Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:Erweiterung einer Mastschweinehaltung in der Marktgemeinde Gars am Kamp, UVP-Feststellungsverfahren, Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Bösch als Vorsitzenden, Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Ernst Bobek als weiteres Mitglied, über die Berufung von Herrn Herbert Schneider gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 2006, RU4-U-249/001-2006, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Erweiterung der Mastschweinehaltung“ des Herrn Herbert Schneider auf Gst.Nr. 158/1, Katastralgemeinde Nondorf bei Gars, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 (Anhang 1, Z 43 lit. b) im vereinfachen Verfahren unterliegt, entschieden:Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Bösch als Vorsitzenden, Dr. Herbert Beran als Berichter und Dr. Ernst Bobek als weiteres Mitglied, über die Berufung von Herrn Herbert Schneider gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 16. Juni 2006, RU4-U-249/001-2006, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben „Erweiterung der Mastschweinehaltung“ des Herrn Herbert Schneider auf Gst.Nr. 158/1, Katastralgemeinde Nondorf bei Gars, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000 (Anhang 1, Ziffer 43, Litera b,) im vereinfachen Verfahren unterliegt, entschieden:
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. l Nr. 149/2006;Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt l Nr. 149 aus 2006,;
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I Nr. 149/2006;Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,;
Z 43 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl I Nr. 149/2006;Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,;
Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juli 1979 zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus
dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Horn,
Gars/Kamp, Rosenburg- Mold und Schönberg/Kamp, LGBl. 6900/55-0;
§ 66 Abs. 4, 67d bis 67e AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idFParagraph 66, Absatz 4, 67 d bis 67 e AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (WV) idF
BGBl. I Nr. 10/2004.Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
Begründung:
1. Verfahrensgang
1.1. Mit Schreiben vom 10. März 2006 ersuchte die Marktgemeinde Gars am Kamp „im Namen des Bauwerbers Herrn Herbert Schneider“ um Feststellung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Erweiterung einer Mastschweinehaltung am landwirtschaftlichen Betrieb Parzelle Nr. 158/1, EZ 17, Katastralgemeinde Nondorf bei Gars von derzeit 270 Mastschweinen auf insgesamt 640 Mastschweine durchgeführt werden müsse.
1.2. Die Erstbehörde holte ein Gutachten des Amtssachverständigen für Agrartechnik DI Helmut Schretzmayer ein, welcher – unter anderem gestützt auf eine örtliche Erhebung – zusammengefasst ausführte:
Das Vorhaben liege in dem mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juli 1979 zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Horn, Gars/Kamp, Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp, LGBl. 6900/55-0 auf Grund von § 35 WRG verordneten Wasserschongebiet „Horn-Gars-Rosenburg-Mold-Schönberg“. Auf der Liegenschaft des Projektwerbers befinde sich ein Schweinestall mit einer Kapazität von 270 Mastschweinen, 25 Meter nördlich dieses Stalles solle der nunmehr verfahrensgegenständliche Stall mit einer Kapazität von 640 Mastschweinen errichtet werden.Das Vorhaben liege in dem mit Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 12. Juli 1979 zur Sicherung einer künftigen Trinkwasserversorgung aus dem Grundwasser im Bereiche von Teilen der Gemeinden Horn, Gars/Kamp, Rosenburg-Mold und Schönberg/Kamp, LGBl. 6900/55-0 auf Grund von Paragraph 35, WRG verordneten Wasserschongebiet „Horn-Gars-Rosenburg-Mold-Schönberg“. Auf der Liegenschaft des Projektwerbers befinde sich ein Schweinestall mit einer Kapazität von 270 Mastschweinen, 25 Meter nördlich dieses Stalles solle der nunmehr verfahrensgegenständliche Stall mit einer Kapazität von 640 Mastschweinen errichtet werden.
In Nonndorf bei Gars seien noch vier weitere Mastschweinestallungen vorhanden, diese würden 200 Mastschweineplätze, 100 Mastschweineplätze, 330 Mastschweineplätze und 130 Mastschweineplätze umfassen.
Alle Stallungen würden im gleichen Wasserschongebiet liegen. Die äußeren Umstände würden nahe legen, dass die Flächen, auf denen anfallender Mist, Gülle aus diesen Stallungen sowie aus den Stallungen des Projektwerbers ausgebracht werden, zumindest zum überwiegenden Teil im Schongebiet liegen würden. Die Ausbringung in der näheren Umgebung entspreche schon aus arbeitswirtschaftlichen Gründen der gängigen Praxis, andere Informationen gebe es nicht. Darüber hinaus sei zum Zeitpunkt der örtlichen Erhebung am 3.4.2006 am Grundstück des Projektwerbers eine randvolle offene Güllegrube festgestellt worden. Es sei evident, dass eine Verbringung der Gülle beispielsweise in eine Biogasanlage oder sonstige betriebsfremde Verwertung derzeit nicht vorgenommen werde.
