Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Schigebietserweiterung Hochzeiger, Jerzens; UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Adolf Kandut als Vorsitzenden, Dr. Matthias Neumayr als Berichter und Dr. Agnes Bernhard als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.2.2006, U-5156/8, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG, Liss 270, 6474 Jerzens, vertreten durch Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH, Müllerstraße 3, 6020 Innsbruck, betreffend die Errichtung der 6 SBK Niederjöchl und der 6 SBK Wennerberg samt Schipisten und sonstigen Einrichtungen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 nicht durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs 1 - 7 UVP-G 2000, BGBl 1993/679 idgF;§ 3a Abs 1 und 5 iVmParagraph 3, Absatz eins, - 7 UVP-G 2000, BGBl 1993/679 idgF;Paragraph 3 a, Absatz eins und 5 iVm
Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000, BGBl Nr 679/1993Anhang 1 Ziffer 12, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr 679 aus 1993,
idgF;
§§ 66 Abs 4, 67d bis 67g AVG, BGBl 1991/51 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG, BGBl 1991/51 idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl 2000/114 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, BGBl 2000/114 idgF.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 31.3.2004, hat die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der 6 SBK Niederjöchl und der 6 SBK Wennerberg samt Schipisten beantragt.
1.2. Mit Schreiben vom 31.8.2005, Zahl LUA-0-5.2/665, hat der Tiroler Landesumweltanwalt den Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, dass das Verfahren einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
1.3. Die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG hat den Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, dass das Vorhaben nicht UVP-pflichtig ist.
1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.2.2006, U- 5156/8, hat die Tiroler Landesregierung festgestellt, dass beim Vorhaben der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG betreffend die Errichtung der 6 SBK Niederjöchl und der 6 SBK Wennerberg samt Schipisten und sonstigen Einrichtungen der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Z 12 lit b zum UVP-G 2000 nicht überschritten wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.1.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 16.2.2006, U- 5156/8, hat die Tiroler Landesregierung festgestellt, dass beim Vorhaben der Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG betreffend die Errichtung der 6 SBK Niederjöchl und der 6 SBK Wennerberg samt Schipisten und sonstigen Einrichtungen der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, zum UVP-G 2000 nicht überschritten wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
1.4.1. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde I. Instanz ging von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:1.4.1. Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde römisch eins. Instanz ging von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus:
Im Schigebiet Hochzeiger wurden in den letzten fünf Jahren folgende Maßnahmen getätigt bzw sind folgende Veränderungen mit Flächeninanspruchnahme geplant:
Tabelle siehe Originalbescheid!
Weiters wurde die naturschutzrechtliche Bewilligung der „Panoramapiste“ mit einer Flächeninanspruchnahme von insgesamt
39.532 m2 mit Geländeveränderungen auf Flächen im Ausmaß von 18.328,05 m2 durch die Bezirkshauptmannschaft Imst erteilt und durch die Landesregierung als Naturschutzbehörde II. Instanz mit (rechtskräftigem) Berufungserkenntnis vom 22.8.2005 bestätigt.39.532 m2 mit Geländeveränderungen auf Flächen im Ausmaß von 18.328,05 m2 durch die Bezirkshauptmannschaft Imst erteilt und durch die Landesregierung als Naturschutzbehörde römisch zwei. Instanz mit (rechtskräftigem) Berufungserkenntnis vom 22.8.2005 bestätigt.
Daraus ergeben sich insgesamt folgende Flächeninanspruchnahmen durch Geländeveränderungen:
Tabelle siehe Originalbescheid!
1.4.2. In seiner Beweiswürdigung brachte die Tiroler Landesregierung zum Ausdruck, dass die Flächen der Beschneiungsanlage Sechszeiger (16.732 m2) nicht mehr in den UVPrelevanten Zeitraum fallen und dass hinsichtlich der Panoramapiste die von der Antragstellerin mitgeteilte Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung herangezogen worden sei. Darüber hinaus seien die Flächenbilanzen von keiner der Parteien in Zweifel gezogen worden.
