Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Golfplatz Anif Errichtungs- u. Betriebsges.m.b.H.; 18-Loch-Golfanlage
Schlosspark Anif; Feststellung gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000;Schlosspark Anif; Feststellung gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000;
Berufung der Umweltanwaltschaft
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Thomas Rath als Vorsitzenden, Mag. Franz Kramer
als Berichter und Mag. Christian Paál als weiteres Mitglied über die Berufung
der Landesumweltanwaltschaft Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger
Landesregierung vom 14.6.2006, Zl. 21601-1105/32-2006, mit dem festgestellt
wurde, dass für das „Änderungsvorhaben 18-Loch Golfanlage Schlosspark Anif“
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und der Punkt 1. des Spruches des angefochtenen
Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:
Es wird festgestellt, dass das Vorhaben Golfclub Schlosspark Anif (Errichtung
einer 18-Loch-Golfanlage auf einer Fläche von 70 ha in der Katastralgemeinde
Anif) den Tatbestand „Golfplatz“ gemäß Z 17 lit.a des Anhanges 1 UVP-G 2000Anif) den Tatbestand „Golfplatz“ gemäß Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 UVP-G 2000
erfüllt und dafür eine Umweltverträglichkeitsprüfung im
vereinfachten Verfahren
nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 und 7, 3a, 46 Abs. 18 Z 4, Anhang 1 Z 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993Paragraphen 2, Absatz 2, 3, Absatz eins und 7, 3 a, 46 Absatz 18, Ziffer 4,, Anhang 1 Ziffer 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,
idgF;
§§ 38, 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. 1991/51 idgF;Paragraphen 38, 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. 1991/51 idgF;
§§ 5, 17ff Forstgesetz 1975, BGBl. 440/1974 idgF.Paragraphen 5, 17 f, f, Forstgesetz 1975, Bundesgesetzblatt 440 aus 1974, idgF.
Begründung:
1. Vorgeschichte und Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens:
1.1. Mit Bescheid vom 11.2.1999, Zl. 4/01-40017/5/20-1999, erteilte der Landeshauptmann von Salzburg Herrn Johannes Graf von Moy die forstrechtliche
Bewilligung zur unbefristeten Rodung von insgesamt 139.251 m2 Wald auf den Grundstücken Nr. 124/4, 1.037/1, 243, 287, 242, 245 und 244/2, KG Anif, unter
Vorschreibung von Bedingungen und Auflagen. Ihre Zuständigkeit
stützte die Behörde auf § 170 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975.stützte die Behörde auf Paragraph 170, Absatz 2, des Forstgesetzes 1975.
Von den insgesamt acht Bedingungen und Auflagen lauten die Punkte
1 bis 4
folgendermaßen:
„1. Die Rodungsbewilligung ist an die Verwendung der Rodefläche für die Errichtung und den Betrieb der beantragten Golfanlage gebunden,
sodass eine
anderwärtige Verwendung unzulässig ist.
2. Die technische Rodung darf erst begonnen werden, wenn sämtliche für die Realisierung des Projektes notwendigen behördlichen Bewilligungen vorliegen.
3. Die Rodung ist innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Rechtskraft dieses Bescheides zu beginnen, anderenfalls die Rodungsbewilligung erlischt.
4. Vor Beginn der Schlägerungen an der Rodungsfläche ist durch ein Forstorgan
der Behörde (Bezirksförster) die Rodungsgrenze an einer Anzahl von charakteristischen Randbäumen mit dem Waldhammer dauerhaft zu kennzeichnen.“
Dieser Bescheid wurde den Verfahrensparteien am 17. bzw. 18.2.1999 zugestellt
und ist, da eine Berufung nicht ergriffen wurde, in Rechtskraft erwachsen.
Im Rahmen des Rodungsverfahrens wurde auch ein Bürgerbeteiligungsverfahren nach
dem UVP-G 1996 durchgeführt, in dessen Zuge letztlich keine
Einwände oder
Bedenken gegen das Vorhaben erhoben wurden.
In der Folge wurden die Bäume in einem Teilbereich des von der Rodungsbewilligung erfassten Areals gefällt und die Wurzelstöcke mittels einer Stockfräse abgefräst.
Weitere Maßnahmen zur Umsetzung des ursprünglich geplanten Golfplatzprojektes
wurden offensichtlich nicht gesetzt. Ebenso wenig wurden weitere materiengesetzliche Genehmigungen, die zur Verwirklichung des Golfplatzprojektes erforderlich gewesen wären, beantragt oder erlangt.
Am 30.11.2005 fand, wie dem vorliegenden Protokoll zu entnehmen ist, eine
informelle Besprechung unter Teilnahme von Vertretern der nunmehrigen
Antragstellerin, der beteiligten Behörden sowie verschiedener Landesdienststellen statt. Dabei wurde seitens der Vertreter der UVP-Behörde
angeregt, einen Feststellungsantrag gem. § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 einzubringen.angeregt, einen Feststellungsantrag gem. Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 einzubringen.
1.2. Mit Anbringen vom 7.11.2005 hatte Herr Johannes Graf von Moy bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung den Antrag gestellt, diese
„als zuständige Behörde möge gem. § 5 Forstgesetz 1975 feststellen, dass„als zuständige Behörde möge gem. Paragraph 5, Forstgesetz 1975 feststellen, dass
a. der Rodungsbescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 11.2.1999, Zl. 4/01-40017/5/20-1999, nicht erloschen und damit rechtsgültig ist,
b. hinsichtlich der bereits im Jahr 1999 gerodeten ca. 7 ha auf Grundstück
124/4, KG Anif keine Neubewaldung gem. § 4 Forstgesetz 1975124/4, KG Anif keine Neubewaldung gem. Paragraph 4, Forstgesetz 1975
eingetreten ist und
somit
c. die im Spruch des Bescheides vom 11.2.1999 genannte Gesamtfläche von
insgesamt 139.251 m2 Nichtwald im Sinne des Forstgesetzes 1975 ist.“
Zur Begründung wurde u.a. angeführt, dass immer wieder Zweifel daran geäußert
wurden seien, ob die Rodungsbewilligung vom 11.2.1999 noch aufrecht sei. Daher
werde mit dem Feststellungsbegehren im Sinne des § 5 Forstgesetzes gleichzeitigwerde mit dem Feststellungsbegehren im Sinne des Paragraph 5, Forstgesetzes gleichzeitig
eine Feststellung dahingehend beantragt, ob der genannte Bescheid
nach wie vor
rechtsgültig sei.
