TE Umse Bescheid 2006/7/18 US 4A/2006/7-19

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.07.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §19 Abs1
AVG §13 Abs8
AVG §42 Abs1
AVG §44a
AVG §44b
WRG 1959 §12
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 42 heute
  2. AVG § 42 gültig ab 01.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 42 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 42 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  5. AVG § 42 gültig von 01.01.1999 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 42 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 44a heute
  2. AVG § 44a gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44a gültig von 01.01.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  4. AVG § 44a gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. AVG § 44a gültig von 01.01.2011 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  6. AVG § 44a gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. AVG § 44b heute
  2. AVG § 44b gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 44b gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. AVG § 44b gültig von 01.01.2008 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 44b gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998

Text

Betrifft:Vorhaben der LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs-GmbH & Co KG „Dorfhotel Biberwier“; Berufung gegen den Genehmigungsbescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.1.2006

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Bernhard Raschauer als Vorsitzenden, Dr. Rainer Brock als Berichter und Mag. Heinz Liebert als weiteres Mitglied über die Berufung von Herrn Heinz Bayer, Flughafenstrasse 30, D-60528 Frankfurt, vertreten durch Dr. Georg Gschnitzer, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Andreas Hofer-Strasse 1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31.1.2006, U-5130/162, mit dem das Vorhaben der LMM Hotelerrichtungs- und Betriebs-GmbH & Co KG „Dorfhotel Biberwier“ genehmigt worden ist, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Berufung von Herrn Heinz Bayer wird zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, UVP-G 2000:

§§ 19, 40;Paragraphen 19, 40,;

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991: §§ 42, 44a, 44b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG 1991: Paragraphen 42, 44 a, 44 b

und 66 Abs. 4.und 66 Absatz 4,

Begründung

1. Gang des Verfahrens in 1. Instanz:

1.1. Mit Schriftsatz vom 23.12.2004 hat die damalige „Luigi Marcati und Mitgesellschafter GnbR“ und nunmehrige LLM Hotelerrichtungs- u. Betriebs- GmbH & Co KG den Antrag auf Erteilung einer Bewilligung für das Vorhaben „Dorfhotel Biberwier“ nach dem UVP-G 2000 bei der Tiroler Landesregierung eingebracht.

Mit Schriftsätzen vom 8.3., 1.4., 6.4. und 11.4.2005 wurden Ergänzungen und Nachreichungen vorgenommen.

Am 15.4.2005 hat die Behörde 1. Instanz auf der Rechtsgrundlage der §§ 44a und 44b des AVG 1991 und des § 9 UVP-G 2000 ein Edikt erlassen, in dem das Vorhaben beschrieben und festgehalten wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) 6 Wochen lang bei der Gemeinde Biberwier, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei der Tiroler Landesregierung aufliegen, dass zum Vorhaben jedermann innerhalb vom 6 Wochen ab Veröffentlichung des Edikts eine schriftliche Stellungnahme an die Tiroler Landesregierung abgeben könne und dass Personen, die keine schriftliche Einwendung innerhalb dieser Frist erheben, ihre Parteistellung verlieren. Dieses Edikt wurde am 18.4.2005 abgefertigt und am 21.5.2005 in der Tiroler Tageszeitung, im Kurier und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eingeschaltet (siehe OZ 88).Am 15.4.2005 hat die Behörde 1. Instanz auf der Rechtsgrundlage der Paragraphen 44 a und 44 b des AVG 1991 und des Paragraph 9, UVP-G 2000 ein Edikt erlassen, in dem das Vorhaben beschrieben und festgehalten wurde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Genehmigungsantrag und die Projektunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) 6 Wochen lang bei der Gemeinde Biberwier, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und bei der Tiroler Landesregierung aufliegen, dass zum Vorhaben jedermann innerhalb vom 6 Wochen ab Veröffentlichung des Edikts eine schriftliche Stellungnahme an die Tiroler Landesregierung abgeben könne und dass Personen, die keine schriftliche Einwendung innerhalb dieser Frist erheben, ihre Parteistellung verlieren. Dieses Edikt wurde am 18.4.2005 abgefertigt und am 21.5.2005 in der Tiroler Tageszeitung, im Kurier und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung eingeschaltet (siehe OZ 88).

1.2. Dieses Projekt wurde in der Folge mehrfach ergänzt bzw. geändert. Folgende Projektsänderungen sind nach Erlassung des Edikts vorgenommen worden:

1.2.1. Mit Schriftsatz vom 16.4.2005 wurden ergänzende Unterlagen im Hinblick auf das Abfallwirtschaftskonzept übermittelt. Es handelte sich um eine Überarbeitung der bereits vorhandenen Projektunterlage Beilage A-16a, betreffend Abfallwirtschaftskonzept in der Errichtungsphase (OZ 92).

Dem war ein Schreiben von Mag. Mölgg vom Amt der Tiroler Landesregierung (Abt. Umweltschutz/Abfallwirtschaft) vom 23.3.2005 vorangegangen, in welchem folgende Daten bzw. Ergänzungen hinsichtlich des Baustellenkonzepts nachgefordert worden waren: 1. detaillierte planliche Darstellung des Abfallzwischenlagers inkl. Angaben bzgl. Größenausmaß, Sicherung (Umzäunung, Abschrankung, Zufahrt) und Aufstellungsort der Container; 2. Nennung einer Person bzw. deren Funktion, die für den ordnungsgemäßen Betriebsablauf des Zwischenlagers verantwortlich ist. Die in diesem Schreiben geforderten Ergänzungen wurden in das aktualisierte Konzept eingearbeitet (siehe OZ 99). Die ergänzende Unterlage beantwortete Fragen zum Abfallwirtschaftskonzept, gab eine verfahrensbezogene Darstellung zur Bau- u. Betriebsphase, eine Darstellung der anfallenden Abfälle in beiden Phasen und beschrieb die geplante Verwendung umweltfreundlicher Baustoffe; schließlich wurde ein Baustellenkonzept dargetan (Blg. A/16a).

Diese ergänzenden Unterlagen wurden noch am 21.4.2005 zum Austausch in den dort liegenden Projektsunterlagen an die BH Reutte und die Gemeinde Biberwier übermittelt (OZ 96).

1.2.2. Mit Schreiben vom 26.4.2005 wurde der Behörde 1. Instanz die Revision II vom 22.4.2005 des Fachbeitrages Schalltechnik im Rahmen der UVE mit dem Ersuchen um Austausch in den vorhandenen Exemplaren übermittelt (OZ 100). Auch diese Unterlagen wurden umgehend, nämlich am 3.5.2005 an die BH Reutte und die Gemeinde Biberwier mit dem Ersuchen um Austausch im dort liegenden Projekt übersandt (OZ 102).1.2.2. Mit Schreiben vom 26.4.2005 wurde der Behörde 1. Instanz die Revision römisch zwei vom 22.4.2005 des Fachbeitrages Schalltechnik im Rahmen der UVE mit dem Ersuchen um Austausch in den vorhandenen Exemplaren übermittelt (OZ 100). Auch diese Unterlagen wurden umgehend, nämlich am 3.5.2005 an die BH Reutte und die Gemeinde Biberwier mit dem Ersuchen um Austausch im dort liegenden Projekt übersandt (OZ 102).

Bei diesen nachgereichten Unterlagen handelt es sich um eine schalltechnische Beurteilung des Projekts im Rahmen der UVE, nicht etwa um Änderungen in der Planung (dies kann festgestellt werden, weil die Rev. II vom 22.4.2005 im Ordner „Fachbeitrag Schalltechnik“ der Schreiner Consulting GmbH getrennt eingelegt ist und daher der Umfang der Rev. II klar ersichtlich ist).Bei diesen nachgereichten Unterlagen handelt es sich um eine schalltechnische Beurteilung des Projekts im Rahmen der UVE, nicht etwa um Änderungen in der Planung (dies kann festgestellt werden, weil die Rev. römisch zwei vom 22.4.2005 im Ordner „Fachbeitrag Schalltechnik“ der Schreiner Consulting GmbH getrennt eingelegt ist und daher der Umfang der Rev. römisch zwei klar ersichtlich ist).

1.2.3. Mit Schriftsatz vom 25.5.2005 wurden der Behörde 1. Instanz ergänzende Planunterlagen im Hinblick auf zusätzliche Ausgleichsmaßnahmen übermittelt (OZ 111).

Naturkundliche Kompensationsmaßnahmen waren bereits im ursprünglichen Projekt vorgesehen (siehe Blg. A-7a samt Planunterlagen Blg. A-7b u. 7c; siehe auch Stellungnahme der naturkundlichen Sachverständigen vom 2.6.2005, OZ 116, S 2, 5 und 11). Diese Kompensationsmaßnahmen waren aber noch nicht vollständig geplant und dokumentiert, sodass der naturkundliche Sachverständige noch im erwähnten Gutachten erklärte, die Frage, welche Nebenbestimmungen bzw. Auflagen zu fordern seien, erst nach Vorlage aller Unterlagen über die Kompensationsmaßnahmen bei der Verhandlung beantworten zu können (siehe S 15 unten im OZ 116).

Tatsächlich erfolgte dann in der mündlichen Verhandlung vom 28.6.2005 eine Projektsänderung durch Ergänzung der naturkundlichen Ausgleichsmaßnahmen, die nach dem Protokoll über die mündliche Verhandlung folgendermaßen beschrieben ist:

„1. Als zusätzliche naturkundliche Ausgleichsmaßnahme wird die Naturwaldzeile beim vorderen Dachsbichl im Ausmaß von ca. 1 ha namhaft gemacht.