Zum „Verzicht“ der Antragstellerin auf die rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung für die Panoramaabfahrt wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht erhärte, dass die Beibehaltung dieser Panoramapiste für die Antragstellerin nach wie vor von Interesse sei. Es seien bereits Geländeveränderungen von 9.000 m2 vorgenommen worden; bei der Rekultivierung sei mit einer Wiederherstellungszeit bis zu einer voll deckenden Vegetation von mehr als 20 Jahren zu rechnen. Da der Verzicht zur Umgehung einer UVP-Pflicht abgegeben worden sei, seien die Flächeninanspruchnahmen durch Geländeveränderungen im Ausmaß von 18.328,05 m2 in die Flächenbilanz mit aufzunehmen.
1.4.3. In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte die Tiroler Landesregierung unter Hinweis auf den Anhang 1 Z 12 lit b zum UVP-G 2000, dass sich zusammen mit den in den letzten fünf Jahren durchgeführten Änderungen Flächeninanspruchnahmen von insgesamt 191.445,05 m2 ergeben, womit der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht werde. Aus diesem Grund sei das Vorhaben der Schigebietserweiterung „Wennerberg“ keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.1.4.3. In seiner rechtlichen Beurteilung folgerte die Tiroler Landesregierung unter Hinweis auf den Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, zum UVP-G 2000, dass sich zusammen mit den in den letzten fünf Jahren durchgeführten Änderungen Flächeninanspruchnahmen von insgesamt 191.445,05 m2 ergeben, womit der maßgebliche Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht werde. Aus diesem Grund sei das Vorhaben der Schigebietserweiterung „Wennerberg“ keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
1.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Landesumwelt Berufung und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
In der ausführlichen Begründung werden folgende Punkte in den Vordergrund gerückt:
a) Zu Unrecht sei bei der Flächenbestimmung generell nicht die schräge, sondern (nur) die horizontale Fläche (bzw Länge) herangezogen worden.
c) In Bezug auf das geplante Vorhaben sei die Flächenbilanz nicht nachvollziehbar, weil naheliegenderweise notwendige Geländeveränderungen nicht oder in zu geringem Ausmaß projektiert worden seien, um offenbar eine UVP-Pflicht zu umgehen. Auch die Abwasserentsorgung und Quellsicherung sei nicht in die UVPrelevanten Flächen einbezogen worden. Weitere Flächeninanspruchnahmen seien zu erwarten bzw zum Teil „geradezu unabdingbar“.
Insgesamt ergebe sich folgende (vorläufige) Flächenbilanz, wobei ausgehend von der Antragstellung zur Erwirkung der naturschutzrechtlichen Bewilligung (31.3.2004) alle Erweiterungen, die ab dem 31.3.1999 bewilligt worden seien, in den Schwellenwert einzurechnen seien, insbesondere auch der Speicherteich Sechszeiger samt Schneileitungen:
Tabellen im Originalbescheid ersichtlich!
Selbst ohne Berücksichtigung notwendiger Adaptierungen beim beantragten Vorhaben (Trassenbreite, Schiwegbreite) und der nicht bekannten Flächeninanspruchnahme verschiedener weiterer Maßnahmen unterliege das Projekt der UVP-Pflicht.
d) Entgegen der Judikatur des Umweltsenats sei der Gesetzeswortlaut „Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha“ so zu verstehen, dass die UVP-Pflicht von Schigebietserweiterungen an zwei Voraussetzungen geknüpft sei, nämlich eine Gesamtflächeninanspruchnahme von mehr als 20 ha und (kumulierend) die Vornahme von Geländeveränderungen. Sobald eine Geländeveränderung vorliege, sei zu prüfen, ob der Schwellenwert von 20 ha (für alle Flächen des gesamten Vorhabens) zur Anwendung komme.
e) Der rechtswirksame Verzicht auf die naturschutzrechtliche Bewilligung der „Panoramaabfahrt“ wirke ex nunc und habe keinen Einfluss auf die Tatsache, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung für dieses Vorhaben innerhalb des relevanten Zeitraums erteilt worden sei.
