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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen den Nachbarn nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 77 Abs. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzustellen, und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch die konkrete Anlage verursacht werden. Der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung ist hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.1. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen den Nachbarn nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 zumutbar sind, ist als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzustellen, und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch die konkrete Anlage verursacht werden. Der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung ist hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.
2. Wenn zu erwarten ist, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, ist der Beurteilung jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lässt.
3. Ist die für die Zulässigkeit der materiellen Behandlung einer Rechtssache erforderliche Identität zwischen Antragsteller und dem Rechtssubjekt, über dessen Antrag bescheidmäßig abgesprochen wurde bzw. über dessen Berufung abgesprochen werden soll, gegeben, so kann die Sache in Verhandlung genommen werden.
Schlagworte
Antragsteller, unterschiedliche Bezeichnung in 1. und 2. Instanz; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen, Lästigkeitszuschlag für HubschraubergeräuscheZuletzt aktualisiert am
01.06.2011