2. Wird im Moos das Gst. Nr. 759 (halbe Parzelle) GB Biberwier, im Ausmaß von 2.500 m² namhaft gemacht. Hier sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

  • -Strichaufzählung
    Im 1 Jahr wird die Wiese zur Gänze abgemäht und das Mähgut von der Wiese entfernt.
  • -Strichaufzählung
    In den weiteren Jahren wird wechselweise die Hälfte der Wiese gemäht und wiederum das Mähgut entfernt.
  • -Strichaufzählung
    Die Mähtermine werden von der ökologischen Bauaufsicht festgelegt.
  • -Strichaufzählung
    Auf der Fläche wird keine Düngung und keine Entwässerung vorgenommen.

3. Im Bereiche der Orchideenwiese (Hagelhütten und Kiosk) wird das Mähgut beseitigt. Eine Düngung auf diesen Flächen wird nicht vorgenommen. Forstlicher Jungwuchs wird ebenfalls entfernt.

4. Die Schmetterlingswiese beim Naturschutzgebiet Ehrwalder Becken wird in der gesamten Fläche dreigeteilt und jeweils für 1/3 im Jahr im September gemäht. Das Mähgut wird entfernt und keine Düngung sowie Entwässerung vorgenommen.“

(Siehe S 3 u 4 der Verhandlungsschrift, OZ 121).

Vorgelegt wurde gleichzeitig die Blg. A-7d als zusätzliche Beilage zur Umweltverträglichkeitserklärung. Darin wurden verschiedenste Ausgleichsmaßnahmen detailliert beschrieben und auch planlich dargestellt. Die Ausgleichsmaßnahmen und Detailprojektierung betrafen die Ausleitung der Finkwegquelle, den Wellblechdurchlass unter der Ehrwalderstrasse, die Gerinneverlegung Mure Marienberg, die Entfernung zweier Verrohrungen an der Loisach und Maßnahmen am Pfrillelebachl.

Der naturkundefachliche Amtssachverständige hat die insgesamt im Projekt damit vorgesehenen Ausgleichmaßnahmen folgendermaßen beschrieben:

„An Ausgleichmaßnahmen wurden im Projekt folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Eine Naturwaldzelle im Ausmaß von 1,9 ha im Projektsgebiet selbst,

2. eine Orchideenwiese im Ausmaß von 1,5 ha im Bereiche der Loisachquellen,

3. eine Feuchtgebietsfläche im Moos, die dem Artenschutz der Schmetterlinge dient, im Ausmaß von 1 ha,

4. eine Feuchtwiese oberhalb des Dummebichls im Ausmaß von ca. 0,5 ha. Diese Wiese kann durch eine angepasste Pflege ebenfalls in eine ‚Schmetterlingswiese’ umgewandelt werden,

5. eine Naturwaldzelle im Ausmaß von ca. 1 ha im Bereiche des vorderen Dachsbichls.

… die oben genannten Ausgleichsmaßnahmen haben ein Flächenausmaß von etwa 5,9 ha. Dabei handelt es sich um großteils sehr wertvolle Feuchtwiesen, aber auch wertvolle Orchideenstandorte in Wiesen wie auch lichten Waldbereichen. Die Maßnahmen sollen in erster Linie Schmetterlingsarten wie dem Randring-Perlmutterfalter und dem schwarz-blauen Ameisenbläuling Lebensraum erhalten, beides in Tirol sehr seltene und lokal begrenzte Arten. Auch sollen durch gegenständliche Maßnahmen Orchideen erhalten werden. Aus ornithologischer Sicht ist die Naturwaldzelle von Wertigkeit“ (siehe S 11f d. Vhdlgschrift).

1.2.4. In der mündlichen Verhandlung wurden darüber hinaus folgende „Projektsergänzungen/-Präzisierungen“ vorgenommen:

  • -Strichaufzählung
    Im 1. Obergeschoß des Zentralgebäudes werden die Personalzimmer 1-11 mit max. 1 Person, die beiden Personalzimmer „Direktorenappartement“ mit max. 2 Personen belegt.
  • -Strichaufzählung
    Die Notentleerungsleitung DN 300 des bewilligten Speicherteiches der Berglifte G. Langes, in welchen die gesammelten und retendierten Oberflächenwässer aus dem vorderen Teil des Dorfhotels eingeleitet werden, wird abweichend von der Bewilligung für den Speicherteich rd. 15 m oberhalb der bestehenden Quellfluren in das bestehende Gerinne eingeleitet.
  • -Strichaufzählung
    Die Wässer, die im Bereich der Geländemulde zwischen Park- u. Tennisplätzen periodisch anfallen, werden entlang der Bundesstrasse über eine Drainageleitung und weiter über eine Rohrleitung bis in den Bereich der Finkwegquellausleitung geführt und in den dort befindlichen Schacht eingeleitet. (siehe S 3 d. Vhdlgschrift).

1.2.5. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurden seitens der Projektwerberin der Behörde 1. Instanz auch „aktualisierte Berechnungen zur Bebauungsdichte sowie aktualisierte Baugesuchspläne (4-fach)“ überreicht. (siehe S 15 d. Vhdlgschrift)

Bei diesen „aktualisierten“ Plänen handelt es sich um den Lageplan (die Aktualisierung betraf die neue Eingrenzung der Grundparzelle des Dorfhotels Biberwier), den Masterplan-Dorfeinteilung (dessen Aktualisierung ebenfalls die neue Eingrenzung der Grundparzelle war) und den Lageplan Marktplatz M.01 hinsichtlich dessen die Aktualisierung in der Abstandsflächenberechnung mit Faktor 0,6 und Einmaßung im Bezug zur Grundgrenze bestand (siehe Baugesuchspläne Nr.7-0, 7-00 und 7-01 im Aktenordner II/2). Lageplan und Masterplan-Dorfeinteilung tragen in der aktualisierten Fassung den Hinweis „Grundstücksneuordnung. Die einzelnen Flure und die eingetragene Grundstücksgrenze werden auf Veranlassung des Bauherrn aufgeteilt bzw. neu eingemessen (s. auch Umwidmung)“.

Am 23.6.2005 hatte nämlich der Gemeinderat der Gemeinde Biberwier die Auflage eines Entwurfs über die Änderung des Flächenwidmungsplanes für folgende Teilflächen beschlossen:

„Umwidmung von ca. 68.700 m² (Teilfläche aus Gp 1913/1, 1880 – 1888, 278, 1913/5, 1878) von derzeit Freiland in ‚Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb – SB1’ gem. § 48, Dorfhotel mit 562 Betten und 163 Beherbergungsräumen TROG;„Umwidmung von ca. 68.700 m² (Teilfläche aus Gp 1913/1, 1880 – 1888, 278, 1913/5, 1878) von derzeit Freiland in ‚Sonderfläche Beherbergungsgroßbetrieb – SB1’ gem. Paragraph 48,, Dorfhotel mit 562 Betten und 163 Beherbergungsräumen TROG;

  • -Strichaufzählung
    Umwidmung von ca. 6.000 m² Teilfläche aus Gp 1925/1 und Teilfläche aus Gp 1879/1) von derzeit Freiland in ‚Sonderfläche Parkdeck – SPd’ gem. § 43 TROG;Umwidmung von ca. 6.000 m² Teilfläche aus Gp 1925/1 und Teilfläche aus Gp 1879/1) von derzeit Freiland in ‚Sonderfläche Parkdeck – SPd’ gem. Paragraph 43, TROG;

  • -Strichaufzählung
    Umwidmung von ca. 5.600 m² (Teilfläche aus Gp 1925/1 und Teilfläche aus Gp 1979/1 von derzeit Freiland in ‚Sonderfläche Sportanlage – SF1-1’ gem. § 50 TROG“ (Blg. 1 zur Vhdlgschrift).Umwidmung von ca. 5.600 m² (Teilfläche aus Gp 1925/1 und Teilfläche aus Gp 1979/1 von derzeit Freiland in ‚Sonderfläche Sportanlage – SF1-1’ gem. Paragraph 50, TROG“ (Blg. 1 zur Vhdlgschrift).

Am 28.7.2005 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Biberwier diese Umwidmung beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.9.2005, Ve1-2-803/12-31 wurde diesem Beschluss gem. § 66 Abs. 4 iVm § 107 Abs. 4 lit. a TROG 2001 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.Am 28.7.2005 wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Biberwier diese Umwidmung beschlossen. Mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 16.9.2005, Ve1-2-803/12-31 wurde diesem Beschluss gem. Paragraph 66, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 107, Absatz 4, Litera a, TROG 2001 die aufsichtsbehördliche Genehmigung erteilt.

Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktualisierten Pläne vervollständigten die Projektunterlagen. Der hochbautechnische Sachverständige hatte bis dahin die vorgelegten Unterlagen als unzureichend angesehen. Er hatte in seinem schriftlichen Gutachten dazu ausgeführt, dass neben der Vorlage einer aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplanänderung bzw. eines Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes noch die Angleichung der übermittelten Berechnung der Baumassendichte sowie die Überarbeitung der Planunterlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der ÖNORM B 1600 und B 1601 sowie auf den §§ 25 der Technischen Bauvorschriften für notwendig erachtet werden, und dazu detailliert ausgeführt:Die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten aktualisierten Pläne vervollständigten die Projektunterlagen. Der hochbautechnische Sachverständige hatte bis dahin die vorgelegten Unterlagen als unzureichend angesehen. Er hatte in seinem schriftlichen Gutachten dazu ausgeführt, dass neben der Vorlage einer aufsichtsbehördlich genehmigten Flächenwidmungsplanänderung bzw. eines Allgemeinen und Ergänzenden Bebauungsplanes noch die Angleichung der übermittelten Berechnung der Baumassendichte sowie die Überarbeitung der Planunterlagen im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen der ÖNORM B 1600 und B 1601 sowie auf den Paragraphen 25, der Technischen Bauvorschriften für notwendig erachtet werden, und dazu detailliert ausgeführt:

„Ein allgemeiner Bebauungsplan, aus dem nähere Angaben hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Strassen und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten oder Bauweisen festgelegt wurden, liegt den Unterlagen, wie bereits erwähnt, nicht bei. Dies gilt auch für einen ergänzenden Bebauungsplan, in dem hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien, die Bauhöhen und, soferne diese nicht bereits im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt worden sind, die Bauweisen festgelegt werden. Laut TROG können im ergänzenden Bebauungsplan weiters die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien und die Höhenlagen festgelegt, sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten getroffen werden. Weiters könnte in den ergänzenden Bebauungsplänen festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001, jene nach § 6 Abs. 1 lit. a der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach § 6 Abs. 1 lit. b der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten“ (siehe die Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens in S 215 d. angefochtenen Bescheides).„Ein allgemeiner Bebauungsplan, aus dem nähere Angaben hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien der Strassen und hinsichtlich der Bebauung die Mindestbaudichten oder Bauweisen festgelegt wurden, liegt den Unterlagen, wie bereits erwähnt, nicht bei. Dies gilt auch für einen ergänzenden Bebauungsplan, in dem hinsichtlich der verkehrsmäßigen Erschließung die Straßenfluchtlinien, die der inneren Erschließung des jeweiligen Gebietes dienen, und hinsichtlich der Bebauung die Höchstgröße der Bauplätze, die Baufluchtlinien, die Bauhöhen und, soferne diese nicht bereits im allgemeinen Bebauungsplan festgelegt worden sind, die Bauweisen festgelegt werden. Laut TROG können im ergänzenden Bebauungsplan weiters die Firstrichtungen und Dachneigungen, die Baugrenzlinien und die Höhenlagen festgelegt, sowie ergänzende Festlegungen über die Baudichten getroffen werden. Weiters könnte in den ergänzenden Bebauungsplänen festgelegt werden, dass statt der Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2001, jene nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten sind. Gegenüber den Grenzen zu Grundstücken, für die diese Festlegung nicht gilt, sind jedoch stets die Mindestabstände nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, der Tiroler Bauordnung 2001 einzuhalten“ (siehe die Wiedergabe des Inhalts des Gutachtens in S 215 d. angefochtenen Bescheides).

Der Sachverständige hat zu dieser Problematik weiter ausgeführt:

„Die Durchsicht der Projektunterlagen, insbesondere der einzelnen Lagepläne, hat nunmehr ergeben, dass die Projektanten bei der Bemessung der Abstände den Faktor 0,4 in Rechnung gestellt haben. Zudem wurden in den Lageplänen nur eine daraus resultierende Abstandsfläche und nicht, wie gefordert, der horizontale Abstand (rechtswinklig auf die jeweilige Grundgrenze) eingetragen. Dadurch kommt es in Teilbereichen, insbesondere gegenüber den Verkehrsflächen, zu einer Unterschreitung der geforderten Mindestabstände nach § 6 der Tiroler Bauordnung, wobei nochmals angemerkt wird, dass die gegenüber den Verkehrsflächen geforderten Abstände aufgrund fehlender Unterlagen ohnehin nicht beurteilt werden können. Nach den Bestimmungen des § 5 der Tiroler Bauordnung 2001 werden die Abstände baulicher Anlagen gegenüber den Verkehrsflächen durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt. Die Überprüfung der Einhaltung der geforderten Mindestabstände kann daher erst nach Vorlage eines entsprechenden Bebauungsplanes bzw. Bekanntgabe eines erforderlichen Abstandes durch den Straßenerhalter erfolgen. Zur genauen Überprüfung der geforderten Mindestabstände gegenüber den Grundgrenzen sind in den einzelnen Lageplänen die horizontalen Abstände zu den Grundgrenzen einzutragen. Zudem sind die Abstandsberechnungen unter Zugrundelegung des Faktors 0,6 bzw. dem Mindestabstand von 4,00 m zu überarbeiten“ (siehe die zutreffende Wiedergabe des Gutachten auf S 225 d. angefochtenen Bescheides).„Die Durchsicht der Projektunterlagen, insbesondere der einzelnen Lagepläne, hat nunmehr ergeben, dass die Projektanten bei der Bemessung der Abstände den Faktor 0,4 in Rechnung gestellt haben. Zudem wurden in den Lageplänen nur eine daraus resultierende Abstandsfläche und nicht, wie gefordert, der horizontale Abstand (rechtswinklig auf die jeweilige Grundgrenze) eingetragen. Dadurch kommt es in Teilbereichen, insbesondere gegenüber den Verkehrsflächen, zu einer Unterschreitung der geforderten Mindestabstände nach Paragraph 6, der Tiroler Bauordnung, wobei nochmals angemerkt wird, dass die gegenüber den Verkehrsflächen geforderten Abstände aufgrund fehlender Unterlagen ohnehin nicht beurteilt werden können. Nach den Bestimmungen des Paragraph 5, der Tiroler Bauordnung 2001 werden die Abstände baulicher Anlagen gegenüber den Verkehrsflächen durch die in einem Bebauungsplan festgelegten Baufluchtlinien bestimmt. Die Überprüfung der Einhaltung der geforderten Mindestabstände kann daher erst nach Vorlage eines entsprechenden Bebauungsplanes bzw. Bekanntgabe eines erforderlichen Abstandes durch den Straßenerhalter erfolgen. Zur genauen Überprüfung der geforderten Mindestabstände gegenüber den Grundgrenzen sind in den einzelnen Lageplänen die horizontalen Abstände zu den Grundgrenzen einzutragen. Zudem sind die Abstandsberechnungen unter Zugrundelegung des Faktors 0,6 bzw. dem Mindestabstand von 4,00 m zu überarbeiten“ (siehe die zutreffende Wiedergabe des Gutachten auf S 225 d. angefochtenen Bescheides).

Aufgrund der in der mündlichen Verhandlung gelegten aktualisierten Pläne konnte der Sachverständige dann die bis dahin nicht beantworteten Fragen (Abstandsbestimmungen, Stellplätze), freilich nur unter Voraussetzung der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes, beantworten (siehe S 5 d. Vhdlgschrift).

1.2.6. Nachdem die Projektwerberin mit Schreiben vom 4.7.2005 der Behörde 1. Instanz bekannt gegeben hatte, dass der (nicht in diesem Verfahren) wasser-, naturschutz- und forstrechtlich bewilligte Speicherteich Biberwier bereits im Bau sei und dass die Berglifte G. Langes GmbH & Co KG der Einleitung von gefassten Hangwässern aus der Baugrube bei der Errichtung des Zentralgebäudes zustimme (OZ 127), hat die Projektwerberin mit Schreiben vom 13.7.2005 (im Akt teilweise als Schreiben vom 14.7.2005 bezeichnet, was dem Eingangsdatum beim Amt der Tiroler Landesregierung entspricht) eine Projektsänderung im Zusammenhang mit der Bauwasserhaltung erklärt (zusammengefasst: da abzusehen sei, dass bis Mitte März der Grundwasserpegel wesentlich unter der Unterkante des Fundaments des Zentralgebäudes liege und danach allenfalls in den Baugrund eindringendes Sickerwasser bis mind.

9.4. in den Speicherteich der Berglifte G. Langes GmbH & Co KG eingeleitet werden könnte, sei insgesamt sogar eine Bauverzögerung von weiteren 5 Wochen [= mehr als 50 % der projektierten Bauzeit] ohne weitere Bauwasserhaltung möglich. Ein Antrag auf Bauwasserhaltung erscheine daher entbehrlich).

1.2.7. Mit dem gleichen Schreiben wurde folgende weitere Projektsänderung erklärt:

„Es ist vorgesehen, aus Sicherheitsgründen die gesamte Baustelle während der Bauzeit durch einen Bauzaun abzugrenzen. Im Bereiche des Anwesens GSt. Nr. 1913/4 (Anrainer Heinz Bayer) wird dieser Bauzaun als Lärmschutzzaun ausgeführt. Dieser Lärmschutzzaun wird nicht fest mit dem Boden verbunden und nach Bauende wieder abgetragen. Entsprechend der Berechnung der lärmtechnischen Sachverständigen, Frau Dr. Leibetseder, vom 12.7.2005 bewirkt dieser Zaun eine Verminderung des Beurteilungspegels auf 56 dB (A) (siehe Pkte 5 u. 6 in OZ 131).

1.2.8. Weiters wurde im gleichen Schreiben erklärt, dass entsprechend dem Teilgutachten aus dem Fachbereich Straßenbautechnik ständig die Zufahrtsmöglichkeit auf das GSt. Nr. 1913/4 freigehalten werde, und zwar mit Anbindung an das Gst. Nr. 1913/4 an jener Stelle, an welcher auch jetzt dieses Grundstück an eine Zufahrt angeschlossen sei (Pkt. 9 des Schreibens in OZ 139).

1.2.9. Schließlich wurde mit dem gleichen Schreiben darauf hingewiesen, dass gemäß Auflage des wasserwirtschaftlichen Planungsorganes die Trink- u. Nutzwasserversorgung des Anwesens Heinz Bayer im derzeit gegebenen Ausmaß weiterhin sicherzustellen sei. Diese Auflage sei seitens der Antragstellerin zustimmend zur Kenntnis genommen. Die Antragstellerin stelle dem Nachbarn auch frei, an die von ihr zu bauende Trinkwasserleitung anzuschließen. (Pkt. 10 d. Schreibens in OZ 131).

Soweit aus dem Akt ersichtlich, ist dieses Schreiben der Antragstellerin vom 13.7.2005 dem Berufungswerber nicht übermittelt worden.