Unter Berufung auf Rechtsauskünfte des Landeshauptmannes von Salzburg als
Forstbehörde bzw. auch der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung wurde
argumentiert, dass die Rodung innerhalb der Frist von 3 Jahren ab Rechtskraft
des Rodungsbescheides begonnen wurde, sodass die erteilte
Bewilligung nach wie
vor „schwebend wirksam“ sei.
Die Auflage 2 des angeführten Bescheides sei unbestrittenermaßen rechtswidrig
(hier beruft sich der Antragsteller auf das Erkenntnis des VwGH vom 28.3.1988, Zl. 87/10/0140) und müsste, auch wenn sie Bestandteil eines rechtskräftigen
Bescheides sei, aus verfassungsgesetzlichen Gesichtspunkten möglichst eng
ausgelegt werden. Es müsse in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden, dass
sich die Auflage 2 auf die „technische Rodung“ beschränke, während die
Verpflichtung zu Beginn der Rodung binnen 3 Jahren generell an die Vornahme der
„Rodung“ anknüpfe, ohne hier eine Einschränkung auf eine bloß
technische Rodung
vorzusehen.
Das Abstecken der Rodungsgrenze sowie in der Folge das Vor-Ort-Bringen der
erforderlichen Maschinen sei bereits als Rodung anzusehen, sodass der Bedingung
der Auflage 3 entsprochen sei, weshalb die später durchgeführte“ technische
Rodung“, auch wenn sie nicht hätte durchgeführt werden dürfen,
daran nichts
ändere.
Im Übrigen sei davon auszugehen, dass bisher keine Neubewaldung erfolgt sei.
Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung brachte der Antragsteller vor, dass die Zusammenhangszuständigkeit des § 170 Abs. 2Zur Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung brachte der Antragsteller vor, dass die Zusammenhangszuständigkeit des Paragraph 170, Absatz 2
Forstgesetz 1975 nicht zur Anwendung käme, weil zum derzeitigen Stand der Projektsentwicklungen noch nicht geklärt sei, ob bzw. wenn ja, welche Behörden
höherer Instanz in Angelegenheiten des Bundes zuständig sein sollten.
Mit Bescheid vom 12.12.2005, Zl. 30303/404-80/20-2005, stellte die Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung fest, „dass es sich bei Teilflächen
der in der nachstehenden Tabelle angeführten Grundparzellen unter Hinweis auf
den zum Bescheid des Landeshauptmann von Salzburg vom 11.2.1999 mit der Zl. 4/01-40017/5/20-1999 integrierten Lageplan I nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes“ handle.den zum Bescheid des Landeshauptmann von Salzburg vom 11.2.1999 mit der Zl. 4/01-40017/5/20-1999 integrierten Lageplan römisch eins nicht um Wald im Sinne des Forstgesetzes“ handle.
Begründend wurde festgehalten:
Die Rodungsgrenzen seien am 24.3.1999 mit dem amtlichen Waldhammer markiert
worden. Im April, Mai und Juni 1999 seien 7 ha Wald auf der Parzelle 124/4, KG
Anif geschlägert worden. Weiters seien zur Vorbereitung der Errichtung eines Golfplatzgeländes die verbliebenen Baumstöcke mittels Stockfräse ebenerdig
abgefräst worden. Seitens des forsttechnischen Amtssachverständigen sei
festgestellt worden, dass diese Maßnahme auf Waldflächen weit über die übliche
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinausgehe und daher davon auszugehen sei,
dass dies den Beginn der technischen Rodung darstelle. Es sei demnach vor
Erlöschen der Rodungsbewilligung (3 Jahre ab Rechtskraft des Bewilligungsbescheides) mit der technischen Rodung begonnen worden. Es müsse
aus rechtlicher Sicht davon ausgegangen werden, dass die Rodungsbewilligung
konsumiert worden sei, sodass die Grundfläche bis zum allfälligen Eintritt der Neubewaldung die Waldeigenschaft verloren habe. Da ein entsprechender
Überschirmungsgrad noch nicht eingetreten sei, wäre der Tatbestand
der
Neubewaldung nicht erfüllt.
Die Behörde kam sohin zum Ergebnis, dass die Rodungsbewilligung vom 11.2.1999
aufrecht und inzwischen keine Neubewaldung erfolgt sei, sodass festzustellen
wäre, dass es sich bei den in Rede stehenden Grundflächen nicht um
Wald im Sinn
des Forstgesetzes handle.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
1.3. Am 1.2.2006 brachte die Golfplatz Anif Errichtungs- und Betriebsges.m.b.H.
bei der Salzburger Landesregierung den Antrag ein, diese Behörde möge gem. §§ 3 Abs. 7 i.V.m. 3a i.V.m. mit Anhang I Z 17 und 46 des UVP-G 2000bei der Salzburger Landesregierung den Antrag ein, diese Behörde möge gem. Paragraphen 3, Absatz 7, in Verbindung mit 3a in Verbindung mit mit Anhang römisch eins Ziffer 17 und 46 des UVP-G 2000
bescheidförmig feststellen, dass für das Vorhaben „Golfclub Schlosspark Anif“
keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Weiters wurden u.a. die „Eckdaten“ des Golfplatzes mit einer Flächeninanspruchnahme von ca. 75 ha (später reduziert auf 70 ha), 2
Parkplätzen mit insgesamt ca. 160 Stellplätzen sowie die Erweiterung der
bewilligten Rodeflächen um ca. 1,81 ha angeführt.
Auf dem verfahrensgegenständlichen Projektsgebiet sei schon einmal versucht
worden, ein Golfplatzprojekt umzusetzen; das nunmehrige baue auf der damals
erteilten Rodungsbewilligung und den dazu durchgeführten Vorarbeiten auf.
In der Folge wurde auf die erteilte Rodungsbewilligung hingewiesen und betont,
dass über dieses Verfahren hinaus keine weiteren Genehmigungsverfahren
durchgeführt worden seien und auch keine konkreteren Planungen erfolgt wären.
In der Folge legt der Antragsteller dar, aus welchen Gründen seiner Ansicht
nach das Vorhaben nicht UVP-pflichtig sei.