1.6. Die Hochzeiger Bergbahnen Pitztal GmbH & Co KG hat im Rahmen des ihr eingeräumten rechtlichen Gehörs eine Stellungnahme eingebracht, in der sie beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben. Der Berufung tritt sie zusammengefasst mit folgenden Argumenten entgegen:
ad a)
Bei allen Flächenbezugnahmen (seitens des Finanzamtes, des Vermessungsamtes, der Grundbücher, verschiedener Gesetze etc) werde immer von der auf die Horizontale bezogenen Fläche ausgegangen. Da das UVP-G 2000 keine zur Ermittlung von schrägen Flächen enthalte, sei entsprechend dem allgemeinen Rechtsgebrauch in Österreich die Flächenermittlung in der Horizontalen vorzunehmen.
ad b) Es sei zwar richtig, dass die Einschreiterin einzelne Flächen unrichtigerweise nicht einbezogen habe; der Großteil der vom Landesumweltanwalt angeführten Flächen liege aber im Bereich von bereits bestehenden Pisten (zB auch der Übungslift Wiesenlift). Schneileitungen, die in bestehende Pisten zum Zwecke ihrer Beschneiung verlegt würden, seien für die UVP-Flächenberechnung nicht relevant. Die gespeicherten Abwässer würden entsorgt; die Errichtung eines Restaurations- oder Gastbetriebes sei nicht vorgesehen.
Der Parkplatz bei dem im Sommer als Landschaftsteich genutzten Speicherteich Kaitanger liege mitten im Ortsteil Liss, ca 500 m von der Talstation der Hochzeigerbahn entfernt. Der anschließende Parkplatz, der um ca 800 m2 (= ca 35 Stellplätze) erweitert werden soll, diene den umliegenden Gastrononiebetrieben und – im Winter – auch den Gästen der Hochzeigerbahn. Die Parkplatzerweiterung stehe in keinem direkten Zusammenhang mit irgendwelchen im Anhang 1 zum UVP-G 2000 unter Z 12 angeführten Maßnahmen und sei daher bei der Berechnung nicht in die UVP-relevanten Flächen einzubeziehen. Die Z 21 des Anhangs 1 komme mangels Erreichen der Schwellenwerte nicht in Betracht.Der Parkplatz bei dem im Sommer als Landschaftsteich genutzten Speicherteich Kaitanger liege mitten im Ortsteil Liss, ca 500 m von der Talstation der Hochzeigerbahn entfernt. Der anschließende Parkplatz, der um ca 800 m2 (= ca 35 Stellplätze) erweitert werden soll, diene den umliegenden Gastrononiebetrieben und – im Winter – auch den Gästen der Hochzeigerbahn. Die Parkplatzerweiterung stehe in keinem direkten Zusammenhang mit irgendwelchen im Anhang 1 zum UVP-G 2000 unter Ziffer 12, angeführten Maßnahmen und sei daher bei der Berechnung nicht in die UVP-relevanten Flächen einzubeziehen. Die Ziffer 21, des Anhangs 1 komme mangels Erreichen der Schwellenwerte nicht in Betracht.
ad c) Insgesamt sei folgende Flächenberechnung vorzunehmen, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Flächenverbrauch für die Lawinenverbauung Niederjöchl geringer sei als ursprünglich angenommen:
Tabelle siehe Originalbescheid!
ad d) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Anhang 1 Z 12 Spalte 1 lit b des UVP-G seien nicht Pisten grundsätzlich in die Flächenberechnung einzubeziehen, sondern nur solche, bei welchen Geländeveränderungen durchgeführt werden sollen.ad d) Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut in Anhang 1 Ziffer 12, Spalte 1 Litera b, des UVP-G seien nicht Pisten grundsätzlich in die Flächenberechnung einzubeziehen, sondern nur solche, bei welchen Geländeveränderungen durchgeführt werden sollen.
ad e)Die Einrechnung der Panoramaabfahrt sei im Hinblick auf den Verzicht auf die Errichtungsbewilligung nicht berechtigt. Die Rückbaufläche habe ein Ausmaß von 4.431 m2, die allenfalls in die Gesamtflächenbilanz einzubeziehen sei.
1.7. In seiner Stellungnahme vom 19.6.2006 hat der Tiroler Landesumweltanwalt darauf hingewiesen, dass es Aufgabe der Behörde sei, unter Zugrundelegung der jeweiligen Einreichunterlagen abzuklären, ob sich die eine oder andere Maßnahme auf bereits vorher (genehmigterweise) überformtem Gelände befinde. Neuerlich wird argumentiert, dass umfangreichere Geländeänderungen zu erwarten seien als aus dem Projekt hervorgehe (zB im Zusammenhang mit Böschungen), weshalb Detailprojektierungen erforderlich seien.