1.3. Der Berufungswerber Heinz Bayer hat innerhalb der Ediktalfrist keine schriftlichen Einwendungen erhoben. Da er zur mündlichen Verhandlung geladen war, ist er aber zu dieser erschienen. Zu Beginn der selben wies die Verhandlungsleiterin ihn darauf hin, dass er seine Parteistellung verloren habe (S 4 d. Vhdlgschrift oben). Heinz Bayer hat trotzdem in der mündlichen Verhandlung folgende Stellungnahme abgegeben:

„Ich stimme einer Veränderung des Grundwasserspiegels während der Bau- bzw. Betriebsphase im Brunnen meines Grundstückes nicht zu. Ich bestehe auf Erhalt meiner natürlichen Wasserversorgung. Da mir die Angelegenheit Bauwasser/Speicherteichversorgung am heutigen Tage als nicht geklärt oder genehmigt erscheint, fordere ich die Einbeziehung in das Verfahren ein. Ich sehe darin eine Projektsänderung. Durch das vorliegende Projekt wird auch die Zufahrt und der Zugang zu meinem Grundstück unmöglich. Aus den Plänen ergibt sich keine andere gleichwertige Zugangsmöglichkeit zu meiner Liegenschaft. Durch die im Zuge des Baues notwendige Rodung und Einebnung der bestehenden Hügel tritt eine erhebliche Lärmbelästigung durch Baumaßnahmen und den künftigen Betrieb ein. Eine besondere Belästigung an Lärm sowie Abgasen wird durch das geplante Parkdeck und der Wellness- u. der Sportanlagen eintreten (ev. auch Heiz- u. Trafostation) und kann daher von mir nicht akzeptiert werden.“ (siehe S 13f d. Vhdlgprotokolls)

1.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid vom 31.1.2006 hat die Tiroler Landesregierung das Vorhaben Dorfhotel Biberwier unter Erlassung einer Reihe von Nebenbestimmungen genehmigt.

In Bezug auf die Parteistellung von Heinz Bayer führte sie aus, dass dieser dadurch, dass er innerhalb der Ediktalfrist keine schriftlichen Einwendungen erhoben hat, diese verloren habe. Daran vermöge auch die im Rahmen und im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgenommene Konkretisierung des Umganges mit der Thematik Bauwässer nichts zu ändern. Diese Modifizierung sei nicht als wesentliche Antragsänderung anzusehen (wobei gleichwohl darauf hingewiesen wurde, dass unzumutbare Belästigungen dieses Nachbarn nicht zu erwarten seien und dass gewährleistet sei, dass der Mindestabstand im Sinne der TBO 2001 eingehalten werde, S 241 des Bescheides).

1.5. Gegen diesen Bescheid hat Heinz Bayer persönlich (OZ 178) und vertreten durch seinen Anwalt Dr. Georg Gschnitzer (OZ 183) Berufung erhoben. Er beantragt, den bekämpften Bescheid ersatzlos aufzuheben und den Genehmigungsantrag abzuweisen, hilfsweise den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die 1. Instanz zurückzuverweisen.

Kurz zusammengefasst wird in der Berufung Folgendes geltend gemacht:

Die Behörde 1. Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber die Parteistellung verloren habe. Zum einen hätten die Voraussetzungen für die Kundmachung durch ein Edikt im Sinne der §§ 44a und 44b AVG und § 9 UVP-G 2000 gefehlt, zum anderen sei das Projekt vor der mündlichen Verhandlung noch unvollständig gewesen, sodass keine sinnvollen Einwendungen hätten erhoben werden können. Es sei zudem auch noch nach der mündlichen Verhandlung geändert worden, wobei das Schreiben vom 14.7.2005, mit dem Änderungen vorgenommen worden seien, dem Berufungswerber nie übermittelt worden sei, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, was insbesondere im Hinblick auf die Errichtung des Lärmschutzzaunes an der Grundgrenze gegen die Liegenschaft des Berufungswerbers von Relevanz sei. Aber auch der Bescheidinhalt sei rechtswidrig, die Verfügungsberechtigung der Projektwerberin über die Grundstücke, auf denen das Projekt errichtet werden solle, sei fraglich; der Servitutsweg zur Liegenschaft des Berufungswerbers werde zerstört, ohne für Ersatz zu sorgen; nach den Ausführungen der Sachverständigen lägen Verstöße gegen Raumordnungsgrundsätze vor; in der Errichtungs- und Sanierungsphase träfen nach den Gutachten des Umweltmediziners den Berufungswerber unzumutbare Lärmbelästigungen, und zwar auch noch nach Errichtung des Lärmschutzzaunes; auch während der Betriebsphase liege eine „Vervielfältigung der dB-Werte“ vor, die nicht akzeptiert werden könne; naturschutzrechtlich sei eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen worden; das wasserökologische Gutachten sei mangelhaft, da es nicht darauf Bedacht nehme, dass durch die Verlegung der Fassung der Finkwegquellen die Gefahr bestehe, dass sich der Grundwasserspiegel verändere, sodass der Tiefenbrunnen des Berufungswerbers unter Umständen nicht mehr genützt werden könne, und darauf, ob während der Bauphase das Objekt des Berufungswerbers überhaupt noch mit Trinkwasser versorgt sei.Die Behörde 1. Instanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Berufungswerber die Parteistellung verloren habe. Zum einen hätten die Voraussetzungen für die Kundmachung durch ein Edikt im Sinne der Paragraphen 44 a und 44 b AVG und Paragraph 9, UVP-G 2000 gefehlt, zum anderen sei das Projekt vor der mündlichen Verhandlung noch unvollständig gewesen, sodass keine sinnvollen Einwendungen hätten erhoben werden können. Es sei zudem auch noch nach der mündlichen Verhandlung geändert worden, wobei das Schreiben vom 14.7.2005, mit dem Änderungen vorgenommen worden seien, dem Berufungswerber nie übermittelt worden sei, sodass eine Verletzung des Parteiengehörs vorliege, was insbesondere im Hinblick auf die Errichtung des Lärmschutzzaunes an der Grundgrenze gegen die Liegenschaft des Berufungswerbers von Relevanz sei. Aber auch der Bescheidinhalt sei rechtswidrig, die Verfügungsberechtigung der Projektwerberin über die Grundstücke, auf denen das Projekt errichtet werden solle, sei fraglich; der Servitutsweg zur Liegenschaft des Berufungswerbers werde zerstört, ohne für Ersatz zu sorgen; nach den Ausführungen der Sachverständigen lägen Verstöße gegen Raumordnungsgrundsätze vor; in der Errichtungs- und Sanierungsphase träfen nach den Gutachten des Umweltmediziners den Berufungswerber unzumutbare Lärmbelästigungen, und zwar auch noch nach Errichtung des Lärmschutzzaunes; auch während der Betriebsphase liege eine „Vervielfältigung der dB-Werte“ vor, die nicht akzeptiert werden könne; naturschutzrechtlich sei eine unrichtige Interessenabwägung vorgenommen worden; das wasserökologische Gutachten sei mangelhaft, da es nicht darauf Bedacht nehme, dass durch die Verlegung der Fassung der Finkwegquellen die Gefahr bestehe, dass sich der Grundwasserspiegel verändere, sodass der Tiefenbrunnen des Berufungswerbers unter Umständen nicht mehr genützt werden könne, und darauf, ob während der Bauphase das Objekt des Berufungswerbers überhaupt noch mit Trinkwasser versorgt sei.

2. Gang des Verfahrens vor dem Umweltsenat:

2.1. Der Umweltsenat hat diese Berufung den Verfahrensparteien zugestellt und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, hiezu Stellung zu nehmen.

Der Umweltsenat hat darüber hinaus die Behörde 1. Instanz ersucht mitzuteilen, welche Umstände seinerzeit zur Prognose im Sinne von § 44a Abs. 1 AVG 1991 geführt haben, dass in dieser Verwaltungssache voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sein werden.Der Umweltsenat hat darüber hinaus die Behörde 1. Instanz ersucht mitzuteilen, welche Umstände seinerzeit zur Prognose im Sinne von Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG 1991 geführt haben, dass in dieser Verwaltungssache voraussichtlich mehr als 100 Personen beteiligt sein werden.

2.2. Die Tiroler Landesregierung hat daraufhin mitgeteilt, dass dem Einreichprojekt zu entnehmen gewesen sei, dass mehr als 100 Holznutzungsberechtigte vom konkreten Vorhaben betroffen sein könnten, was zur Prognose im Sinne von § 44a Abs. 1 AVG 1991 geführt habe. Beigelegt waren entsprechende Grundbuchsauszüge, um dies darzutun.2.2. Die Tiroler Landesregierung hat daraufhin mitgeteilt, dass dem Einreichprojekt zu entnehmen gewesen sei, dass mehr als 100 Holznutzungsberechtigte vom konkreten Vorhaben betroffen sein könnten, was zur Prognose im Sinne von Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG 1991 geführt habe. Beigelegt waren entsprechende Grundbuchsauszüge, um dies darzutun.

2.3. Mit Schreiben vom 21.4.2006 hat der Bürgermeister der Gemeinde Biberwier das Projekt befürwortend Stellung genommen.

2.4. Mit Schreiben vom 25.4.2006 hat die Projektwerberin zur Berufung Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass Heinz Bayer mangels rechtzeitiger Erhebung von schriftlichen Einwendungen die Parteistellung verloren habe (im Einzelnen wird in der Stellungnahme auch auf das Vorbringen der Berufung sachlich eingegangen).

2.5. Mit Schreiben vom 12.5.2006 hat der Umweltsenat an das Amt der Tiroler Landesregierung, Gruppe Bau und Technik, Abteilung Wasserwirtschaft, im Hinblick auf eine Projektänderung, die in einer Änderung der Fassung der sogenannten Finkweg-Quellen bestand, eine Anfrage dahin gerichtet, ob die in der Veränderung der Quellfassung gelegene Projektänderung eine Vergrößerung der Gefahr der Änderung des Grundwasserstandes (im Sinne einer Absenkung des selben) im Vergleich zur ursprünglich projektierten Quellfassung mit sich bringe.