Zusammengefasst sind dies folgende Argumente:
Für die Anwendung der Übergangsbestimmung genüge auch die Antragstellung
auch nach nur einem Materiengesetz.
Da eine Antragstellung auch nach nur einem Materiengesetz
genüge, sei es
nicht erforderlich, andere Projektsbestandteile (die für die Beurteilung nach
diesem Materiengesetz nicht erforderlich sind) zu definieren bzw. zu
konkretisieren.
Im Ermittlungsverfahren holte die Behörde 1. Instanz Stellungnahmen
verschiedener Amtssachverständiger und der Landesumweltanwaltschaft ein.
Zusammengefasst bringt die Landesumweltanwaltschaft folgende Argumente vor:
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18.4.2006 gab die Antragstellerin eine Äußerung zu den im Verfahren eingeholten Stellungnahmen ab, wobei sie in Bezug
auf die rechtlichen Erwägungen der Landesumweltanwaltschaft im Wesentlichen
ihre bisherigen Argumente untermauerte.
2. Der angefochtene Feststellungsbescheid:
Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.6.2006, Zl. 21601-1105/32- 2006, stellte diese gem. §§ 3 Abs. 7 i.V.m. 3a i.V.m. Anhang 1 Z 17 und 46Mit Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.6.2006, Zl. 21601-1105/32- 2006, stellte diese gem. Paragraphen 3, Absatz 7, in Verbindung mit 3a in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 17 und 46
UVP-G 2000 fest, dass „für das Änderungsvorhaben 18-Loch-Golfanlage Schlosspark
Anif durch Erweiterung der Rodungsflächen um max. 1,81 ha und durch Errichtung
von 2 Parkplätzen mit insgesamt 160 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge unter
Beibehaltung der Gesamtflächeninanspruchnahme von 70 ha keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000“ durchzuführen sei.
Begründend wird ausgeführt, dass es vom Weiterbestehen der Rodungsbewilligung
vom 11.2.1999 abhänge, ob das Vorhaben als Neuvorhaben im Sinne der Z 17 des Anhanges 1 oder als Änderungsvorhaben im Sinne der Änderungstatbestände zuvom 11.2.1999 abhänge, ob das Vorhaben als Neuvorhaben im Sinne der Ziffer 17, des Anhanges 1 oder als Änderungsvorhaben im Sinne der Änderungstatbestände zu
beurteilen sei. Hinsichtlich der Beurteilung des Erlöschens der Rodungsbewilligung folge die Behörde der zitierten Meinung des Rechtsdienstes
der Abteilung Land- und Forstwirtschaft des Amtes der Salzburger Landesregierung.
Die Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 sei im Sinne der Rechtssprechung im Fall „Ansfelden“ nicht anzuwenden, da eineDie Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 sei im Sinne der Rechtssprechung im Fall „Ansfelden“ nicht anzuwenden, da eine
rechtskräftige
Rodungsbewilligung vorliege.
Der Rodungstatbestand der Z 46 lit. f i.V.m. § 3a Z 2 UVP-G 2000 sei mangelsDer Rodungstatbestand der Ziffer 46, Litera f, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Ziffer 2, UVP-G 2000 sei mangels
Erreichung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme von mind. 2 ha nicht
erfüllt. Eine „Verlagerung“ der Rodungsflächen sei nach der Judikatur des Umweltsenates zulässig.
Auch die Voraussetzungen zur Anwendung der Kumulierungsbestimmungen seien nicht
gegeben.
Auch der Änderungstatbestand für Golfplätze sei nicht erfüllt, da eine
zusätzliche Flächeninanspruchnahme (im Vergleich zu den im Rahmen des
Bürgerbeteiligungsverfahrens angeführten 70 ha) nicht vorgesehen sei. Auch die Schwellenwerte für Kraftfahrzeuge würden nicht überschritten. Es sei somit
festzustellen, dass für die „anhand der Eckdaten im Feststellungsantrag
beschriebene“ Golfanlage keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Dagegen richtet sich die vorliegende Berufung.
3. Berufung der Landumweltanwaltschaft Salzburg und Entgegnung der Antragstellerin:
In der vorliegenden Berufung werden im Wesentlichen die bisherigen Argumente
wiederholt und ergänzt, nämlich
-Die Rodungsbewilligung sei erloschen.
-Die Golfplatz Anif Errichtungs- und Betriebsges.m.b.H. sei in Bezug auf
die Rodungsflächen nicht Rechtsnachfolger des Johannes Graf von Moy, weshalb
sie sich weder auf die Übergangsbestimmungen des UVP-G 2000 noch auf die Bindungswirkung des forstrechtlichen Feststellungsbescheides berufen könne.
-Die Frage der Neubewaldung sei anders zu beurteilen. -Aufgrund einer Neurodung im Ausmaß von 15 ha sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Z 46 des Anhanges 1 UVP-G 2000 durchzuführen.-Die Frage der Neubewaldung sei anders zu beurteilen. -Aufgrund einer Neurodung im Ausmaß von 15 ha sei eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Ziffer 46, des Anhanges 1 UVP-G 2000 durchzuführen.
-Selbst bei aufrechter Rodungsbewilligung sei eine Einzelfallprüfung auch
bei einer Rodungserweiterung im Ausmaß von unter 2,5 ha durchzuführen.
-Eine Kumulierung mit dem nahe gelegenen Gewerbe- und Technologiepark
Puch-Urstein sowie einem Park & Ride-Parkplatz sei zu prüfen. -Die Projektsidentität zwischen dem der Rodungsbewilligung 1999 zugrunde
gelegenen Projekt und dem nunmehr vorgelegten sei nicht gegeben.
Außerdem wurden Verfahrensmängel geltend gemacht.
Die Golfplatz Anif Errichtungs- und Betriebsges.m.b.H. nahm zur Berufung mit
Schriftsatz vom 17.8.2006 Stellung, wobei die bisherigen Argumente zusammengefasst wurden.
4. Erwägungen des Umweltsenates:
4.1. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und4.1. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und
welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durchwelcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch
das Vorhaben
verwirklicht wird.
Gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. versteht man unter einem Vorhaben die ErrichtungGemäß Paragraph 2, Absatz 2, leg.cit. versteht man unter einem Vorhaben die Errichtung
einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter
Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang
stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe
umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
Zufolge § 3 Abs. 1 leg.cit. sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind,Zufolge Paragraph 3, Absatz eins, leg.cit. sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind,
sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen. Für Vorhaben, die in Spalte 2 und 3 des Anhanges 1 angeführt sind, ist das vereinfachte Verfahren durchzuführen.
Im vorliegenden Fall kommen von den im Anhang 1 angeführten Vorhabenstypen die Z 17 (Golfplätze) sowie 46 (Rodungen) in Betracht.Im vorliegenden Fall kommen von den im Anhang 1 angeführten Vorhabenstypen die Ziffer 17, (Golfplätze) sowie 46 (Rodungen) in Betracht.
4.2. Als speziellerer sei zunächst der Typus „Golfplätze“ untersucht.
Als UVP-pflichtig sind unter Z 17 in Spalte 2 unter lit. a Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mind. 10 ha oder mind. 1.500 Stellplätzen fürAls UVP-pflichtig sind unter Ziffer 17, in Spalte 2 unter Litera a, Golfplätze mit einer Flächeninanspruchnahme von mind. 10 ha oder mind. 1.500 Stellplätzen für
Kraftfahrzeuge angeführt; in Spalte 3 unter lit. b Golfplätze in schutzwürdigenKraftfahrzeuge angeführt; in Spalte 3 unter Litera b, Golfplätze in schutzwürdigen
Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mind.
5 ha oder mind. 750 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Der antragsgegenständliche Golfplatz weist eine geplante Fläche von 70 ha auf
und überschreitet die relevanten Schwellenwerte um ein Vielfaches. Das Vorhaben
ist daher grundsätzlich UVP-pflichtig, und zwar bereits nach Z 17 lit. a.ist daher grundsätzlich UVP-pflichtig, und zwar bereits nach Ziffer 17, Litera a,
4.3. Die Behörde 1. Instanz hat das Vorhaben als „Änderungsvorhaben“
qualifiziert und unter Anwendung des § 3a UVP-G 2000 beurteilt.qualifiziert und unter Anwendung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 beurteilt.
§ 3a Abs. 1 UVP-G 2000 bestimmt:Paragraph 3 a, Absatz eins, UVP-G 2000 bestimmt:
„§ 3a. (1) Änderungen von Vorhaben,
1. die eine Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des in Spalte 1 oder 2
des Anhanges 1 festgelegten Schwellenwertes, sofern ein solcher festgelegt
wurde, erreichen, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen; dies
gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Z 2;gilt nicht für Schwellenwerte in Änderungstatbeständen gemäß Ziffer 2,;
2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt
ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit
erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden
Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.“Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.“
Die Genehmigung einer Änderung setzt naturgemäß voraus, dass das abzuändernde
Vorhaben als solches bereits rechtskräftig genehmigt ist. Bereits genehmigte,
aber noch nicht durchgeführte Vorhaben sind als bestehende Vorhaben anzusehen,
die der Anwendung der Bestimmung des § 3a unterliegen (vgl. US 5B/2004/4-17die der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 3 a, unterliegen vergleiche US 5B/2004/4-17
„Wels Shopping Center“ vom 13.8.2004; US 5A/2001/3-14 „Ansfelden“
vom
23.5.2001).
Ein Vorhaben kann aber nur dann als rechtskräftig genehmigt
angesehen werden,
wenn im Anwendungsbereich des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eine Genehmigung nach diesem Gesetz erfolgte bzw. andernfalls alle
materiengesetzlichen Bewilligungen vorliegen, die eine Umsetzung
des Vorhabens
seinem Wesen nach erlauben.
Dementsprechend ist im § 3a Abs. 7 UVP-G 2000 vom „bereits genehmigtenDementsprechend ist im Paragraph 3 a, Absatz 7, UVP-G 2000 vom „bereits genehmigten
Vorhaben“ und im Absatz 5 von den „innerhalb der letzten 5 Jahre
genehmigten
Kapazitäten“ die Rede.
Ein Vorhaben, welches mangels Vorliegens sämtlicher dafür erforderlicher
Bewilligungen noch nicht durchgeführt werden darf, ist als neues Vorhaben zu
werten und insgesamt der Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, sofern
dies nicht durch Übergangsbestimmungen ausgeschlossen wird.
Im vorliegenden Fall wurde lediglich eine Rodung, nämlich die Verwendung des Waldbodens im Ausmaß von ca. 13,9 ha zu anderen Zwecken als der Waldkultur
genehmigt. Die Genehmigung wurde zwar an die Bedingung geknüpft, dass die Fläche nur für einen Golfplatz verwendet werden dürfte. Die Errichtung einer Golfplatzanlage selbst wird dadurch nicht genehmigt. Es fehlt eine Reihe
weiterer Bewilligungen (zB. nach Naturschutzrecht, Baurecht, Wasserrecht …),
ohne die das Vorhaben nicht verwirklicht werden darf. Daher besteht im
vorliegenden Fall nicht die Berechtigung, eine Anlage, die dem Vorhabenstypus
„Golfplatz“ zu unterstellen wäre, in die Realität umzusetzen. Auch bei Ausübung
der Rodungsbewilligung – deren Bestehen unterstellt – könnte somit ein Vorhaben
im Sinne der Z 17 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 rechtens nichtim Sinne der Ziffer 17, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 rechtens nicht
verwirklicht
werden.
Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass – unabhängig von der Beantwortung der Frage nach dem aufrechten Bestand der Rodungsbewilligung – die Voraussetzungen
für die Anwendung des § 3a UVP-G 2000 nicht erfüllt sind. Ein Änderungsvorhabenfür die Anwendung des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 nicht erfüllt sind. Ein Änderungsvorhaben
in Bezug auf den Vorhabenstyp „Golfplatz“ liegt nicht vor. Die Behörde 1.
Instanz hat daher zu Unrecht das Vorhaben als Änderungsvorhaben qualifiziert.
4.4. Da das in Rede stehende Vorhaben die Kriterien der Z 17 lit. a des Anhanges 1 erfüllt, die Bestimmungen des § 3a UVP-G 2000 jedoch nicht4.4. Da das in Rede stehende Vorhaben die Kriterien der Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 erfüllt, die Bestimmungen des Paragraph 3 a, UVP-G 2000 jedoch nicht
anzuwenden sind, unterliegt das Vorhaben als Gesamtvorhaben und nicht bloß als
Änderungsvorhaben der Umweltverträglichkeitsprüfungspflicht. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wäre nur dann nicht erforderlich, wenn dies durch
eine Übergangsbestimmung normiert würde.
