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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:ARBÖ Fahrsicherheitszentrum Alpen Adria-Arnoldstein; Feststellungs-verfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; Berufung des Josef Christian Perhinig; Berufung der Anna Satz; Berufung des Bernhard Satz; Berufung der „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“ (Obmann Wilhelm Bramberger)Betrifft:ARBÖ Fahrsicherheitszentrum Alpen Adria-Arnoldstein; Feststellungs-verfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung des Josef Christian Perhinig; Berufung der Anna Satz; Berufung des Bernhard Satz; Berufung der „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“ (Obmann Wilhelm Bramberger)
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Klaus-Dieter Gosch als Vorsitzender sowie Dr. Verena Madner als Berichterin und Dr. Alois Bernhart als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufungen des Josef Christian Perhinig, der Anna Satz, des Bernhard Satz und der „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“, vertreten durch den derzeitigen Obmann Wilhelm Bramberger, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, Zl. 8-UVP-1160/5/2006 vom 7.4.2006 betreffend Feststellung des Erfordernisses einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufungen werden gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.Die Berufungen werden gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Legitimation der Berufungswerber zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen:
§§ 9 AVG, 66 Abs. 4 AVG;Paragraphen 9, AVG, 66 Absatz 4, AVG;
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000.Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000.
Begründung:
1. Die Kärntner Landesregierung hat mit dem genannten Bescheid vom 7.4.2006 festgestellt, dass für das Vorhaben „Fahrsicherheitszentrum Alpen Adria Arnoldstein“ auf den Grundstücken KG 548/3, 579, 583/1 und 583/2 der KG Arnoldstein in der Gemeinde Arnoldstein das durch die im Bescheid näher beschriebenen Einreichunterlagen näher konkretisiert wird, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
2. Gegen diesen Bescheid haben Josef Christian Perhinig, Anna Satz, Bernhard Satz und die „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“, vertreten durch den derzeitigen Obmann Wilhelm Bramberger, fristgerecht Berufung erhoben. Die Berufungswerber sind in der gegenständlichen Angelegenheit allerdings nicht berufungslegitimiert.
2.1. Zu den Berufungen Josef Christian Perhinig, Anna Satz und Bernhard Satz:
Parteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben nach dem hier anzuwendenden § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Wie sowohl der UmweltsenatParteistellung – und damit Berufungslegitimation – haben nach dem hier anzuwendenden Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 "der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde". Wie sowohl der Umweltsenat
(vgl US 4A/2006/2-5 sowie US 7A/2004/12 mit weiteren Nachweisen) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 ua.) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.vergleiche US 4A/2006/2-5 sowie US 7A/2004/12 mit weiteren Nachweisen) als auch der Verwaltungsgerichtshof (VwGH 14.12.2004, 2004/05/0256, 28.6.2005, 2004/05/0032 ua.) wiederholt entschieden haben, ist diese gesetzliche Aufzählung eine abschließende und kommt anderen Personen Parteistellung und Berufungslegitimation in einem Feststellungsverfahren nicht zu.
Wie der Umweltsenat im Fall Arnoldstein-Funpark (US 4A/2006/2-5) ausführlich dargelegt hat, hat auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG keine Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erbracht. Die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderte UVP-RL wurde in Österreich durch die Novelle zum UVP-G 2000, BGBl. Nr. I 153/2004, umgesetzt. Die in Art. 6 der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Art 10a der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzuräumen. Da den Berufungswerbern aus allen diesen Überlegungen keine Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Berufungen zukam, waren ihre Berufungen mangels Legitimation zurückzuweisen.Wie der Umweltsenat im Fall Arnoldstein-Funpark (US 4A/2006/2-5) ausführlich dargelegt hat, hat auch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie 2003/35/EG keine Auswirkungen auf Mitwirkungsbefugnisse in Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erbracht. Die durch die Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie geänderte UVP-RL wurde in Österreich durch die Novelle zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 153 aus 2004,, umgesetzt. Die in Artikel 6, der UVP-RL geregelte Öffentlichkeitsbeteiligung und die in Artikel 10 a, der UVP-RL geregelten Rechtsmittel kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein Verfahren zur Genehmigung eines nach den maßgeblichen Bestimmungen UVP-pflichtigen Vorhabens anhängig ist. Wenn Österreich darüber hinaus auch Feststellungsverfahren zur Klärung der Frage einrichtet, ob ein konkretes Vorhaben im Einzelfall UVP-pflichtig ist, so unterliegt dies nicht den Bindungen der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung. Aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt sich keine Verpflichtung, "der Öffentlichkeit" Parteistellung in Feststellungsverfahren von der Art des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzuräumen. Da den Berufungswerbern aus allen diesen Überlegungen keine Berechtigung zur Erhebung der vorliegenden Berufungen zukam, waren ihre Berufungen mangels Legitimation zurückzuweisen.
2.2. Zur Berufung der „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“, vertreten durch den Obmann Wilhelm Bramberger:
Die Frage, ob der „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“, vertreten durch den Obmann Wilhelm Bramberger, – allenfalls als Agrargemeinschaft – Parteifähigkeit nach § 9 AVG zukommt, kann dahingestellt bleiben: Auch dieser Gemeinschaft kommt jedenfalls gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 keine Parteistellung zu.Die Frage, ob der „Nachbarschaft Arnoldstein-Gailitz“, vertreten durch den Obmann Wilhelm Bramberger, – allenfalls als Agrargemeinschaft – Parteifähigkeit nach Paragraph 9, AVG zukommt, kann dahingestellt bleiben: Auch dieser Gemeinschaft kommt jedenfalls gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 keine Parteistellung zu.
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Parteistellung, Nachbarn; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung, ParteistellungZuletzt aktualisiert am
08.07.2008