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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Text
Betrifft: Jauntaler Kies GmbH, Erweiterung der Kiesgrube Priebelsdorf in Eberndorf, Berufung von Frau Helene Schadenbauer und Herrn Mag. Siegfried Dobnik gegen die UVP-Genehmigung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Primus Michelic als Vorsitzenden, Mag. Gunter Ossegger als Berichter und Dr. Franz Cutka als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung von Frau Helene Schadenbauer und Herrn Mag. Siegfried Dobnik gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 10.1.2006, Zl. 8-UVP-1136/85- 2005, mit dem das Vorhaben der Jauntaler Kies GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef Hoisl, betreffend „Erweiterung der Kiesgrube Priebelsdorf“ in der Gemeinde Eberndorf genehmigt worden ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
I.römisch eins.
Der Berufung der Frau Helene Schadenbauer wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG teilweise Folge gegeben: Die Auflage 137 in Spruchpunkt VI. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 10.1.2006, Zl. 8- UVP-1136/85-2005, hat zu lauten:Der Berufung der Frau Helene Schadenbauer wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG teilweise Folge gegeben: Die Auflage 137 in Spruchpunkt römisch sechs. des Bescheides der Kärntner Landesregierung vom 10.1.2006, Zl. 8- UVP-1136/85-2005, hat zu lauten:
„137. Bedingung für den Abbaubetrieb ist die in den Einreichunterlagen angekündigte Schließung der umliegenden Kiesabbaue der Kiesgrube Edling/Drau Kies, der Kiesgrube Edling/Stuag, der Kiesgrube Völkermarkter Kies in Kohldorf und des Abbaues der Paul Rudolf GmbH im Bereich der bestehenden Kiesgrube Priebelsdorf bis 31.12.2007. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die gesamte jährliche Abbaumenge aus dem gegenständlichen Vorhaben und den übrigen von der Projektwerberin noch betriebenen Kiesgruben das Abbauvolumen von 235.000 m3 (dies entspricht 470.000 t) pro Jahr nicht überschreiten. Werden nach dem 31.12.2007 weitere Abbaumaßnahmen in einer der stillzulegenden Kiesgruben gesetzt, darf der Betrieb des gegenständlichen Vorhabens nicht weiter fortgesetzt werden.“
Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
II.römisch zwei.
Die Berufung des Herr Mag. Siegfried Dobnik wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.Die Berufung des Herr Mag. Siegfried Dobnik wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Parteistellung zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§ 17 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraph 17, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
§§ 14, 17 und 18 Forstgesetz 1975, BGBl. Nr 440/1975 idF BGBl. I Nr. 87/2005;Paragraphen 14, 17 und 18 Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2005,;
§§ 5, 80 bis 83 und 116 bis 119 MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999 idFParagraphen 5, 80 bis 83 und 116 bis 119 MinroG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 1999, idF
BGBl. I Nr. 21/2002;Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 21 aus 2002,;
§§ 44a bis 44g, 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG.Paragraphen 44 a bis 44 g, 66 Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG.
Begründung:
1. Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens
1.1. Mit Antrag vom 29.7.2004 hat die Jauntaler Kies GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef Hoisl, Münzgasse 21- 23, 9100 Völkermarkt, bei der Kärntner Landesregierung um Erteilung der Genehmigung nach § 17 UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung der Kiesgrube Priebelsdorf“ in der Gemeinde Eberndorf nach Maßgabe der vom ZT-Büro Mag. Christian Kavalirek und dem Umweltbüro Klagenfurt GmbH erstellten Projektsunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung angesucht. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:1.1. Mit Antrag vom 29.7.2004 hat die Jauntaler Kies GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Josef Hoisl, Münzgasse 21- 23, 9100 Völkermarkt, bei der Kärntner Landesregierung um Erteilung der Genehmigung nach Paragraph 17, UVP-G 2000 für das Vorhaben „Erweiterung der Kiesgrube Priebelsdorf“ in der Gemeinde Eberndorf nach Maßgabe der vom ZT-Büro Mag. Christian Kavalirek und dem Umweltbüro Klagenfurt GmbH erstellten Projektsunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung angesucht. Das Vorhaben beinhaltet im Wesentlichen folgende Maßnahmen:
1. die Erweiterung einer Entnahme von mineralischen Rohstoffen im Tagbau (Lockergestein) im Ausmaß von 17,90 ha (Abbaufläche) bzw. 20,07 ha (Gesamtflächenbedarf der Abbauerweiterung) mit 5,21 Mill. m3 Abbauvolumen – verwertbar 4,95 Mill m3 (Werte aufgelockert) gemäß Gewinnungsbetriebsplan (Ordner 8, Kapitel 8.3.1) einschließlich Rekultivierung auf den Grundstücken Nr. 388/1 z.T., 387 z.T., 357/3 z.T., 1249 z.T., 345/2 z.T., 377 z.T., 378 z.T., 384 z.T., 379 z.T., 380 z.T., 384 z.T., 376 z.T., 345/2, 1248/5 z.T. (Landesstraße), 345/1 z.T., 366/1 z.T., 385/2 z.T., 357/2 z.T., 388/1 z.T., 386, 385/3, alle KG Priebelsdorf und auf den Grundstücken Nr. 1071 z.T., 2507 z.T., 2510/1 z.T., 2510/3 z. T., 2510/4 z.T., 2568 z.T. (Bahngrund), 2514/4 z.T., 2509/1 z. T., 2623 z.T., 2490, 2491, 2492, 2493, 2494, 2495, 2497, 2498, 2500, 2501, 2510/2, 2510/5, 2508, 2618, 2625, 2502 z.T., 2499 z. T., 2496 z.T., 2624/5, 2624/7, 2624/4, 2624/6 alle KG Gablern;
2. Rodungen im Ausmaß von ca. 28,1723 ha (befristet bis 2036 ca. 19,2393 ha, unbefristet ca. 8,93308 ha) auf den Grundstücken Nr. 345/2, 376, 377, 378, 379, 384, 357/3, 387, 388/1, 380, 345/1, 357/2, 366/1, 385/2 alle KG Priebelsdorf, dem Grundstück Nr. 1071 KG Mittlern und auf den Grundstücken Nr. 2509/1, 2514/4, 2490, 2493, 2494, 2495, 2496, 2498, 2499, 2502, 2507, 2510/1, 2510/2, 2510/3, 2491, 2492, 2497, 2500, 2501, 2502, 2508, 2510/4, 2510/5 alle KG Gablern;
3. die Errichtung und Adaptierung von Kiesaufbereitungsanlagen;
4. die Verlegung der bestehenden Betriebszufahrt Kiesgrube Priebelsdorf nach Westen (inkl. Verbreiterung des öffentlichen Weges auf dem Grundstück Nr. 388/2, KG Priebelsdorf, und Neugestaltung der Einbindungen in die Bleiburger Landestraße);
5. die Verbreiterung bzw. Errichtung der Betriebszufahrt zum Abbauerweiterungsgebiet;
6. die Verlegung der zwei die Abbauerweiterungsgebiete querenden öffentlichen Wege (auf den Grundstücken Nr. 2625 und 2618, beide KG Gablern) an den Abbaurand;
7. die Errichtung eines ca. 125 m langen Tunnels (innerer Durchmesser 2500 mm) durch welchen der Kiestransport mittels Aufgabebandstrecken verläuft (Verbindung zwischen der Abbauerweiterung und der Kiesaufbereitung in der bestehenden Kiesgrube);
8. die Umgestaltung der Inertstoffdeponie in ein Absetzbecken;
9. Abtransport mit Straßen-LKW;
10. Abbaubetrieb von Montag bis Freitag 06:00 – 22:00 Uhr, Samstag 06:00 – 15:00;
Durch das gegenständliche Vorhaben soll eine Konzentration der gesamten Abbautätigkeit in dieser Region auf den Standort Priebelsdorf erfolgen. Es ist beabsichtigt, die Kiesgrube Edling/Drau Kies, die Kiesgrube Edling/STUAG (beide gepachtet von der Konsenswerberin), die Kiesgrube Kohldorf der Paul Rudolf GmbH und den Abbau der Paul Rudolf GmbH am Standort Priebelsdorf stillzulegen.
Im Rahmen der Einreichunterlagen werden auch die Ergebnisse der Alternativen zum gegenständlichen Vorhaben dargestellt.
1.2. Mit Eingabe vom 27.10.2004 übermittelte die Projektwerberin der erstinstanzlichen Behörde Ergänzungen bzw. Änderungen zu den seinerzeitigen Einreichunterlagen.
1.3. Mit Edikt der Kärntner Landesregierung vom 19.11.2004 erfolgte auf der Grundlage von § 44a AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 die Kundmachung der öffentlichen Auflage des Antrages der Jauntaler Kies GmbH einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Eberndorf, der BH Völkermarkt und der Kärntner Landesregierung sowie andererseits durch Veröffentlichung des Ediktes im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“ und der „Kärntner Tageszeitung“ sowie im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“, jeweils am 24.11.2004.1.3. Mit Edikt der Kärntner Landesregierung vom 19.11.2004 erfolgte auf der Grundlage von Paragraph 44 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 die Kundmachung der öffentlichen Auflage des Antrages der Jauntaler Kies GmbH einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Eberndorf, der BH Völkermarkt und der Kärntner Landesregierung sowie andererseits durch Veröffentlichung des Ediktes im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“ und der „Kärntner Tageszeitung“ sowie im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“, jeweils am 24.11.2004.
Der Inhalt des Ediktes wurde überdies der nunmehrigen Berufungswerberin Frau Helene Schadenbauer nachweislich rechtmäßig zugestellt.
1.4. Mit Schreiben vom 22.11.2005 ersuchte die erstinstanzliche Behörde die Amtsachverständigen um die Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens. Dieser Auftrag erfolgte an 18 Sachverständige im Zusammenhang mit einer beigelegten Sachverständigenliste und einem Prüfbuch.
1.5. Innerhalb der Stellungnahmefrist vom 24.11.2004 bis 05.01.2005 wurden u.a. von der nunmehrigen Berufungswerberin Frau Helene Schadenbauer mit Schreiben vom 03.01.2005 folgende – im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren relevante – Einwendungen bzw. Anträge vorgebracht:
a) Sie sei grundbücherliche Eigentümerin der Waldparzelle 2503, KG Gablern, welche nordöstlich des geplanten Abbaugebietes bzw. südlich der Bahnlinie und der Bleiburger Landesstraße liege, jedoch direkt an das geplante (Erweiterungs-) Abbaugebiet angrenze. Mit Schenkungsvertrag vom 06.10.2003, Beurkundungszahl G 96/03 des Bezirksgerichtes Völkermarkt, habe sie die oben bezeichnete Waldparzelle an ihren Sohn Herrn Mag. Siegfried Dobnik, St. Martin 47, 9113 Ruden, übergeben. Es solle daher auch ihrem Sohn als außerbücherlichen Eigentümer der Waldparzelle 2503, KG Gablern, Parteistellung zukommen und eine Zustellung aller weiteren Schriftstücke auch zu seinen Handen erfolgen.
b) Es wäre zumindest die regionale Bevölkerung durch öffentlichen Aushang in den angrenzenden Gemeinden allenfalls durch Postwurfsendung in den betreffenden Gemeinden inklusive des Hinweises darauf, dass für alle Betroffenen die Möglichkeit einer Stellungnahme besteht und Bürgerinitiativen Parteistellung haben, zu verständigen gewesen. Bezüglich der Neuerrichtung von Kiesaufbereitungsanlagen als auch der Asphalt- und Betonmischanlagen im Bereich der bestehenden Kiesgrube hätte eine Verständigung aller sich im Immissionsbereich befindlichen Personen durch Anschlag in den benachbarten Wohnobjekten oder durch persönliche Ladung erfolgen müssen. Dies seien im konkreten Fall zumindest alle Eigentümer, Mieter und Pächter der Ortschaften Priebelsdorf, Edling und Mittlern, allenfalls auch Gablern gewesen.
c) Die Auflagefrist vom 24.11.2004 bis 05.01.2005 stelle eine Verletzung des § 44a AVG dar, weil nach dieser Bestimmung eine Kundmachung durch Edikt vom 24.12.2004 bis 06.01.2005 nicht zulässig gewesen sei. Die Auflagefrist wäre zumindest um diesen Zeitraum zu verlängern gewesen.c) Die Auflagefrist vom 24.11.2004 bis 05.01.2005 stelle eine Verletzung des Paragraph 44 a, AVG dar, weil nach dieser Bestimmung eine Kundmachung durch Edikt vom 24.12.2004 bis 06.01.2005 nicht zulässig gewesen sei. Die Auflagefrist wäre zumindest um diesen Zeitraum zu verlängern gewesen.
d) Durch die geplante Rodung sei eine nachhaltige Bewirtschaftung der an das Abbaugebiet angrenzenden Waldparzellen nicht mehr gewährleistet. Es sei aus forstrechtlichen Gesichtspunkten ein mindestens 40 bis 80 m breiter Waldstreifen – abhängig von der Besatzdichte und Bestandhöhe – beizubehalten, um eine Schädigung der angrenzenden Waldparzellen durch Wind und Sonnenbrand zu verhindern. Die der prallen Sonne ausgelieferten Fichten- und Kiefernbestände würden durch die Rodung eine Angriffsfläche für viele Forstschädlinge werden. Erst ab Kenntnis des gegenständlichen Vorhabens und in Absprache mit den Geschäftsführern der Jauntaler Kies GmbH hätten die Eigentümer der dadurch betroffenen Waldparzellen mit vermehrten Schlägerungen in den nach dem Abbauplan vorgesehenen Abbaustufen begonnen, weshalb die Parzellen 2501 und 2502 beide KG Gablern bereits einen aufgelockerten Bestand erkennen ließen und die Parzellen 2510/1/2/3 bereits mit einem Kahlschlag versehen worden seien. Die Waldparzellen im Randbereich hingegen, seien, mit Ausnahme des o. a. Kahlschlags, gesund und keineswegs aufgelockert, zumal bis auf Durchforstungen im Randbereich keine Entnahmen erfolgt seien. Es werde daher die Erlassung eines Feststellungsbescheides dahingehend beantragt, dass die Waldparzellen 2501 und 2502, beide KG Gablern, im angrenzenden Bereich an die Waldparzelle 2503, KG Gablern, einen bereits aufgelockerten Waldbestand aufweisen und die Waldparzellen 2510/1/2/3 mit einem Kahlschlag versehen seien.
e) Die Errichtung eines 3 Meter hohen Schutzwalls könne keinesfalls einen Deckungsschutz gegen Windbruch bewirken, zumal die Kulturen im Randbereich zwischen 20 und 30 m hoch seien und der Wind in der oberen Hälfte der Bäume seine Kraft entwickle und den Stamm in der oberen Hälfte abbrechen lasse.
f) Eine Rodung im Ausmaß von 20 ha in einem geschlossenen Waldgebiet der Dobrowa stelle eine wesentliche Beeinträchtigung für die Vegetation, die Zoologie, die Wildbiologie, die Forstwirtschaft und den Naturschutz dar, obwohl es Alternativen zur geplanten Abbauerweiterung gebe, die eine weit geringere Eingriffsintensität bewirke. Eine Interessenabwägung zwischen Abbauerweiterung und Wald- und Ökosystemerhaltung könne nur zu Gunsten der Letzteren entschieden werden, zumal Erstere gänzlich privatnützig sei und keinesfalls im öffentlichen Interesse liege. Ein bloßer Bedarfsnachweis im Sinne einer Lieferverpflichtung sei nach Ansicht der Berufungswerberin kein öffentliches Interesse. Weiters wurde eingewendet, dass die Rodung im Abbauerweiterungsbereich nicht mit den Zielsetzungen der örtlichen Raumordnung und Raumplanung im Einklang stehe und die dafür notwendigen Änderungen und Beschlüsse noch nicht durchgeführt worden seien.
g) Es möge ein forsttechnischer Amtsachverständiger der Landesforstdirektion Steiermark bestellt werden, welcher mit der Erstellung eines Gutachtens bezüglich der möglichen Auswirkungen auf benachbarte Waldflächen durch die Rodungen im geplanten Abbauerweiterungsgebiet, insbesondere im Hinblick auf Windbruch, Sonnenbrand und der genannten Forstschädlinge, beauftragt werden solle.
h) Im Gewinnungsbetriebsplan würden Mindesterfordernisse fehlen bzw. seien zum Großteil nicht konkretisiert.
i) Es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass im Verkehrskonzept der UVE von Abbaumengen bzw. von Verarbeitungsmengen ausgegangen werde, welche sich am bisherigen, an der Vergangenheit orientierten Bedarf ausrichteten. Tatsächlich sei in naher Zukunft (2007 bis 2020, Bau der HL-Bahn von Graz nach Klagenfurt) mit einer wesentlichen Erhöhung des Kies- und Betonbedarfs zu rechnen.
j) Es liege einzig und allein in der Bereitschaft der Konsenswerberin den Abbau in Richtung Osten auszuweiten oder sich diese Option für einen späteren Zeitpunkt aufzuheben. Dass die Konsenswerberin derzeit noch nicht im Eigentum dieser potentiellen Abbauflächen sei, stehe der Erweiterungsabsicht nur bedingt entgegen.
k) Bei der Anzahl bereits bestehender und zusätzlich beantragter Anlagen sei jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Berufungswerberin mit ihrem Anwesen in Priebelsdorf 29, noch im Immissionsbereich befinde, welcher für sie eine ernste Gefahr für ihre Gesundheit darstelle, zumal sich bei schlechten Windverhältnissen, Geruch, Staub und insbesondere Lärm auf ihrem Anwesen ausbreiten würden. Diese negativen Auswirkungen insbesondere durch Feinstaub würden auch ihre o.a. Waldparzelle massiv in Mitleidenschaft ziehen.
l) Zwar könne die Konsenswerberin als Gesellschaft mit beschränkter Haftung derzeit keine weiteren Abbauflächen ihr Eigentum nennen, jedoch sei in der Gesellschafterstruktur der Jauntaler Kies GmbH, die Paul Rudolf GmbH zu 25 % Mitgesellschafter der Konsenswerberin und diese habe sehr wohl noch Abbaureserven im Bereich der bewilligten Abbauflächen in der Größenordnung von ca. 3,5 ha (= ca. 1.000.000 m3).
m) Es entspreche nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass – wie in der UVE angegeben – im Zuge der gegenständlichen Abbauerweiterung, Kiesgruben bzw. Abbaustätten in unmittelbarer Nähe geschlossen werden würden.
1.6. Die eingelangten Einwendungen und Stellungnahmen wurden von der erstinstanzlichen Behörde den mit der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens beauftragten Sachverständigen übermittelt.
1.7. Mit Eingabe vom 19.04.2005 übermittelte der technische Konsulent der Projektwerberin Ergänzungen zu den Einreichunterlagen in Form eines Austausches der Seiten 37 bis 40 im Teilordner 2. Dem Schriftverkehr ist zu entnehmen, dass die Änderungen, die das Kapitel 5 (Sicherheitstechnik, Brandschutz und Störfallbetrachtung) betreffen, auf Empfehlung des für den Bereich „Luft-Immissionen“ beigezogenen Amtssachverständigen Dipl. Ing. Heimburger vorgenommen worden waren.
1.8. Mit Schreiben vom 30.05.2005 wurde der Behörde vom Sachverständigen-Koordinator das Umweltverträglichkeitsgutachten, bestehend aus 17 Teilgutachten und einem Gesamtgutachten, übermittelt.
