Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
1. Dass ein Edikt im Großverfahren (erst) am ersten Tag der Stellungnahmefrist, auf die es hinweist, erlassen wird, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Kundmachung des Edikts und den daraus resultierenden Rechtsfolgen.
2. Eine Anfechtung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen kommt gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG zwar einem Gericht zu, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, nicht aber Verwaltungsbehörden. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, so hat sich eine Verwaltungsbehörde mit dessen Gesetzmäßigkeit nicht auseinanderzusetzen. Sowohl bei der erstinstanzlichen Behörde als auch beim Umweltsenat handelt es sich zweifelsfrei um Verwaltungsbehörden.2. Eine Anfechtung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen kommt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zwar einem Gericht zu, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, nicht aber Verwaltungsbehörden. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, so hat sich eine Verwaltungsbehörde mit dessen Gesetzmäßigkeit nicht auseinanderzusetzen. Sowohl bei der erstinstanzlichen Behörde als auch beim Umweltsenat handelt es sich zweifelsfrei um Verwaltungsbehörden.
Schlagworte
Alternativenprüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens, Auswirkung auf Präklusionswirkung; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Gewinnungsbetriebsplan, Vollständigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, dingliches Recht; Rodung, Deckungsschutz; Rodung, öffentliches Interesse; Umweltsenat, Antrag auf VerordnungsprüfungZuletzt aktualisiert am
21.11.2012