RS Umse 2006/9/15 US 6A/2004/18-53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.2006
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
GewO 1994 §77 Abs2
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. GewO 1994 § 77 heute
  2. GewO 1994 § 77 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  3. GewO 1994 § 77 gültig von 19.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  4. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.2006 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2006
  5. GewO 1994 § 77 gültig von 01.09.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  6. GewO 1994 § 77 gültig von 11.08.2000 bis 31.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2000
  7. GewO 1994 § 77 gültig von 02.02.2000 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2000
  8. GewO 1994 § 77 gültig von 01.04.1998 bis 01.02.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/1997
  9. GewO 1994 § 77 gültig von 01.07.1997 bis 31.03.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  10. GewO 1994 § 77 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Rechtssatz

1. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen den Nachbarn nach § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 77 Abs. 2 GewO 1994 zumutbar sind, ist als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzustellen, und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch die konkrete Anlage verursacht werden. Der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung ist hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.1. Bei der Beurteilung, ob Belästigungen den Nachbarn nach Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 2, GewO 1994 zumutbar sind, ist als Beurteilungsmaßstab allein auf die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse abzustellen, und zwar auf ihre möglichen Änderungen, die durch die konkrete Anlage verursacht werden. Der Schutz der Nachbarn vor Lärmbelästigung ist hiebei nicht auf bestehende Gebäude oder Teile von diesen eingeschränkt. Die Beurteilung der Zumutbarkeit hat vielmehr auf jenen der Lärmquelle am nächsten liegenden Teil des Nachbargrundstückes abzustellen, der dem regelmäßigen Aufenthalt des Nachbarn, sei es in einem Gebäude, sei es außerhalb eines Gebäudes, dienen kann.

2. Wenn zu erwarten ist, dass von einer Betriebsanlage bei unterschiedlichen Betriebssituationen unterschiedlich hohe Immissionen auf die Nachbarn einwirken, ist der Beurteilung jene Betriebssituation zugrunde zu legen, die bei den Nachbarn die höchsten Immissionen erwarten lässt.

3. Ist die für die Zulässigkeit der materiellen Behandlung einer Rechtssache erforderliche Identität zwischen Antragsteller und dem Rechtssubjekt, über dessen Antrag bescheidmäßig abgesprochen wurde bzw. über dessen Berufung abgesprochen werden soll, gegeben, so kann die Sache in Verhandlung genommen werden.

Schlagworte

Antragsteller, unterschiedliche Bezeichnung in 1. und 2. Instanz; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen, Lästigkeitszuschlag für Hubschraubergeräusche

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2011
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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