1.8.1. Im Rahmen des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurden für den Fachbereich Forsttechnik u.a. folgende Aussagen getroffen:
„Durch das Vorhandensein einer mittleren Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Dobrowa-Waldes ist jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung aus der Sicht des forstlichen Amtsachverständigen gegeben. Dementsprechend ist entsprechend den forstgesetzlichen Bestimmungen ein anderes öffentliches Interesse an der Nutzung einer Kiesgrube (öffentliche Interessen des Bergbaus in Form der Rohstoffgewinnung) nachzuweisen, um eine Interessensabwägung nach § 17 Abs. 3, Forstgesetz 1975, durch die Behörde durchführen zu können.“„Durch das Vorhandensein einer mittleren Wohlfahrts- und Erholungswirkung des Dobrowa-Waldes ist jedenfalls ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung aus der Sicht des forstlichen Amtsachverständigen gegeben. Dementsprechend ist entsprechend den forstgesetzlichen Bestimmungen ein anderes öffentliches Interesse an der Nutzung einer Kiesgrube (öffentliche Interessen des Bergbaus in Form der Rohstoffgewinnung) nachzuweisen, um eine Interessensabwägung nach Paragraph 17, Absatz 3,, Forstgesetz 1975, durch die Behörde durchführen zu können.“
„Sowohl auf der Rodungsfläche selbst als auch auf den umliegenden Beständen liegen stark degradierte Böden vor, die eine geringe Wüchsigkeit und Bonität des Waldbestandes zur Folge haben. Dadurch kann bei der meist den Altbestand bildenden Baumart Kiefer eine Mittelhöhe von rd. 22 m und eine Oberhöhe von rd. 25 m festgestellt werden. Zusammen mit den durchschnittlichen Durchmessern von rund 35 cm ergibt sich ein Höhen-/ Durchmesserverhältnis von 65 bis 75. Damit liegt dieser Bestand im stabilen bis sehr stabilen Bereich. Dadurch ist eine offenbare Windwurfgefährdung, die nach dem Forstgesetz 1975 die Grundlage für einen vorzuschreibenden Deckungsschutz ist, nicht ersichtlich.
Zusätzlich ist durch die Weitläufigkeit der Dobrowa ein Düseneffekt, wie er in Talverengungen auftritt, auszuschließen. Darüber hinaus existieren ältere Untersuchungen, welche die Dobrowa als einen der windärmsten Bereiche Kärntens ausweisen. Als am meisten durch Wind beeinträchtigt könnten die verbleibenden Waldecken auf den Parzellen 2509/2 und 2506, beide KG Gablern, angeführt werden. Die gegen die Hauptwindrichtung Nordwest verbleibenden östlichen und südlichen Parzellen sind durch ihre Stabilität bzw. Struktur keiner offenbaren Windgefährdung ausgesetzt.
Durch starke Eingriffe auf den zur Rodung anstehenden Parzellen ist bereits die Vorwegnahme des Freistandes der angrenzenden, verbleibenden Bestandesteile auf vielen Bereichen erfolgt.“
„Eine Austrocknung durch vermehrte Sonneneinstrahlung auf die zukünftige südexponierte Böschung der geplanten Kiesgrube ist auf Grund der Tatsache, dass die Verdunstung auf begrünten bzw. bestockten Flächen trotz Beschattung durch die Transpiration der Vegetation in der Regel höher ist als auf Blößen, nicht gegeben. Es sind daher Austrocknungseffekte im engeren Sinne nicht zu erwarten.
Durch die projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen werden Auswirkungen durch die Waldinanspruchnahme vermindert. Durch die sofortige Rekultivierung der abgebauten Flächen ist eine maximal offene Fläche von 3,1 ha auf Teilraum 2 gegeben. Dadurch wird zumindest die öffentliche Wirkung des Waldes in Hinblick auf die Wohlfahrtsfunktion nur auf einer im Verhältnis zur Vorhabensgröße kleinen Fläche beeinträchtigt.
Durch die Befristung der Rodung ist die Erhaltung der Waldeigenschaft auf weiten Teilen abgesichert. Insbesondere ist durch die Errichtung des Walles, verbunden mit der umgehenden Bepflanzung ein Deckungsschutz gegeben, der zwar erst nach einiger Zeit wirksam wird, aber danach uneingeschränkt den angrenzenden Beständen dient.
Zusätzlich zu den projektsgemäß vorgesehenen Maßnahmen sind aus forstfachlicher Sicht weitere Maßnahmen notwenig, um die erwähnten negativen Auswirkungen zu minimieren. Dementsprechend ist es notwendig, bei der Errichtung des Ersatzweges einen Abstand zu den Eigentumsgrenzen von 2 m zu gewährleisten, um Wurzelschäden des angrenzenden Waldbestandes zu minimieren. Aus denselben Gründen ist es auch notwendig, mit der geplanten Dammschüttung in jenen Bereichen, in denen kein Begleitweg geplant ist, von der Eigentumsgrenze einen Meter abzurücken und die Schüttung selbst auf gewachsenem Boden durchzuführen. Durch beide Maßnahmen können Vitalitätsschwächungen, wie sie ansonsten durch die Wurzelbeschädigungen entstehen würden, minimiert werden. Aus forstfachlicher Sicht ist nicht auszuschließen, dass trotz dieser zusätzlichen Maßnahmen Schäden durch Wind, Schneebruch oder Rindenbrand auftreten können.“
„In jenen Bereichen, die neu zur Rodung beantragt sind, wird der dort vorhandene natürliche Bodenbereich entfernt und dient in weiterer Folge den Rekultivierungsmaßnahmen. Sowohl für die Errichtung des Dammes als auch der Rekultivierung der aufzuforstenden Bereiche der geplanten Kiesgrubenerweiterung (Teilraum 2) ist die Verwendung der anfallenden Oberböden vorgesehen. Durch die konzentrierte Lagerung des Bodens ist die Veränderung der natürlichen Bodenstruktur nicht ausgeschlossen, wobei diese durch den phasenweisen Abbau und der dadurch limitierten Lagerzeit minimiert wird. Aus forstfachlicher Sicht erscheint es jedenfalls notwendig, die anfallenden Wurzelstöcke nicht mit dem Boden gemeinsam zu lagern, da die dabei entstehende Luftarmut verrottungshemmend wirkt und in späterer Folge bei Wiederverwendung Verrottungsprozesse in Gang gesetzt werden, die eine Entwicklung der Wiederaufforstung durch austretende Verrottungsgase hemmen. Es erscheint notwendig, das anfallende Wurzelmaterial zu schreddern und nach erfolgter Humusierung als oberste Schicht wieder aufzutragen. Dies hat zudem den Vorteil, dass die in den Wurzeln lagernden Nährstoffe wieder freigesetzt und von den aufgeforsteten Pflanzen aufgenommen werden können.“
„Jedenfalls wird sich nach Rekultivierung mit standortgerechten (Laub-) Baumarten auch eine qualitativ höhere Bodenvegetation, bedingt durch die Verbesserung des Bodens, einstellen, die der ökologischen Artenvielfalt dient.“
1.8.2. Hinsichtlich der von Frau Helene Schadenbauer eingewendeten forstwirtschaftlichen Auswirkungen auf das Grundstück 2503, KG Gablern, wurden folgende Aussagen getroffen:
„Die Parzelle 2503, KG Gablern, liegt südlich der ÖBB-Strecke Bleiburg – Innichen und grenzt mit der südlichen Besitzgrenze an den Nordostteil der Parzelle 2502, KG Gablern, an, die wiederum Teil der geplanten Kiesgrubenerweiterung (Teilraum 2) ist. Somit bildet die Parzelle 2503 einen südlichen Bestandesrand mit der Kiesgrube.
Bestockt ist die Parzelle mit einem rund 60-jährigen Fichten-Kiefernbestand in der angehenden Baumholzphase, wobei die Fichte bei weitem überwiegt. Hervorgegangen sein dürfte der Bestand durch die Entnahme eines Kiefernaltholzes und das Durchwachsen des Fichtennebenbestandes, wobei diese Vermutung auf noch bestehende Kiefernüberhälter im Nordteil dieser Parzelle und die ungleichmäßige Baumverteilung begründet ist. Der Bestand ist mit rund acht Zehntel bestockt und weist durch den stark degradierten Standort ein geringes Höhenwachstum auf. Durch die bereits länger existierende Kultur- und Schlagfläche auf der südlich gelegenen Parzelle 2502, KG Gablern, weisen die Randbäume einerseits Rindenbrandschäden, aber auch eine bessere Traufbildung auf. Der Deckungsschutz ist in § 14 ForstG 1975 geregelt und ist dann vorzusehen, wenn eine offenbare Windgefährdung zu erwarten ist. Wie bereits in den Schlussfolgerungen in der Frage D.2-a ausführlich dargestellt, ist aus mehreren Gründen (Stabiles Höhen-Durchmesserverhältnis der angrenzenden Bestände, Windarmut der Dobrowa, sofortiges Errichten eines bepflanzten Dammes) eine offenbare Windgefährdung nicht erkennbar. Zudem wurde an den Randbäumen der Parz. 2503, KG Gablern, Durchmesser- und Höhenmessungen durchgeführt, um das durchschnittliche Höhen- /Durchmesserverhältnis festzustellen. Dementsprechend liegt das durchschnittliche H/D-Verhältnis bei 68, wobei die einzelnen Werte zwischen 55 und 88 liegen. Lediglich bei zwei, im Osten situierten Fichten liegt der Wert über 80, bei allen anderen weit unter 70 und damit in einem äußerst stabilen Bereich. Dies bestätigt den stabilen Bestandesaufbau gegenüber Wind- und Schneeeinflüssen. Nachdem dadurch eine offenbare Windgefährdung nicht vorliegt, ist ein Deckungsschutz aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass vereinzelte Windwurfschäden möglich sind. Trotzdem wurden mehrere Maßnahmen vorgeschrieben, die eventuelle Schäden an den benachbarten Waldgrundstücken minimieren sollen. Einerseits ist mit der Errichtung des Ersatzaufschließungsweges 2 m von der Besitzgrenze abzurücken, um Wurzelschäden zu vermeiden und andererseits ist die Weg- und Dammerrichtung sofort durchzuführen, um mögliche Schäden durch Wind- und Rindenbrandschäden zu minimieren. Dabei ist festzuhalten, dass durch den bereits bestehenden Freistand eine gewisse Abhärtung aber auch die Vorwegnahme von Rindenbrandschäden vorhanden ist. Auf die Frage der biotischen Schäden wird auf die Befundaufnahme verwiesen, wobei festgehalten wird, dass bei einem Befall die Bestimmungen des Forstgesetzes in Bezug auf den Forstschutz vom jeweiligen Grundeigentümer einzuhalten sind. Einer monierten, bestandesgefährdenden Schädlingsvermehrung für die gesamte Dobrowa durch die Errichtung der Kiesgrube kann jedenfalls nicht gefolgt werden.Bestockt ist die Parzelle mit einem rund 60-jährigen Fichten-Kiefernbestand in der angehenden Baumholzphase, wobei die Fichte bei weitem überwiegt. Hervorgegangen sein dürfte der Bestand durch die Entnahme eines Kiefernaltholzes und das Durchwachsen des Fichtennebenbestandes, wobei diese Vermutung auf noch bestehende Kiefernüberhälter im Nordteil dieser Parzelle und die ungleichmäßige Baumverteilung begründet ist. Der Bestand ist mit rund acht Zehntel bestockt und weist durch den stark degradierten Standort ein geringes Höhenwachstum auf. Durch die bereits länger existierende Kultur- und Schlagfläche auf der südlich gelegenen Parzelle 2502, KG Gablern, weisen die Randbäume einerseits Rindenbrandschäden, aber auch eine bessere Traufbildung auf. Der Deckungsschutz ist in Paragraph 14, ForstG 1975 geregelt und ist dann vorzusehen, wenn eine offenbare Windgefährdung zu erwarten ist. Wie bereits in den Schlussfolgerungen in der Frage D.2-a ausführlich dargestellt, ist aus mehreren Gründen (Stabiles Höhen-Durchmesserverhältnis der angrenzenden Bestände, Windarmut der Dobrowa, sofortiges Errichten eines bepflanzten Dammes) eine offenbare Windgefährdung nicht erkennbar. Zudem wurde an den Randbäumen der Parz. 2503, KG Gablern, Durchmesser- und Höhenmessungen durchgeführt, um das durchschnittliche Höhen- /Durchmesserverhältnis festzustellen. Dementsprechend liegt das durchschnittliche H/D-Verhältnis bei 68, wobei die einzelnen Werte zwischen 55 und 88 liegen. Lediglich bei zwei, im Osten situierten Fichten liegt der Wert über 80, bei allen anderen weit unter 70 und damit in einem äußerst stabilen Bereich. Dies bestätigt den stabilen Bestandesaufbau gegenüber Wind- und Schneeeinflüssen. Nachdem dadurch eine offenbare Windgefährdung nicht vorliegt, ist ein Deckungsschutz aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass vereinzelte Windwurfschäden möglich sind. Trotzdem wurden mehrere Maßnahmen vorgeschrieben, die eventuelle Schäden an den benachbarten Waldgrundstücken minimieren sollen. Einerseits ist mit der Errichtung des Ersatzaufschließungsweges 2 m von der Besitzgrenze abzurücken, um Wurzelschäden zu vermeiden und andererseits ist die Weg- und Dammerrichtung sofort durchzuführen, um mögliche Schäden durch Wind- und Rindenbrandschäden zu minimieren. Dabei ist festzuhalten, dass durch den bereits bestehenden Freistand eine gewisse Abhärtung aber auch die Vorwegnahme von Rindenbrandschäden vorhanden ist. Auf die Frage der biotischen Schäden wird auf die Befundaufnahme verwiesen, wobei festgehalten wird, dass bei einem Befall die Bestimmungen des Forstgesetzes in Bezug auf den Forstschutz vom jeweiligen Grundeigentümer einzuhalten sind. Einer monierten, bestandesgefährdenden Schädlingsvermehrung für die gesamte Dobrowa durch die Errichtung der Kiesgrube kann jedenfalls nicht gefolgt werden.
Die Schlägerungen auf den Parzellen 2501, 2502 und den Parzellen 2510/1/2/3, alle KG Gablern, unterliegen dem Forstgesetz und stehen in keinem Zusammenhang mit der gegenständlichen Umweltverträglichkeitsprüfung. Fällungen von hiebsreifen Beständen sind der Zweck einer Forstwirtschaft und können überall beobachtet werden.
Zur Frage der unbefristeten Rodungen im geplanten Erweiterungsgebiet wird festgehalten, dass für diese in Übereinstimmung mit dem Naturschutz entsprechend der Rodungsaufstellung als Rodungszweck „Sukzessionsflächen“ angegeben sind, um eine natürliche Besiedlung durch Pflanzen und Tiere zu ermöglichen (Forderung des Umweltanwaltes wegen Bienenfresser). Durch die Festlegung des Rodungszweckes ist die Anlage einer Betriebsstätte auf Grund fehlender rechtlicher Voraussetzungen nicht möglich und wäre auch aus forstfachlicher Sicht abzulehnen.
Dass das Vorhaben zumindest zeitlich befristete Beeinträchtigungen für die betroffenen Waldbereiche darstellt, wurde auch in diesem Gutachten dargelegt. Daher ist es auch erforderlich, für den Verlust der Waldfunktionen, die im öffentlichen Interesse liegen, Ersatzleistungen vorzuschreiben. Langfristig ergibt sich jedoch durch die Umwandlung der derzeitigen sekundären Kiefern-Fichtenbestände durch ökologisch wertvollere Laubholzmischbestände eine Verbesserung des Waldbestandes und des gesamten ökologischen Umfeldes. Zweifelsfrei liegt ein öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Waldflächen vor. Daher sind für die Rodung andere öffentliche Interessen dem der Walderhaltung gegenüberzustellen.
Zur Frage der Staubentwicklung wird angemerkt, dass durch den reinen Abbau des (erdfeuchten) Kiesmaterials und dessen Weiterverarbeitung in Teilraum 1 eine weit unter dem Grenzwert für forstschädliche Luftverunreinigung gelegene Emission eintritt. Zudem ist aus der Zusammensetzung zu entnehmen, dass die eigentlichen Schadstoffe (Schwermetalle) um Zehnerpotenten unter den Grenzwerten liegen. Die Immission von Calzium und Magnesium hat zwar einerseits einen Staubniederschlag an den angrenzenden Beständen zur Folge, andererseits sind diese beiden Elemente als Nährstoffe in den sauren Böden der Dobrowa zu werten.“
1.8.3. Zu den Einwendungen von Frau Helene Schadenbauer betreffend die Mangelhaftigkeit des Gewinnungsbetriebsplans wurde festgehalten, dass anlässlich einer Vorbesprechung am 11.11.2002 der Projektwerberin mitgeteilt worden sei, dass mit der UVE die Unterlagen entsprechend MinroG beizubringen seien. Dabei habe man ferner eine Liste der erforderlichen Angaben übergeben, die sich auf einen Verordnungsentwurf des BMWA (Montanbehörde) stütze. Im Teil B der UVE, Fachbereich Geologie und Hydrogeologie, ergänzende Fragebeantwortung, seien entsprechend dieser Liste Angaben zum Gewinnungsbetriebsplan gemacht oder auf die Kapitel bzw. Ordner in der UVE verwiesen worden, in denen sich die Unterlagen finden, die lt. MinroG für den Gewinnungsbetriebsplan vorzulegen seien. Aus dieser Beilage gehe hervor, dass die erforderlichen Unterlagen im Rahmen der UVE beigebracht bzw. die erforderlichen Angaben gemacht worden seien.
1.8.4. Insoweit von Frau Helene Schadenbauer das Verkehrskonzept in Zweifel gezogen worden war, wurde im Umweltverträglichkeitsgutachten festgehalten, dass das vorliegende UVP-Vorhaben der Konsenswerberin eine Erhöhung der genehmigten jährlichen Abbaumenge um 30.000 auf 470.000 Tonnen vorsehe. Aufbauend auf dieser beantragte Abbaumenge sowie der Leistungsfähigkeit der technischen Veredelungsanlagen seien im vorliegenden Verkehrskonzept die An- und Abtransporte plausibel und nachvollziehbar ermittelt worden und würden die Grundlage für die verkehrliche Beurteilung bilden. Geplante Großbauvorhaben bzw. eventuell zukünftige Szenarien über einen erhöhten Rohstoffbedarf seien hingegen nicht Prüfungsgegenstand.
1.8.5. Zu den Einwendungen von Frau Helene Schadenbauer betreffend Belastungen durch Luftschadstoffe wurden folgende Aussagen getroffen:
„Es erfolgte – basierend auf einer Analyse des Grubensandes – die Ermittlung der prognostizierten Immissionen ausgewählter forstrelevanter Staubinhaltsstoffe, resultierend aus den Emissionen des Gruben- bzw. Aufbereitungsbetriebes, jeweils für eine Entfernung von 100 m. Demnach werden sämtliche Depositionsgrenzwerte der 2. ForstV eingehalten bzw. deutlich unterschritten.
Basierend auf den Berechnungen der prognostizierten Emissionen – ausgehend vom Betrieb der Kiesgewinnung und Aufbereitung sowie den zugehörigen LKW- Fahrbewegungen im Bereich der Betriebsanlage und der Zufahrtsstraße – wurden die prognostizierten Immissionen (Zusatzbelastung) zunächst für eine Entfernung von 100 m ermittelt und in weiterer Folge mittels Abklingfunktionen eine Abschätzung für die Immissionspunkte MP1 bis MP5 (Messstandorte der Vorbelastung = nächstgelegene bewohnte Objekte bzw. Anrainer der umliegenden Ortschaften Priebelsdorf, Edling, Mittlern und Gablern) in Form von Halbstunden- (HMW) und Tagesmittelwerten (TMW) bzw. darauf basierend von Achtstunden- (MW8) und Jahresmittelwerten (JMW) vorgenommen.
