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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Auch nach der neuen Rechtslage bleibt es im Sinn der Feststellungen des Umweltsenates im Fall Kühtai dabei, dass der Berechnung des Schwellenwertes der Z 12 des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 20 Hektar - ausgenommen bei Vorhaben in besonderen Schutzgebieten - nur jener Flächenverbrauch (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) zugrunde zu legen ist, der mit Geländeveränderungen verbunden ist.1. Auch nach der neuen Rechtslage bleibt es im Sinn der Feststellungen des Umweltsenates im Fall Kühtai dabei, dass der Berechnung des Schwellenwertes der Ziffer 12, des Anhanges 1 UVP-G 2000 von 20 Hektar - ausgenommen bei Vorhaben in besonderen Schutzgebieten - nur jener Flächenverbrauch (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) zugrunde zu legen ist, der mit Geländeveränderungen verbunden ist.
2. In Bezug auf die Berechnung der Fläche, auf die Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 abstellt, kann dem UVP-G 2000 nicht entnommen werden, dass diesbezüglich andere Kriterien als sonst allgemein im Bundesrecht gelten sollen. Nach § 9 Abs 2 Z 3 Vermessungsgesetz ist die Katastralmappe im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt. Die Fläche stellt daher immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstücksfigur im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenzen projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau.2. In Bezug auf die Berechnung der Fläche, auf die Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000 abstellt, kann dem UVP-G 2000 nicht entnommen werden, dass diesbezüglich andere Kriterien als sonst allgemein im Bundesrecht gelten sollen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Vermessungsgesetz ist die Katastralmappe im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt. Die Fläche stellt daher immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstücksfigur im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenzen projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau.
3. Im Fall von Schigebieten ist der Schwellenwert für Neuerschließungen und Änderungen gleich (jeweils 20 ha). Demnach ist eine Änderung von 20 ha oder mehr gemäß § 3a Abs 1 UVP-G 2000 automatisch UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung mehr zu unterziehen, da gleichzeitig durch eine Änderung der Schwellenwert für die Neuerrichtung erreicht wird.3. Im Fall von Schigebieten ist der Schwellenwert für Neuerschließungen und Änderungen gleich (jeweils 20 ha). Demnach ist eine Änderung von 20 ha oder mehr gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 automatisch UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung mehr zu unterziehen, da gleichzeitig durch eine Änderung der Schwellenwert für die Neuerrichtung erreicht wird.
Schlagworte
Anhang, Flächenmaße, Berechnung; Änderung, Kapazitätsausweitung; Schigebiete, Änderungen, Einzelfallprüfung oder jedenfalls UVP- Pflicht; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen;Dokumentnummer
UMSER_20060712_US_7A_2006_10_7_01