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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Rechtssatz
1. Die „voraussichtliche“ Anzahl von mehr als 100 Beteiligten als Voraussetzung für die Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG ist nicht die ungefähre (geschätzte) Anzahl. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, die auf konkrete Tatsachen und Erfahrungssätze zu stützen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Prognoseentscheidung richtet sich nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind. Anknüpfungspunkt für die Durchführung eines Massenverfahrens ist nicht die Parteistellung einer großen Anzahl von Betroffenen, sondern einzig und allein die Beteiligtenstellung im Sinne des § 81. Die „voraussichtliche“ Anzahl von mehr als 100 Beteiligten als Voraussetzung für die Anwendung der Großverfahrensbestimmungen des AVG ist nicht die ungefähre (geschätzte) Anzahl. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, die auf konkrete Tatsachen und Erfahrungssätze zu stützen ist. Die Rechtmäßigkeit dieser Prognoseentscheidung richtet sich nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind. Anknüpfungspunkt für die Durchführung eines Massenverfahrens ist nicht die Parteistellung einer großen Anzahl von Betroffenen, sondern einzig und allein die Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 8
AVG.
2. Ist auf den Liegenschaften, auf denen das Projekt verwirklicht werden soll, eine Dienstbarkeit des Holzbezuges zugunsten von 107 Grundstücken eingetragen, wobei sich aus dem Eigentümerverzeichnis ergibt, dass ein Großteil dieser Grundstücke im Miteigentum von mehreren Personen steht, so ist die Prognose der Behörde zutreffend, dass an dieser Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sein werden.
3. Die Präklusionswirkungen des Edikts im Großverfahren werden nur dann gehemmt, wenn unzureichende Unterlagen zur Einsicht aufgelegt werden und dies dazu führt, dass der Verwaltungsgegenstand nicht präzise umschrieben ist. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach keine Änderungen erfährt (und die Zuständigkeit nicht berührt wird). Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung haben nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachten Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Dies trifft bspw. auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Werden hingegen durch eine solche nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige (das Wesen der Sache nicht modifizierende) Antragsänderung subjektive Rechte von bereits Präkludierten berührt, lebt ihre Parteistellung ex nunc wieder auf. Die Präklusion fällt nicht nur dann weg, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind, sondern auch, wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden.3. Die Präklusionswirkungen des Edikts im Großverfahren werden nur dann gehemmt, wenn unzureichende Unterlagen zur Einsicht aufgelegt werden und dies dazu führt, dass der Verwaltungsgegenstand nicht präzise umschrieben ist. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach keine Änderungen erfährt (und die Zuständigkeit nicht berührt wird). Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung haben nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachten Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Dies trifft bspw. auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Werden hingegen durch eine solche nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige (das Wesen der Sache nicht modifizierende) Antragsänderung subjektive Rechte von bereits Präkludierten berührt, lebt ihre Parteistellung ex nunc wieder auf. Die Präklusion fällt nicht nur dann weg, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind, sondern auch, wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden.
4. Sofern daher eine Projektänderung nach Edikterlassung geeignet ist, den Grundwasserstand nachteilig zu beeinflussen, so dass das Grundstück des Berufungswerbers wasserrechtlich nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, müsste insoweit von einem Wiederaufleben der Parteistellung des Berufungswerbers ausgegangen werden.
5. Hat der Berufungswerber innerhalb der Ediktalfrist bei der Behörde erster Instanz keine schriftlichen Einwendungen erhoben, ist grundsätzlich die Präklusionswirkung nach § 44b Abs. 1 AVG 1991 zu unterstellen. Allein deshalb, weil dem Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung doch Gelegenheit gegeben wird, Einwendungen zu erheben, wird diese Wirkung nicht aufgehoben. Diese Präklusionswirkungen sind dieselben wie nach § 42 AVG, wobei allerdings nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg. „soweit“) für das Großverfahren einhellig die Auffassung besteht, dass die Präklusionswirkung teilweise, nämlich eben nur so weit eintreten kann, als nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich zulässige Einwendungen erhoben wurden.5. Hat der Berufungswerber innerhalb der Ediktalfrist bei der Behörde erster Instanz keine schriftlichen Einwendungen erhoben, ist grundsätzlich die Präklusionswirkung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 zu unterstellen. Allein deshalb, weil dem Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung doch Gelegenheit gegeben wird, Einwendungen zu erheben, wird diese Wirkung nicht aufgehoben. Diese Präklusionswirkungen sind dieselben wie nach Paragraph 42, AVG, wobei allerdings nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg. „soweit“) für das Großverfahren einhellig die Auffassung besteht, dass die Präklusionswirkung teilweise, nämlich eben nur so weit eintreten kann, als nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich zulässige Einwendungen erhoben wurden.
6. Die Parteistellung kann auch wieder aufleben, wenn sich nachträglich die Rechtslage ändert. Die Parteistellung lebt durch eine solche Änderung der Rechtslage allerdings für die präkludierte Nebenpartei nur auf, sofern damit dieser neue Rechtspositionen zukommen. Durch die Änderung des Flächenwidmungsplanes, durch die eine wesentliche Voraussetzung für die Verwirklichung des Vorhabens erst geschaffen wird, ist dies jedoch nicht der Fall: eine entsprechende Einwendung kann der Berufungswerber nur vor, nicht aber nach dieser Änderung der Rechtslage erheben.
Schlagworte
Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens, Auswirkung auf Präklusionswirkung; Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Großverfahren, Zulässigkeit; Großverfahren, Teilpräklusion;Zuletzt aktualisiert am
21.11.2012