Ausgehend von der erhobenen Immissions-Ist-Situation (Vorbelastung) mit Betrieb der Asphalt- und Betonmischanlage, Aufbereitung und LKW-Fahrbewegungen aus der bestehenden Kiesgrube sowie den prognostizierten Immissionen durch die geplante Kiesgewinnung und Aufbereitung sowie den zugehörigen LKW-Fahrbewegungen im Bereich der Betriebsanlage und der Zufahrtsstraße ergeben sich unter Berücksichtigung der Prognosewerte der genehmigten und noch nicht errichteten AMA der Alpine Mayreder GmbH und BMA der Bleiburger Dolomitwerke GmbH für die Immissionspunkte MP1 bis MP5 die nachfolgend beschriebenen Immissions-Gesamtbelastungen.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastungen durch klassische Luftschadstoffe (SO2, Staub, NOx als NO2, CO) zeigen, dass sämtliche zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) sowie der humanmedizinische Richtwert der ÖAW und die Grenzwerte der Zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (2. ForstV) an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastungen durch PM10 zeigen, dass der im IG-L als Jahresmittelwert festgelegte Grenzwert von 40 µg/m3 an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird. Der im IG-L für den Tagesmittelwert festgelegte Grenzwert von 50 µg/m3 wird zwar an fast allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) – wenn z.T. auch nur geringfügig – überschritten, jedoch ist auf Grund der erhobenen Immissions-Ist-Situation und der prognostizierten Immissionen davon auszugehen, dass die zulässige Anzahl an Überschreitungen pro Kalenderjahr zuverlässig eingehalten wird.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastungen durch Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag zeigen, dass die zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Sekundäre Luftschadstoffe wie Ozon und Peroxyalkylnitrate (PAN) entstehen in mengenmäßig relevantem Ausmaß v.a. aus den sog. Vorläufersubstanzen des transport-bedingten LKW-Verkehrs, wobei sich auf Grund der Verringerung der Gesamtanzahl an LKW-Fahrten auch eine geringfügige Reduktion der sekundären Luftschadstoffe ergeben wird. Im Bereich des Kiesabbaus und der Aufbereitungsanlagen werden – abgesehen vom Betrieb der 3 zusätzlichen Radlader – infolge der ausschließlichen Verwendung von elektrischen Antrieben keine sekundären Luftschadstoffe gebildet. Demnach wird es insgesamt zu einer – bezogen auf die Gesamtsituation – unwesentlichen Veränderung der gegebenen Ozon-Immissionssituation kommen, welche für den betrachteten Umgebungsbereich quantitativ als nicht relevant erhöhend (< 1 µg/m3) einzustufen ist.
Ebenso wird es hinsichtlich der klimarelevanten Luftschadstoffemissionen von Methan (CH4) und Kohlenstoffdioxid (CO2) zu einer – bezogen auf die Gesamtsituation – unwesentlichen Veränderung resultierend aus dem Betrieb der zusätzlichen 3 Radlader und der Verringerung der Gesamtanzahl an LKW-Fahrten kommen.“
„Hinsichtlich des Einwandes der Immissionsbelastung durch Kumulierung von Kiesaufbereitungsanlagen, Betonmischanlagen und Asphaltmischanlagen wird festgestellt:
Ausgehend von der erhobenen Immissions-Ist-Situation (Vorbelastung) mit Betrieb der Asphalt- und Betonmischanlage, Aufbereitung und LKW-Fahrbewegungen aus der bestehenden Kiesgrube sowie den prognostizierten Immissionen durch die geplante Kiesgewinnung und Aufbereitung sowie den zugehörigen LKW-Fahrbewegungen im Bereich der Betriebsanlage und der Zufahrtsstraße wurden unter Berücksichtigung der Prognosewerte der genehmigten und noch nicht errichteten AMA der Alpine Mayreder GmbH und BMA der Bleiburger Dolomitwerke GmbH für die Immissionspunkte MP1 bis MP5 (Messstandorte der Vorbelastung = nächstgelegene bewohnte Objekte bzw. Anrainer der umliegenden Ortschaften Priebelsdorf, Edling, Mittlern und Gablern) die Immissions-Gesamtbelastungen ermittelt.“
1.8.6. Aus umweltmedizinischer Sicht wurden den Einwendungen von Frau Helene Schadenbauer u.a. durch nachstehende Ausführungen entgegen getreten:
Ad Belastung durch Luftschadstoffe:
„Wie aus dem Teilgutachten aus dem Fachbereich Ausbreitungsrechnung / Luftimmissionen sowie den Projektunterlagen hervorgeht, werden sämtliche zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) sowie der humanmedizinischen Richtwerte der ÖAW und die Grenzwerte der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (2. ForstV) an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten.
Beim Luftschadstoff Kohlenmonoxid (CO) wird an allen Immissionspunkten der Grenz-wert nur bis zu 12 % ausgeschöpft und somit wird der von der WHO vorgegebene Grenzwert für Kohlenmonoxid von 10 mg/m3 für 8 Stunden und der durch die Österreichische Akademie der Wissenschaft und des Immissionsschutzgesetzes (IG-L 1997) vorgegebene Grenzwert zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit über 8 Stunden von 10 mg/m3 deutlich unterschritten.
Beim Luftschadstoff Schwefeldioxid (SO2) wird der Halbstundenmittelwert von 10 % ausgeschöpft und damit der im Immissionsschutzgesetz für Schwefeldioxid als Grenzwert für den Halbstundenmittelwert festgelegte Wert von 200 µg/m3 deutlich unterschritten. Ebenso wird an allen Messpunkten der Tagesmittelwert nur bis zu 5,9 % ausgeschöpft und somit der im Immissionsschutzgesetz-Luft als Grenzwert für den Tagesmittelwert festgelegte Wert von 120 µg/m3 deutlich unterschritten.
Es kommt bei allen betrachteten klassischen Luftschadstoffen – mit Ausnahme von NOx (als NO2) nur zu unwesentlichen Veränderungen der gegebenen Immissions-Ist-Situation durch die prognostizierten Immissionen des geplanten Vorhabens. Beim Luftschadstoff NOx (als NO2) wird am höchstbelasteten Immissionspunkt MP5 der Halbstundenmittelwert zu 62,7 % ausgeschöpft, der Tagesmittelwert zu 80,7 % und der Jahresmittelwert zu 85,9 %. Die höchste Immissions-Gesamtbelastung am Messpunkt MP5 beträgt, ausgedrückt als Halbstundenmittelwert, 125 µg/m3, ausgedrückt als Tagesmittelwert ca. 65 µg/m3 und als Jahresmittelwert ca. 26 µg/m3.
Somit werden auch am stärksten belasteten Messpunkt MP5 alle zur Beurteilung heran gezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft sowie der humanmedizinische Richtwert der ÖAW eingehalten. Die eingesetzten Werte für die Vorbelastung sind in der folgenden Messung nur im Bereich Mittlern West (Messpunkt MP2) als direkt gültig anzusehen – für die übrigen Bereiche (MP1, MP3, MP4 und MP5) ergibt sich dadurch eher eine Überschätzung der Immissions-Gesamtbelastung. Die Annahme einer vollständigen Umwandlung von NOx zu NO2 sowie die Annahme einer direkten Zuwehung über die gesamte Zeitdauer eines Betriebstages (12 Std.) zur Berechnung der prognostizierten Immissionen in Form von Tagesmittelwerten, führt zu einer Überschätzung der resultierenden Immissionsgesamtbelastung. Die am Messpunkt MP5 - Lipnik erhobene höchste Immissions-Gesamtbelastung, ausgedrückt als Halbstunden-mittelwert, von ca. 125 µg/m3 unterschreitet den im Immissionsgesetz-Luft in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2001 festgelegten Halbstundenmittelwert von Stickstoffdioxid mit 200 µg/m3 deutlich. Die niedrigste Konzentration, die einen Effekt auf die Lungenfunktion zeigte, lag bei 565 µg/m3. Von besonderem Interesse sind Reaktionen von Personen mit bereits existierenden Atemwegserkrankungen, wie zum Beispiel Asthmatikern, bei denen eine Steigerung der bronchialen Reagibilität schon im Bereich von 190 bis 375 µg/m3 gefunden wurde (Folinsbeem et al., 1992). Somit liegt auch der Halbstundenmittelwert von 125 µg/m3 gemessen als höchste Immissions-Gesamtbelastung am Messpunkt MP5 in der worst case-Betrachtung unter dem Wert, bei dem Asthmatiker nach einer einstündigen Exposition mit Beschwerden reagieren.Somit werden auch am stärksten belasteten Messpunkt MP5 alle zur Beurteilung heran gezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft sowie der humanmedizinische Richtwert der ÖAW eingehalten. Die eingesetzten Werte für die Vorbelastung sind in der folgenden Messung nur im Bereich Mittlern West (Messpunkt MP2) als direkt gültig anzusehen – für die übrigen Bereiche (MP1, MP3, MP4 und MP5) ergibt sich dadurch eher eine Überschätzung der Immissions-Gesamtbelastung. Die Annahme einer vollständigen Umwandlung von NOx zu NO2 sowie die Annahme einer direkten Zuwehung über die gesamte Zeitdauer eines Betriebstages (12 Std.) zur Berechnung der prognostizierten Immissionen in Form von Tagesmittelwerten, führt zu einer Überschätzung der resultierenden Immissionsgesamtbelastung. Die am Messpunkt MP5 - Lipnik erhobene höchste Immissions-Gesamtbelastung, ausgedrückt als Halbstunden-mittelwert, von ca. 125 µg/m3 unterschreitet den im Immissionsgesetz-Luft in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2001, festgelegten Halbstundenmittelwert von Stickstoffdioxid mit 200 µg/m3 deutlich. Die niedrigste Konzentration, die einen Effekt auf die Lungenfunktion zeigte, lag bei 565 µg/m3. Von besonderem Interesse sind Reaktionen von Personen mit bereits existierenden Atemwegserkrankungen, wie zum Beispiel Asthmatikern, bei denen eine Steigerung der bronchialen Reagibilität schon im Bereich von 190 bis 375 µg/m3 gefunden wurde (Folinsbeem et al., 1992). Somit liegt auch der Halbstundenmittelwert von 125 µg/m3 gemessen als höchste Immissions-Gesamtbelastung am Messpunkt MP5 in der worst case-Betrachtung unter dem Wert, bei dem Asthmatiker nach einer einstündigen Exposition mit Beschwerden reagieren.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastungen durch PM10 zeigen, dass der im IG-L als Jahresmittelwert festgelegte Grenzwert von 40 µg/m3 an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird. Der im IG-L für den Tagesmittelwert festgelegte Grenzwert von 50 µg/m3 wird zwar an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) – wenn zum Teil auch nur geringfügig – überschritten, jedoch ist aufgrund der erhobenen Immissions-Istsitutation und der prognostizierten Immissionen davon auszugehen, dass die zulässige Anzahl an Überschreitungen pro Kalenderjahr zuverlässig einhalten wird. Nachdem der im IG-L als Jahresmittelwert festgelegte Grenzwert von 40 µg/m3 an allen Immissionspunkten eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird, werden negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung mit Sicherheit ausgeschlossen.
In der aktuellsten wissenschaftlichen Literatur werden für PM10 gesundheitliche Effekte bereits ab einer Immissionsgesamtbelastung von 20 µg/m3 beobachtet. Hier wird dieser Wert – als Jahresmittelwert an allen Messpunkten ausgewiesen – ebenfalls, bis auf den Messpunkt MP2 Großbointner, eingehalten wo mit einer Immissions-Gesamtbelastung von 21,71 µg/m3 eine minimale Erhöhung dieses untersten Schwellenwertes vorliegt. Hier wird jedoch der Jahresmittelwert von 40 µg/m3 ebenfalls nur zu 43,9 % ausgeschöpft.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastung durch Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag zeigen, dass die zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft an allen Immissionspunkten eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Somit kann eine negative Beeinträchtigung auf die Gesundheit der nächstgelegenen Anrainerschaft ausgeschlossen werden.“
Ad Lärmbelästigungen:
„In der Bauphase im Abschnitt der Rodung wird eine Steigerung des ortsüblichen Dauerschallpegels durch die intermittierenden Betriebsgeräusche von 1,1 dB am Immissionspunkt IP4 - Wohnhaus Pischounig und bis zu 3,9 dB am Immissionspunkt IP2 - Wohnhaus Großbointner – bezogen auf den Messwert ohne Kraftfahrzeugverkehr auf der Mittlerner Landesstraße L 128 – erreicht. In einer energetischen Addition von betrieblichen Immissionen und dem ortsüblichen Schallausmaß liegen die Summenwerte im Bereich von 36 dB bis 44 dB bei den verschiedenen Immissionspunkten, unter Berücksichtigung des Messwertes ohne Kraftfahrzeugverkehr am IP2 - Wohnhaus Großbointner. Der von der WHO vorgeschlagene Dauerschallpegel zum Schutz der menschlichen Gesundheit tagsüber von 55 dB wird dadurch an keinem Immissionspunkt erreicht.
Die Prognoseergebnisse für das Abschieben des Humus und die Herstellung des Geländeeinschnittes zeigen, dass die ortsüblich messtechnisch erhobenen Schallausmaße durch die spezifischen betrieblichen Immissionen in Form des energieäquivalenten Dauerschallpegels am Immissionspunkt IP4 - Wohnhaus Pischounig um 0,8 dB und am Immissionspunkt IP2 - Wohnhaus Großbointner um 2,9 dB gesteigert werden.
Bei Addition des ortsüblichen Schallausmaßes mit den betrieblichen intermittierenden Geräuschen sind Immissionen in der Höhe von 36 dB bis 44 dB zu erwarten. Der von der WHO vorgeschlagene Dauerschallpegel zum Schutz von menschlicher Gesundheit tagsüber von 55 dB wird dadurch nicht erreicht.
Abbaubetrieb in Abbauphase 1, 2, 3 Mitte bis Ost: Hier kommt es zu einer Steigerung des ortsüblichen Dauerschallpegels von 0,2 dB bis 1,7 dB. In der energetischen Addition der spezifischen betrieblichen Immission (intermittierende Geräusche) und des ortsüblichen Dauerschallpegels liegen die Summenwerte bei den verschiedenen Immissionspunkten bei 36 bis 43 dB. Der von der WHO vorgeschlagene Dauerschallpegel zum Schutz der menschlichen Gesundheit tagsüber von 55 dB wird dadurch nicht erreicht. Die betrieblichen Spitzenpegel wurden bei den nächstgelegenen Anrainerobjekten mit 39 bis 43 dB prognostiziert, zeigen keine lärmtechnische Relevanz und liegen deutlich unter den ortsüblich erhobenen mittleren Spitzenpegeln. Somit kann eine medizinische Beurteilung entfallen, denn sie sind von ihrer Art und ihrem Ausmaß nicht geeignet, eine unzumutbare Belästigung bei der nächstgelegenen Anrainerschaft hervorzurufen.
Abbaubetrieb in Abbauphase 4, 5, 6 Mitte bis West: In diesem Betriebsbereich kommt es zur Anhebung des ortsüblichen Schallausmaßes durch die betrieblichen intermittierenden Geräusche bei den verschiedenen Immissionspunkten von 0,2 bis 1,7 dB.
In Summe gesehen ist ein Basispegel im Bereich von 33 bis 40 dB bei der nächstgelegenen Anrainerschaft zu erwarten. Der von der WHO vorgeschlagene Dauerschallpegel zum Schutz der menschlichen Gesundheit tagsüber von 55 dB wird dadurch nicht erreicht. Die betrieblichen Spitzenpegel wurden für die Immissionspunkte IP1 bis IP5 mit 39 bis 43 dB berechnet, zeigen jedoch keine lärmtechnische Relevanz und liegen deutlich unter den ortsüblich ermittelten mittleren Spitzenpegeln. Somit kann eine medizinische Beurteilung der Spitzenpegel entfallen.
Somit kommt es sowohl in der Bau- als auch in der Abbauphase an den unterschiedlichsten Immissionspunkten zu Steigerungen des ortsüblichen Schallausmaßes bis zu maximal 3,9 dB. Diese Anhebungen sind aus medizinischer Sicht ohne Relevanz, da die prognostizierten Gesamtimmissionen bei allen Immissionspunkten immer unter den Planungsrichtwerten für zulässige Immissionen der Widmungskategorie 1 – tags 45 dB – liegen werden (auch beim IP2, wenn der Verkehr auf der Mittlerner Landesstraße L 128 nicht mitberücksichtigt wird).
Weiters wird an allen Immissionspunkten der von der WHO vorgeschlagene Dauerschallpegel zum Schutz der menschlichen Gesundheit tagsüber von 55 dB deutlich unterschritten.
Die Schallpegelspitzen erheben sich durch die betrieblichen Tätigkeiten nicht über das Ist-Maß und liegen deutlich unter dem Immissionsgrenzwert (Planungsrichtwert) der Kategorie 1 (Ruhegebiet) für Abendstunden (18.00 Uhr bis 22.00 Uhr).
Zusammenfassend ist somit mit keinen negativen gesundheitlichen Auswirkungen auf die angrenzende Bevölkerung durch zusätzliche Lärmimmissionen zu rechnen.“
1.8.7. Der Sachverständigen-Koordinator kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass das Vorhaben unter Abwägung aller fachlichen Belange insgesamt aus fachlicher Sicht als umweltverträglich zu beurteilen sei, da das Vorhaben geringfügige, insgesamt jedoch keine negativen Auswirkungen auf die zu betrachtenden Schutzgüter haben werde. Durch Auflagen könnten Auswirkungen verringert und durch Maßnahmen zur Beweisessicherung die Prognosen verifiziert werden. Die im Fachbereich „Forstwirtschaft“ konstatierten erheblichen Auswirkungen seien als zeitlich beschränkt anzusehen, da der Verlust an Waldflächen zum Zwecke der Ausbeutung des mineralischen Rohstoffes letztlich durch Wiederaufforstung und Rekultivierung im Wesentlichen kompensiert werde. Die Tabelle betreffend die Bewertung der Vorhabensauswirkungen zeige durchwegs Bewertungen von 0 über 0 bis 1 und 1 sowie einmal 2 betreffend den Fachbereich Forstwirtschaft.
1.9. Auf Veranlassung der erstinstanzlichen Behörde vom 31.05.2005 erfolgte durch Anschlag in der Standortgemeinde, der BH Völkermarkt, den umliegenden Gemeinden und an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung (gemäß § 13 Abs. 2 UVP-G 2000) die Kundmachung, dass im Zeitraum vom 03.06.2005 bis 04.07.2005 im Gemeindeamt der Marktgemeinde Eberndorf und bei der erstinstanzlichen Behörde das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werde.1.9. Auf Veranlassung der erstinstanzlichen Behörde vom 31.05.2005 erfolgte durch Anschlag in der Standortgemeinde, der BH Völkermarkt, den umliegenden Gemeinden und an der Amtstafel des Amtes der Kärntner Landesregierung (gemäß Paragraph 13, Absatz 2, UVP-G 2000) die Kundmachung, dass im Zeitraum vom 03.06.2005 bis 04.07.2005 im Gemeindeamt der Marktgemeinde Eberndorf und bei der erstinstanzlichen Behörde das Umweltverträglichkeitsgutachten zur öffentlichen Einsicht aufgelegt werde.
1.10. Da im Zuge der seinerzeitigen öffentlichen Auflage des Antrages der Projektwerberin vom 24.11.2004 bis 5.1.2005 Stellungnahmen nur in beschränkter Anzahl eintrafen, führte die erstinstanzliche Behörde das Verfahren in der Folge nicht mehr nach den für Großverfahren geltenden Bestimmungen (§§ 44a ff AVG), sondern auf Basis der generellen Verfahrensbestimmungen (§§ 40 – 44 AVG) weiter.1.10. Da im Zuge der seinerzeitigen öffentlichen Auflage des Antrages der Projektwerberin vom 24.11.2004 bis 5.1.2005 Stellungnahmen nur in beschränkter Anzahl eintrafen, führte die erstinstanzliche Behörde das Verfahren in der Folge nicht mehr nach den für Großverfahren geltenden Bestimmungen (Paragraphen 44 a, ff AVG), sondern auf Basis der generellen Verfahrensbestimmungen (Paragraphen 40, – 44 AVG) weiter.