1.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da sie im Hinblick auf den Inhalt des Aktes auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet wird, konnte sie unterbleiben.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1.Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erlassen. Das wesentliche Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 bezweckt daher, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
2.2. Nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes deklarativ festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges I oder des § 3a Abs 1 – 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Die Parteien dieses Feststellungsverfahrens sind in § 3 Abs 7 UVP-G 2000 taxativ aufgezählt.2.2. Nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes deklarativ festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges römisch eins oder des Paragraph 3 a, Absatz eins, – 3 UVP-G 2000 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Die Parteien dieses Feststellungsverfahrens sind in Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 taxativ aufgezählt.
Die Behörde muss sich auf eine Grobprüfung in Richtung Wahrscheinlichkeit und Plausibilität beschränken, wobei den vom Projektwerber bzw der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zukommt (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 44). Den Projektwerber/die Projektwerberin trifft eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Einholung der notwendigen Informationen. Liegen keine ausreichenden Unterlagen vor, ist der Sachverhalt – soweit möglich – von Amts wegen zu ermitteln (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 44 f). Die Prüfung von Varianten, die vom Genehmigungswerber nicht angestrebt werden, ist nicht möglich. Ausschlaggebend für die Beurteilung der UVP-Pflicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (US 1/2000/8-19, Götzis II).Die Behörde muss sich auf eine Grobprüfung in Richtung Wahrscheinlichkeit und Plausibilität beschränken, wobei den vom Projektwerber bzw der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zukommt (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 44). Den Projektwerber/die Projektwerberin trifft eine Mitwirkungsverpflichtung bei der Einholung der notwendigen Informationen. Liegen keine ausreichenden Unterlagen vor, ist der Sachverhalt – soweit möglich – von Amts wegen zu ermitteln (Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 44 f). Die Prüfung von Varianten, die vom Genehmigungswerber nicht angestrebt werden, ist nicht möglich. Ausschlaggebend für die Beurteilung der UVP-Pflicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (US 1/2000/8-19, Götzis römisch zwei).
2.3. Gemäß Anhang 1 Z 12 Spalte 1 lit b UVP-G 2000 bedarf die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten einer Umweltverträglichkeitsprüfung, „wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist“. Die entsprechende Z 14 (1. Alternative) des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 hatte seinerzeit gelautet: „14. - die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist“.2.3. Gemäß Anhang 1 Ziffer 12, Spalte 1 Litera b, UVP-G 2000 bedarf die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten einer Umweltverträglichkeitsprüfung, „wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist“. Die entsprechende Ziffer 14, (1. Alternative) des Anhanges 1 zum UVP-G 1993 hatte seinerzeit gelautet: „14. - die Neuerschließung oder Erweiterung von Schigebieten mit Seilförderanlagen zur Personenbeförderung (Seilbahnen) oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar verbunden ist“.
Zu dieser Bestimmung hat der Umweltsenat im Bescheid vom 12.4.2000, US 9/1999/7-31, Kühtai, unter Bezugnahme auf die Literaturmeinungen von Köhler/Schwarzer, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz [1997] 394, und Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung [1998] 75, eingehend Stellung genommen und unter Berufung auf den Gesetzeswortlaut die Ansicht vertreten, dass der Berechnung des Schwellenwertes von 20 Hektar nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau, der mit Geländeveränderungen verbunden ist, zugrunde zu legen ist, und nicht ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau oder durch großflächige Teile des Pistenneubaus, der/die mit keinen Geländeveränderungen verbunden ist bzw sind.