Es ist daher zu prüfen, ob die in diesem Zusammenhang einschlägige
Regelung des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 anzuwenden ist.Regelung des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 anzuwenden ist.
Diese Bestimmung lautet:
„Auf Vorhaben des Anhanges 1 Z 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79„Auf Vorhaben des Anhanges 1 Ziffer 9 bis 12, 14, 15, 17 bis 19, 25, 26, 63, 64, 79
und 80, die erstmals unter den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fallen
und für die ein nach den Verwaltungsvorschriften erforderliches Genehmigungsverfahren bis zum 31. Dezember 2004 eingeleitet wird, ist dieses Bundesgesetz nicht anzuwenden, sofern nicht der Projektwerber/die Projektwerberin bei der Landesregierung die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung und des konzentrierten Genehmigungsverfahrens
bzw. eine Einzelfallprüfung beantragt.“
Die mögliche Anwendung dieser Bestimmung liegt in der Erteilung der
Rodungsbewilligung durch den Landeshauptmann von Salzburg vom 11.2.1999, Zl. 4/01-40017/5/20-1999, begründet.
Die Antragstellerin könnte sich zur Begründung einer Befreiung von der UVP-Pflicht jedoch nur dann mit Erfolg auf diese Übergangsbestimmung berufen, wenn
- die Rodungsbewilligung vom 11.2.1999 weiterhin aufrecht ist (in diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob der Feststellungsbescheid der
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.12.2005, Zl. 30303/404-80/20- 2005 diesbezüglich eine Bindung des Umweltsenates bewirkt), - das zur Rodungsbewilligung führende Verfahren, welches vor Inkrafttreten
des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000 abgeschlossen wurde, einemdes Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000 abgeschlossen wurde, einem
eingeleiteten
gleichzuhalten ist und
- das Kriterium der Projektsidentität erfüllt ist (dabei wird zu prüfen
sein, ob eine Rodungsbewilligung, die nicht die Berechtigung zur Errichtung
einer bestimmten Anlage verleiht und eine Konkretisierung des Vorhabens nicht
in der Weise erlaubt, dass ein Vergleich mit einem modifizierten Projekt
hinsichtlich der entscheidenden Kriterien der Projektsidentität möglich ist,
ihrem Inhaber und auch seinem (in obligatorischer Hinsicht) Rechtsnachfolger
das Privileg der Befreiung von der an sich gegebenen UVP-Pflicht einräumt.
4.5. Zunächst sei daher das Problem des Erlöschens der Rodungsbewilligung
erörtert. Diese Frage stellt sich deshalb, da die Bedingung 3 des Bewilligungsbescheides dessen Erlöschen für den Fall des Unterlassens des Rodungsbeginns binnen 3 Jahren anordnet, während Bedingung 2 den Beginn der
(technischen) Rodung erst nach Vorliegen aller zur Verwirklichung des
Golfplatzes erforderlichen sonstigen Bewilligungen, die aber innerhalb der Dreijahresfrist nicht erwirkt worden sind, erlaubt.
4.5.1. Rodung ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für
solche der Waldkultur (§ 17 Abs. 1 Forstgesetz 1975). Eine Rodung bedarf dersolche der Waldkultur (Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz 1975). Eine Rodung bedarf der
behördlichen Bewilligung, welche voraussetzt, dass ein besonderes öffentliches
Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht
entgegensteht (§ 17 Abs. 2 leg.cit.).entgegensteht (Paragraph 17, Absatz 2, leg.cit.).
Die Rodungsbewilligung ist erforderlichenfalls an Bedingungen, Fristen und Auflagen zu binden, durch welche gewährleistet ist, dass die Walderhaltung über
das bewilligte Ausmaß hinaus nicht beeinträchtigt wird.
Insbesondere sind
danach
1. ein Zeitpunkt festzusetzen, zu dem die Rodungsbewilligung erlischt, wenn der Rodungszweck nicht erfüllt wurde,
2. die Gültigkeit der Bewilligung an die ausschließliche Verwendung der Fläche
zum beantragten Zweck zu binden (§ 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975).zum beantragten Zweck zu binden (Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975).
4.5.2. Die Rodungsbewilligung vom 11.2.1999 ist im Lichte dieser Bestimmungen
zu interpretieren. Dabei ist der im Spruch des Bescheides zum Ausdruck kommende
Rechtsgestaltungswille der Behörde zu ermitteln. Da die „Bedingungen und Auflagen“ des Bescheides den Zweck verfolgen, die Rahmenbedingungen für die Durchführung der Rodung abzustecken, sind sie nicht isoliert,
sondern im Zusammenhang zu betrachten.
Dabei verfolgt die Bedingung/Auflage 2 offensichtlich den Zweck, sicherzustellen, dass ein nachhaltiger Eingriff in den Wald erst zu einem Zeitpunkt gesetzt wird, wenn rechtliche Hindernisse (aufgrund der erforderlichen Genehmigungen nach anderen Materiengesetzen) dem nicht mehr
entgegenstehen und somit die Erreichung des Rodungszweckes erwartet werden
kann. Dagegen hat die Befristung im Sinne der Bedingung/Auflage 3 den Zweck,
diesen Schwebezustand nicht unbeschränkt aufrecht zu erhalten.
4.5.3. Gemäß Bedingung/Auflage 2 darf die technische Rodung erst dann begonnen
werden, wenn sämtliche für die Realisierung des Projektes
notwendigen
behördlichen Bewilligungen vorliegen.
Seitens der Antragstellerin wurde unter Berufung auf ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 28.3.1988, Zl. 87/10/0140) vorgebracht, dass die Auflage rechtswidrig und daher möglichst eng auszulegen wäre.
Dem ist nicht zu folgen. Abgesehen davon, dass die Rechtskraftwirkung den durch
die Auflage Beschwerten daran hindert, mit Erfolg deren Rechtswidrigkeit
geltend zu machen, folgt aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
lediglich, dass die Forstbehörde eine Rodungsbewilligung nicht mit der
Begründung verweigern dürfte, dass das Vorhaben nach anderen
Materiengesetzen
nicht genehmigungsfähig sei.