Mit Kundmachung vom 13.06.2005, wurde von der erstinstanzlichen Behörde eine mündliche Verhandlung für den 4. und 05.07.2005 anberaumt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass zwischenzeitlich bereits die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens stattfinde und nach der Bestimmung des § 44b AVG Parteistellung jenen Personen zukomme, die innerhalb der seinerzeitigen öffentlichen Auflage des Antrages der Projektwerberin vom 24.11.2004 bis 05.01.2005 Einwendungen erhoben hätten. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung wurde an den Amtstafeln der Standortgemeinde Eberndorf, der umliegenden Gemeinden und jener des Amtes der Kärntner Landesregierung angeschlagen, in der Kleinen Zeitung vom 15.06.2005 verlautbart, auf der web-site der Kärntner Landesregierung ersichtlich gemacht und darüber hinaus u.a. auch den nunmehrigen Berufungswerbern nachweislich rechtmäßig zugestellt.Mit Kundmachung vom 13.06.2005, wurde von der erstinstanzlichen Behörde eine mündliche Verhandlung für den 4. und 05.07.2005 anberaumt, wobei darauf hingewiesen wurde, dass zwischenzeitlich bereits die öffentliche Auflage des Umweltverträglichkeitsgutachtens stattfinde und nach der Bestimmung des Paragraph 44 b, AVG Parteistellung jenen Personen zukomme, die innerhalb der seinerzeitigen öffentlichen Auflage des Antrages der Projektwerberin vom 24.11.2004 bis 05.01.2005 Einwendungen erhoben hätten. Die Kundmachung der mündlichen Verhandlung wurde an den Amtstafeln der Standortgemeinde Eberndorf, der umliegenden Gemeinden und jener des Amtes der Kärntner Landesregierung angeschlagen, in der Kleinen Zeitung vom 15.06.2005 verlautbart, auf der web-site der Kärntner Landesregierung ersichtlich gemacht und darüber hinaus u.a. auch den nunmehrigen Berufungswerbern nachweislich rechtmäßig zugestellt.
In der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 4. und 5.7.2005 wurde festgehalten, dass Herr Mag. Siegfried Dobnik für sich und Frau Helene Schadenbauer ersuchte, seine „schriftliche Stellungnahme, die als Beilage B zum Akt genommen wird, als die heute von mir zum Protokoll gegeben, zu erheben.“ Diese als Beilage B bezeichnete Stellungnahme selbst ist aus den dem Umweltsenat vorgelegten Verfahrensakten nicht ersichtlich. Anlässlich der mündlichen Verhandlung führte ferner Herr Dr. Gernot Wurm als Sachverständigenkoordinator bei der Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens aus, dass „inhaltlich die schriftliche Stellungnahme von Herrn Mag. Dobnik in fachlicher Sicht wortgleich dasselbe Vorbringen darstellt, wie es von ihm im Zuge der Auflagefrist des Projektes mit Ausfertigung vom 03.01.2005 der Behörde übermittelt wurde.“
1.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 10.1.2006, Zl. 8-UVP-1136/85-2005, wurde in Spruchpunkt I. festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.1.11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der erstinstanzlichen Behörde vom 10.1.2006, Zl. 8-UVP-1136/85-2005, wurde in Spruchpunkt römisch eins. festgestellt, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
In Spruchpunkt II. wurde der Jauntaler Kies GmbH die Genehmigung gemäß § 17 UVP-G zur Durchführung der oben zu Pkt. 1.1. bezeichneten Maßnahmen samt Anlagen und Nebenanlagen nach Maßgabe der, mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsunterlagen des ZT-Büros Mag. Christian Kavalirek und des Umweltbüros Klagenfurt GmbH mit dem Titel „Erweiterung Kiesgrube Priebelsdorf“ vom Juli 2004 in den ergänzten Fassungen vom Oktober 2004 und April 2005 erteilt.In Spruchpunkt römisch zwei. wurde der Jauntaler Kies GmbH die Genehmigung gemäß Paragraph 17, UVP-G zur Durchführung der oben zu Pkt. 1.1. bezeichneten Maßnahmen samt Anlagen und Nebenanlagen nach Maßgabe der, mit Genehmigungsvermerk versehenen und einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Projektsunterlagen des ZT-Büros Mag. Christian Kavalirek und des Umweltbüros Klagenfurt GmbH mit dem Titel „Erweiterung Kiesgrube Priebelsdorf“ vom Juli 2004 in den ergänzten Fassungen vom Oktober 2004 und April 2005 erteilt.
In Spruchpunkt VI. wurden Auflagen und Befristungen festgelegt, die von der Projektwerberin einzuhalten sind.In Spruchpunkt römisch sechs. wurden Auflagen und Befristungen festgelegt, die von der Projektwerberin einzuhalten sind.
In Spruchpunkt „VI. A. Forstwirtschaft“ wurden die im Umweltverträglichkeitsgutachten von forsttechnischer Sicht vorgeschlagenen Empfehlungen durch die Auflagen 1 bis 20 berücksichtigt.
Auflage 137 lautet:
„137. Bedingung für den Abbaubetrieb ist die in den Einreichunterlagen angekündigte Schließung der umliegenden Kiesabbaue der Kiesgrube Edling/Drau Kies, der Kiesgrube Edling/Stuag, der Kiesgrube Völkermarkter Kies in Kohldorf und des Abbaues der Paul Rudolf GmbH im Bereich der bestehenden Kiesgrube Priebelsdorf mit Ablauf der bestehenden Genehmigungen bzw. entsprechend der zur Bewilligung eingereichten Abschlussbetriebspläne.“
In Spruchpunkt VII.1. wurden die Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber als unbegründet abgewiesen.In Spruchpunkt römisch sieben.1. wurden die Einwendungen der nunmehrigen Berufungswerber als unbegründet abgewiesen.
In der ausführlichen Begründung des bekämpften Bescheides verwies die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen auf die Ergebnisse des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und erläuterte die sich aus den anzuwendenden Bestimmungen ergebenden Rechtsfolgen.
2. Verlauf des Berufungsverfahrens
2.1. Mit Schreiben vom 27.2.2006 erhoben Frau Helene Schadenbauer und Herr Mag. Siegfried Dobnik, beim Amt der Kärntner Landesregierung gegen deren Bescheid vom 10.1.2006, Zl. 8-UVP- 1136/85-2005, Berufung, in der sie beantragten, den Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Antrag der Projektwerberin abgewiesen bzw. allenfallls der Bescheid aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurück verwiesen werde.
Begründend brachten die Berufungswerber – weitgehend ident zur Stellungnahme von Frau Helene Schadenbauer vom 3.1.2005 – Folgendes vor:
a) Frau Helene Schadenbauer wohne in ihrem weniger als 690 m von der bestehenden Kiesgrube Priebelsdorf entfernten Elternhaus, Priebelsdorf 29, und sei bücherliche Eigentümerin des Grundstücks 2503, KG Gablern, welches an das ins Abbauvorhaben einbezogene Grundstück 2502, KG Gablern, angrenze. Herr Mag. Siegfried Dobnik sei außerbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft 2503, KG Gablern.
b) Es sei mangelhaft, dass die Kundmachung des Edikts am 24.11.2005 gleichzeitig mit dem Beginn der Stellungnahmefrist zusammenfalle.
c) Die seinerzeitige Auflagefrist zur Stellungnahme wäre zu kurz bemessen gewesen, da zwei Wochen in die so genannten Gerichtsferien vom 24.12.2004 bis 06.01.2005 gefallen seien.
d) Mangelhaft sei ferner, dass die erstinstanzliche Behörde die Eigentümer, Mieter und Pächter der Ortschaften Priebelsdorf, Edling und Mittern nicht persönlich geladen oder sie in anderer Weise auf die öffentliche Bekanntmachung des Vorhabens aufmerksam gemacht habe.
e) Die Bürgerinitiative Mittlern, vertreten durch Friedrich Bricmann sei trotz rechtzeitiger Einwendungen aus formellen Gründen zurückgewiesen worden, obwohl man in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass es aufgrund der behördlichen Vorgehensweise Informationsdefizite in der Bevölkerung gegeben habe.
f) Das Edikt, das am 19.11.2004 verlautbart worden sei, beziehe sich nicht auf den letztendlich relevanten Verhandlungsgegenstand, da dieser durch die Ergänzung der Einreichunterlagen im April 2005 noch eine Änderung erfahren habe.
g) Das gleiche gelte für den Auftrag vom 22.11.2005 (gemeint wohl: 22.11.2004) zur Erstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens, obwohl die Einreichunterlagen noch im April 2005 ergänzt worden waren.
h) Durch den von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 28.09.2004, Zl. 3RO-18-2004, genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf sei eine Realisierung des gegenständlichen Vorhabens nach dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich ermöglicht worden. Die erstinstanzliche Behörde hätte dennoch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rodung und Umwidmung der Waldfläche und den Interessen der Anrainer einerseits und den Interessen der Projektwerberin andererseits (nochmals) überprüfen müssen. Sowohl der bezeichnete Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf als auch der Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung seien rechtswidrig, da der Gemeinderat weder ein Vorprüfungsverfahren eingeleitet habe noch das Vorhandensein der nach § 15 Abs. 1 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz erforderlichen Gründe für die Änderung des Flächenwidmungsplans geprüft worden seien. Beide Rechtsakte würden ferner den Raumordnungsgrundsätzen nach § 1 des Kärntner Raumordnungsgesetzes widersprechen.h) Durch den von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 28.09.2004, Zl. 3RO-18-2004, genehmigten Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf sei eine Realisierung des gegenständlichen Vorhabens nach dem Flächenwidmungsplan grundsätzlich ermöglicht worden. Die erstinstanzliche Behörde hätte dennoch die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Rodung und Umwidmung der Waldfläche und den Interessen der Anrainer einerseits und den Interessen der Projektwerberin andererseits (nochmals) überprüfen müssen. Sowohl der bezeichnete Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Eberndorf als auch der Genehmigungsbescheid der Kärntner Landesregierung seien rechtswidrig, da der Gemeinderat weder ein Vorprüfungsverfahren eingeleitet habe noch das Vorhandensein der nach Paragraph 15, Absatz eins, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz erforderlichen Gründe für die Änderung des Flächenwidmungsplans geprüft worden seien. Beide Rechtsakte würden ferner den Raumordnungsgrundsätzen nach Paragraph eins, des Kärntner Raumordnungsgesetzes widersprechen.
i) Bekämpft werde die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldbestands auf dem Grundstück 2503, KG Gablern, nicht gegeben sei. Nach der zwingenden Bestimmung des § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 hätten die Berufungswerber als Waldeigentümer einen Anspruch darauf, dass durch Fällung nachbarlicher Flächen ihr Waldgrundstück 2503, KG Gablern, nicht einer offensichtlichen Windgefährdung ausgesetzt werde. Die erstinstanzliche Behörde hätte dazu beurteilen müssen, ob ein gesetzlicher Deckungsschutz für das bezeichnete Grundstück erforderlich sei.i) Bekämpft werde die im erstinstanzlichen Bescheid getroffene Feststellung, dass durch das Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldbestands auf dem Grundstück 2503, KG Gablern, nicht gegeben sei. Nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz 1975 hätten die Berufungswerber als Waldeigentümer einen Anspruch darauf, dass durch Fällung nachbarlicher Flächen ihr Waldgrundstück 2503, KG Gablern, nicht einer offensichtlichen Windgefährdung ausgesetzt werde. Die erstinstanzliche Behörde hätte dazu beurteilen müssen, ob ein gesetzlicher Deckungsschutz für das bezeichnete Grundstück erforderlich sei.
Die hiezu vom Sachverständigen der Behörde gelieferten Entscheidungsgrundlagen seien mangelhaft und unrichtig, sodass sie eine richtige Beurteilung nicht zuließen. Es bedürfe keiner forsttechnischen Kenntnisse, um beurteilen zu können, dass ein 60- jähriger Fichten- und Kieferbestand ganz offensichtlich dem freien Wind, im gegenständlichen Fall aus Richtung Westen, aus Richtung Süden und aus Richtung Südosten ausgeliefert werde, wenn die daneben befindliche Waldfläche im Ausmaß von 23 ha geschlägert, gerodet und um 30 m vertieft werde.
Eine Windbruchgefährdung bestehe auch hinsichtlich der westlich gelegenen Waldgrundstücke 2505, 2506 und 2509/2.
Gerade wenn – wie der Amtssachverständige festgestellt habe – Rindenbrandschäden gegeben seien, bedarf es eines Schutzes gegen den Licht- und den Windeinfall.
Nicht nachvollziehbar sei das Ergebnis des Amtssachverständigen, dass die Baumbestände auf dem Grundstück 2503 ein stabiles Höhen- und Durchmesserverhältnis aufweisen.
Der Amtssachverständige gehe ohne Beweisergebnis von Windarmut aus, obwohl es anders lautende Windgutachten aus anderen Verfahren gebe. Ohne Vorliegen eines solchen Windgutachtens, das speziell den Bereich des Dobrowa-Waldes und die von der Rodung betroffenen Grundstücke betreffe, sei eine rechtliche Beurteilung, ob ein Deckungsschutz erforderlich sei, nicht möglich.
Nicht schlüssig sei die Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, dass ein 2 m breiter Abstand zum Ersatzaufschließungsweg den Sonnenbrand und die Windwurfgefahr verringere. Ebenso könne die Errichtung eines Dammes mit einer Höhe von 3 m die Gefahren nicht vermindern, da dadurch direkte Sonneneinstrahlung und Sonnenbrand nicht hintan gehalten werden könnten.
Die Schaffung der Rodungsfläche erhöhe zudem auch die Gefahr der Schädlingsvermehrung.
Eine Böschung in der Tiefe von 30 m und ein kleiner Wall in der Höhe von 3 m ziehe eine Austrocknung des Grundstücks der Berufungswerber wie auch aller übrigen Anrainergrundstücke nach sich.
Es seien weiters die durch die Rodung entstehenden Wurzelschäden an den Bäumen rund um die zur Rodung vorgesehene Fläche außer Acht gelassen worden.
j) Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Waldfläche im Ausmaß von 23 ha mitten im Dobrowa-Wald sei gesetzlich normiert. Aufgrund der Offizialmaxime hätte die erstinstanzliche Behörde von Amts wegen Entscheidungsgrundlagen für die Beurteilung des öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Waldfläche schaffen müssen. Beurteilungsgrundlage für dieses öffentliche Interesse seien auch alle Anrainergrundstücke.
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dürften Waldeigentümer, deren Waldgrundstücke an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzen, im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr der ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohenden Rechtsnachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbundenen öffentlichen Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen. Dies betreffe alle an das gegenständliche Vorhabensgebiet angrenzenden Waldeigentümer.
Ein öffentliches Interesse an einer Rodung sei dann nicht gegeben, wenn andere Flächen als Waldflächen für die Errichtung einer Schottergrube zu Verfügung stünden. Die Frage, ob die Rodung in der gegenständlichen Fläche notwendig ist, könne erst dann rechtlich beurteilt werden, wenn festgestellt worden sei, wie viele Schottergruben, mit welcher Kapazität und welchen Abbaubewilligungen im Raum von Unterkärnten vorhanden seien. Eine derartige Prüfung habe aber nicht stattgefunden. Wäre nämlich kein Bedarf gegeben, dann bestünde auch kein öffentliches Interesse an der Vernichtung der Waldfläche.
Da diese Entscheidungsgrundlagen unberücksichtigt geblieben seien, wäre ein zweites forsttechnisches Gutachten durch einen anderen Sachverständigen aus dem Gebiet des Forst- und Rodungswesens einzuholen.
k) Ein umfassender Teil des Vorbringens bezieht sich auf die bereits ausgeübte und auch in Zukunft weiterhin beabsichtigte Grundwasserentnahme durch die Projektwerberin aus dem im bestehenden Schottergrubenareal gelegenen Brunnen im Ausmaß von 20 l/s.
Es werde die Herbeischaffung des diesbezüglichen wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides sowie anderer Bescheide betreffend Grundwasserentnahmen beantragt. Allfällige konsenslose Wasserentnahmen wären nachträglich zu genehmigen bzw. zu untersagen.
Eine Diskrepanz zwischen der angegebenen und der für sämtliche Anlagen tatsächlich benötigten Wassermenge sei leicht nachvollziehbar. Es verwundere, dass sich der Amtssachverständige aus dem Fachgebiet Hydrologie und Wasserwirtschaft dennoch an der von der Projektwerberin angegebenen Konsenswassermenge von durchschnittlich 3 l/s orientiert habe. Diesbezüglich wäre eine Ergänzung der Projektsangaben erforderlich.
Die Abbauerweiterung und die Errichtung von Kiesveredelungsanlagen stünden in einem eklatanten Widerspruch zum von der Gemeinde Eberndorf (gemeinsam über Optionsverträge mit dem Land Kärnten) geplanten Tiefengrundwasserbrunnenstandort Gablern. Die erstinstanzliche Behörde hätte – im Rahmen einer Interessensabwägung zwischen dem bereits bestehenden Grundwasserbrunnen der Projektwerberin und der geplanten Trinkwasserversorgung Gablern – dieser wegen überwiegender öffentlicher Interessen den Vorzug geben müssen.
Aufgrund mangelnder Parteistellung im wasserrechtlichen Verfahren würden sich die Berufungswerber veranlasst sehen, diesen Sachverhalt bei der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt zur Anzeige zu bringen.
l) Im Gewinnungsbetriebsplan fehle eine geologischlagerstättenkundliche Beschreibung des geplanten Abbaubereiches bzw. seien in keinem Bereich Versuchsbohrungen vorgenommen worden.
Diese würden aber einen unabdingbaren Bestandteil des
Gewinnungsbetriebsplans darstellen. Mangelhaft sei, dass
anstandslos das Gutachten des geologischen Amtssachverständigen
übernommen worden sei, obwohl auch darin keine geologisch-
lagerstättenkundliche Untersuchung bzw. Probebohrung vorgenommen
worden sei. Dessen diesbezügliche Ausführungen betreffend
Rohstoffvorkommen seien unkonkret, zumal Schottervorkommen als
Ausläufer des Gletscherschliffs fast überall in dieser Region
vorkommen und sich keineswegs nur auf diesem Standort befinden
würden. Keine einzige Versuchbohrung habe diesen Standort als
einzig zweckmäßigen und sinnvollen ausgewiesen. Aus
rohstoffgeologischer Sicht hat die geplante Abbauerweiterung
keinen begründbaren Vorteil gegenüber anderen
Alternativstandorten. Die Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit
dieser Variante lasse sich nicht erkennen. Der Fortsetzung des
Abbaus in Richtung Osten des bestehenden Grubenareals wäre – aus
geologischer Sicht der Vorzug zu geben gewesen, zumal man
dort auf Erfahrungswerte bezüglich Schotterqualität und -
quantität zurückgreifen könne.
Die Untertunnelung zweier Verkehrsadern mit nicht abschätzbaren
Folgen entspreche nicht den bergtechnischen und
sicherheitstechnischen Erfordernissen.
m) Das Konzept über den Abtransport der mineralischen Rohstoffe
und Kiesveredelungsprodukte weise nicht die in Zukunft tatsächlich zu erwartenden Verkehrsströme der Transport-LKW auf. Dies ergebe sich aus den divergierenden Angaben der Projektsunterlagen und Aussagen des Geschäftsführers der Projektwerberin gegenüber der Wochenzeitschrift „Die Kärntner Woche“. Eine erhöhte tatsächliche Abbaumenge werde auch aus der technischen Leistungsfähigkeit der Kiesaufbereitungsanlagen aus der Kiesgrube Drau-Kies offensichtlich, die in Zukunft in der gegenständlichen Kiesgrube Priebelsdorf zum Einsatz kommen sollen. Es werde deshalb die Herbeischaffung der Jahresbilanzen der letzten sieben Jahre beantragt.
n) Mangelhaft sei ferner, dass das umweltmedizinische Gutachten für Luftreinhaltung anstandslos übernommen worden sei, obwohl die im Gutachten angeführten prognostizierten Werte nicht den realen Bedingungen entsprächen, wenn alle bereits bewilligten und beantragten Kiesaufbereitungs- und Veredelungsanlagen in Vollbetrieb stehen. Zudem müsse von einer Überschreitung der beantragten Abbaumenge als auch Verarbeitungsmenge ausgegangen werden, was wiederum eine Erhöhung der Transportbewegungen verursache.