Der Umweltsenat sieht keinen Anlass, im Zusammenhang mit der UVP-Novelle 2000 (BGBl I 2000/89) von dieser – auch von Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 185 – geteilten Ansicht abzurücken. Den Gesetzesmaterialien der UVP-G-Novelle 2000 (IA 168/A 21. GP, eingebracht am 17.5.2000; AB 228 BlgNR 21. GP) ist nicht zu entnehmen, dass mit der Umstellung von „Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar“ auf „Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha“ eine inhaltliche Änderung in Bezug auf die Qualität des Schwellenwerts von 20 ha vorgenommen werden sollte. Nach dem Inhalt des Initiativantrags steht die Umstellung der Worte im Zusammenhang damit, dass „nun für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme sowohl Flächen für Seilförderanlagen (Lifttrassen etc.) als auch Flächen für Pistenneuanlegungen zu berücksichtigen sind. D.h. es sind potentiell auch Vorhaben erfasst, bei denen entweder nur ein Pistenneubau erfolgt oder nur eine neue Lifttrasse errichtet wird“. Die weiteren Ausführungen („Der Änderungstatbestand ist in der Ziffer geregelt und mit dem Schwellenwert für Rodungen harmonisiert, d.h. ein Schigebiet-Erweiterungsprojekt ist ab einer Inanspruchnahme neuer Flächen (durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen und/oder Errichtung von Lifttrassen) von mindestens 20 ha einzelfallprüfungspflichtig.“) geben keine näheren Aufschlüsse in die Richtung, dass mit der Umstellung auch eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war.Der Umweltsenat sieht keinen Anlass, im Zusammenhang mit der UVP-Novelle 2000 (BGBl römisch eins 2000/89) von dieser – auch von Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005] 185 – geteilten Ansicht abzurücken. Den Gesetzesmaterialien der UVP-G-Novelle 2000 (IA 168/A 21. GP, eingebracht am 17.5.2000; Ausschussbericht 228 BlgNR 21. Gesetzgebungsperiode ist nicht zu entnehmen, dass mit der Umstellung von „Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 20 Hektar“ auf „Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha“ eine inhaltliche Änderung in Bezug auf die Qualität des Schwellenwerts von 20 ha vorgenommen werden sollte. Nach dem Inhalt des Initiativantrags steht die Umstellung der Worte im Zusammenhang damit, dass „nun für die Berechnung der Flächeninanspruchnahme sowohl Flächen für Seilförderanlagen (Lifttrassen etc.) als auch Flächen für Pistenneuanlegungen zu berücksichtigen sind. D.h. es sind potentiell auch Vorhaben erfasst, bei denen entweder nur ein Pistenneubau erfolgt oder nur eine neue Lifttrasse errichtet wird“. Die weiteren Ausführungen („Der Änderungstatbestand ist in der Ziffer geregelt und mit dem Schwellenwert für Rodungen harmonisiert, d.h. ein Schigebiet-Erweiterungsprojekt ist ab einer Inanspruchnahme neuer Flächen (durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen und/oder Errichtung von Lifttrassen) von mindestens 20 ha einzelfallprüfungspflichtig.“) geben keine näheren Aufschlüsse in die Richtung, dass mit der Umstellung auch eine inhaltliche Änderung beabsichtigt war.
Es hat daher dabei zu bleiben, dass der Berechnung des Schwellenwertes von 20 Hektar - ausgenommen bei Vorhaben in besonderen Schutzgebieten - nur jener Flächenverbrauch (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) zugrunde zu legen ist, der mit Geländeveränderungen verbunden ist. Dabei sind auch jene Flächen einzubeziehen, die mit dem Pisten- und Trassenneubau kausal und funktional verbunden sind und in einem räumlichen Zusammenhang stehen, also zB Lawinenverbauungen, Aufschließungswege, Böschungs- und Drainagierungsflächen. Geländeveränderungen sind jene Maßnahmen durch Pistenneubau oder Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die Schutzgüter des UVP-G 2000 haben können, wie zB Geländeveränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Abtragungen, Drainagierungen oder Lawinenverbauungen (US 9/1999/7-31, Kühtai).