Von einem räumlichen Zusammenhang der Stallungen des Bauwerbers mit den anderen Stallanlagen im Ortsgebiet von Nonndorf bei Gars sei daher auszugehen.
Gülle, welche bei dem geplanten Stallsystem entstehe, sei als grundwasserschädlicher Stoff anzusehen. In der Gülle sei Nitrat enthalten, welches im Boden leicht beweglich sei und daher leicht ausgewaschen werde. Nitrat, aber auch Verkeimungen, könnten in Folge der Ausbringung von Gülle zum Zweck der Düngung in den Grundwasserkörper eingetragen werden. Im Regelfall würden daher häufig Vorschriften bezüglich der Düngung und insbesondere der Ausbringung von Gülle im Bereich von Wasserversorgungsanlagen erlassen (Düngerverbote, Düngebeschränkungen). In der Umgebung gebe es drei Grundwassermessstellen, bei welchen die Nitratwerte über einen längeren Zeitraum bereits dokumentiert worden seien. Anhand der im Gutachten angeführten Werte sei erkennbar, dass in der näheren Umgebung Nitrat in nicht unerheblichen Mengen im Grundwasser enthalten sei, an zwei der drei Messstellen, darunter der Messstelle in Nonndorf bei Gars, würde der Grenzwert von 50 mg/l regelmäßig und in erheblichem Ausmaß überschritten.
Grundwasserbelastungen seien ein Indikator dafür, dass das jeweils standortverträgliche Produktionsniveau bereits überschritten werde. Die Aufstockung des Produktionsniveaus um weitere 640 Mastschweine entspreche einer Menge von 896 m3 Gülle pro Jahr, einer Menge von 4288 bis 4800 kg Stickstoff und dem Stickstoffbedarf für 43 bis 48 ha Roggen oder 30 bis 34 ha Mais bei Ausschöpfung der Höchstwerte für die Stickstoffdüngung bei mittlerer Ertragserwartung laut ÖPUL 2000 Anhang II.Grundwasserbelastungen seien ein Indikator dafür, dass das jeweils standortverträgliche Produktionsniveau bereits überschritten werde. Die Aufstockung des Produktionsniveaus um weitere 640 Mastschweine entspreche einer Menge von 896 m3 Gülle pro Jahr, einer Menge von 4288 bis 4800 kg Stickstoff und dem Stickstoffbedarf für 43 bis 48 ha Roggen oder 30 bis 34 ha Mais bei Ausschöpfung der Höchstwerte für die Stickstoffdüngung bei mittlerer Ertragserwartung laut ÖPUL 2000 Anhang römisch zwei.
1.3. Die Erstbehörde stellte dieses Gutachten gem. § 45 Abs. 3 AVG 1991 dem Projektwerber zur Äußerung zu. Eine Äußerung des Projektwerbers erfolgte nicht.1.3. Die Erstbehörde stellte dieses Gutachten gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG 1991 dem Projektwerber zur Äußerung zu. Eine Äußerung des Projektwerbers erfolgte nicht.
1.4. Mit Bescheid vom 16. Juni 2006 sprach die NÖ Landesregierung aus, dass das Vorhaben der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren unterliege.
1.5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die – rechtzeitige – Berufung des Projektwerbers, in der beantragt wird, den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zur Feststellung, dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorliege, zurückzuweisen.
Gülle sei in der Landwirtschaft ein wertvoller Dünger. Ob nun die Gülle das Grundwasser schädige oder wertvoller Dünger sei, hänge insbesondere von der auf die Flächeneinheit aufgebrachten Menge ab. Um langfristig eine problemlose Lagerung (der Gülle) zu ermöglichen, würden am Betrieb des Projektwerbers die Kapazität der Wirtschaftsdüngerlagerung über das gesetzlich notwendige Maß hinausgehend errichtet werden. Er sei gerne bereit, das Ausmaß der für die Gülleausbringung zur Verfügung stehenden Flächen mitzuteilen, da nur so beurteilt werden könne, ob auf Grund des Vorhabens mit erheblichen Auswirkungen auf das zu schützende Gut Grundwasser zu rechnen sei.