Darauf hat das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Siedlungswasserwirtschaft (DI Johann Voglsberger) mit Schreiben vom 19.6.2006 geantwortet, dass durch diese Projektsänderung keine Vergrößerung der Gefahr der Änderung des Grundwasserstandes (im Sinne einer Absenkung des selben) entsteht (OZ 13 des Aktes des Umweltsenates).

2.6. Im Hinblick darauf, dass der umweltmedizinische Sachverständige in 1. Instanz eine Auflage dahin verlangt hatte, dass durch geeignete schalltechnische Maßnahmen die Emissionspegel an den beiden Kaminmündungen der Heizungsanlage des Zentralgebäudes auf jeweils 65 dB (A) und der Emissionspegel an der Transformatorenstation auf 50 dB (A) zu reduzieren sei, der Bescheid der Behörde 1. Instanz aber eine solche Auflage nicht enthält, hat der Umweltsenat mit Schreiben vom 18.5.2006 die Rechtsvertreter der Projektwerberin darauf hingewiesen, dass sie in der mündlichen Verhandlung diese vom medizinischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Nebenbestimmung „zustimmend zur Kenntnis genommen“ hätten, und um Klarstellung ersucht, ob diese Erklärung so zu verstehen sei, dass die vom umweltmedizinischen Sachverständigen geforderte Schallschutzmaßnahme zum Bestandteil des in 1. Instanz genehmigten Projektes gemacht wurde.

Mit Schreiben vom 23.5.2006 (US 4A/2006/7-12) hat die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Heitzmann GmbH auf dieses Schreiben dahin geantwortet, dass die vom umweltmedizinischen Sachverständigen geforderten Schallschutzmaßnahmen zum Bestandteil des Projekts gemacht worden seien und demnach an den beiden Kaminmündungen der Heizungsanlage des Zentralgebäudes durch geeignete schalltechnische Maßnahmen die Emissionspegel auf jeweils 65 dB (A) und an der Transformatorenstation der Emissionspegel auf 50 dB (A) reduziert werden.

2.7. Die erwähnten Anfragen des Umweltsenates und die erwähnten Stellungnahmen sind mit Schreiben vom 23.6.2006 der Projektwerberin, dem Berufungswerber, dem Landesumweltanwalt, der Gemeinde Biberwier als Standortgemeinde und Baubehörde, dem Landeshauptmann von Tirol als wasserwirtschaftliches Planungsorgan und der Bezirkshauptmannschaft Reutte als mitwirkende Behörde zur Kenntnis übermittelt worden, wobei die Möglichkeit einer allfälligen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen eingeräumt wurde (US 4A/2006/7-14).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Der Berufungswerber macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Kundmachung des Antrags der Projektwerberin im Sinn von § 44a Abs. 1 AVG und § 9 UVP-G nicht gegeben gewesen seien. Dem entsprechend sei ihm zu Unrecht die Parteistellung in der mündlichen Verhandlung aberkannt und sei er rechtswidrig an der Wahrnehmung seiner Parteistellung als unmittelbarer Nachbar gehindert worden. Überdies sei das Projekt vor der mündlichen Verhandlung noch unvollständig gewesen, sodass keine sinnvollen Einwendungen hätten erhoben werden können; es sei außerdem in der mündlichen Verhandlung und danach noch geändert worden, sodass deshalb keine Präklusion habe eintreten können.3.1. Der Berufungswerber macht geltend, dass die Voraussetzungen für die Kundmachung des Antrags der Projektwerberin im Sinn von Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG und Paragraph 9, UVP-G nicht gegeben gewesen seien. Dem entsprechend sei ihm zu Unrecht die Parteistellung in der mündlichen Verhandlung aberkannt und sei er rechtswidrig an der Wahrnehmung seiner Parteistellung als unmittelbarer Nachbar gehindert worden. Überdies sei das Projekt vor der mündlichen Verhandlung noch unvollständig gewesen, sodass keine sinnvollen Einwendungen hätten erhoben werden können; es sei außerdem in der mündlichen Verhandlung und danach noch geändert worden, sodass deshalb keine Präklusion habe eintreten können.

Dazu wird folgendermaßen Stellung genommen:

3.1.1. Nach § 44a Abs. 1 AVG 1991 idF BGBl. I 1998/158, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Ediktserlassung anzuwenden war, kann die Behörde, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen.3.1.1. Nach Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG 1991 in der Fassung BGBl. römisch eins 1998/158, die zum Zeitpunkt der gegenständlichen Ediktserlassung anzuwenden war, kann die Behörde, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kundmachen.

Die „voraussichtliche“ Anzahl von mehr als 100 Beteiligten ist nicht die ungefähre (geschätzte) Anzahl. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, die auf konkrete Tatsachen und Erfahrungssätze zu stützen ist (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Rz 347). Die Rechtmäßigkeit dieser Prognoseentscheidung richtet sich nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, 167). Anknüpfungspunkt für die Durchführung eines Massenverfahrens ist nicht die Parteistellung einer großen Anzahl von Betroffenen, sondern einzig und allein die Beteiligtenstellung im Sinne des § 8 AVG (Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 139).Die „voraussichtliche“ Anzahl von mehr als 100 Beteiligten ist nicht die ungefähre (geschätzte) Anzahl. Die Behörde hat eine Prognoseentscheidung zu treffen, die auf konkrete Tatsachen und Erfahrungssätze zu stützen ist (Hengstschläger, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, Rz 347). Die Rechtmäßigkeit dieser Prognoseentscheidung richtet sich nach den Verhältnissen vor Durchführung des Ermittlungsverfahrens. Ist die Prognose in diesem Zeitpunkt begründet, wird die Anwendung der Bestimmungen über das Großverfahren nicht dadurch rechtswidrig, dass sich in weiterer Folge herausstellt, dass doch weniger Personen beteiligt sind (Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 2. Auflage, 167). Anknüpfungspunkt für die Durchführung eines Massenverfahrens ist nicht die Parteistellung einer großen Anzahl von Betroffenen, sondern einzig und allein die Beteiligtenstellung im Sinne des Paragraph 8, AVG (Pallitsch, Die Präklusion im Verwaltungsverfahren, 139).

Im angefochtenen Bescheid hat die Behörde erster Instanz nicht begründet, auf Grund welcher konkreten Tatsachen und Erfahrungssätze sie von der Prognose ausging, dass mehr als 100 Beteiligte am Verfahren anzunehmen sind.

Auf den vorliegenden Grundbuchsauszügen ergibt sich, dass außer einigen anderen Dienstbarkeiten auf den Liegenschaften, auf denen das Projekt verwirklicht werden soll, eine Dienstbarkeit des Holzbezuges zugunsten von 107 Grundstücken eingetragen ist, wobei sich aus dem Eigentümerverzeichnis ergibt, dass ein Großteil dieser Grundstücke im Miteigentum von mehreren Personen steht. Die Behörde 1. Instanz ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass an dieser Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sein werden. Diese Prognoseentscheidung ist daher rechtmäßig erfolgt.

3.1.2. Nach § 44a Abs. 2 AVG 1991 hat ein solches Edikt zu enthalten:3.1.2. Nach Paragraph 44 a, Absatz 2, AVG 1991 hat ein solches Edikt zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Den Gegenstand des Antrags und eine Beschreibung des Vorhabens;
  2. 2.Ziffer 2
    eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
  3. 3.Ziffer 3
    den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
  4. 4.Ziffer 4
    den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

Nach § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 hat das Edikt zu enthalten:Nach Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 hat das Edikt zu enthalten:

  1. 1.Ziffer eins
    Den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
  2. 2.Ziffer 2
    die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
  3. 3.Ziffer 3
    Ort und Zeit der möglichen Einsichtnahme und
  4. 4.Ziffer 4
    einen Hinweis auf die gemäß Abs. 5 jedermann offen stehendeeinen Hinweis auf die gemäß Absatz 5, jedermann offen stehende
Möglichkeiten zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß § 19 Partei- oder Beteiligtenstellung haben.Möglichkeiten zur Stellungnahme und darauf, dass Bürgerinitiativen gemäß Paragraph 19, Partei- oder Beteiligtenstellung haben.

Das von der Behörde erster Instanz am 15.4.2005 in dieser Sache erlassene Edikt hat folgenden Wortlaut:

„E D I K T„E D römisch eins K T

I.              Bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde wurde ein Antrag der Luigi Marcati Mitgesellschafter GnbR auf Genehmigung des geplanten Dorfhotels Biberwier eingebracht.römisch eins. Bei der Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde wurde ein Antrag der Luigi Marcati Mitgesellschafter GnbR auf Genehmigung des geplanten Dorfhotels Biberwier eingebracht.

II.              Beschreibung des Vorhabens:römisch zwei. Beschreibung des Vorhabens:

Das Vorhaben umfasst folgende Anlagen:

1. Errichtung des Dorfhotels Biberwier (Flächeninanspruchnahme: 7,7 ha):

a) Zentral- und Rezeptionsgebäude mit Küchen-, Restaurant-, Buffet- und Seminarbereich sowie drei Nebengebäuden;

b) Marktplatz mit Ladenzeile (Cafe, Souvenirladen, Kramerladen, Kiosk) und Skidepot;

c) Wellnessbereich mit innen- und Außensauna, Schwimmbecken und Kinderlandschaft sowie dem eigentlichen Wellnessbereich;

d) 65 Haus-Suiten in vier Varianten (2 – 6 Betteneinheiten) mit 163 Hotelsuiten und 562 Betten;

  1. e)Litera e
    Jugend- und Kinderclub mit Burg;
  2. f)Litera f
    Sport- und Spielfläche mit Beach-Volleyballplatz, Tischtennis, Multifunktionsfeld für Basketball, Volleyball udgl. sowie Abenteuer-Kinderspielplatz;
                  g)              Parkdeck mit 206 Parkständen sowie 24 Parkplätze im Freien.