Insbesondere die Feinstaubbelastung PM10 und die Ultrafeinstaubbelastung PM2,5 würden für die angrenzenden Ortschaften und auch für das Anwesen der Berufungswerber eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung darstellen. Der im IG-L für PM10 als Tagesmittelwert festgelegte Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 sei sogar schon überschritten, obwohl eher mit einer höheren Emissionsbelastung zu rechnen sei. Auch hier wären die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit ignoriert worden, zumal sich ein Leben auf dem Land gerade aus der besseren Lebensqualität bezüglich Staub, Lärm und Verkehr ergebe.
Es werde daher eine Ergänzung des Gutachtens aus dem Fachbereich Luftreinhaltung unter Berücksichtigung aller staubemittierenden Anlagen und unter Berücksichtigung der gegebenen Windrichtung beantragt.
Die erstinstanzliche Behörde habe zwar festgestellt, dass der im IG-L für PM10 als Tagesmittelwert festgelegte Grenzwert von 50 Mikrogramm/m3 zwar an allen Messpunkten überschritten werde, gehe aber in der Folge davon aus, dass die zulässige Zahl an Überschreitungen pro Kalenderjahr zuverlässig eingehalten werde. Dabei werde die Problematik völlig verkannt, da keine ständigen Staubmessungen über den Bewilligungszeitraum durchgeführt würden und aufgrund der aufrechten Lieferverpflichtungen der Projektwerberin nicht von freiwilligen Betriebseinstellungen ausgegangen werden könne.
o) Die erstinstanzliche Behörde habe die Alternativen der geplanten Abbauerweiterung keiner Prüfung unterzogen, sondern sich ausschließlich auf die völlig unzureichenden und nicht nachvollziehbaren Angaben der Antragstellerin in der UVE verlassen. Grundstückseigentümer im direkten Anschluss an die bestehende Kiesgrube als auch in Richtung Norden seien – nach dem Wissenstand der Berufungswerber – gewillt, unter angemessenen Preisen ihre Liegenschaften an die Projektwerberin zu verkaufen, zu verpachten oder sonstige erforderliche Bewilligungen zu erteilen. Dass die Projektwerberin bereits teilweise Eigentümerin der nun beantragten Abbauflächen sei, könne daran nichts ändern.
p) Ebenso habe sich die erstinstanzliche Behörde wiederum ausschließlich an den zum Teil unrichtigen Angaben der Projektwerberin hinsichtlich ihres Bedarfs an zusätzlichen Abbauflächen orientiert. Unberücksichtigt sei beispielsweise geblieben, dass die laut Vorhaben stillzulegende Kiesgrube Edling noch über eine Abbauberechtigung bis 2011 verfüge und mit einem weiteren Schotterabbau zu rechnen sei. Diesbezüglich erweise sich auch die Auflage 137 mangels Konkretisierung als nicht geeignet.
2.2. Mit Schreiben vom 13.01.2006, beim Umweltsenat eingelangt am 31.03.2006 legte die erstinstanzliche Behörde die gegenständliche Berufung sowie die bezughabenden Verfahrensakten zur Entscheidung vor. Ergänzend führte sie aus, dass die nicht der öffentlichen Auflage der Projektsunterlagen immanente Ergänzung vom April 2005 sich in der Auswechslung von vier ursprünglich eingereichten Seiten des technischen Einreichprojektes (Ordner 2 Kap. 5, S 37 – S 40) erschöpfe. Mit der Ergänzung vom April 2005 sei lediglich die Tabelle auf S 38 aktualisiert worden. Eine nochmalige Auflage der Projektsunterlagen wegen Auswechslung dieser vier Seiten habe man für nicht erforderlich gehalten, zumal Parteienrechte hierdurch nicht betroffen seien.
2.3. Mit Schreiben vom 10.04.2006 bot der Umweltsenat der Projektwerberin, der Standortgemeinde, dem Kärntner Umweltanwalt, dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan und der Bezirkshauptmannschaft Völkermarkt als mitwirkender Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Berufungsvorbringen bzw., ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt werde.
2.4. Mit Schreiben vom 23.05.2006 übermittelte die Projektwerberin, nunmehr vertreten durch Dr. Katharina Huber-Medek, Rechtsanwältin in 1010 Wien, eine Übersicht über aktuelle Abbaumaßnahmen in jenen Kiesgruben, die im Gegenzug zum Betrieb des gegenständlichen Vorhabens stillgelegt werden sollen, und legte dazu die maßgeblichen behördlichen Genehmigungen vor.
Mit Schreiben vom 28.6.2006 bzw. 10.7.2006, teilte sie ferner mit, dass
a) die Abbauaktivitäten in der Kiesgrube Edling/STUAG und in der Kiesgrube Kohldorf bereits eingestellt seien.
b) durch den Abbau in der Kiesgrube Paul Rudolf/Priebelsdorf seit der UVE-Erstellung und der Begutachtung das Schottervorkommen tatsächlich demnächst erschöpft sei. Die noch abbaubare Restmenge werde bis zum Beginn der gegenständlichen Abbaumaßnahmen abgebaut sein. Auch hier könne der Beginn der Abbaumaßnahmen in Priebelsdorf an die Bedingung der Beendigung der Abbaumaßnahmen beim Abbau Paul Rudolf / Priebelsdorf geknüpft werden.
c) hinsichtlich der Kiesgrube Edling/Drau-Kies – in Einklang mit Auflage 137 – beabsichtigt sei, die Abbaumaßnahmen noch bis Ende 2007 entsprechend der aufrechten Genehmigung zu betreiben. Es werde deshalb vorgeschlagen, die Zulässigkeit eines Parallelabbaus in den Jahren 2006 und 2007 in Priebelsdorf und Edling/Drau Kies der Auflage zu unterwerfen, dass die gemeinsame jährliche Abbaumenge 235.000 m3 nicht überschreiten dürfe. Weiters könne die Fortsetzung der Abbaumaßnahmen in Priebelsdorf ab 2008 mit der Bedingung verknüpft werden, dass die Abbaumaßnahmen in Edling/Drau Kies per 1.1.2008 eingestellt werden, sodass in der Folge eine Rekultivierung in Edling erfolgen könne.
d) eine Verlängerung der unter „Spruchpunkt VI. R. Fristen“ festgelegten Zeiträume entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens nicht erforderlich sei.d) eine Verlängerung der unter „Spruchpunkt römisch sechs. R. Fristen“ festgelegten Zeiträume entsprechend der Dauer des Berufungsverfahrens nicht erforderlich sei.
2.5. Am 5.7.2006 bestätigte die Marktgemeinde Eberndorf telefonisch gegenüber dem berichtenden Mitglied des Umweltsenats, dass der seinerzeitige Beschluss des Gemeinderates vom 21.7.2004 betreffend Änderung des Flächenwidmungsplans nach Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt worden sei.
3. Der Umweltsenat hat erwogen:
3.1. Entscheidungsrelevanter Sachverhalt
3.1.1. Die Projektwerberin beantragte bei der Kärntner Landesregierung mit Eingabe vom 29.7.2004 die Genehmigung der oben zu Pkt. 1.1. dargestellten Kiesabbaumaßnahmen, Rodungen, Errichtungen und Adaptierungen von Kiesaufbereitungsmaßnahmen etc. nach Maßgabe der eingereichten Projektsunterlagen samt Umweltverträglichkeitserklärung vom Juli 2004, in der nach Ergänzungen bzw. Änderungen vom 27.10.2004 und 19.4.2005 finalisierten Fassung. Die letztgenannte Projektsadaptierung wurde aufgrund einer Empfehlung des mit der Erstellung des Teilgutachtens „Luft-Immisionen“ beigezogenen Amtssachverständigen vorgenommen.
Aus Anlass des Betriebs des gegenständlichen Vorhabens sollen die im Umkreis liegenden Kiesgruben Edling/Drau Kies, Edling/Stuag, die Kiesgrube Kohldorf der Paul Rudolf GmbH und den Abbau der Paul Rudolf GmbH am Standort Priebelsdorf eingestellt werden.
3.1.2. Infolge der mit Beschluss des Gemeinderates der Marktgemeinde Eberndorf vom 21.7.2004 veranlassten Umwidmungen, die mit dem den Verfahrensakten angeschlossenen Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 28.9.2004 genehmigt wurden, steht das beantragte Vorhaben mit dem Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde im Einklang. Der Flächenwidmungsplan ist beim Gemeindeamt der Marktgemeinde Eberndorf zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden aufgelegt worden.
3.1.3. Die Berufungswerberin Frau Helene Schadenbauer ist bücherliche Eigentümerin der Liegenschaft 2503, KG Gablern. Im Grundbuch der KG Gablern finden sich keinerlei Eintragungen zugunsten bzw. zu Lasten von Herrn Mag. Siegfried Dobnik.
3.1.4. Der Genehmigungsantrag wurde mit Edikt vom 19.11.2004 auf der Grundlage von § 44a AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Eberndorf, der BH Völkermarkt und der Kärntner Landesregierung sowie andererseits durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“, der „Kärntner Tageszeitung“ sowie im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ jeweils am 24.11.2004 kundgemacht. Der Inhalt des Ediktes wurde überdies der nunmehrigen Berufungswerberin Frau Helene Schadenbauer nachweislich zugestellt.3.1.4. Der Genehmigungsantrag wurde mit Edikt vom 19.11.2004 auf der Grundlage von Paragraph 44 a, AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 einerseits durch Anschlag an der Amtstafel der Marktgemeinde Eberndorf, der BH Völkermarkt und der Kärntner Landesregierung sowie andererseits durch Verlautbarung im redaktionellen Teil der „Kleinen Zeitung“, der „Kärntner Tageszeitung“ sowie im Amtsblatt der „Wiener Zeitung“ jeweils am 24.11.2004 kundgemacht. Der Inhalt des Ediktes wurde überdies der nunmehrigen Berufungswerberin Frau Helene Schadenbauer nachweislich zugestellt.
Dem Edikt war zu entnehmen, dass man in den Genehmigungsantrag, die technischen Einreichunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) in der Zeit von 24.11.2004 bis 05.01.2005 sowohl im Gemeindeamt Eberndorf als auch bei der Abteilung 8 – Umweltschutzrecht des Amtes der Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde während der Amtsstunden Einsicht nehmen und innerhalb diese Frist jedermann eine Stellungnahme abgeben könne. Für Bürgerinitiativen wurde auf die erforderlichen Rechtsgrundlagen zur Erlangung einer Parteistellung hingewiesen. Weiters wurde im Edikt festgehalten, dass die Parteistellung verloren gehe, wenn bei der Behörde nicht rechtzeitig eine schriftliche Einwendung erhoben werde.
Innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist übermittelte die nunmehrige Berufungswerberin Frau Helene Schadenbauer die oben zu Pkt. 1.5. wiedergegebenen Einwendungen bzw. Anträge. Von Herrn Mag. Siegfried Dobnik bzw. in dessen Vertretung langte keine Stellungnahme ein.
3.1.5. Den von der Rodung betroffenen Waldflächen kommt laut Waldentwicklungsplan eine mittlere Wohlfahrts- und Erholungswirkung zu.
Sowohl auf den Rodungsflächen selbst als auch auf den umliegenden Beständen liegen stark degradierte Böden vor, die eine geringe Wüchsigkeit und Bonität des Waldbestandes zur Folge haben. Durch starke Eingriffe auf den zur Rodung anstehenden Parzellen ist bereits die Vorwegnahme des Freistandes der angrenzenden, verbleibenden Bestandesteile in vielen Bereichen erfolgt.
Eine erhebliche Beeinträchtigung des Waldbestands auf der Parzelle 2503, KG Gablern, ist durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten:
Das Grundstück liegt südlich der ÖBB-Strecke Bleiburg – Innichen und grenzt mit der südlichen Besitzgrenze an den Nordostteil der Parzelle 2502, KG Gablern, an, die wiederum Teil der geplanten Kiesgrubenerweiterung (Teilraum 2) ist. Somit bildet die Parzelle 2503 einen südlichen Bestandesrand mit der Kiesgrube.
Bestockt ist die Parzelle mit einem rund 60-jährigen Fichten-Kiefernbestand in der angehenden Baumholzphase, wobei Fichte bei weitem überwiegt. Der Bestandesaufbau erweist sich als stabil gegenüber Wind- und Schneeeinflüssen. Da eine offenbare Windgefährdung nicht vorliegt, ist ein Deckungsschutz aus forstfachlicher Sicht nicht erforderlich.
Die im Bescheid vorgeschriebenen Maßnahmen erscheinen geeignet, eventuelle Schäden an den benachbarten Waldgrundstücken zu minimieren.
Austrocknungseffekte im engeren Sinne sind durch das gegenständliche Vorhaben nicht zu erwarten.
Nach der Rekultivierung mit standortgerechten (Laub-) Baumarten wird sich eine qualitativ höhere Bodenvegetation, bedingt durch die Verbesserung des Bodens, einstellen, die der ökologischen Artenvielfalt dient.
3.1.6. Im Falle der Verwirklichung des Vorhabens werden sämtliche zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L) sowie die humanmedizinischen Richtwerte der ÖAW und die Grenzwerte der zweiten Verordnung gegen forstschädliche Luftverunreinigungen (2. ForstV) an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastungen durch PM10 zeigen, dass der im IG-L als Jahresmittelwert festgelegte Grenzwert von 40 µg/m3 an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird. Der im IG-L für den Tagesmittelwert festgelegte Grenzwert von 50 µg/m3 wird zwar an allen Immissionspunkten (MP1 bis MP5) – wenn zum Teil auch nur geringfügig – überschritten, jedoch ist aufgrund der erhobenen Immissions-Istsitutation und der prognostizierten Immissionen davon auszugehen, dass die zulässige Anzahl an Überschreitungen pro Kalenderjahr zuverlässig einhalten wird. Nachdem der im IG-L als Jahresmittelwert festgelegte Grenzwert von 40 µg/m3 an allen Immissionspunkten eingehalten bzw. deutlich unterschritten wird, können negative Auswirkungen auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Wohnbevölkerung ausgeschlossen werden.
Die Ergebnisse der Immissions-Gesamtbelastung durch Staubniederschlag sowie Blei und Cadmium im Staubniederschlag zeigen, dass die zur Beurteilung herangezogenen Grenzwerte des IG-L an allen Immissionspunkten eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Somit kann eine negative Beeinträchtigung auf die Gesundheit der nächstgelegenen Anrainerschaft ausgeschlossen werden.
3.1.7. Durch das gegenständliche Vorhaben ist mit keinen negativen gesundheitsschädlichen Auswirkungen auf die angrenzende Bevölkerung durch Lärmimmissionen zu rechnen.
3.1.8. Das Vorhaben ist unter Abwägung aller fachlichen Belange insgesamt als umweltverträglich zu beurteilen. Es ist davon auszugehen, dass durch die aufgenommenen Auflagen und Befristungen die Auswirkungen des Vorhabens verringert und durch Maßnahmen zur Beweissicherung die zugrunde gelegten Prognosen verifiziert werden können.
3.1.9. Von keiner Verfahrenspartei wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
3.2. Beweiswürdigung:
3.2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus
3.2.2. Die Berufungswerber konnten im Rahmen ihrer Rechtsmittelbegründung die fachliche Seriosität der von den Amtssachverständigen vorgenommenen Bestandsaufnahmen und gutachterlichen Schlussfolgerungen weder argumentativ ausreichend und schlüssig in Zweifel ziehen noch diese entkräften.
3.2.2.1. So wurde zwar die Feststellung im forsttechnischen Teil des Umweltverträglichkeitsgutachtens, dass eine Windgefährdung hinsichtlich des Waldbestands auf der Parzelle 2503, KG Gablern, nicht bestehe, bekämpft, jedoch dieser ausführlich begründeten Schlussfolgerung keineswegs schlüssig auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Bereits aus den Ausführungen des Amtssachverständigen ergibt sich, dass die Erhebung der Eigenschaften des Fichten-Kiefernbestands entgegen der anders lautenden Aussage der Berufungswerber tatsächlich auf Basis einer Vor-Ort Begehung erfolgt ist.
Im Berufungsvorbringen blieb gänzlich unbestritten, dass auf der südlich gelegenen – ins gegenständliche Vorhaben einbezogenen – Parzelle 2502 schon länger eine Kultur- und Schlagfläche existiert, wodurch die Randbäume auf der Parzelle der Berufungswerber einerseits bereits Rindenbrandschäden, andererseits aber auch eine bessere Traufbildung aufweisen. Wenn die Berufungswerber diesbezüglich einen erhöhten Schutzbedarf erkennen, wird übersehen, dass nach Ansicht des Gutachters diese am Baumbestand festgestellten Phänomene als Reaktionen auf die Schlägerungen bewirkt worden sind und zu einer entsprechenden Abhärtung des Baumbestands der Berufungswerber geführt haben. Damit wurden aber jene Gefährdungen des Baumbestands, die ansonsten durch das gegenständliche Vorhaben eintreten könnten, bereits durch wirksame Anpassungen kompensiert und sind nicht mehr im Rahmen dieses Verfahrens zu behandeln.
Die Berufungswerber unterließen es überhaupt, dieser Schlussfolgerung des forsttechnischen Amtssachverständigen auf gleicher fachlicher Ebene entgegen zu treten. In Anbetracht dessen, dass sich durch das gegenständliche Vorhaben somit im Wesentlichen keine Änderung für den nach Schlägerungen auf Nachbarparzellen schon in gewisser Weise abgehärteten Baumbestand auf der Parzelle 2503, KG Gablern, ergeben würde, könnten auch aus einem weiteren Windgutachten – Aufzeichnungen zur Windrichtung und Windgeschwindigkeit wurden ohnedies über einen etwa einjährigen Zeitraum vorgenommen – keinerlei entscheidungsrelevante Faktoren abgeleitet werden. Der Umweltsenat hat deshalb die von den Berufungswerbern angeregte Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines diesbezüglichen Gutachtens für nicht erforderlich erachtet.
Da es somit den Berufungswerbern in dieser Hinsicht nicht gelungen ist, das forsttechnische Teilgutachten erfolgreich in Zweifel zu ziehen, war den schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen zu folgen.
Dieser hat überdies zusätzlich empfohlen, die Weg- und Dammerrichtung sofort durchzuführen, um mögliche Schäden durch Wind- und Rindenbrandschäden noch zu minimieren. Damit bleibt die Belastung für den Baumbestand auf einen möglichst kurzen Zeitraum eingeschränkt. (Dieser gutachterliche Vorschlag wurde im erstinstanzlichen Bescheid durch die Aufnahme einer entsprechenden Auflage berücksichtigt.)
Die Berufungswerber wiederholten weiters ihre Befürchtungen, dass es im Zuge des Vorhabens zur Austrocknung ihres Grundstückes und der Anrainerliegenschaften komme bzw. Wurzelschäden an den Bäumen entstehen würden, ohne sich mit dem Umweltverträglichkeitsgutachten (bzw. mit den darauf basierenden behördlichen Auflagenvorschreibungen) ausreichend auseinanderzusetzen. Im forsttechnischen Teil des Umweltverträglichkeitsgutachtens wurde nämlich diesbezüglich erläutert, dass eine Austrocknung durch vermehrte Sonneneinstrahlung auf die zukünftige süd-exponierte Böschung der geplanten Kiesgrube nicht gegeben ist, da die Verdunstung auf begrünten bzw. bestockten Flächen trotz Beschattung durch die Transpiration der Vegetation in der Regel höher ist als auf Blößen. Gerade zur Vermeidung von Wurzelschäden hat der Gutachter Maßnahmen empfohlen, wie z.B. die Einhaltung eines Abstands von 2 m zur Eigentumsgrenze bei der Errichtung des Ersatzweges und eine Vorbehandlung des für die Rekultivierung verwendeten Materials.
