RS Umse 2006/6/26 US 5B/2004/4-39

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §69 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 69 heute
  2. AVG § 69 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 69 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 69 gültig von 01.01.1999 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 69 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Zur Frage des Verschuldens für Nichtgeltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren über den Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme gem. § 69 Abs. 1 AVG: Grundsätzlich ist es in einem Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht eines Einkaufszentrums wohl nicht vorhersehbar, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für eine allfällige Umgehung der UVP-Pflicht darstellen könnte. In der Unterlassung entsprechender Nachforschungen im Grundbuch kann in diesem Fall kein zurechenbares Verschulden des Wiederaufnahmewerbers erblickt werden. War dieser Kaufvertrag jedoch Gegenstand einer eidesstattlichen Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung, erscheint eine Einsichtnahme ins Grundbuch unter Würdigung des Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, jedenfalls zumutbar.Zur Frage des Verschuldens für Nichtgeltendmachung neuer Tatsachen oder Beweismittel im Verfahren über den Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme gem. Paragraph 69, Absatz eins, AVG: Grundsätzlich ist es in einem Feststellungsverfahren zur UVP-Pflicht eines Einkaufszentrums wohl nicht vorhersehbar, dass ein Kaufvertrag ein Indiz für eine allfällige Umgehung der UVP-Pflicht darstellen könnte. In der Unterlassung entsprechender Nachforschungen im Grundbuch kann in diesem Fall kein zurechenbares Verschulden des Wiederaufnahmewerbers erblickt werden. War dieser Kaufvertrag jedoch Gegenstand einer eidesstattlichen Erklärung in der mündlichen Berufungsverhandlung, erscheint eine Einsichtnahme ins Grundbuch unter Würdigung des Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann, jedenfalls zumutbar.

Schlagworte

UVP-Pflicht, Umgehung; Wiederaufnahme, neue Tatsachen

Dokumentnummer

UMSER_20060626_US_5B_2004_4_39_01
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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