2. Verlegung der Ehrwalder Straße L391:

Verlegung der Knotenanbindung der Ehrwalder Straße mit der Fernpassstraße nach Norden und Rückbau der Ehrwalder Straße im Bereich des Dorfhotels und der ehemaligen Anschlussstelle.

3. Abwasserentsorgung, Nutzwasserversorgung, Löschwasserversorgung:

Für dieses Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005, im vereinfachten Verfahren durchzuführen, über welche die Tiroler Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden hat.Für dieses Vorhaben ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G) 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, im vereinfachten Verfahren durchzuführen, über welche die Tiroler Landesregierung mit Bescheid zu entscheiden hat.

III.              Zur öffentlichen Einsichtnahme liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) sechs Wochen lang in der Gemeinde Biberwier (Gemeindeamt), bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte (Anlagenreferat) und beim Amt der Tiroler Landesregierung, (Abteilung Umweltschutz, Altes Landhaus, 1. Stock, Zimmer 764) während der jeweiligen Amtsstunden auf.römisch drei. Zur öffentlichen Einsichtnahme liegen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) sechs Wochen lang in der Gemeinde Biberwier (Gemeindeamt), bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte (Anlagenreferat) und beim Amt der Tiroler Landesregierung, (Abteilung Umweltschutz, Altes Landhaus, 1. Stock, Zimmer 764) während der jeweiligen Amtsstunden auf.

a) Zum Vorhaben kann jedermann innerhalb von sechs Wochen ab Veröffentlichung diese Edikts eine schriftliche Stellungnahme an die Tiroler Landesregierung, Abteilung Umweltschutz, Eduard-Wallnöfer-Platz 3, 6020 Innsbruck, senden.

Eine Stellungnahme kann durch die Eintragung in eine Unterschriftenliste unterstützt werden, wobei Name, Anschrift und Geburtsdatum anzugeben und die Unterschrift beizufügen ist. Die Unterschriftenliste ist gleichzeitig mit der Stellungnahme einzubringen. Wurde eine Stellungnahme von mindestens 200 Personen, die zum Zeitpunkt der Unterstützung in der Standortgemeinde oder in einer an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinde für Gemeinderatswahlen wahlberechtigt waren, unterstützt, dann nimmt diese Personengruppe (Bürgerinitiative) am Genehmigungsverfahren als Beteiligte teil.

b) Wenn Sie als beteiligte Person Parteistellung haben, beachten Sie bitte, dass

Personen, die keine schriftliche Einwendung innerhalb dieser Frist von sechs Wochen abgeben, ihre Parteistellung im gegenständlichen UVP-Genehmigungsverfahren verlieren.

Es wird darauf hingewiesen, dass Kundmachungen und Zustellungen in diesem Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.

IV.              Rechtsgrundlagen:römisch vier. Rechtsgrundlagen:

§§ 44a und 44b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung BGBl. I Nr. 10/2004, und § 9 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 14/2005.“Paragraphen 44 a und 44 b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, und Paragraph 9, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 – UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,.“

Nach § 44a Abs. 3 AVG 1991 ist ein Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeigungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren; in der Zeit zwischen dem 15.7. und 25.8. und in der Zeit vom 24.12. bis 6.1. ist danach die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.Nach Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG 1991 ist ein Edikt im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeigungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ zu verlautbaren; in der Zeit zwischen dem 15.7. und 25.8. und in der Zeit vom 24.12. bis 6.1. ist danach die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.

Nach dem Akteninhalt erfolgte die Verlautbarung des Edikts im Amtsblatt zur Wiener Zeitung, in der Tiroler Tageszeitung und im Kurier und zwar außerhalb der Zeiten, innerhalb welcher die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig wäre.

Nach § 44b Abs. 2 AVG 1991 sind der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen).Nach Paragraph 44 b, Absatz 2, AVG 1991 sind der Antrag, die Antragsunterlagen und die vorliegenden Gutachten der Sachverständigen, soweit sie nicht von der Akteneinsicht ausgenommen sind, während der Einwendungsfrist bei der Behörde und bei der Gemeinde zur öffentlichen Einsicht aufzulegen (die Beteiligten können sich hievon Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien anfertigen lassen).

Nach dem Akteninhalt lagen der Genehmigungsantrag und die Projektsunterlagen einschließlich der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) sechs Wochen lang in der Gemeinde Biberwier, bei der Bezirkshauptmannschaft Reutte und beim Amt der Tiroler Landesregierung zur öffentlichen Einsichtnahme auf.

Das Edikt entsprach daher den Bestimmungen der §§ 44a und 44b AVG 1991 und des § 9 UVP-G 2000.Das Edikt entsprach daher den Bestimmungen der Paragraphen 44 a und 44 b AVG 1991 und des Paragraph 9, UVP-G 2000.

Der Berufungswerber weist freilich darauf hin, dass nicht alle Projektspläne während der Ediktalfrist vorhanden waren, vielmehr später nachgereicht wurden. Dies ist richtig (siehe Pkt. 1.2. dieses Bescheides).

Nur dann aber, wenn unzureichende Unterlagen, die zur Einsicht aufgelegt werden, dazu führen, dass der Verhandlungsgegenstand nicht präzise umschrieben ist, werden aus diesem Grund die Präklusionswirkungen gehemmt (Hengstschläger aaO, Rz 322 zur im Wesentlichen gleichen Rechtslage nach §§ 41 Abs. 2 und 42 AVG; vgl. auch US 3A/2005/9).Nur dann aber, wenn unzureichende Unterlagen, die zur Einsicht aufgelegt werden, dazu führen, dass der Verhandlungsgegenstand nicht präzise umschrieben ist, werden aus diesem Grund die Präklusionswirkungen gehemmt (Hengstschläger aaO, Rz 322 zur im Wesentlichen gleichen Rechtslage nach Paragraphen 41, Absatz 2 und 42 AVG; vergleiche auch US 3A/2005/9).

Dass durch das Fehlen der schließlich nachgereichten Projektsunterlagen die Beschreibung des Vorhabens im Sinne von § 44a Abs. 2 Z 1 AVG 1991 nicht ausrechend präzise gewesen wäre, vermag der Berufungswerber nicht darzutun und ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht.Dass durch das Fehlen der schließlich nachgereichten Projektsunterlagen die Beschreibung des Vorhabens im Sinne von Paragraph 44 a, Absatz 2, Ziffer eins, AVG 1991 nicht ausrechend präzise gewesen wäre, vermag der Berufungswerber nicht darzutun und ergibt sich auch aus der Aktenlage nicht.

3.1.3. Da der Berufungswerber unstrittig innerhalb der Ediktsfrist bei der Behörde erster Instanz keine schriftlichen Einwendungen erhoben hat, ist grundsätzlich die Präklusionswirkung nach § 44b Abs. 1 AVG 1991 zu unterstellen. Allein deshalb, weil dem Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung doch Gelegenheit gegeben worden ist, Einwendungen zu erheben, wurde diese Wirkung nicht aufgehoben (US 3A/2005/9 mwN). Diese Präklusionswirkungen sind die selben wie nach § 42 AVG (Thienel aaO, 169; Pallitsch aaO, 143), wobei allerdings nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg. „soweit“) für das Großverfahren einhellig die Auffassung besteht, dass die Präklusionswirkung teilweise, nämlich eben nur so weit eintreten kann, als nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich zulässige Einwendungen erhoben wurden (Hengstschläger aaO, Rz 356; Hengstschläger/Leeb, AVG § 44b, Rz 5; Thienel aaO, 169; Pallitsch aaO, 143).3.1.3. Da der Berufungswerber unstrittig innerhalb der Ediktsfrist bei der Behörde erster Instanz keine schriftlichen Einwendungen erhoben hat, ist grundsätzlich die Präklusionswirkung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 zu unterstellen. Allein deshalb, weil dem Berufungswerber in der mündlichen Verhandlung doch Gelegenheit gegeben worden ist, Einwendungen zu erheben, wurde diese Wirkung nicht aufgehoben (US 3A/2005/9 mwN). Diese Präklusionswirkungen sind die selben wie nach Paragraph 42, AVG (Thienel aaO, 169; Pallitsch aaO, 143), wobei allerdings nach dem klaren Gesetzeswortlaut (arg. „soweit“) für das Großverfahren einhellig die Auffassung besteht, dass die Präklusionswirkung teilweise, nämlich eben nur so weit eintreten kann, als nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich zulässige Einwendungen erhoben wurden (Hengstschläger aaO, Rz 356; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 44 b,, Rz 5; Thienel aaO, 169; Pallitsch aaO, 143).