Das aber hat die Forstbehörde im vorliegenden Fall nicht getan, sondern
lediglich auf das Erfordernis anderer Bewilligungen Rücksicht genommen. Eine
solche Berücksichtigung ist zulässig und in diesem Fall sogar außerordentlich
sinnvoll. Es soll nämlich sichergestellt werden, dass Waldboden nicht
nachhaltig und vielleicht sogar irreversibel beeinträchtigt wird, solange gar
nicht gesichert ist, dass der Rodungszweck, der diesen Eingriff
rechtfertigt,
überhaupt erreicht werden kann.
Es ergibt sich somit, dass die Bedingung/Auflage 2 des Bescheides vom
11.2.1999, Zl. 4/01-40017/5/20-1999, rechtmäßig und rechtswirksam war.
4.5.4. Im Zuge des Verfahrens wurde mehrfach die Frage aufgeworfen, wie sich
der Begriff „technische Rodung“ im Verhältnis zum Begriff „Rodung“ verhalte und
welche Schlussfolgerungen sich aus deren Verwendung in den Auflagen 2 und 3
ergeben.
Die Antragstellerin wollte in der „technischen Rodung“ gleichsam eine Teilmenge
des Begriffes „Rodung“ erkennen und hat daraus den Schluss gezogen, dass es
Handlungen geben könnte, die bereits der Beginn der Rodung wären (wodurch der Bedingung 3 des Rodungsbescheides Genüge getan würde), jedoch noch nicht der
technischen Rodung zuzuordnen wären (sodass gleichzeitig die Auflage 2 nicht
verletzt wäre).
Auch wenn weder Gesetz noch Bescheid den Begriff der technischen Rodung
definieren, so besteht für den Umweltsenat kein Zweifel, dass darunter die
faktische Seite der Rodung zu verstehen ist, nämlich die Summe jener
Handlungen, die gesetzt werden, um Waldboden in dessen neue
Zweckwidmung zu
transferieren.
Für faktische Handlungen, die schon „Rodung“, aber nicht
„technische Rodung“
wären, bleibt in diesem Konzept kein Raum.
Im Übrigen stellt das Fällen von Bäumen noch keine Rodung dar (dementsprechend
differenziert auch der Rodungsbescheid zwischen „Schlägerung“ und „Rodung“);
umso weniger können Vorbereitungshandlungen dazu, wie das Antransportieren von
Maschinen oder das Kennzeichnen der Rodungsgrenzen, als
Rodungshandlungen
selbst qualifiziert werden.
Ausgehend von der Beurteilung des forsttechnischen Sachverständigen der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, das Abfräsen der Baumstöcke gehe über
die übliche forstwirtschaftliche Bewirtschaftung hinaus und stelle dies den Beginn der technischen Rodung dar, wurde damit die Auflage 2 verletzt, da
unbestrittenermaßen keine der sonstigen für die Realisierung des Golfplatzprojektes notwendigen behördlichen Bewilligungen vorlag.
4.5.5. Offensichtlich in Anwendung des § 18 Abs. 1 Forstgesetz 1975 ordnete die Behörde mit der Bedingung 3 das Erlöschen der Rodungsbewilligung für den Fall4.5.5. Offensichtlich in Anwendung des Paragraph 18, Absatz eins, Forstgesetz 1975 ordnete die Behörde mit der Bedingung 3 das Erlöschen der Rodungsbewilligung für den Fall
an, dass nicht innerhalb einer Frist von 3 Jahren ab Rechtskraft
des Bescheides
begonnen würde.
Warum die Behörde auf den Beginn und nicht auf den Abschluss der Rodung
abstellte, ist aus dem Bescheid nicht direkt zu ersehen. Die Behörde ging wohl
davon aus, dass, wenn alle sonstigen Bewilligungen vorlägen (vgl. Bedingung 2)davon aus, dass, wenn alle sonstigen Bewilligungen vorlägen vergleiche Bedingung 2)
und einmal mit der Rodung begonnen worden wäre, die Erreichung des Rodungszweckes gesichert wäre. Gerade dies zeigt, dass die beiden in Rede
stehenden Bedingungen nicht isoliert betrachtet werden dürfen, wie dies seitens
der Behörde 1. Instanz und auch von der Forstbehörde jedoch geschehen ist,
sondern in ihrem Zusammenhang zu verstehen sind. Im Lichte dieser Auslegung
kann der bescheiderlassenden Behörde auch nicht unterstellt werden, sie hätte
sich mit einem bloßen Formalakt, wie der Anbringung von Markierungen, begnügen
wollen, und die schwerwiegende Rechtsfolge des Erlöschens bzw. des Nichterlöschens einer Bewilligung von einem unter dem Gesichtspunkt der im Forstverfahren zu schützenden öffentlichen Interessen völlig
irrelevanten Akt
abhängig machen wollen.
Es kann daher kein Zweifel bestehen, dass die Behörde durch die Bedingungen
2 und 3 der Rodungsbewilligung angeordnet hat, dass die Rodungsbewilligung
erlischt, wenn mit der tatsächlichen Umsetzung des die Rodung rechtfertigenden
Projektes nicht binnen der 3-Jahresfrist effektiv begonnen werden würde, sei
es, dass die Projektsverwirklichung an der Nichterlangung der sonstigen
erforderlichen Bewilligung während dieses Zeitraumes scheiterte,
sei es aus
anderen Gründen.
4.5.6. Aufgrund der gegebenen Sachlage kommt als relevante Durchführungshandlung der Rodung (welche das Erlöschen der Bewilligung
verhindert hätte) nur das Abfräsen der Wurzelstöcke in Betracht.
Wollte man dies entgegen der Ansicht der Forstbehörde noch nicht als Beginn der
(technischen) Rodung verstehen, wäre zwar die Bedingung 2 nicht verletzt,
jedoch auch die Bedingung 3 nicht eingehalten, was das Erlöschen
der
Rodungsbewilligung zur Konsequenz hätte.
Qualifiziert man das Abfräsen (wie die Forstbehörde es getan hat) als Rodung,
war zwar die Bedingung 2 verletzt, aber es schien auch die Bedingung 3 erfüllt.