2. Erwägungen des Umweltsenates
2.1. Der von der Erstbehörde beigezogene Sachverständige hat klar und mit den Denkgrundsätzen im Einklang stehend nachvollziehbar dargelegt, warum Gülle geeignet ist, das Grundwasser zu gefährden.
Diese Ausführungen des Sachverständigen wurden dem Berufungswerber im Verfahren erster Instanz zur allfälligen Äußerung gem. § 45 AVG übermittelt. Er hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.Diese Ausführungen des Sachverständigen wurden dem Berufungswerber im Verfahren erster Instanz zur allfälligen Äußerung gem. Paragraph 45, AVG übermittelt. Er hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben.
Auch in der Berufung selbst gesteht der Berufungswerber zu, dass dann, wenn eine zu hohe Menge an Gülle ausgebracht wird, das Grundwasser geschädigt wird.
Darüber hinaus handelt es sich bei der Tatsache, dass zu viel Gülle das Grundwasser schädigt, um eine offenkundige Tatsache gem. § 45 Abs. 1 AVG 1991.Darüber hinaus handelt es sich bei der Tatsache, dass zu viel Gülle das Grundwasser schädigt, um eine offenkundige Tatsache gem. Paragraph 45, Absatz eins, AVG 1991.
Der Umweltsenat geht daher bei seiner Entscheidung von dem von der Erstbehörde in einem mängelfreien Verfahren festgestellten Sachverhalt aus.
2.2. Hieraus ergibt sich:
Das Projekt soll in einem Wasserschutz- und Schongebiet gemäß §§ 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes verwirklicht werden. Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 handelt sich hier um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet).Das Projekt soll in einem Wasserschutz- und Schongebiet gemäß Paragraphen 34, 35 und 37 des Wasserrechtsgesetzes verwirklicht werden. Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 handelt sich hier um ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie C (Wasserschutz- und Schongebiet).
Gemäß Z 43 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G unterliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab der Größe vonGemäß Ziffer 43, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G unterliegen der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren ab der Größe von
1.400 Mastschweineplätzen.
Gem. § 3a Abs. 6 UVP-G ist bei Änderungen von derartigen Vorhaben, die die angeführten Schwellenwerte nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und die mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. In diesem Fall komme es daher auf Grund des klaren Wortlautes des Gesetzes darauf an, dass der im Anhang 1 angeführte Schwellenwert erreicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Schwellenwert überschritten wird.Gem. Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G ist bei Änderungen von derartigen Vorhaben, die die angeführten Schwellenwerte nicht erreichen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und die mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder erfüllen, im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. In diesem Fall komme es daher auf Grund des klaren Wortlautes des Gesetzes darauf an, dass der im Anhang 1 angeführte Schwellenwert erreicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob dieser Schwellenwert überschritten wird.
Aus dem Akteninhalt ist nicht klar ersichtlich, ob der Projektwerber beabsichtigt, den derzeit von ihm betriebenen Mastschweinestall mit einer Kapazität von 270 Mastschweinen stillzulegen oder nicht.
Ausgehend vom Feststellungsantrag vom 10. März 2006 könnte man davon ausgehen, dass beabsichtigt ist, den Stall mit 270 Mastschweineplätzen stillzulegen.
Andererseits war zu überlegen: Laut Befund des Sachverständigen gab der Berufungswerber an, einen anderen (hier nicht weiters verfahrensgegenständlichen) alten Schweinestall nach Fertigstellung dieses Projektes nicht mehr betreiben zu wollen, hinsichtlich des weiters als Stall 1 bezeichneten Schweinestalles mit einer Kapazität von 270 Mastschweinen findet sich aber im Bericht des Sachverständigen keine weitere derartige Angabe des Berufungswerbers. Hieraus kann durchaus geschlossen werden, dass der Berufungswerber damals bei der Befundaufnahme nicht angab, diesen Stall mit 270 Mastschweinen ebenfalls stilllegen zu wollen. Darüber hinaus hat die Erstbehörde das Gutachten des Sachverständigen dem Berufungswerber zur allfälligen Äußerung übermittelt. Äußerungen dahingehend, dass er beispielsweise beabsichtige, den Stall mit den 270 Mastschweineplätzen stillzulegen, hat der Berufungswerber nach Erhalt des Gutachtens nicht erstattet. Auf Grund der Aktenlage ist somit derzeit der beabsichtigte Umfang des Projektes nicht eindeutig definiert.