3.1.3.1. Gemäß § 13 Abs. 8 AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach keine Änderungen erfährt (und die Zuständigkeit nicht berührt wird). Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung haben nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachten Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Dies trifft bspw. auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Werden hingegen durch eine solche nach § 13 Abs. 8 AVG zulässige (das Wesen der Sache nicht modifizierende) Antragsänderung subjektive Rechte von bereits Präkludierten berührt, lebt ihre Parteistellung ex nunc wieder auf. Die Präklusion fällt nicht nur dann weg, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind, sondern auch, wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden. Bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes hatten die Parteien ja noch nicht die Möglichkeit, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (Hengstschläger/Leeb aaO, § 42 Rz 15;3.1.3.1. Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 kann der verfahrenseinleitende Antrag vom Antragsteller in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, wenn dadurch die Sache ihrem Wesen nach keine Änderungen erfährt (und die Zuständigkeit nicht berührt wird). Änderungen des verfahrenseinleitenden Antrages nach Anberaumung (Kundmachung) der mündlichen Verhandlung haben nur dann keine Auswirkungen auf die Präklusionsfolgen, wenn durch die Änderung die subjektiven Rechte der Parteien im Verhältnis zum ursprünglich eingebrachten Antrag (= kundgemachten Verfahrensgegenstand) in keiner Weise betroffen sein können. Dies trifft bspw. auf jene Modifikationen zu, durch die der Verfahrensgegenstand eingeengt und damit eine mögliche Betroffenheit der Parteien in subjektiven Rechten vermindert, zumindest nicht ausgeweitet wird. Werden hingegen durch eine solche nach Paragraph 13, Absatz 8, AVG zulässige (das Wesen der Sache nicht modifizierende) Antragsänderung subjektive Rechte von bereits Präkludierten berührt, lebt ihre Parteistellung ex nunc wieder auf. Die Präklusion fällt nicht nur dann weg, wenn neue subjektive Rechte der Beteiligten berührt sind, sondern auch, wenn die Parteien in ihren bereits tangierten Rechten anders als nach dem ursprünglichen Antrag betroffen werden. Bezüglich des geänderten Teils des Verfahrensgegenstandes hatten die Parteien ja noch nicht die Möglichkeit, sich zu verschweigen und dadurch die Parteistellung zu verlieren (Hengstschläger/Leeb aaO, Paragraph 42, Rz 15;

vgl. auch Thienel aaO, 156, 162; Hengstschläger aaO, Rz 32;vergleiche auch Thienel aaO, 156, 162; Hengstschläger aaO, Rz 32;

Pallitsch aaO, 132, alle jeweils zur Präklusion nach § 42 AVG, die in diesem Punkte aber sich von der nach § 44b Abs. 1 AVG 1991 nicht unterscheidet).Pallitsch aaO, 132, alle jeweils zur Präklusion nach Paragraph 42, AVG, die in diesem Punkte aber sich von der nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 nicht unterscheidet).

Wie bereits dargelegt hat dieses Projekt auch noch nach Erlassung des Edikts zahlreiche Änderungen erfahren. Aus der zu Pkt. 1.2. dieses Bescheides detailliert erfolgten Darstellung derselben lässt sich der klare Schluss ziehen, dass jedenfalls keine der Änderungen das Wesen des Projekts betroffen hat, dass es sich also im Sinne von § 13 Abs. 8 AVG 1991 um zulässige Änderungen gehandelt hat. Ob durch diese Änderungen die subjektiven Rechte des Berufungswerbers im Verhältnis zum ursprünglichen Projekt (also zum kundgemachten Verfahrensgegenstand) nachteilig betroffen wurden, wird im Einzelnen in der Folge geprüft werden.Wie bereits dargelegt hat dieses Projekt auch noch nach Erlassung des Edikts zahlreiche Änderungen erfahren. Aus der zu Pkt. 1.2. dieses Bescheides detailliert erfolgten Darstellung derselben lässt sich der klare Schluss ziehen, dass jedenfalls keine der Änderungen das Wesen des Projekts betroffen hat, dass es sich also im Sinne von Paragraph 13, Absatz 8, AVG 1991 um zulässige Änderungen gehandelt hat. Ob durch diese Änderungen die subjektiven Rechte des Berufungswerbers im Verhältnis zum ursprünglichen Projekt (also zum kundgemachten Verfahrensgegenstand) nachteilig betroffen wurden, wird im Einzelnen in der Folge geprüft werden.

3.1.3.2. Im Übrigen kann eine Parteistellung auch wieder aufleben, wenn sich nachträglich die Rechtslage ändert. Die Parteistellung lebt durch eine solche Änderung der Rechtslage allerdings für die präkludierte Nebenpartei nur auf, soferne damit dieser neue Rechtspositionen zukommen (Thienel aaO, 162 mwN;

Hengstschläger/Leeb aaO, § 42 Rz 14; VwGH 27.6.1979, Zl 2433, 2434/77; VwGH 27.5.1997, Zl 34/05/0305 = VwGH-Slg 14683(A); VwGH 25.1.2000, 99/05/0142, VwGH 28.3.2000, 99/05/0098, VwGH 31.1.2002, 2000/06/0126, VfGH-Slg 8259;).Hengstschläger/Leeb aaO, Paragraph 42, Rz 14; VwGH 27.6.1979, Zl 2433, 2434/77; VwGH 27.5.1997, Zl 34/05/0305 = VwGH-Slg 14683(A); VwGH 25.1.2000, 99/05/0142, VwGH 28.3.2000, 99/05/0098, VwGH 31.1.2002, 2000/06/0126, VfGH-Slg 8259;).

Auch eine Änderung der Rechtslage ist im Zuge des Verfahrens eingetreten, nämlich die oben unter Pkt. 1.2.5. dargelegte Änderung des Flächenwidmungsplanes. Dies war aber keine Änderung durch welche dem Berufungswerber eine neue Rechtsposition zukommen hätte können: erst durch diese Änderung des Flächenwidmungsplanes war eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des Projekts geschaffen worden; ohne diese Änderung hätte die Genehmigung nicht erfolgen können. Eine entsprechende Einwendung hätte der Berufungswerber daher nur vor, nicht aber nach dieser Änderung der Rechtslage erheben können.

3.1.4. Bevor vor dem Hintergrund dieser Rechtslage die in der Berufung aufgezeigten Projektsänderungen in ihrer Auswirkung auf die Präklusionsfolgen nach § 44b Abs. 1 AVG 1991 untersucht werden, ist klarzustellen, dass ein mögliches Wiederaufleben der Parteistellung des Berufungswerbers darüber hinaus zur Voraussetzung hat, dass er in Bezug auf die durch die Projektsänderungen betroffenen Rechtsgüter in erster Instanz zulässige Einwendungen erhoben hat. Zwar wären, weil die Behörde3.1.4. Bevor vor dem Hintergrund dieser Rechtslage die in der Berufung aufgezeigten Projektsänderungen in ihrer Auswirkung auf die Präklusionsfolgen nach Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 untersucht werden, ist klarzustellen, dass ein mögliches Wiederaufleben der Parteistellung des Berufungswerbers darüber hinaus zur Voraussetzung hat, dass er in Bezug auf die durch die Projektsänderungen betroffenen Rechtsgüter in erster Instanz zulässige Einwendungen erhoben hat. Zwar wären, weil die Behörde

1. Instanz das Schreiben der Projektwerberin vom 13.7.2005, mit dem das Projekt neuerlich geändert wurde, dem Berufungswerber nie zur Kenntnis gebracht hat, dazu erst in der Berufung erhobene Einreden noch beachtlich; da diese Projektsänderungen aber nur in Verbesserungen in Bezug auf subjektive Rechte des Berufungswerbers bestanden haben oder diese nicht berührten, können sie schon deshalb nicht zum Wiederaufleben einer bereits durch Präklusion verlorenen Parteistellung führen. Daher sind nur die bei der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwendungen zu berücksichtigen.

§ 44b Abs. 1 AVG 1991 selbst trifft ebenso wie § 42 AVG keine Aussage zum Begriff der Einwendung, sondern setzt ihn voraus. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen; die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Die Einwendung muss sich zudem auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Das konkrete objektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb aaO, § 42 Rz 32f mwzN aus Lehre und Rechtssprechung; siehe auch jüngst US 4B/2005/1 – Windpark Marchfeld Nord).Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG 1991 selbst trifft ebenso wie Paragraph 42, AVG keine Aussage zum Begriff der Einwendung, sondern setzt ihn voraus. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. Die Einwendung muss sich auf ein öffentliches Recht beziehen; die Geltendmachung von privatrechtlichen Ansprüchen vermag den Eintritt der Präklusion nicht zu verhindern. Die Einwendung muss sich zudem auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender gemäß materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Das konkrete objektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, muss aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein (Hengstschläger/Leeb aaO, Paragraph 42, Rz 32f mwzN aus Lehre und Rechtssprechung; siehe auch jüngst US 4B/2005/1 – Windpark Marchfeld Nord).

Die Stellungnahme des Berufungswerbers in der mündlichen Verhandlung ist unter Pkt. 1.3. dieses Bescheides wörtlich wiedergegeben.

Zwei der so erhobenen Einwendungen sind keine zulässigen Einwendungen im dargelegten Sinn. Weshalb der Berufungswerber in der „Angelegenheit Bauwasser/Speicherteichversorgung“, die er als nicht geklärt oder nicht genehmigt erachtet, in seinen subjektivöffentlichen Rechten als Nachbar betroffen sein sollte, wird nicht dargelegt und ist auch nicht zu ersehen. Die Frage, ob durch das Projekt die Zufahrt und der Zugang zu seinem Grundstück unmöglich gemacht wird, ist eine Frage von privatrechtlichen Ansprüchen und daher aus diesem Grunde unzulässig.

Es bleiben daher folgende (grundsätzlich) zulässige Einwendungen, die im Weiteren dahin zu prüfen sind, ob diesbezüglich nach Ediktserlassung Projektsänderungen stattgefunden haben, die die subjektiv-öffentlichen Rechte des Berufungswerbers als Nachbar (gegenüber dem ursprünglichen Projekt) nachteilig beeinflussen können:

  • -Strichaufzählung
    Veränderung des Grundwasserspiegels in der Bau- und Betriebsphase als Gefährdung der „natürlichen Wasserversorgung“ des Berufungswerbers.

  • -Strichaufzählung
    Erhebliche Lärmbelästigung durch Rodung und Einebnung der bestehenden Hügel sowohl in der Bau- als auch in der Betriebsphase.

  • -Strichaufzählung
    Lärmbelästigung durch das geplante Parkdeck und Wellness- und Sportanlagen, eventuell auch durch Heiz- und Trafostation.

  • -Strichaufzählung
    Abgasbelastung durch das geplante Parkdeck und die Wellness- und Sportanlagen, eventuell auch durch Heiz- und Trafostation.

Im Bereich der eingewendeten Abgasbelastung ist nach der Ediktserlassung keine Projektänderung eingetreten. Der Berufungswerber ist daher insoweit mangels Erhebung rechtzeitiger schriftlicher Einwendungen präkludiert.