2.4. In Bezug auf die Berechnung der Fläche kann dem UVP-G 2000 nicht entnommen werden, dass diesbezüglich andere Kriterien als sonst allgemein im Bundesrecht gelten sollen. Nach § 9 Abs 2 Z 3 Vermessungsgesetz ist die Katastralmappe im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt. Die Fläche stellt daher immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstücksfigur im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenzen projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau. Auch wenn mathematisch eine Berechnung der tatsächlichen Oberfläche möglich wäre, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 ohne jeglichen Hinweis eine in jedem Einzelfall – vor allem im Gebirge – mit beträchtlichem Aufwand verbundene Flächenberechnung angewendet haben wollte, die mit keinerlei sonstiger technisch und rechtlich üblicher Flächenberechnung korreliert und die Heranziehung bestehender Daten (zB aus Grundsteuerkataster und Grenzkataster) unmöglich macht. Der Hinweis auf die Berechnung der Naturschutzabgabe nach § 19 Abs 3 lit b Tiroler Naturschutzgesetz 2005 „je Meter Trasse“ lässt außer Betracht, dass damit auf ein Längenmaß Bezug genommen wird, das noch dazu leicht feststellbar ist. Inwieweit die hier vorgenommene Interpretation „im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich“ sein soll, wird in der Stellungnahme des Landesumweltanwalts nicht näher erläutert, weshalb auf dieses Argument nicht weiter eingegangen wird.2.4. In Bezug auf die Berechnung der Fläche kann dem UVP-G 2000 nicht entnommen werden, dass diesbezüglich andere Kriterien als sonst allgemein im Bundesrecht gelten sollen. Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Vermessungsgesetz ist die Katastralmappe im System der Landesvermessung (3-Grad-Streifen-Systeme der Gauß-Krüger-Projektion mit den Bezugsmeridianen 28, 31 und 34 Grad östlich von Ferro) angelegt. Die Fläche stellt daher immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstücksfigur im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenzen projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau. Auch wenn mathematisch eine Berechnung der tatsächlichen Oberfläche möglich wäre, kann nicht angenommen werden, dass der Gesetzgeber des UVP-G 2000 ohne jeglichen Hinweis eine in jedem Einzelfall – vor allem im Gebirge – mit beträchtlichem Aufwand verbundene Flächenberechnung angewendet haben wollte, die mit keinerlei sonstiger technisch und rechtlich üblicher Flächenberechnung korreliert und die Heranziehung bestehender Daten (zB aus Grundsteuerkataster und Grenzkataster) unmöglich macht. Der Hinweis auf die Berechnung der Naturschutzabgabe nach Paragraph 19, Absatz 3, Litera b, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 „je Meter Trasse“ lässt außer Betracht, dass damit auf ein Längenmaß Bezug genommen wird, das noch dazu leicht feststellbar ist. Inwieweit die hier vorgenommene Interpretation „im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes bedenklich“ sein soll, wird in der Stellungnahme des Landesumweltanwalts nicht näher erläutert, weshalb auf dieses Argument nicht weiter eingegangen wird.
2.5. § 3a Abs 1 Z 2 UVP-G 2000 schreibt für Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 zu rechnen ist.2.5. Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 schreibt für Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Nach § 3a Abs 5 UVP-G 2000 ist - soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde - für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs 1 Z 2 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.Nach Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 ist - soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde - für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
2.5.1. Im Fall von Schigebieten (Z 12 lit b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000) ist der Schwellenwert für Neuerschließungen und Änderungen gleich (jeweils 20 ha). Demnach ist eine Änderung von 20 ha oder mehr gemäß § 3a Abs 1 automatisch UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung mehr zu unterziehen, da gleichzeitig durch eine Änderung der Schwellenwert für die Neuerrichtung erreicht wird.2.5.1. Im Fall von Schigebieten (Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000) ist der Schwellenwert für Neuerschließungen und Änderungen gleich (jeweils 20 ha). Demnach ist eine Änderung von 20 ha oder mehr gemäß Paragraph 3 a, Absatz eins, automatisch UVP-pflichtig und keiner Einzelfallprüfung mehr zu unterziehen, da gleichzeitig durch eine Änderung der Schwellenwert für die Neuerrichtung erreicht wird.
2.5.2. Dass die Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung über 5 ha (= 25 % des Schwellenwerts von 20 ha) liegt, ist nicht zweifelhaft: Nach den Berechnungen der Behörde erster Instanz beträgt dieser Wert 14,9266 ha, nach dem Vorbringen der Projektwerberin 14,2405 ha.