Auf Grund der dargestellten Rechtslage ist dies aber in diesem Verfahren nicht relevant:
Geht man davon aus, dass der derzeit betriebene Stall von 270 Mastschweineplätzen stillgelegt werden sollte, würde im Falle der Verwirklichung des Projektes der Berufungswerber über 640 Mastschweineplätze verfügen. Zusätzlich zu den
760 Mastschweineplätzen in der Ortschaft ergibt dies die Summe von
1.400 Mastschweineplätzen. Auf Grund des bereits angeführten klaren gesetzlichen Wortlautes des § 3a Abs. 6 UVP-G würde bereits dieses Erreichen des Schwellenwertes die Rechtsfolgen des § 3a Abs. 6 UVP-G auslösen.1.400 Mastschweineplätzen. Auf Grund des bereits angeführten klaren gesetzlichen Wortlautes des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G würde bereits dieses Erreichen des Schwellenwertes die Rechtsfolgen des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G auslösen.
Versteht man das Projekt des Beschwerdeführers aber so, dass er den Stall mit 270 Mastschweineplätzen weiter betreiben will, würde – wiederum unter Berücksichtigung der in der Ortschaft bereits vorhandener 760 Mastschweineplätze -die Gesamtanzahl der dann in Nonndorf bei Gars vorhandenen Mastschweineplätze 1.670 betragen.
Zur Vermeidung von Verfahrensverzögerungen wurden daher jedenfalls seitens des Umweltsenates hier keine weiteren Ermittlungen gepflogen.
Die Erstbehörde wendete daher zu Recht die Bestimmung des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 an.Die Erstbehörde wendete daher zu Recht die Bestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 an.
In Anbetracht der zu erwartenden anfallenden jährlichen Gülle- bzw. Stickstoffmengen, unter Bedachtnahme auf die Lage des Vorhabens in einem wasserrechtlich besonders geschützten Gebiet und im Zusammenhang mit der Tatsache, dass bereits jetzt in den Katastralgemeinden Nondorf bei Gars und Mörtersdorf der Nitratgrenzwert von 50 mg/l Wasser regelmäßig und in erheblichem Ausmaß überschritten wird ist auch nach Auffassung des Umweltsenates davon auszugehen, dass die Auswirkungen des Vorhabens als belastend für die Umwelt – im Speziellen hinsichtlich des Schutzgutes Wasser – zu bewerten sind.
Wenn der Berufungswerber in seiner Berufung ausführt, dass er ausreichend notwendige Lagerkapazität für Gülle schaffen wolle, weiters die für die Gülleausbringung zur Verfügung stehenden Flächen mitteilen wolle, da erst dann die Auswirkungen der ausgebrachten Menge im Bezug auf die verfügbare Fläche und im Bezug auf die Fruchtfolge beurteilt werden können, ist zu erwidern, dass all diese Punkte im durchzuführenden Verfahren selbst zu klären sein werden.
Gegenstand des hier geführten Verfahrens war ausschließlich festzustellen, ob das beantragte Projekt im (vereinfachten) Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz oder nach den einzelnen Materiengesetzen beurteilt werden muss. Hier hat die Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. US 1B/2001/2-28, 23.8.2001, „Ort/Innkreis II“, 10.11.2000, US 9/2000/23 „Wr. Neustadt-Ost II“). Die Einzelfallprüfung stellt insofern eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten (vgl. US 7B/2001/10- 18, 27.5.2002 „Sommerein“, US 7B/2001/6-13, 25.7.2001 „StössingGegenstand des hier geführten Verfahrens war ausschließlich festzustellen, ob das beantragte Projekt im (vereinfachten) Verfahren nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz oder nach den einzelnen Materiengesetzen beurteilt werden muss. Hier hat die Einzelfallprüfung lediglich Prognosecharakter, mit ihrer Hilfe soll sehr allgemein festgestellt werden, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche US 1B/2001/2-28, 23.8.2001, „Ort/Innkreis II“, 10.11.2000, US 9/2000/23 „Wr. Neustadt-Ost II“). Die Einzelfallprüfung stellt insofern eine Grobbeurteilung eines Vorhabens dar. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem jeweiligen Genehmigungsverfahren vorbehalten vergleiche US 7B/2001/10- 18, 27.5.2002 „Sommerein“, US 7B/2001/6-13, 25.7.2001 „Stössing
II“).
Der Berufung war daher keine Folge zu geben.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Wasserschongebiet;Dokumentnummer
UMSET_20060915_US_2A_2006_18_6_00