Im Bereiche der eingewendeten Lärmbelästigung sind zwei Änderungen nach Ediktserlassung eingetreten. Zum einen wurde für die Errichtungsphase die Änderung des Projekts insoweit vorgenommen, als ein Bauzaun projektiert wurde, zum anderen in Bezug auf die Betriebsphase die Einplanung geeigneter Maßnahmen, im Bereiche der beiden Kaminmündungen der Heizungsanlage des Zentralgebäudes und an der Transformatorenstation die Emissionspegel auf 65 bzw. 50 dB (A) zu reduzieren (siehe 2.6. dieses Bescheides). Da beide Änderungen für die subjektiven Rechte des Berufungswerbers keine zusätzliche Beeinträchtigung, sondern vielmehr eine Verbesserung brachten, konnten sie keinen Einfluss auf die bereits eingetretene Präklusion haben.

Daher verbleibt als einzig mögliche Begründung für eine teilweise Wiedererlangung des Projektwerbers lediglich die Frage der Grundwasserspiegelveränderung.

Dazu hat der Umweltsenat erwogen:

Nach § 12 Abs. 1 WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung (hier also: durch die Projektwerberin) derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.Nach Paragraph 12, Absatz eins, WRG 1959 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung (hier also: durch die Projektwerberin) derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

Nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.Nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.

Nach § 12 Abs. 4 WRG 1959 steht allerdings die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt.Nach Paragraph 12, Absatz 4, WRG 1959 steht allerdings die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt.

Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne von § 12 Abs. 2 umfasst durch das WRG aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (Oberleitner, WRG § 12 Rz 7 mwN). Ob der Berufungswerber ein in diesem Sinne bewilligtes Wasserbenutzungsrecht hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen, aber auch unerheblich, da mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit eines Brunnens nicht nur Wassernutzungsrechte im Sinne von § 10 Abs. 2 geltend gemacht werden, sondern auch bewilligungsfreie Nutzungsbefugnisse gemäß § 5 Abs. 2 (Oberleitner aaO, § 12 WRG Rz 8). Als Eigentümer des Grundes, auf dem sich der Brunnen befindet, ist der Berufungswerber jedenfalls Nutzungsberechtigter im Sinne von § 5 Abs. 2 WRG. Solche Nutzungsbefugnisse können selbst dann verteidigt werden, wenn der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich (noch) keinen Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch ein Vorhaben die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird. Es kann daher grundsätzlich auch die Möglichkeit einer (freilich qualitativen) Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Für eine Grundwasserentnahme hingegen gilt § 12 Abs. 4: Bleibt das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner potenziellen Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach § 5 Abs. 2 weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (Oberleitner aaO, § 5 WRG Rz 5 mwN aus der Rechtssprechung).Der Begriff der rechtmäßig geübten Wassernutzung im Sinne von Paragraph 12, Absatz 2, umfasst durch das WRG aufrecht erhaltene (Paragraph 142,) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (Oberleitner, WRG Paragraph 12, Rz 7 mwN). Ob der Berufungswerber ein in diesem Sinne bewilligtes Wasserbenutzungsrecht hat, ist dem Akt nicht zu entnehmen, aber auch unerheblich, da mit der Befürchtung einer Beeinträchtigung der Ergiebigkeit eines Brunnens nicht nur Wassernutzungsrechte im Sinne von Paragraph 10, Absatz 2, geltend gemacht werden, sondern auch bewilligungsfreie Nutzungsbefugnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, (Oberleitner aaO, Paragraph 12, WRG Rz 8). Als Eigentümer des Grundes, auf dem sich der Brunnen befindet, ist der Berufungswerber jedenfalls Nutzungsberechtigter im Sinne von Paragraph 5, Absatz 2, WRG. Solche Nutzungsbefugnisse können selbst dann verteidigt werden, wenn der Berechtigte von der ihm zustehenden Nutzungsbefugnis tatsächlich (noch) keinen Gebrauch macht; es genügt vielmehr, dass durch ein Vorhaben die künftige Ausübung dieser Befugnis beeinträchtigt wird. Es kann daher grundsätzlich auch die Möglichkeit einer (freilich qualitativen) Beeinträchtigung des Grundwassers dem Grundeigentümer Parteistellung im Wasserrechtsverfahren verschaffen, auch wenn er das Grundwasser nicht nützt. Für eine Grundwasserentnahme hingegen gilt Paragraph 12, Absatz 4 :, Bleibt das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar und kommt es auch nicht zu einer Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit, dann kann der Grundeigentümer aus dem Titel einer Einschränkung seiner potenziellen Nutzungsbefugnis des Grundwassers nach Paragraph 5, Absatz 2, weder mit Erfolg den Einwand erheben, das Vorhaben dürfe nicht bewilligt werden, noch eine Entschädigung begehren (Oberleitner aaO, Paragraph 5, WRG Rz 5 mwN aus der Rechtssprechung).

Soferne daher eine Projektänderung nach Edikterlassung geeignet ist, den Grundwasserstand nachteilig zu beeinflussen, so dass das Grundstück des Berufungswerbers wasserrechtlich nicht mehr auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt, müsste insoweit von einem Wiederaufleben der Parteistellung des Berufungswerbers ausgegangen werden (und in Folge dessen sachlich die Frage geprüft werden, ob und unter welchen Auflagen oder Bedingungen das Projekt dennoch bewilligt werden kann).

Eine Projektänderung nach Ediktserlassung hat in Bezug auf die Quellfassung der Finkweg-Quellen stattgefunden; diese soll nun ja nicht als Ringdrainage ausgeführt werden, sondern als eine hangseitig (d.h. an der Südseite des vorgesehenen Zentralgebäudes) verlegte Drainage (siehe Seite 8 oben der Verhandlungsschrift). Dazu hat der wasserfachliche Sachverständige, DI Voglsberger, ausgeführt:

„Um den Grundwasserspiegel durch die vorgesehene Fassung der Finkweg-Quelle möglichst wenig zu beeinflussen bzw. künstlich abzusenken, sind die Finkweg-Quellen höhenmäßig möglichst oberflächennah zu fassen. Um dies sicherzustellen, ist dies durch die geologische Bauaufsicht zu überwachen.“

Der Sachverständige hat daher eine Nebenbestimmung verlangt, die die Behörde erster Instanz auch in den Bescheid aufgenommen hat (Seite 52 des Bescheides F 4.1. lit. j).Der Sachverständige hat daher eine Nebenbestimmung verlangt, die die Behörde erster Instanz auch in den Bescheid aufgenommen hat (Seite 52 des Bescheides F 4.1. Litera j,).

Der Umweltsenat hat eine (unter 2.5. dieses Bescheides wiedergebene) Anfrage an den wasserfachlichen Sachverständigen, DI Voglsberger, gerichtet.

Der schon in 1. Instanz für das Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Siedlungswasserwirtschaft, in dieser Sache tätig gewesene DI Johann Voglsberger hat in Beantwortung dieser Frage 3 Pläne zur geplanten Fassung der Finkwegquelle vorgelegt, anhand derer ersichtlich ist, dass die geplante Fassung der Finkwegquelle rund 1,9 m höher liegt, als der am 30.5.2006 (während einer Regenperiode) im Brunnen des Berufungswerbers gemessene Wasserspiegel. Auf die Brunnensohle bezogen liegt nach seinen Ausführungen die geplante Fassung der Finkwegquelle um rund 4,6 m höher. Der Sachverständige kommt daher zum Schluss, dass allein aufgrund dieser Höhenunterschiede auszuschließen ist, dass durch die geplante Fassung der Finkwegquelle die Leistungsfähigkeit des Brunnens des Berufungswerbers beeinträchtigt wird. Weiters führte der Sachverständige aus, dass die Veränderung der Fassung der Finkwegquelle mittels hangseitiger „Lineardrainage“ gegenüber der ursprünglich projektierten Fassung der Finkwegquelle mittels „Ringdrainage“ keine Vergrößerung der Gefahr der Änderung des Grundwasserstandes im Sinne einer Absenkung desselben mit sich bringt, und wies darauf hin, dass die Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung am 28.6.2005 die Wirkung – und in weiterer Folge auch die Notwendigkeit – der Fassung der Finkwegquelle mittels im Projekt vorgesehener „Ringdrainage“ in Frage gestellt haben, zumal höhenmäßig die talseitige Hälfte dieser Ringdrainage nicht im ursprünglichen Gelände, sondern in der geplanten Aufschüttung, also höher als das ursprüngliche Gelände, vorgesehen war. Deshalb sei von den Sachverständigen die Fassung der Finkwegquelle mittels hangseitig verlegter „Lineardrainage“ empfohlen worden (wobei „lapidar“ auf die zweite Hälfte, d.h. auf die talseitige bzw. auf die zum Wohnhaus bzw. zum Brunnen von Herrn Heinz Bayer zugewendete Hälfte der geplanten „Ringdrainage“ verzichtet werde).

Die Argumente dieser ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme sind nachvollziehbar, sodass der Umweltsenat die erwähnten gutachterlichen Schlüsse seiner rechtlichen Beurteilung zugrunde liegt.

Damit kann aber auch diese Projektsänderung auf die schon zuvor eingetretene Präklusion keine Auswirkungen haben. Die Behörde 1. Instanz ist vielmehr im Ergebnis zurecht davon ausgegangen, dass Herr Heinz Bayer mit seinen Einwendungen präkludiert ist und dementsprechend seien Parteistellung verloren hat.

Mangels Parteistellung kommt ihm auch kein Berufungsrecht zu, sodass seine Berufung zurückzuweisen ist.

Schlagworte

Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens, Auswirkung auf Präklusionswirkung; Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Großverfahren, Zulässigkeit Großverfahren, Teilpräklusion;

Zuletzt aktualisiert am

21.11.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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