser Kaufvertrag jedoch Gegenstand einer eidesstattlichen Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung, erscheint eine Einsichtnahme ins Grundbuch unter Würdigung des Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, jedenfalls zumutbar.
Schlagworte
UVP-Pflicht, Umgehung; Wiederaufnahme, neue TatsachenDokumentnummer
UMSER_20060626_US_5B_2004_4_39_01