Da sowohl die dem forsttechnischen Teilgutachten zugrunde liegende Befundaufnahme als auch die daraus abgeleiteten gutachterlichen Aussagen schlüssig und nachvollziehbar waren, durch das Vorbringen der Berufungswerber auch nicht entkräftet wurden und sämtliche fachlichen Grundlagen für eine rechtliche Beurteilung lieferten, konnte der Umweltsenat keine Notwendigkeit für die Einholung eines weiteren forsttechnischen Gutachtens erkennen.
3.2.2.2. Zum Einwand der Berufungswerber, es fehle eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des natürlichen Vorkommens des Rohstoffs, ist festzuhalten, dass es sich nach den Projektsunterlagen beim abzubauenden Material um ein hochwertiges Kiesvorkommen der Verwendungsklasse 1 handle und Bohrungen sowie Mineraluntersuchungen belegen würden, dass für die geplanten Abbauerweiterungen eine gleich bleibende Kiesqualität und die Verwendungsklasse 1 auch weiterhin gewährleistet sei. Die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Aussagen wurde vom Amtssachverständigen für Geologie explizit bestätigt.
Unschlüssig erscheint das Berufungsvorbringen überdies insofern, als in der Folge explizit ausgeführt wird, dass Schottervorkommen als Ausläufer des Gletscherschliffs fast überall in dieser Region gegeben sei und sich keineswegs nur auf diesem Standort befinde.
3.2.2.3. Die im Berufungsvorbringen getätigte Aussage, die Untertunnelung zweier Verkehrsadern entspreche nicht den bergtechnischen sowie sicherheitstechnischen Erfordernissen, wurde in keiner Weise begründet und ist somit nicht geeignet, die diesbezüglichen Ausführungen im Projekt bzw. die darauf aufbauende gutachterliche Beurteilung in Zweifel zu ziehen.
3.2.2.4. Hinsichtlich der Ermittlung der Umweltauswirkungen durch Luftschadstoffe und Lärm sind die Amtssachverständigen für die Bereiche „Luft-Emissionen“, „Luft-Immissionen“ und „Umweltmedizin“ erkennbar von einem Betrieb auf Basis der eingereichten Projektsunterlagen ausgegangen. Den darauf aufbauenden Teilgutachten wurde von den Berufungswerbern keineswegs in substantiell ausreichender Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten.
Sie beschränkten sich vielmehr im Wesentlichen auf die Aussage, dass die tatsächlich zu erwartende Bewirtschaftungsform von dem durch den erstinstanzlichen Bescheid rechtlich konkretisierten Abbaubetrieb abweichen werde, sodass auch schädlichere Umweltauswirkungen gegeben seien und eine häufigere Überschreitung der für PM10 als Immissionsgrenzwerte festgelegten Tagesmittelwerte
erfolgen werde. (In diesem Zusammenhang wird auch auf die unten stehenden Ausführungen des Umweltsenats zu Pkt. 3.3.2.6. verwiesen.)
Der nicht näher begründete Einwand, dass die Feinstaubbelastung PM10 und die Ultrafeinstaubbelastung PM2,5 für die angrenzenden Ortschaften und auch für das Anwesen der Berufungswerber eine unzumutbare Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung darstellen würden, ist keineswegs tauglich, die gänzlich anders gelagerten ausführlichen Schlussfolgerungen im umweltmedizinischen Teilgutachten in Zweifel zu ziehen.
3.3. Rechtliche Beurteilung
3.3.1. Zur Parteistellung der Berufungswerber
3.3.1.1. Gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 haben im konzentrierten Genehmigungsverfahren Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn / Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn / Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Parteistellung haben gemäß Z 2 ferner die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt.3.3.1.1. Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 haben im konzentrierten Genehmigungsverfahren Nachbarn Parteistellung. Als Nachbarn / Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn / Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind; hinsichtlich Nachbarn/Nachbarinnen im Ausland gilt für Staaten, die nicht Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, der Grundsatz der Gegenseitigkeit. Parteistellung haben gemäß Ziffer 2, ferner die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt.
Frau Helene Schadenbauer stützt ihre Parteistellung einerseits auf ihr grundbücherlich ausgewiesenes Eigentum an dem Waldgrundstück 2503, KG Gablern, sowie auf ihre Wohnadresse Priebelsdorf 29. Als dinglich Berechtigte kommt ihr somit jedenfalls Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu.Frau Helene Schadenbauer stützt ihre Parteistellung einerseits auf ihr grundbücherlich ausgewiesenes Eigentum an dem Waldgrundstück 2503, KG Gablern, sowie auf ihre Wohnadresse Priebelsdorf 29. Als dinglich Berechtigte kommt ihr somit jedenfalls Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu.
Die Parteistellung von Herrn Mag. Siegfried Dobnik resultiere hingegen aus seinem außerbücherlichen Eigentum an dem Waldgrundstück 2503, KG Gablern, das sich aus einem gerichtlich beurkundeten Schenkungsvertrag vom 6.10.2003 ableite. Aus rechtlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass eine Übereignung ein Verfügungsgeschäft darstellt, das mit einer äußeren Übertragungsform zu verbinden ist. Entsprechend dem Eintragungsgrundsatz kann die Erwerbung, Übertragung bzw. Beschränkung bücherlicher Rechte nur durch eine Eintragung im Grundbuch bewirkt werden. Die grundbücherliche Eintragung bildet damit bei Liegenschaften den für den Rechtserwerb erforderlichen Modus. Bis zum Zeitpunkt der Erlassung des gegenständlichen Bescheides ist allerdings ein grundbücherliches Eigentum an der bezeichneten Liegenschaft für Herrn Mag. Siegfried Dobnik nicht eingetragen worden. Es liegt aber auch nicht der Ausnahmefall einer außerbücherlichen Eigentümerposition vor, die beispielsweise auf einer Ersitzung, Einantwortung, einer Anwachsung oder eines Zuschlags basieren könnte. Mit dem bezeichneten Schenkungsvertrag verfügt Herr Mag. Siegfried Dobnik lediglich über einen schuldrechtlichen Titel, sodass zur Begründung der sachenrechtlichen Eigentümerposition noch eine geeignete Übergangsform erforderlich ist. Dies bestätigt sich auch darin, dass Frau Helene Schadenbauer als ausgewiesene bücherliche Eigentümerin nach wie vor die Gewahrsame über die Liegenschaft ausübt, indem sie darauf ihre Parteistellung im gegenständlichen Verfahren begründet.
Da Herr Mag. Siegfried Dobnik somit an der Liegenschaft 2503, KG Gablern, kein dingliches Recht innehat und ferner aufgrund fehlender anders gelagerter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er sich mangels Wohnsitzes oder einer ständigen Arbeitsstätte etc. an diesem Waldgrundstück nur vorübergehend aufhält, kommt auch kein anderer in § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 genannter Fall zur Begründung einer Parteistellung in Betracht. Ebenso wenig ergibt sich aus eventuell anzuwendenden Verwaltungsbestimmungen ein Anspruch auf Parteistellung (§ 19 Abs. 4 Z 4 Forstgesetz 1975, §§ 116 Abs. 3 und § 119 Abs. 6 MinroG, § 23 Abs. 1 und 2 Kärntner Bauordnung 1996, etc.).Da Herr Mag. Siegfried Dobnik somit an der Liegenschaft 2503, KG Gablern, kein dingliches Recht innehat und ferner aufgrund fehlender anders gelagerter Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass er sich mangels Wohnsitzes oder einer ständigen Arbeitsstätte etc. an diesem Waldgrundstück nur vorübergehend aufhält, kommt auch kein anderer in Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 genannter Fall zur Begründung einer Parteistellung in Betracht. Ebenso wenig ergibt sich aus eventuell anzuwendenden Verwaltungsbestimmungen ein Anspruch auf Parteistellung (Paragraph 19, Absatz 4, Ziffer 4, Forstgesetz 1975, Paragraphen 116, Absatz 3 und Paragraph 119, Absatz 6, MinroG, Paragraph 23, Absatz eins und 2 Kärntner Bauordnung 1996, etc.).
3.3.1.2. Das erstinstanzliche Verfahren ist zunächst als Großverfahren nach den Bestimmungen der §§ 44a bis 44g AVG geführt worden. (Zur Beurteilung, inwieweit die Behörde diese Verfahrensbestimmungen rechtskonform angewendet hat, vgl. unten zu Pkt. 3.3.2.1.)3.3.1.2. Das erstinstanzliche Verfahren ist zunächst als Großverfahren nach den Bestimmungen der Paragraphen 44 a bis 44 g AVG geführt worden. (Zur Beurteilung, inwieweit die Behörde diese Verfahrensbestimmungen rechtskonform angewendet hat, vergleiche unten zu Pkt. 3.3.2.1.)
Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß § 44b Abs. 1 AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. (Rechtlich irrelevant – und deshalb nicht weiter zu hinterfragen – ist in diesem Zusammenhang, ob neben der Verlautbarung des Edikts in den angeführten Zeitungen der Inhalt des Edikts auch in der in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht worden ist. Nach den erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 gehen nämlich ausschließlich vom Edikt selbst, das gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz verlautbart worden ist, Rechtswirkungen aus.)Wurde ein Antrag durch Edikt kundgemacht, so hat dies gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zur Folge, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben. (Rechtlich irrelevant – und deshalb nicht weiter zu hinterfragen – ist in diesem Zusammenhang, ob neben der Verlautbarung des Edikts in den angeführten Zeitungen der Inhalt des Edikts auch in der in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form kundgemacht worden ist. Nach den erläuternden Bemerkungen zur AVG-Novelle 1998 gehen nämlich ausschließlich vom Edikt selbst, das gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz verlautbart worden ist, Rechtswirkungen aus.)
Innerhalb der im Edikt eingeräumten Stellungnahmefrist reichte Frau Helene Schadenbauer mit Schreiben vom 3.1.2005 eine Stellungnahme ein, in der sie zwar einleitend die Zuerkennung der Parteistellung an Herrn Mag. Siegfried Dobnik und die Zustellung der weiteren Schriftstücke auch zu seinen Handen beantragt, jedoch in der Folge die Einwendungen offensichtlich ausschließlich in ihrem eigenen Namen und nicht in Vertretung für Herrn Mag. Siegfried Dobnik erhob. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass dieser erst anlässlich der mündlichen Verhandlung am 4.7.2005 für sich und in Vertretung für Frau Helene Schadenbauer am Verfahren teilgenommen hat. (Herr Mag. Siegfried Dobnik hat ferner auch zu keinem Zeitpunkt gemäß § 42 Abs. 3 AVG glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben.)Innerhalb der im Edikt eingeräumten Stellungnahmefrist reichte Frau Helene Schadenbauer mit Schreiben vom 3.1.2005 eine Stellungnahme ein, in der sie zwar einleitend die Zuerkennung der Parteistellung an Herrn Mag. Siegfried Dobnik und die Zustellung der weiteren Schriftstücke auch zu seinen Handen beantragt, jedoch in der Folge die Einwendungen offensichtlich ausschließlich in ihrem eigenen Namen und nicht in Vertretung für Herrn Mag. Siegfried Dobnik erhob. Aus den Verfahrensakten ergibt sich, dass dieser erst anlässlich der mündlichen Verhandlung am 4.7.2005 für sich und in Vertretung für Frau Helene Schadenbauer am Verfahren teilgenommen hat. (Herr Mag. Siegfried Dobnik hat ferner auch zu keinem Zeitpunkt gemäß Paragraph 42, Absatz 3, AVG glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen zu erheben.)
Selbst wenn Herr Mag. Siegfried Dobnik am Beginn des Verfahrens eine Parteistellung gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 bzw. 2 UVP-G zugekommen wäre, hätte er diese gemäß § 44b Abs. 1 AVG zwischenzeitlich verloren, da er nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben hat.Selbst wenn Herr Mag. Siegfried Dobnik am Beginn des Verfahrens eine Parteistellung gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. 2 UVP-G zugekommen wäre, hätte er diese gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG zwischenzeitlich verloren, da er nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben hat.
3.3.2. Das Berufungsvorbringen ist darüber hinaus auch aus inhaltlicher Sicht weitgehend unbegründet. (Da die gegenständliche Berufung von Frau Helene Schadenbauer und Herrn Mag. Siegfried Dobnik gemeinsam erhoben worden war, hatte sich der Umweltsenat – ungeachtet der fehlenden Parteistellung von Herrn Mag. Siegfried Dobnik – mit dem Vorbringen jedenfalls eingehend inhaltlich auseinanderzusetzen. Im Ergebnis wäre eine Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides durch Herrn Mag. Siegfried Dobnik auch im Falle des Vorliegens einer Parteistellung nur in demselben Ausmaß wie für Frau Helene Schadenbauer ausgesprochen – somit äußerst eingeschränkt – erfolgreich gewesen.)
3.3.2.1. Zur Anwendung der Verfahrensbestimmungen für Großverfahren durch die erstinstanzliche Behörde:
§ 44a AVG lautet:Paragraph 44 a, AVG lautet:
„(1) Sind an einer Verwaltungssache oder an verbundenen Verwaltungssachen voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt, so kann die Behörde den Antrag oder die Anträge durch Edikt kundmachen.
(2) Das Edikt hat zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens;
2. eine Frist von mindestens sechs Wochen, innerhalb derer bei der Behörde schriftlich Einwendungen erhoben werden können;
3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b;3. den Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b,;
4. den Hinweis, dass die Kundmachungen und Zustellungen im Verfahren durch Edikt vorgenommen werden können.
(3) Das Edikt ist im redaktionellen Teil zweier im Bundesland weit verbreiteter Tageszeitungen und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu verlautbaren. Ist in den Verwaltungsvorschriften für die Kundmachung der mündlichen Verhandlung eine besondere Form vorgesehen, so ist der Inhalt des Edikts darüber hinaus in dieser Form kundzumachen; im Übrigen kann die Behörde jede geeignete Form der Kundmachung wählen. In der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner ist die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig.“
Weiters bestimmt § 9 UVP-G 2000:Weiters bestimmt Paragraph 9, UVP-G 2000:
„(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im § 5 Abs. 1 genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. § 44b Abs. 2 zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.„(1) Die Behörde hat der Standortgemeinde eine Ausfertigung des Genehmigungsantrages, der im Paragraph 5, Absatz eins, genannten Unterlagen und der Umweltverträglichkeitserklärung zu übermitteln. Diese sind bei der Behörde und bei der Gemeinde mindestens sechs Wochen lang zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Paragraph 44 b, Absatz 2, zweiter und dritter Satz AVG sind anzuwenden.
(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Abs. 1 genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.(2) Bei Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ist es zulässig, die in Absatz eins, genannten Unterlagen nur bei der Behörde, in der Bezirksverwaltungsbehörde und in einer von der Behörde zu bestimmenden Standortgemeinde für jeden vom Vorhaben berührten Bezirk aufzulegen.
(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß § 44a Abs. 3 AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:(3) Die Behörde hat das Vorhaben gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG kundzumachen. Diese Kundmachung hat jedenfalls zu enthalten:
1. den Gegenstand des Antrages und eine Beschreibung des Vorhabens,
2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach § 10 durchzuführen ist,2. die Tatsache, dass das Vorhaben Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, welche Behörde zur Entscheidung zuständig ist, die Art der möglichen Entscheidung und, falls zutreffend, dass voraussichtlich ein grenzüberschreitendes UVP-Verfahren nach Paragraph 10, durchzuführen ist,
(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Abs. 3 hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 anzuschließen.(4) Zusätzlich zur Kundmachung nach Absatz 3, hat die Behörde das Vorhaben auch im Internet kundzumachen. Der Kundmachung sind jedenfalls eine Kurzbeschreibung des Vorhabens und die Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitserklärung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, anzuschließen.
(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Abs. 1 zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.“(5) Jedermann kann innerhalb der Auflagefrist gemäß Absatz eins, zum Vorhaben und zur Umweltverträglichkeitserklärung eine schriftliche Stellungnahme an die Behörde abgeben.“
Die erstinstanzliche Behörde hat das Edikt vom 19.11.2004 zur Kundmachung des Genehmigungsantrags und der Umweltverträglichkeitserklärung in nach § 44a Abs. 3 erster Satz AVG bzw. § 9 UVP-G 2000 erforderlichen Medien mit dem notwendigen Inhalt am 24.11.2004 verlautbart. Zur Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. zur Stellungnahme war der Zeitraum vom 24.11.2004 bis 6.1.2005 eingeräumt.Die erstinstanzliche Behörde hat das Edikt vom 19.11.2004 zur Kundmachung des Genehmigungsantrags und der Umweltverträglichkeitserklärung in nach Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz AVG bzw. Paragraph 9, UVP-G 2000 erforderlichen Medien mit dem notwendigen Inhalt am 24.11.2004 verlautbart. Zur Einsichtnahme in die Unterlagen bzw. zur Stellungnahme war der Zeitraum vom 24.11.2004 bis 6.1.2005 eingeräumt.
Nach § 44a Abs. 3 letzter Satz AVG ist in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. Indem die Verlautbarung des Edikts bereits am 24.11.2004 erfolgte, ist keine Verletzung dieser Verfahrensbestimmung gegeben. Der Zweck der Norm besteht darin, eine möglichst weitgehende Verständigung des von einem Antrag betroffenen Personenkreises zu erreichen. Dies erschien dem Gesetzgeber während der angegebenen Zeiträume aufgrund von häufigen urlaubsbedingten Abwesenheiten nicht sichergestellt. Eine Ausdehnung der Regelung dahingehend, dass auch die Phase der öffentlichen Auflage des Antrags zur Einsicht- und Stellungnahme nicht in Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner fallen dürfe, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung jedoch nicht. Auch unter Anknüpfung am Zweck der Norm lässt sich keine diesbezügliche „analoge“ Verpflichtung ableiten, da nach einer erfolgten Kenntnisnahme vom Edikt die bezeichneten Zeiträume kein (sachlich gerechtfertigtes) Hindernis mehr für die Betroffenen darstellen, Einwendungen gegenüber der Behörde zu erheben.Nach Paragraph 44 a, Absatz 3, letzter Satz AVG ist in der Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner die Kundmachung durch Edikt nicht zulässig. Indem die Verlautbarung des Edikts bereits am 24.11.2004 erfolgte, ist keine Verletzung dieser Verfahrensbestimmung gegeben. Der Zweck der Norm besteht darin, eine möglichst weitgehende Verständigung des von einem Antrag betroffenen Personenkreises zu erreichen. Dies erschien dem Gesetzgeber während der angegebenen Zeiträume aufgrund von häufigen urlaubsbedingten Abwesenheiten nicht sichergestellt. Eine Ausdehnung der Regelung dahingehend, dass auch die Phase der öffentlichen Auflage des Antrags zur Einsicht- und Stellungnahme nicht in Zeit vom 15. Juli bis 25. August und vom 24. Dezember bis 6. Jänner fallen dürfe, ergibt sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung jedoch nicht. Auch unter Anknüpfung am Zweck der Norm lässt sich keine diesbezügliche „analoge“ Verpflichtung ableiten, da nach einer erfolgten Kenntnisnahme vom Edikt die bezeichneten Zeiträume kein (sachlich gerechtfertigtes) Hindernis mehr für die Betroffenen darstellen, Einwendungen gegenüber der Behörde zu erheben.