Dennoch ist die Bewilligung erloschen. Es entspricht nämlich einem allgemeinen
Rechtsgrundsatz, dass niemand ein Recht daraus ableiten kann, dass er
rechtswidrig handelt bzw. indem er sich auf eigenes rechtswidriges Verhalten
beruft. Anderenfalls käme man zur für die Rechtsordnung unerträglichen
Konsequenz, dass der rechtmäßig Handelnde ein Recht verlieren würde, während
der das Recht Verletzende seine Rechtsposition wahrt bzw. verbessert.
Somit kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass er das Erlöschen
der Rodungsbewilligung verhindert habe, indem er entgegen einer anderen
Bedingung des Bescheides Rodungshandlungen gesetzt hat.
4.5.7. Da die Rodungsbewilligung somit nicht mehr aufrecht ist, ist der Antragsteller in Bezug auf die Übergangsvorschriften zum UVP-G 2000 so
gestellt, als wäre niemals ein Bewilligungsverfahren eingeleitet worden.
4.5.8. Freilich stellt sich die Frage, ob der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Land vom 12.12.2005, Zl. 30303/404-80/20-2005,
mit dem festgestellt wurde, dass die von der Rodungsbewilligung vom 11.2.1999
erfassten Flächen nicht Wald im Sinne des Forstgesetzes seien, die UVP-Behörde
daran hinderte, das Erlöschen der Rodungsbewilligung zu relevieren. Darauf
zielt nämlich das Vorbringen der Antragstellerin ab, dass mit der Nichtwald-Feststellung für die UVP-Behörde bindend auch über die untrennbar damit
verbundene Voraussetzung des aufrechten Rodungsbescheides
rechtsverbindlich
abgesprochen worden sei.
In der Tat ging die bescheiderlassende Behörde – wenn auch rechtsirrig, wie
oben dargelegt – davon aus, dass die Rodungsbewilligung vom 11.2.1999 weiterhin
aufrecht sei. Einen ausdrücklichen Ausspruch über das Erlöschen bzw. Nichterlöschen des Rodungsbescheides, wie unter lit.a des Antrages des Johannesaufrecht sei. Einen ausdrücklichen Ausspruch über das Erlöschen bzw. Nichterlöschen des Rodungsbescheides, wie unter Litera a, des Antrages des Johannes
Graf von Moy vom 7.11.2005 gefordert, hat sie allerdings unterlassen.
Für die Bindung der Verwaltungsbehörden an die Entscheidung anderer
Verwaltungsbehörden oder Gerichte ist die Bestimmung des § 38 AVGVerwaltungsbehörden oder Gerichte ist die Bestimmung des Paragraph 38, AVG
einschlägig;
diese lautet:
„Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen
Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über
die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und
diese Beurteilung ihrem Bescheide zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen
Behörde bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“
Daraus ist zu folgern, dass eine Behörde bei der Beurteilung der Vorfrage an
die rechtskräftige Entscheidung der zuständigen Behörde gebunden ist, sofern
diese jene Frage als Hauptfrage zu beantworten hat.
Es stellt sich nun zunächst die Frage, ob die von der UVP-Behörde zu
beurteilende Rechtswirksamkeit der in Rede stehenden Rodungsbewilligung als
Hauptfrage im Waldfeststellungsverfahren der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung entschieden wurde und, bejahendenfalls, ob die Bezirkshauptmannschaft
überhaupt zuständig war.
§ 5 des Forstgesetzes regelt:Paragraph 5, des Forstgesetzes regelt:
„(1) Bestehen Zweifel, ob
(2) Stellt die Behörde fest, dass die Grundfläche zum Zeitpunkt der
Antragstellung oder innerhalb der vorangegangenen 10 Jahre Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes war, so hat sie mit Bescheid auszusprechen, dass es sich bei
dieser Grundfläche um Wald im Sinne dieses Bundesgesetzes handelt.
Weist der Antragsteller nach, dass
Schon aus dieser Formulierung wird deutlich, dass die zu lösende Hauptfrage im Waldfeststellungsverfahren eben die ist, ob es sich bei einer Grundfläche um
Wald handelt. Die Gültigkeit einer Rodungsbewilligung ist somit nicht die zu
lösende Hauptfrage. Freilich ist der Antragstellerin zuzugeben, dass die Beurteilung der Rodungsbewilligung im vorliegenden Fall eine Vorbedingung im Waldfeststellungsverfahren war. Gleichsam handelt es sich bei dieser Frage
aber ebenfalls um eine „Vorfrage“. Eine solche zeichnet sich gerade dadurch
aus, dass deren Beantwortung eine notwendige „Vorbedingung“ für die
Hauptfragenentscheidung ist (vgl. VwGH 24.11.1981, 81/11/0059).Hauptfragenentscheidung ist vergleiche VwGH 24.11.1981, 81/11/0059).
Die Frage nach dem Erlöschen der Rodungsbewilligung war somit für die
Forstbehörde im Verfahren gem. § 5 Forstgesetz 1975 gleichermaßen Vorfrage wieForstbehörde im Verfahren gem. Paragraph 5, Forstgesetz 1975 gleichermaßen Vorfrage wie
nun im UVP-Feststellungsverfahren für die UVP-Behörde. Da insoweit also kein
Verhältnis Hauptfrage – Vorfrage vorliegt, ist es den verschiedenen Behörden
nicht verwehrt, dieselbe Vorfrage jeweils selbst zu beurteilen und auch anders
zu entscheiden. Eine bereits erfolgte Vorfragenbeurteilung durch die eine Behörde entfaltet keine Bindungswirkung für die andere.
Das Argument der Berufungswerberin, die Bindungswirkung wäre im Hinblick auf
die mangelnde Identität zwischen den Antragstellern im Forstverfahren und im UVP-Verfahren zu verneinen, brauchte daher nicht weiter geprüft zu werden.
Ebenso erübrigt sich die Prüfung der Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft
Salzburg-Land im Lichte des § 170 Abs. 2 Forstgesetz 1975.Salzburg-Land im Lichte des Paragraph 170, Absatz 2, Forstgesetz 1975.