2.5.3. Entscheidend ist daher vorerst, ob iSd § 3a Abs 5 UVP-G 2000 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung den Schwellenwert von 20 ha erreicht. Dabei ist zu berücksichtigten, dass kapazitätserweiternde Änderungen iSd § 3a Abs 5 UVP-G 2000 nur solche Änderungen sind, durch die es zu einer Änderung der Kapazität iSd Werte im Anhang 1 zum UVP-G 2000 kommt. Daher erfüllt beispielsweise ein Speicherteich, der der neuen Beschneiung von schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll, den Tatbestand nicht, weil es sich dabei weder um einen Pistenneubau noch um eine Lifttrasse handelt (in diesem Sinn US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher).2.5.3. Entscheidend ist daher vorerst, ob iSd Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung den Schwellenwert von 20 ha erreicht. Dabei ist zu berücksichtigten, dass kapazitätserweiternde Änderungen iSd Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 nur solche Änderungen sind, durch die es zu einer Änderung der Kapazität iSd Werte im Anhang 1 zum UVP-G 2000 kommt. Daher erfüllt beispielsweise ein Speicherteich, der der neuen Beschneiung von schon bisher als Schipisten gewidmeter Flächen dienen soll, den Tatbestand nicht, weil es sich dabei weder um einen Pistenneubau noch um eine Lifttrasse handelt (in diesem Sinn US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher).
2.5.4. Es wurde bereits unter Punkt 2.2. darauf hingewiesen, dass bei einem Feststellungsverfahren nach § 3 Abs 7 UVP-G 2000 das beantragte Projekt anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (US 1/2000/8-19, Götzis II), wobei den vom Projektwerber bzw der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zukommt, soweit diese im Rahmen einer Grobprüfung als wahrscheinlich und plausibel anzusehen sind.2.5.4. Es wurde bereits unter Punkt 2.2. darauf hingewiesen, dass bei einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 das beantragte Projekt anhand der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung zu beurteilen ist (US 1/2000/8-19, Götzis römisch zwei), wobei den vom Projektwerber bzw der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zukommt, soweit diese im Rahmen einer Grobprüfung als wahrscheinlich und plausibel anzusehen sind.
2.5.5. Zum Zeitpunkt der Entscheidung ist auf Basis der Angaben der Parteien und der vorliegenden Unterlagen von folgendem Flächenausmaß auszugehen (vorerst ohne Einbeziehung der „Panoramapiste“, aber unter rechnerischer Heranziehung der gesamten Fläche von 14.400 m2 für de Panoramabahn):
Tabelle siehe Originalbescheid!
Außer Betracht zu bleiben haben mangels „kapazitätserweiternder Änderung“ die Geländekorrektur bei den Parkplätzen (800 m2), die für die Beschneiung bestehender Pisten bestimmte Beschneiungsanlage Sechszeiger (3.07 m2) und der gegenüber der bisherigen Piste ohne weitere Geländeveränderungen errichtete Übungslift Wiesenlift. Bei der Talabfahrt (Piste 1a) wurde mit Bescheid vom 28.4.2004 eine Pistenerweiterung von 1.700 m2 bewilligt.
Tabelle siehe Originalbescheid!
Nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung aktuellen Stand beträgt der Flächenbedarf für die Lawinenverbauung Niederjöchl 20.584 m2. Die Berücksichtigung von Flächen für Abwasserentsorgung und Quellsicherung entfällt mangels vorgesehener Restaurations- und Gastbetriebe. Die Notwendigkeit von (nicht projektierten) Geländeveränderungen im Bereich der Schipiste Wennerberg, vor allem im Bergstationsbereich, ist nach den vorliegenden Unterlagen nicht zwingend.
Die vorläufige Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung, beträgt – ohne Einbeziehung der Panoramapiste – 174.162 m2. Selbst wenn man nun mit der Behörde erster Instanz und dem Landesumweltanwalt eine weitere Fläche von 18.328,05 m2 im Zusammenhang mit der „Panoramapiste“ dazurechnet, wird der Schwellenwert von 20 ha nicht erreicht.
2.6. Der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung ist daher zu bestätigen.
Schlagworte
Anhang, Flächenmaße, Berechnung; Änderung, Kapazitätsausweitung; Schigebiete, Änderungen, Einzelfallprüfung oder jedenfalls UVP- Pflicht; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen;Dokumentnummer
UMSET_20060712_US_7A_2006_10_7_00