Die Auflage zur öffentlichen Einsicht mit der Möglichkeit Einwendungen zu erheben umfasste genau den nach den wiedergegebenen Bestimmungen erforderlichen sechswöchigen Zeitraum. Dass das Edikt vom 19.11.2004 erst am 24.11.2004 in den bezeichneten Zeitungen verlautbart wurde und somit mit dem ersten Tag der Stellungnahmefrist zusammenfiel, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Kundmachung des Edikts und den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Aus § 33 Abs. 2 AVG in Verbindung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage, Rz 234 unter Hinweis auf die Judikatur) ergibt sich nämlich, dass Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, am Tag des Fristen auslösenden Ereignisses zu laufen beginnen. Im gegenständlichen Fall begann somit der Lauf der sechswöchigen Frist mit der Verlautbarung des Edikts am Mittwoch, dem 24.11.2004 und endete in rechtskonformer Weise am Mittwoch, dem 05.01.2005.Die Auflage zur öffentlichen Einsicht mit der Möglichkeit Einwendungen zu erheben umfasste genau den nach den wiedergegebenen Bestimmungen erforderlichen sechswöchigen Zeitraum. Dass das Edikt vom 19.11.2004 erst am 24.11.2004 in den bezeichneten Zeitungen verlautbart wurde und somit mit dem ersten Tag der Stellungnahmefrist zusammenfiel, ändert nichts an der Rechtswirksamkeit der Kundmachung des Edikts und den daraus resultierenden Rechtsfolgen. Aus Paragraph 33, Absatz 2, AVG in Verbindung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts, 8. Auflage, Rz 234 unter Hinweis auf die Judikatur) ergibt sich nämlich, dass Fristen, die nach Wochen bestimmt sind, am Tag des Fristen auslösenden Ereignisses zu laufen beginnen. Im gegenständlichen Fall begann somit der Lauf der sechswöchigen Frist mit der Verlautbarung des Edikts am Mittwoch, dem 24.11.2004 und endete in rechtskonformer Weise am Mittwoch, dem 05.01.2005.
Frau Helene Schadenbauer wurde der Inhalt des Edikts darüber hinaus als Partei nachweislich zugestellt. Aufgrund dieser sichergestellten Verständigung der Berufungswerberin ist es belanglos, ob daneben auch weitere Kundmachungen in der in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form erfolgten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die Ausführungen zu Pkt. 3.3.1.2., wonach Rechtswirkungen ohnedies ausschließlich vom Edikt selbst, das gemäß § 44a Abs. 3 erster Satz verlautbart worden ist, ausgehen, nicht aber von daneben zusätzlich vorgenommenen anderen Kundmachungen, persönlichen Verständigungen etc.Frau Helene Schadenbauer wurde der Inhalt des Edikts darüber hinaus als Partei nachweislich zugestellt. Aufgrund dieser sichergestellten Verständigung der Berufungswerberin ist es belanglos, ob daneben auch weitere Kundmachungen in der in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Form erfolgten. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang wiederum auf die Ausführungen zu Pkt. 3.3.1.2., wonach Rechtswirkungen ohnedies ausschließlich vom Edikt selbst, das gemäß Paragraph 44 a, Absatz 3, erster Satz verlautbart worden ist, ausgehen, nicht aber von daneben zusätzlich vorgenommenen anderen Kundmachungen, persönlichen Verständigungen etc.
3.3.2.2. Die vom Projektanten mit Eingabe vom 19.04.2005 übermittelte Projektadaptierung beinhaltete eine Änderung in Teilordner 2 Kapitel 5 (Sicherheitstechnik, Brandschutz und Störfallbetrachtung). Gemäß § 13 Abs. 8 AVG kann der das Verfahren einleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird. Die gegenständliche Adaptierung betraf ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu berücksichtigende Fragestellungen, die allerdings auf die allgemeine Charakteristik des Vorhabens hinsichtlich Art, Umfang und Ort der beabsichtigten Maßnahmen keinen Einfluss ausübten. Ein Zusammenhang mit subjektiv-öffentlichen Rechten der Berufungswerber wurde von diesen nicht behauptet, und war auch für den Umweltsenat nicht erkennbar.3.3.2.2. Die vom Projektanten mit Eingabe vom 19.04.2005 übermittelte Projektadaptierung beinhaltete eine Änderung in Teilordner 2 Kapitel 5 (Sicherheitstechnik, Brandschutz und Störfallbetrachtung). Gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG kann der das Verfahren einleitende Antrag in jeder Lage des Verfahrens geändert werden, sofern dadurch die Sache nicht ihrem Wesen nach geändert und die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde nicht berührt wird. Die gegenständliche Adaptierung betraf ausschließlich unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses zu berücksichtigende Fragestellungen, die allerdings auf die allgemeine Charakteristik des Vorhabens hinsichtlich Art, Umfang und Ort der beabsichtigten Maßnahmen keinen Einfluss ausübten. Ein Zusammenhang mit subjektiv-öffentlichen Rechten der Berufungswerber wurde von diesen nicht behauptet, und war auch für den Umweltsenat nicht erkennbar.
Da die bezeichnete Projektsadaptierung auf ausdrücklichen Vorschlag des für den Bereich „Luft-Immissionen“ beigezogenen Amtssachverständigen vorgenommen wurde, hat jedenfalls eine gutachterliche Auseinandersetzung mit der Thematik stattgefunden. Aus den Verfahrensakten ergibt sich ferner, dass der Austausch der betreffenden Seiten im Technischen Bericht noch vor Fertigstellung des Umweltverträglichkeitsgutachtens erfolgte, das erst mit Schreiben vom 30.5.2005 an die Behörde übermittelt und von dieser in der Folge zur Wahrung des Parteiengehörs zur öffentlichen Einsicht- und Stellungnahme auflegt worden ist.
Die bezeichnete Projektsadaptierung stellt somit in keiner Weise einen von den Berufungswerbern erfolgreich relevierbaren Verfahrensmangel dar.
3.3.2.3. Zur Anwendbarkeit des Flächenwidmungsplans
Der Beschluss des Gemeinderats der Marktgemeinde Eberndorf vom 28.9.2004 betreffend Abänderung des Flächenwidmungsplans ist als Verordnung des Gemeinderats zu qualifizieren. Nach Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung erfolgte die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung entsprechend § 14 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 durch Auflage beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden.Der Beschluss des Gemeinderats der Marktgemeinde Eberndorf vom 28.9.2004 betreffend Abänderung des Flächenwidmungsplans ist als Verordnung des Gemeinderats zu qualifizieren. Nach Genehmigung durch die Kärntner Landesregierung erfolgte die ordnungsgemäße Kundmachung dieser Verordnung entsprechend Paragraph 14, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 durch Auflage beim Gemeindeamt zur allgemeinen Einsicht während der Amtsstunden.
Eine Anfechtung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen kommt gemäß Art. 89 Abs. 2 B-VG zwar einem Gericht zu, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, nicht aber Verwaltungsbehörden. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, so hat sich eine Verwaltungsbehörde mit dessen Gesetzmäßigkeit nicht auseinanderzusetzen (VwGH 8.9.1995, Zl. 95/02/0194).Eine Anfechtung ordnungsgemäß kundgemachter Verordnungen kommt gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG zwar einem Gericht zu, wenn es gegen die Anwendung einer Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken hat, nicht aber Verwaltungsbehörden. Liegt ein als Verordnung erkennbar kundgemachter Verwaltungsakt vor, so hat sich eine Verwaltungsbehörde mit dessen Gesetzmäßigkeit nicht auseinanderzusetzen (VwGH 8.9.1995, Zl. 95/02/0194).
Sowohl bei der erstinstanzlichen Behörde als auch beim Umweltsenat handelt es sich zweifelsfrei um Verwaltungsbehörden. Eventuelle materielle Mängel des bezeichneten –ordnungsgemäß kundgemachten – Flächenwidmungsplans können daher im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens nicht erfolgreich eingewendet werden.
3.3.2.4. Zu den unter Hinweis auf das Forstgesetz 1975 vorgebrachten Einwendungen:
§ 14 Abs. 2 bis 4 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 14, Absatz 2 bis 4 Forstgesetz 1975 lautet:
„(2) Jeder Waldeigentümer hat Fällungen entlang seiner Eigentumsgrenzen in einer Entfernung von weniger als 40 Metern zu unterlassen, wenn durch die Fällung nachbarlicher Wald einer offenbaren Windgefährdung ausgesetzt würde (Deckungsschutz).
(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter § 1a Abs. 1 nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.(3) Der Deckungsschutz ist jedem Eigentümer des angrenzenden Waldes sowie den Eigentümern etwaiger an diesen angrenzender Wälder zu gewähren, sofern die jeweilige Entfernung von der Eigentumsgrenze des zum Deckungsschutz Verpflichteten weniger als 40 Meter beträgt; allfällige zwischen den Waldflächen liegende, unter Paragraph eins a, Absatz eins, nicht fallende Grundflächen von weniger als 10 Meter Breite sind hiebei nicht einzurechnen.
(4) Reicht der Deckungsschutz zur wirksamen Hintanhaltung einer Windgefahr in besonders gelagerten Fällen (wie bei Wäldern in stark windgefährdeten Lagen oder mit besonderen windanfälligen Aufbauformen) nicht aus, so hat die Behörde auf Antrag des Eigentümers, dessen Wald des Deckungsschutzes bedarf, oder von Amts wegen mit Bescheid den Deckungsschutz über eine Entfernung von mehr als 40 Metern, nicht jedoch von mehr als 80 Metern, auszudehnen.“
§ 17 Abs. 1 bis 5 Forstgesetz 1975 lautet:Paragraph 17, Absatz eins bis 5 Forstgesetz 1975 lautet:
„(1) Die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) ist verboten.
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
(3) Kann eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser(3) Kann eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden, kann die Behörde eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser
Fläche als Wald überwiegt.
(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.(4) Öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, sind insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Abs. 2 oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Abs. 3 hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“(5) Bei der Beurteilung des öffentlichen Interesses im Sinne des Absatz 2, oder bei der Abwägung der öffentlichen Interessen im Sinne des Absatz 3, hat die Behörde insbesondere auf eine die erforderlichen Wirkungen des Waldes gewährleistende Waldausstattung Bedacht zu nehmen. Unter dieser Voraussetzung sind die Zielsetzungen der Raumordnung zu berücksichtigen.“
§ 18 Abs. 1 Forstgesetz lautet:Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz lautet:
„(1) Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen oder Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird. Insbesondere sind danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche zum beantragten Zweck zu binden oder
3. Maßnahmen vorzuschreiben, die
a) zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder oder
b) zum Ausgleich des Verlustes der Wirkungen des Waldes (Ersatzleistung) geeignet sind."
Die Berufungswerber leiten offenbar aus § 14 Abs. 2 Forstgesetz 1975 die Verpflichtung ab, dass ein Waldeigentümer bei einer Rodung jedenfalls einen Abstand von 40 m zu seiner Grundstücksgrenze einzuhalten habe. Nach der bezeichneten Bestimmung ist eine derartige rodungsfreie Zone allerdings nur insofern erforderlich, als ansonsten der benachbarte Waldbestand einer Windgefährdung ausgesetzt wäre, die durch einen entsprechenden Deckungsschutz zu kompensieren ist. Aufgrund des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt (vgl. oben zu Pkt. 3.1. und 3.2.), dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Windgefährdung für den Waldbestand auf der Parzelle 2503 nicht besteht, sodass auch die Vorschreibung eines Deckungsschutzes nicht in Betracht kommt.Die Berufungswerber leiten offenbar aus Paragraph 14, Absatz 2, Forstgesetz 1975 die Verpflichtung ab, dass ein Waldeigentümer bei einer Rodung jedenfalls einen Abstand von 40 m zu seiner Grundstücksgrenze einzuhalten habe. Nach der bezeichneten Bestimmung ist eine derartige rodungsfreie Zone allerdings nur insofern erforderlich, als ansonsten der benachbarte Waldbestand einer Windgefährdung ausgesetzt wäre, die durch einen entsprechenden Deckungsschutz zu kompensieren ist. Aufgrund des erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens wurde festgestellt vergleiche oben zu Pkt. 3.1. und 3.2.), dass durch das gegenständliche Vorhaben eine Windgefährdung für den Waldbestand auf der Parzelle 2503 nicht besteht, sodass auch die Vorschreibung eines Deckungsschutzes nicht in Betracht kommt.
Rechtlich zutreffend ist grundsätzlich der Hinweis der Berufungswerber auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.12.1987, 87/10/0051; 24.1.1994, Zl. 93/10/0192 und VwGH 26.9.1994, Zl. 94/10/0071), wonach Eigentümer von Waldflächen, die an die zur Rodung beantragten Flächen angrenzen, im Rodungsverfahren zum Zweck der Abwehr allfälliger, ihnen durch eine Rodungsbewilligung drohender Nachteile aus dem Titel der mit ihren Interessen verbunden öffentlichen Interessen im Rahmen der vorzunehmenden Interessensabwägung im Wege von Einwendungen gegen den Rodungsantrag das öffentliche Interesse an der Walderhaltung geltend machen dürfen. Im gegenständlichen Fall lässt sich jedoch daraus für die Berufungswerber nichts gewinnen, da – wie ausgeführt – durch eine Genehmigung der Rodung keine Nachteile für ihren Waldbestand eintreten. Die Berufungswerber können somit nicht erfolgreich ihre Einwendungen im Zuge der Abwägung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung gegen das öffentliche Interesse an der Rodung einbringen.
Der Umweltsenat konnte allerdings – ungeachtet des fehlenden subjektiven öffentlichen Interesses der Berufungswerber – auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die erstinstanzliche Behörde bei der von ihr durchgeführten Interessensabwägung rechtswidrig vorgegangen wäre. Einerseits wurde ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung bereits dadurch festgestellt, dass dem Wald – wie im forsttechnischen Teilgutachten ausgeführt – eine mittlere Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt (vgl. auch Jäger, Forstrecht 115), andererseits konnte ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Schotterabbau durch die oben bezeichneten Änderungen im Flächenwidmungsplan angenommen werden. Die erstinstanzliche Behörde hat ihrerseits eine Interessensabwägung vorgenommen, indem sie sich mit den Gründen, die zur Festlegung der Widmung im Flächenwidmungsplan geführt haben, auseinandergesetzt hat (vgl. auch die bei Jäger, Forstrecht 119 angeführten Judikaturhinweise). Dabei hat sie ausgeführt, dass die mit dem Vorhaben einhergehende Schließung der vier umliegenden Abbaugebiete, der Inertstoffdeponie und die durch die Abbaukonzentration erreichte Verringerung des Schwerverkehrsaufkommens auch aus Sicht des Umweltschutzes und im Sinne des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen im öffentlichen Interesse liegt. Nach der Rekultivierung der abgebauten Flächen mit standortgerechten (Laub-) Baumarten wird sich, bedingt durch die Verbesserung des Bodens, auch eine qualitativ höhere Bodenvegetation einstellen, die der ökologischen Artenvielfalt dient. Die erstinstanzliche Behörde ist deshalb – für den Umweltsenat nachvollziehbar – zum Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald gemäß § 17 Abs. 3 Forstgesetz 1975 überwiegt.Der Umweltsenat konnte allerdings – ungeachtet des fehlenden subjektiven öffentlichen Interesses der Berufungswerber – auch keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass die erstinstanzliche Behörde bei der von ihr durchgeführten Interessensabwägung rechtswidrig vorgegangen wäre. Einerseits wurde ein öffentliches Interesse an der Walderhaltung bereits dadurch festgestellt, dass dem Wald – wie im forsttechnischen Teilgutachten ausgeführt – eine mittlere Wohlfahrtswirkung und Erholungswirkung gemäß Waldentwicklungsplan zukommt vergleiche auch Jäger, Forstrecht 115), andererseits konnte ein öffentliches Interesse am gegenständlichen Schotterabbau durch die oben bezeichneten Änderungen im Flächenwidmungsplan angenommen werden. Die erstinstanzliche Behörde hat ihrerseits eine Interessensabwägung vorgenommen, indem sie sich mit den Gründen, die zur Festlegung der Widmung im Flächenwidmungsplan geführt haben, auseinandergesetzt hat vergleiche auch die bei Jäger, Forstrecht 119 angeführten Judikaturhinweise). Dabei hat sie ausgeführt, dass die mit dem Vorhaben einhergehende Schließung der vier umliegenden Abbaugebiete, der Inertstoffdeponie und die durch die Abbaukonzentration erreichte Verringerung des Schwerverkehrsaufkommens auch aus Sicht des Umweltschutzes und im Sinne des Schutzes der Bevölkerung vor unzumutbaren Belästigungen im öffentlichen Interesse liegt. Nach der Rekultivierung der abgebauten Flächen mit standortgerechten (Laub-) Baumarten wird sich, bedingt durch die Verbesserung des Bodens, auch eine qualitativ höhere Bodenvegetation einstellen, die der ökologischen Artenvielfalt dient. Die erstinstanzliche Behörde ist deshalb – für den Umweltsenat nachvollziehbar – zum Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse am gegenständlichen Vorhaben gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung dieser Flächen als Wald gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz 1975 überwiegt.
Im bekämpften Bescheid wurden überdies jene gutachterlichen Empfehlungen für Maßnahmen, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder erforderlichen erscheinen (z.B. Einhaltung eines 2 m breiten Streifens zwischen Ersatzweg und Fremdbesitz zur Vermeidung von Wurzelschäden, Schredderung des anfallenden Wurzelmaterials vor deren Verwendung zur Rekultivierung), durch entsprechende Auflagen in Spruchpunkt VI. A. gemäß § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 vorgeschrieben. Zur Vermeidung einer durch die Rodung bewirkten Schädlingsvermehrung wurde – ungeachtet der für Waldeigentümer bereits ex lege bestehenden Verpflichtung – in Auflage 16 aufgetragen, dass das anfallende Holz auf der Rodungsfläche entsprechend der Forstschutzverordnung, BGBl. II Nr. 19/2003, sofort aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu behandeln ist. Da die Gefahr von Austrocknungseffekten nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht gegeben ist, erwies sich die Erteilung diesbezüglicher Auflagen als entbehrlich. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die in Spruchpunkt VI A. des bekämpften Bescheides angeordneten Auflagen und Befristungen den Einwendungen der Berufungswerber – insoweit sie begründet waren – vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.Im bekämpften Bescheid wurden überdies jene gutachterlichen Empfehlungen für Maßnahmen, die zur Hintanhaltung nachteiliger Wirkungen für die umliegenden Wälder erforderlichen erscheinen (z.B. Einhaltung eines 2 m breiten Streifens zwischen Ersatzweg und Fremdbesitz zur Vermeidung von Wurzelschäden, Schredderung des anfallenden Wurzelmaterials vor deren Verwendung zur Rekultivierung), durch entsprechende Auflagen in Spruchpunkt römisch sechs. A. gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975 vorgeschrieben. Zur Vermeidung einer durch die Rodung bewirkten Schädlingsvermehrung wurde – ungeachtet der für Waldeigentümer bereits ex lege bestehenden Verpflichtung – in Auflage 16 aufgetragen, dass das anfallende Holz auf der Rodungsfläche entsprechend der Forstschutzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 19 aus 2003,, sofort aufzuarbeiten oder bekämpfungstechnisch zu behandeln ist. Da die Gefahr von Austrocknungseffekten nach den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens nicht gegeben ist, erwies sich die Erteilung diesbezüglicher Auflagen als entbehrlich. Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass durch die in Spruchpunkt römisch sechs A. des bekämpften Bescheides angeordneten Auflagen und Befristungen den Einwendungen der Berufungswerber – insoweit sie begründet waren – vollinhaltlich Rechnung getragen wurde.
3.3.2.5. Hinsichtlich jenes Teils des Vorbringens, mit dem eine Mangelhaftigkeit des Gewinnungsbetriebsplans infolge einer fehlenden geologisch-lagerstättenkundlichen Beschreibung aufgezeigt werden soll, hat die erstinstanzliche Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides auf die vom geologischen Amtssachverständigen bestätigten Ausführungen in den Projektsunterlagen hingewiesen.
Rechtlich belanglos ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich auch andere Grundstücke im Umfeld zum bereits bestehenden Abbaugebiet aufgrund eines geeigneten Rohstoffvorkommens für Abbaumaßnahmen in Betracht kämen (vgl. unten zu Pkt. 3.3.2.8).Rechtlich belanglos ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich auch andere Grundstücke im Umfeld zum bereits bestehenden Abbaugebiet aufgrund eines geeigneten Rohstoffvorkommens für Abbaumaßnahmen in Betracht kämen vergleiche unten zu Pkt. 3.3.2.8).
