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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Ein Vorhaben, das mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher
Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden darf, ist als neues Vorhaben und
nicht als Änderung eines bestehenden Vorhabens zu werten und insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sofern dies nicht
durch
Übergangsbestimmungen ausgeschlossen wird.
2. Durch die Bewilligung lediglich einer Rodung, wenn auch mit dem Rodungszweck
der Errichtung eines Golfplatzes, wird die Errichtung einer Golfplatzanlage noch
nicht insgesamt genehmigt. Es fehlt eine Reihe weiterer Bewilligungen (zB. nach
Naturschutzrecht, Baurecht, Wasserrecht …), ohne die das Vorhaben nicht
verwirklicht werden darf. Daher besteht im vorliegenden Fall nicht die
Berechtigung, eine Anlage, die dem Vorhabenstypus „Golfplatz“ zu unterstellen
wäre, in die Realität umzusetzen; somit handelt es sich um kein bestehendes und
damit einer Änderung zugängliches Vorhaben i. S. des § 3a UVP-G 2000.damit einer Änderung zugängliches Vorhaben i. S. des Paragraph 3 a, UVP-G 2000.
3. Eine Auflage im Rodungsverfahren, dass die technische Rodung erst dann
begonnen werden darf, wenn sämtliche für die Realisierung des Projektes
„Golfplatz“ notwendigen behördlichen Bewilligungen vorliegen, ist rechtmäßig.
4. Unter „technischer Rodung“ ist die faktische Seite der Rodung zu verstehen,
nämlich die Summe jener Handlungen, die gesetzt werden, um
Waldboden in dessen
neue Zweckbindung zu transformieren.
5. Es entspricht einem allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass niemand ein Recht
daraus ableiten kann, dass er rechtswidrig handelt bzw. indem er sich auf
eigenes rechtswidriges Verhalten beruft. Somit kann sich der Antragsteller nicht
darauf berufen, dass er das Erlöschen der Rodungsbewilligung verhindert habe,
indem er entgegen einer anderen Bedingung des Bescheides
Rodungshandlungen
gesetzt hat.
6. Die zu lösende Hauptfrage im Waldfeststellungsverfahren gem. § 5 ForstG 19756. Die zu lösende Hauptfrage im Waldfeststellungsverfahren gem. Paragraph 5, ForstG 1975
ist, ob es sich bei einer Grundfläche um Wald handelt. Die Gültigkeit einer Rodungsbewilligung ist somit nicht die zu lösende Hauptfrage. Die Frage nach dem Erlöschen der Rodungsbewilligung ist somit für die Forstbehörde im Verfahren
gem. § 5 Forstgesetz 1975 gleichermaßen Vorfrage wie im UVP-Feststellungsverfahren gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 für die UVP-Behörde. Dagem. Paragraph 5, Forstgesetz 1975 gleichermaßen Vorfrage wie im UVP-Feststellungsverfahren gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 für die UVP-Behörde. Da
insoweit also kein Verhältnis Hauptfrage – Vorfrage vorliegt, ist es den
verschiedenen Behörden nicht verwehrt, dieselbe Vorfrage jeweils selbst zu
beurteilen und auch anders zu entscheiden. Eine bereits erfolgte Vorfragenbeurteilung durch die eine Behörde entfaltet keine Bindungswirkung für
die andere.
7. Auch wenn man ein vor Inkrafttreten der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 eingeleitetes und abgeschlossenes Verfahren als die Privilegierung der Nichtanwendung des UVP-G begründend beurteilen wollte, so7. Auch wenn man ein vor Inkrafttreten der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 eingeleitetes und abgeschlossenes Verfahren als die Privilegierung der Nichtanwendung des UVP-G begründend beurteilen wollte, so
geht diese Rechtswohltat im Fall des Erlöschens der Bewilligung in gleicher
Weise wieder verloren wie durch Zurückziehung oder Ab- bzw. Zurückweisung eines
verfahrenseinleitenden Antrages.
8. Die Frage der Anwendung von Übergangsbestimmungen stellt sich nur und immer
dann, wenn noch nicht sämtliche materiengesetzlichen Genehmigungen rechtskräftig
und unvernichtbar erteilt wurden.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes; Rodung, Nebenbestimmung, Bindung an andere behördliche Bewilligungen; Rodung, technische Rodung; Vorfrage, Bindung der UVP- Behörde; Vorfrage, Rodungsbewilligung, Erlöschen; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren, eingeleitetesZuletzt aktualisiert am
08.06.2009