4.5.9. Somit ergibt sich, dass die Rodungsbewilligung vom 11.2.1999, Zl. 4/01- 40017/5/20-1999 des Landeshauptmannes von Salzburg nach Ablauf der 3-Jahresfrist im März 2002 erloschen ist. Die negative Waldfeststellung der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung vom 12.12.2005, Zl. 30303/404-80/20- 2005 vermag daran nichts zu ändern und insbesondere auch nicht die UVP-Behörde
im Feststellungsverfahren gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 an die Beurteilung der Frage, ob der Rodungsbescheid erloschen ist oder gültig besteht, zu binden.im Feststellungsverfahren gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 an die Beurteilung der Frage, ob der Rodungsbescheid erloschen ist oder gültig besteht, zu binden.
Freilich ist die negative Waldfeststellung, solange der Bescheid vom 12.12.2005
dem Rechtsbestand angehört, insofern wirksam, als die betroffenen Flächen nicht
als „Wald“ im Rechtssinne gelten und die an die Waldeigenschaft
geknüpften
Rechtsfolgen nicht eintreten.
4.5.10. Da die Rodungsbewilligung nicht mehr aufrecht ist, geht aber auch die Berufung der Antragstellerin auf die Übergangsbestimmungen,
insbesondere
§ 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000, ins Leere.Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000, ins Leere.
Auch wenn man ein vor Inkrafttreten dieser Übergangsbestimmung eingeleitetes
und abgeschlossenes Verfahren als die Privilegierung der Nichtanwendung des UVP-G begründend beurteilen wollte, so geht diese Rechtswohltat im Fall des Erlöschens der Bewilligung in gleicher Weise wieder verloren wie durch
Zurückziehung oder Ab- bzw. Zurückweisung eines
verfahrenseinleitenden
Antrages.
4.6. Im Hinblick auf das Vorbringen der Parteien des Verfahrens unter
Bezugnahme auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 23.5.2001, US 5A/2001/3- 14 im Fall Ansfelden, erscheinen einige Bemerkungen hiezu angebracht:
In jenem Fall prüfte der Umweltsenat u.a., ob angesichts der Formulierung
„eingeleitet wurden“ und „die Bestimmungen der UVP-Richtlinie angewendet
werden“ von der Übergangsbestimmung des § 46 Abs. 9 UVP-G 2000 bloß anhängigewerden“ von der Übergangsbestimmung des Paragraph 46, Absatz 9, UVP-G 2000 bloß anhängige
Verfahren, oder auch rechtskräftig abgeschlossene erfasst wären. Aufgrund einer Wortinterpretation kam der Umweltsenat zum Schluss, dass nur
anhängige
Verfahren erfasst werden.
Die Ausführungen des Umweltsenates im Fall „Ansfelden“ dürfen nicht dahingehend
verstanden werden, er hätte damit eine weiteren Fall der Nichtanwendung des UVP-G 2000 gleichsam praeter legem geschaffen. Vielmehr handelt es sich um eine Interpretation des Geltungsbereiches des UVP-Gesetzes im allgemeinen, wenn
ausgesprochen wird, dass eine nachträgliche Anwendung auf bereits
rechtskräftig
genehmigte Vorhaben ausgeschlossen sei.
In jenem Fall lagen nämlich sämtliche für die Durchführung des Vorhabens
erforderlichen Bewilligungen vor (ein noch anhängiges Änderungsbewilligungsverfahren ist in diesem Zusammenhang nicht relevant).
Anders als beim hier zu entscheidenden Sachverhalt war der Bewilligungsinhaber
aufgrund der rechtskräftigen materiengesetzlichen Bewilligungen berechtigt,
sein Vorhaben durchzuführen und zu betreiben. Schon aus dem System des
UVP-Gesetzes folgt, dass rechtmäßig bestehende Projekte, gleichgültig ob sie
bereits vor Jahrzehnten bewilligt und durchgeführt wurden oder bloß unmittelbar
vor Inkrafttreten des UVP-Gesetzes, weiterhin rechtmäßig sind und
daher nicht
dem Anwendungsbereich dieses Gesetzes unterliegen.
Die Frage der Anwendung von Übergangsbestimmungen stellt sich daher nur und
immer dann, wenn noch nicht sämtliche materiengesetzlichen
Genehmigungen
rechtskräftig und unvernichtbar erteilt wurden.
Da die Bedingungen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen des § 46 Abs. 18 Z 4 UVP-G 2000, wie oben dargelegt, nicht erfüllt sind, istDa die Bedingungen für die Anwendung der Übergangsbestimmungen des Paragraph 46, Absatz 18, Ziffer 4, UVP-G 2000, wie oben dargelegt, nicht erfüllt sind, ist
jedenfalls eine UVP
durchzuführen.
5. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 25. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, außer dem in Absatz 2
erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet
zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist
berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihreberechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre
Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und dem gemäß den
angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Aufgrund der dargelegten Erwägungen ist der Umweltsenat zum Ergebnis gelangt,
dass das vorliegende Projekt eines Golfplatzes in der KG Anif wegen der damit
verbundenen Flächeninanspruchnahme gem. Z 17 lit. a des Anhanges 1 zumverbundenen Flächeninanspruchnahme gem. Ziffer 17, Litera a, des Anhanges 1 zum
UVP-G 2000 einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist.
Diese
UVP-Pflicht wird auch durch Übergangsbestimmungen nicht aufgehoben, weil die in Betracht kommende Rodungsbewilligung erloschen ist. Da das Vorhaben dem Anhang 1 Z 17 lit. a zu unterstellen ist, erübrigt sich eine weitereUVP-Pflicht wird auch durch Übergangsbestimmungen nicht aufgehoben, weil die in Betracht kommende Rodungsbewilligung erloschen ist. Da das Vorhaben dem Anhang 1 Ziffer 17, Litera a, zu unterstellen ist, erübrigt sich eine weitere
Prüfung des Tatbestandes der Z 46 (Rodung).Prüfung des Tatbestandes der Ziffer 46, (Rodung).
Es war somit der Berufung Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
dahingehend abzuändern, dass die UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens festgestellt
wird. Die Kostenentscheidung im angefochtenen Bescheid bleibt unberührt.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes; Rodung, Nebenbestimmung, Bindung an andere behördliche Bewilligungen; Rodung, technische Rodung; Vorfrage, Bindung der UVP-Behörde; Vorfrage, Rodungsbewilligung, Erlöschen; Übergangsbestimmungen, Genehmigungsverfahren, eingeleitetesZuletzt aktualisiert am
10.06.2009