Der Umweltsenat konnte im Rahmen der Würdigung des Berufungsvorbringens nicht erkennen, inwiefern sich die Rechtsmittelweber im Falle einer fehlenden geologischlagerstättenkundlichen Beschreibung in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt erachteten. Dass die erstinstanzliche Behörde eine nachvollziehbare und rechtmäßige Interessensabwägung vorgenommen hatte, wurde bereits zu Pkt. 3.3.2.4. ausgeführt. Es bestand somit im gegenständlichen Berufungsverfahren kein Anlass, die Vollständigkeit der für einen Gewinnungsbetriebsplan erforderlichen Unterlagen gemäß den §§ 80 und 113 MinroG einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.Der Umweltsenat konnte im Rahmen der Würdigung des Berufungsvorbringens nicht erkennen, inwiefern sich die Rechtsmittelweber im Falle einer fehlenden geologischlagerstättenkundlichen Beschreibung in ihren subjektivöffentlichen Rechten verletzt erachteten. Dass die erstinstanzliche Behörde eine nachvollziehbare und rechtmäßige Interessensabwägung vorgenommen hatte, wurde bereits zu Pkt. 3.3.2.4. ausgeführt. Es bestand somit im gegenständlichen Berufungsverfahren kein Anlass, die Vollständigkeit der für einen Gewinnungsbetriebsplan erforderlichen Unterlagen gemäß den Paragraphen 80 und 113 MinroG einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen.
3.3.2.6. Insoweit die Berufungswerber das Verkehrskonzept, das Umweltverträglichkeitsgutachten und in der Folge den erstinstanzlichen Bescheid deswegen bekämpfen, dass als Beurteilungsgrundlage nicht „tatsächliche Abbaumengen und Transportfahrten“ zugrunde gelegt worden wären, ist entgegen zu halten, dass es sich bei einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 um ein antragsbezogenes Verfahren handelt. Die erstinstanzliche Behörde ist daher rechtmäßig von einem ordnungsgemäßen, d.h. einem entsprechend den Projektsunterlagen nach Maßgabe der erteilten Auflagen und festgelegten Befristungen zu führenden, Abbaubetrieb ausgegangen.
Gegen eventuelle Abweichungen z.B. in Form von Überscheitungen der genehmigten Abbaumengen wäre gegebenenfalls durch verwaltungspolizeiliche Anordnungen vorzugehen.
Eventuelle Bedarfserhöhungen, die sich infolge zukünftiger Projekte (z.B. durch den Bau der geplanten Hochleistungsstrecke) ergeben könnten, waren nicht Gegenstand des eingereichten Projekts und deshalb auch nicht im Rahmen dieses Verfahrens zu behandeln.
3.3.2.7. Auswirkungen durch Luftschadstoffe und Lärm:
§ 116 Abs. 1 und 2 MinroG lautet:Paragraph 116, Absatz eins und 2 MinroG lautet:
„(1) Gewinnungsbetriebspläne sind, erforderlichenfalls unter Festsetzung von Bedingungen und Auflagen, wenn nötig auch nur befristet, zu genehmigen, wenn
1. die im Betriebsplan angeführten Arbeiten, sofern sich diese nicht auf grundeigene mineralische Rohstoffe beziehen, durch Gewinnungsberechtigungen gedeckt sind,
2. sofern sich der Gewinnungsbetriebsplan auf das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe bezieht, der (die) Grundeigentümer dem Ansuchenden das Gewinnen auf den nicht dem Ansuchenden gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe überlassen hat (haben).
3. gewährleistet ist, dass im Hinblick auf die Ausdehnung der Lagerstätte ein den bergtechnischen, bergwirtschaftlichen und sicherheitstechnischen Erfordernissen entsprechender Abbau dieser Lagerstätte erfolgt,
4. ein sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gegeben ist und die zum Schutz der Oberfläche vorgesehenen Maßnahmen als ausreichend anzusehen sind,
5. im konkreten Fall nach dem besten Stand der Technik vermeidbare Emissionen unterbleiben,
6. nach dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist,
7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (§ 119 Abs. 5) zu erwarten ist,7. keine Gefährdung von dem Genehmigungswerber nicht zur Benützung überlassenen Sachen und keine über das zumutbare Maß hinausgehende Beeinträchtigung der Umwelt und von Gewässern (Paragraph 119, Absatz 5,) zu erwarten ist,
8. die vorgesehenen Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung des Abbaus als ausreichend anzusehen sind und
9. beim Aufschluss und/oder Abbau keine Abfälle entstehen werden, die nach dem besten Stand der Technik vermeidbar oder nicht verwertbar sind. Soweit eine Vermeidung oder Verwertung der Abfälle wirtschaftlich nicht zu vertreten ist, muss gewährleistet sein, dass die entstehenden Abfälle ordnungsgemäß entsorgt werden.
(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.“(2) Die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz - Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erlassenen Verordnung sind anzuwenden und die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte ist anzustreben, soweit es sich nicht um den Aufschluss und/oder den Abbau oder das Speichern in geologischen Strukturen oder um untertägige Arbeiten handelt.“
§ 119 Abs. 3 letzter Satz lautet:Paragraph 119, Absatz 3, letzter Satz lautet:
„Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des § 10 Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 3 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“„Wenn es sich um Aufbereitungsanlagen mit Emissionsquellen handelt, sind die Bestimmungen einer auf Grund des Paragraph 10, Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, erlassenen Verordnung anzuwenden und ist die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 zum Immissionsschutzgesetz - Luft und einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte anzustreben.“
In Anlage 1 zum Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) werden in der Tabelle für PM10 folgende Immissionsgrenzwerte festgelegt:
(Konzentrationswerte in µg/m3 (ausgenommen CO: angegeben in mg/m3))
- Luftschadstoff Jahresmittelwert Tagesmittelwert
PM10 50 40
Fußnote 3 bestimmt, dass bis zum Jahr 2004 pro Kalenderjahr 35 Überschreitungen, von 2005 bis 2009 pro Kalenderjahr 30 Überschreitungen und ab 2010 pro Kalenderjahr 25 Überschreitungen des Tagesmittelwerts zulässig sind.
Eine unmittelbar auf dem IG-L basierende Genehmigungspflicht besteht für das gegenständliche Vorhaben nicht (vgl. § 20 Abs. 4 IG-L).Eine unmittelbar auf dem IG-L basierende Genehmigungspflicht besteht für das gegenständliche Vorhaben nicht vergleiche Paragraph 20, Absatz 4, IG-L).
Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausführlich dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 116 Abs. 1 MinroG erfüllt sind, insbesondere auch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Die Berufungswerber traten den gutachterlichen Aussagen in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Umweltsenat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerber erkennen konnte.Die erstinstanzliche Behörde hat in der Begründung des bekämpften Bescheides auf Basis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ausführlich dargelegt, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 116, Absatz eins, MinroG erfüllt sind, insbesondere auch keine Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit und keine unzumutbare Belästigung von Personen zu erwarten ist. Die Berufungswerber traten den gutachterlichen Aussagen in keiner Weise auf gleicher fachlicher Ebene entgegen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Umweltsenat in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde keine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte der Berufungswerber erkennen konnte.
Der bekämpfte Bescheid steht auch in Einklang mit § 116 Abs. 2 MinroG, da eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte als erwiesen angenommen werden konnte. Die zu erwartenden Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 werden nach der nicht ausreichend entkräfteten gutachterlichen Feststellung nur in dem gemäß Fußnote 3 der Anlage 1 zum IG-L zulässigen Ausmaß stattfinden. Für PM2,5 ist kein gemäß § 116 Abs. 2 MinroG anzustrebender Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L bzw. in einer Verordnung gemäß § 3 Abs.3 oder § 10 IG-L festgelegt. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist anzumerken ist, dass die im bzw. nach dem IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte gleichermaßen in städtischen wie auch in ländlichen Gebieten gelten.Der bekämpfte Bescheid steht auch in Einklang mit Paragraph 116, Absatz 2, MinroG, da eine Einhaltung der maßgeblichen Immissionsgrenzwerte als erwiesen angenommen werden konnte. Die zu erwartenden Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 werden nach der nicht ausreichend entkräfteten gutachterlichen Feststellung nur in dem gemäß Fußnote 3 der Anlage 1 zum IG-L zulässigen Ausmaß stattfinden. Für PM2,5 ist kein gemäß Paragraph 116, Absatz 2, MinroG anzustrebender Immissionsgrenzwert in den Anlagen 1 und 2 zum IG-L bzw. in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 3, oder Paragraph 10, IG-L festgelegt. In Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist anzumerken ist, dass die im bzw. nach dem IG-L festgelegten Immissionsgrenzwerte gleichermaßen in städtischen wie auch in ländlichen Gebieten gelten.
Da somit mangels anders gelagerter Anhaltspunkte bei einem bescheidgemäßen Betrieb des Vorhabens keine Belästigungen der Berufungswerber oder schädliche Auswirkungen auf das Schutzgut Luft angenommen werden können, besteht auch keine Veranlassung zur Durchführung ständiger Staubmessungen.
3.3.2.8. Einwendungen betreffend Alternativenprüfung
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeits-prüfung, die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 ist es Aufgabe der Umweltverträglichkeits-prüfung, die Vor- und Nachteile der vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Alternativen sowie die umweltrelevanten Vor- und Nachteile des Unterbleibens des Vorhabens darzulegen.
Gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen … zu enthalten.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 hat die Umweltverträglichkeitserklärung eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen … zu enthalten.
Gemäß § 12 Abs. 4 Z 4 UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten Darlegungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 4 (also der vom Projektwerber geprüften Alternativen) zu enthalten.Gemäß Paragraph 12, Absatz 4, Ziffer 4, UVP-G 2000 hat das Umweltverträglichkeitsgutachten Darlegungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 (also der vom Projektwerber geprüften Alternativen) zu enthalten.
Gemäß § 17 Abs. 4 erster Satz UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach § 10, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 17, Absatz 4, erster Satz UVP-G 2000 sind die Ergebnisse der Umweltverträglichkeitsprüfung (insbesondere Umweltverträglichkeitserklärung, Umweltverträglichkeitsgutachten oder zusammenfassende Bewertung, Stellungnahmen, einschließlich der Stellungnahmen und dem Ergebnis der Konsultationen nach Paragraph 10,, Ergebnis einer allfälligen öffentlichen Erörterung) in der Entscheidung der Behörde zu berücksichtigen.
Zu diesen Bestimmungen ist auszuführen, dass es einer Projektwerberin grundsätzlich überlassen ist, ob und welche Alternativen sie prüft. Auch das Unterlassen einer Alternativenprüfung würde per se noch keinen Abweisungstatbestand darstellen (vgl. auch die Entscheidung des Umweltsenats vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109). Es wäre jedoch möglich, dass ein Vorhaben in der beantragten Form nicht umweltverträglich und daher auch nicht genehmigungsfähig ist, sodass es durchaus im Interesse der Projektwerberin gelegen sein kann, aufzuzeigen, welche Vorteile die von ihr gewählte Variante gegenüber anderen Alternativen bringt. Durch das UVP-G 2000 wurde in § 1 Abs. 1 Z 3 explizit klargestellt, dass die Darlegung der Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen im Hinblick auf deren Umweltrelevanz zu erfolgen hat. Andere Überlegungen wie etwa wirtschaftliche oder konzernpolitische Argumente sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Festzuhalten ist, dass die Prüfung von Standortalternativen nur möglich ist, wenn der Projektwerberin die entsprechenden Grundstücke auch zur Verfügung stehen oder sie beschafft werden können.Zu diesen Bestimmungen ist auszuführen, dass es einer Projektwerberin grundsätzlich überlassen ist, ob und welche Alternativen sie prüft. Auch das Unterlassen einer Alternativenprüfung würde per se noch keinen Abweisungstatbestand darstellen vergleiche auch die Entscheidung des Umweltsenats vom 3.8.2000, US 3/1999/5-109). Es wäre jedoch möglich, dass ein Vorhaben in der beantragten Form nicht umweltverträglich und daher auch nicht genehmigungsfähig ist, sodass es durchaus im Interesse der Projektwerberin gelegen sein kann, aufzuzeigen, welche Vorteile die von ihr gewählte Variante gegenüber anderen Alternativen bringt. Durch das UVP-G 2000 wurde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, explizit klargestellt, dass die Darlegung der Vor- und Nachteile der von der Projektwerberin geprüften Alternativen im Hinblick auf deren Umweltrelevanz zu erfolgen hat. Andere Überlegungen wie etwa wirtschaftliche oder konzernpolitische Argumente sind in diesem Zusammenhang nicht relevant. Festzuhalten ist, dass die Prüfung von Standortalternativen nur möglich ist, wenn der Projektwerberin die entsprechenden Grundstücke auch zur Verfügung stehen oder sie beschafft werden können.
Die Projektwerberin hat entsprechend den Vorgaben des UVP-G 2000 der erstinstanzlichen Behörde ein konkretes Projekt zur Entscheidung vorgelegt. In der von der Projektwerberin erstellten Umweltverträglichkeitserklärung ist überdies eine Erörterung von Projektsalternativen bzw. der Variante eines gänzlichen Unterbleibens des Vorhabens enthalten und ausgeführt, dass sich eine Verwirklichung des Vorhabens auf anderen Grundstücken aufgrund fehlender Verfügungsgewalt der Projektwerberin als nicht realisierbar erwiesen hat. Für das eingereichte Projekt wurde ein Umweltverträglichkeitsgutachten erstellt, in dem auch auf die von der Projektwerberin aufgezeigten Alternativen Bezug genommen wurde. Im Ergebnis wurde das eingereichte Projekt für umweltverträglich und daher genehmigungsfähig befunden.
Es hat somit im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens eine Alternativenprüfung im gebotenen Ausmaß stattgefunden. Ob die für eine abgeänderte Projektsvariante erforderlichen Grundstücke durch die Leistung eines höhern Kaufpreises oder Pachtzinses für die Projektwerberin verfügbar gewesen wären, ist angesichts der ohnedies durch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens in der gegenständlichen Form nicht weiter von Relevanz, sodass sich die diesbezüglich Einwendungen der Berufungswerber als unbegründet erwiesen haben.
3.3.2.9. Einwendungen betreffend Stilllegung umliegender Kiesgruben
Aus den eingereichten Projektsunterlagen ist ersichtlich, dass eine Einstellung des Abbaubetriebs in den Kiesgruben Edling/STUAG, Kohldorf, Paul Rudolf/Priebelsdorf und Edling/Drau-Kies beabsichtigt ist. Darauf wurde auch im Umweltverträglichkeitsgutachten von den Amtssachverständigen Bezug genommen. Im Genehmigungsbescheid wurde in Spruchpunk VI. die Auflage 137 aufgenommen, wonach Bedingung für den beantragten Abbaubetrieb die in den Einreichunterlagen angekündigte Schließung der umliegenden Kiesabbaue mit Ablauf der bestehenden Genehmigungen bzw. entsprechend der zur Bewilligung eingereichten Abschlussbetriebspläne ist.Aus den eingereichten Projektsunterlagen ist ersichtlich, dass eine Einstellung des Abbaubetriebs in den Kiesgruben Edling/STUAG, Kohldorf, Paul Rudolf/Priebelsdorf und Edling/Drau-Kies beabsichtigt ist. Darauf wurde auch im Umweltverträglichkeitsgutachten von den Amtssachverständigen Bezug genommen. Im Genehmigungsbescheid wurde in Spruchpunk römisch sechs. die Auflage 137 aufgenommen, wonach Bedingung für den beantragten Abbaubetrieb die in den Einreichunterlagen angekündigte Schließung der umliegenden Kiesabbaue mit Ablauf der bestehenden Genehmigungen bzw. entsprechend der zur Bewilligung eingereichten Abschlussbetriebspläne ist.
Aus den für den Rechtsbestand der angeführten Kiesgruben maßgeblichen Bescheiden ergibt sich, dass teilweise noch länger in die Zukunft reichende Abbaugenehmigungen bestehen, wenngleich nach Auskunft der Projektwerberin das abbaufähige Schottervorkommen bereits zur Gänze oder aber zumindest weitgehend erschöpft ist.
Angesichts dieser für die bezeichneten Kiesgruben bestehenden Rechtslage erweist sich das diesbezügliche Berufungsvorbringen als zutreffend, da die im erstinstanzlichen Bescheid gewählte Formulierung der Auflage 137 der in den Einreichunterlagen dokumentierten Projektsabsicht nicht voll gerecht wird. Der Umweltsenat hat daher – mit Zustimmung der Projektwerberin – durch Abänderung des erstinstanzlichen Bescheides die Auflage 137 dahingehend neu formuliert, dass eine Einstellung des Abbaubetriebs in den bezeichneten Kiesgruben bis 31.12.2007 zu erfolgen habe. Bis zu diesem Zeitpunkt darf die gesamte jährliche Abbaumenge aus dem gegenständlichen Vorhaben und den übrigen von der Projektwerberin noch betriebenen Kiesgruben das Abbauvolumen von 235.000m3 (dies entspricht 470.000 t) pro Jahr nicht überschreiten. (Ab 1.1.2008 ist daher nur mehr die Vornahme von Rekultivierungsmaßnahmen im Bereich der stillzulegenden Kiesgruben zulässig. Weitere Abbaumaßnahmen in den bezeichneten Kiesgruben hätten hingegen zur Folge, dass das gegenständliche Vorhaben nicht mehr fortgesetzt werden dürfte.)
3.3.2.10. Einwendungen betreffend Rechte Dritter
Im Berufungsvorbringen wird vielfach eine Beeinträchtigung von Rechten Dritter (z.B. benachbarter Waldeigentümer, der Bürgerinitiative Mittlern, der Bevölkerung benachbarter Ortschaften, der Gemeinde Eberndorf) behauptet. Es ergeben sich aus den Verfahrensakten jedoch keinerlei Hinweise, dass die Berufungswerber aufgrund einer Bevollmächtigung in Vertretung anderer Personen agieren würden. (Auch wurde von keiner anderen Person selbst eine Berufung erhoben.)
Ebenso verhält es sich mit der Behauptung, dass das gegenständliche Vorhaben öffentliche Interessen (Sicherstellung der Wasserversorgung für die Gemeinde Eberndorf, Anforderungen des Naturschutzes und der Wildökologie etc.) verletzen würde. Ein Zusammenhang dieser im Berufungsvorbringen angesprochenen öffentlichen Interessen mit subjektiv-öffentlichen Rechten der Berufungswerber wurde nicht behauptet und konnte auch vom Umweltsenat nicht erkannt werden. Im Übrigen haben sich – wie bereits mehrfach dargelegt – keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommenen Interessensabwägung ergeben.
Die auf die Geltendmachung ihrer eigenen subjektiven Rechte beschränkte Parteistellung verwehrt es den Berufungswerbern aber, eine Beeinträchtigung fremder Rechte oder nicht mit ihrem Waldgrundstück bzw. Wohnhaus in Priebelsdorf im Zusammenhang stehender öffentlicher Interessen geltend zu machen. Eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Vorbringen war somit im gegenständlichen Verfahren aufgrund des umfassenden erstinstanzlichen Ermittlungsverfahrens und der aus Sicht des Umweltsenats zutreffenden Prüfung der erstinstanzlichen Behörde hinsichtlich der Auswirkungen des gegenständlichen Vorhabens auf öffentliche Interessen nicht erforderlich.
3.3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Alternativenprüfung; Änderung des Vorhabens während des Genehmigungsverfahrens, Auswirkung auf Präklusionswirkung; Flächenwidmungsplan, Rechtswirkungen im Genehmigungsverfahren; Gewinnungsbetriebsplan, Vollständigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Nachbar, dingliches Recht; Rodung, Deckungsschutz; Rodung, öffentliches Interesse; Umweltsenat, Antrag auf VerordnungsprüfungZuletzt aktualisiert am
21.11.2012