Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Skigebiet "Ehrwalder Alm", Errichtung einer 6 CLD Gaistail inklusive Pistenanbindung; UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Reinhard Rentmeister als Vorsitzenden, Mag. Kai Vogelsang als Berichter und Dr. Herwig Handl als weiteres Mitglied über die Berufung des Tiroler Landesumweltanwaltes gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2006, U-13.862/33, mit dem festgestellt wurde, dass für das Vorhaben der Errichtung der 6 CLD Gaistal inklusive Pistenanbindung durch die Tiroler Zugspitzbahn GmbH, 6632 Ehrwald, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Christian Girardi, Dr. Markus Seyrling, Ing. Dr. Stefan Schwärzler, Innsbruck, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird keine Folge gegeben.
Dem Antrag, die Berufungsbehörde möge die vorliegende Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorlegen, wird keine Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000, BGBl Nr. 697/1993 idgF;
§ 3a Abs. 1 und 5 iVm Anhang 1 Z 12 UVP-G 2000 BGBl Nr. 697/1993
idgF;
§§ 66 Abs. 4, 67 d bis g AVG, BGBl Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
1. Gang des Verfahrens:
1.1. Von der Tiroler Zugspitzbahn GmbH wurde mit Schreiben vom 13.1.2006 die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung der Seilbahn 6 CLD Gaistal inklusive Pistenanbindung im Bereich des Schigebietes "Ehrwalder Alm" beantragt.
1.2. Bereits im Zuge der mündlichen Verhandlung am 10.5.2006 und ausführlicher mit Schreiben vom 15.5.2006, Zahl: LUA-0-5.2/718, wurde seitens des Tiroler Landesumweltanwaltes an die Tiroler Landesregierung der Antrag gestellt, die Behörde möge feststellen, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei.
1.3. Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid vom 12.06.2006, U-13.862/33, hat die Tiroler Landesregierung festgestellt, dass beim Vorhaben der Tiroler Zugspitzbahn GmbH betreffend die Errichtung der 6 CLD Gaistal inkl. Pistenanbindung der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Z 12 lit. b zum UVP-G 2000 nicht überschritten wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.1.3. Mit dem nunmehr in Berufung gezogenen Bescheid vom 12.06.2006, U-13.862/33, hat die Tiroler Landesregierung festgestellt, dass beim Vorhaben der Tiroler Zugspitzbahn GmbH betreffend die Errichtung der 6 CLD Gaistal inkl. Pistenanbindung der Schwellenwert von 20 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, zum UVP-G 2000 nicht überschritten wird und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
1.3.1. In ihrer Entscheidung ging die Tiroler Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde I. Instanz von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:1.3.1. In ihrer Entscheidung ging die Tiroler Landesregierung als Umweltverträglichkeitsprüfungsbehörde römisch eins. Instanz von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:
Die Gesamtfläche der geplanten Maßnahmen für die Errichtung des 6 CLD Gaistal inkl. Pistenanbindung beträgt 105.345 m2. Davon entfallen 17.488 auf den Bereich der Seilbahn 6 CLD Gaistal und insgesamt 87.857 m2 auf die Pistenflächen.
Die Flächen im Bereich der 6 CLD Gaistal inkl. Pistenanbindung mit Geländeveränderung außerhalb bestehender Pisten betragen 48.958 m2 (ohne Flächen mit Entsteinungsmaßnahmen). Die Flächen im Bereich des 6 CLD Gaistal inkl. Pistenanbindung, auf denen Entsteinungsmaßnahmen stattfinden, betragen zusätzlich max. 300 m2.
Im Schigebiet "Ehrwalder Alm" wurden innerhalb der letzten 5 Jahre Projekte in einem Ausmaß von maximal 114.269 m2 bewilligt und verwirklicht.
1.3.2. In der Beweiswürdigung führte die Tiroler Landesregierung an, dass für die Feststellungen zu den Gesamtflächen sowie den Flächen mit Geländeveränderungen ohne Entsteinungsmaßnahmen außerhalb bestehender Pisten die von der Antragstellerin vorgelegten Projektsunterlagen herangezogen worden seien. Das Ausmaß der Flächen für Entsteinungsmaßnahmen sei dem Schreiben der Tiroler Zugspitzbahn vom 1.6.2006 zu entnehmen und decke sich mit den Projektsunterlagen.
Das Ausmaß der maximalen Geländeveränderungen innerhalb der letzten fünf Jahre ergäbe sich aus einer Aufstellung des Tiroler Landesumweltanwaltes, die im Rahmen der am 10.5.2006 stattgefundenen naturschutzrechtlichen Verhandlung vorgelegt wurde.
1.3.3. Die Tiroler Landesregierung folgerte in der rechtlichen Würdigung, dass die für eine Subsumierung unter Z 12 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 relevanten Flächen 48.958 m2 betragen würden und somit weder 25 % des Schwellenwertes noch - unter Einbeziehung der in den letzten fünf Jahren durchgeführten Flächeninanspruchnahme – der Schwellenwert selbst erreicht werde. Daher sei das Vorhaben "Errichtung der Seilbahn 6 CLD Gaistal inklusive Pistenanbindung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu unterziehen.1.3.3. Die Tiroler Landesregierung folgerte in der rechtlichen Würdigung, dass die für eine Subsumierung unter Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 relevanten Flächen 48.958 m2 betragen würden und somit weder 25 % des Schwellenwertes noch - unter Einbeziehung der in den letzten fünf Jahren durchgeführten Flächeninanspruchnahme – der Schwellenwert selbst erreicht werde. Daher sei das Vorhaben "Errichtung der Seilbahn 6 CLD Gaistal inklusive Pistenanbindung" einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht zu unterziehen.
1.4. Der Tiroler Landesumweltanwaltes erhob mit Schreiben vom 6.7.2006, Zahl: LUA-0-5.2/730, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2006, Zahl: U-13.862/33, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die UVP-Behörde I. Instanz zurückzuverweisen.1.4. Der Tiroler Landesumweltanwaltes erhob mit Schreiben vom 6.7.2006, Zahl: LUA-0-5.2/730, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 12.06.2006, Zahl: U-13.862/33, das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, den angefochtenen Bescheid zu beheben und festzustellen, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung an die UVP-Behörde römisch eins. Instanz zurückzuverweisen.
Laut der Aufstellung des Tiroler Landesumweltanwaltes ergebe sich folgende Flächenbilanz für das geplante Vorhaben:
Beschreibung der Maßnahme: Fläche
Seilbahntrasse: 11.235 m2
Piste mit Geländeveränderung: 37.723 m2
Lt. Atnragsteller UVP-relefante Fläche somit: 48.958 m2
Entsteinungen: 6.585 m2
Piste ohne Geländeveränderung: 43.549 m2
Summe kapazitätswerweiternde Änderungen: 99.092 m2
Geländekorrektur auf bestehender Piste: 10.000 m2
Gesamtsumme Maßnahmen: 109.092 m2
Als in den letzten 5 Jahren kapazitätserweiternde Änderungen im Schigebiet Ehrwalder Alm seien Maßnahmen im Ausmaß von 11,151 bzw. 11,754 ha vorgenommen worden.
Als Berufungsgründe wurden auf das Wesentliche zusammengefasst geltend gemacht:
a) Zu Unrecht sei bei der Flächenberechnung generell nicht die schräge, sondern (nur) die horizontale Fläche (bzw. Länge) herangezogen worden.
b) Entgegen der Judikatur des Umweltsenates sei der Gesetzeswortlaut "Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha" so zu verstehen, dass die UVP-Pflicht von Schigebietserweiterungen an zwei Voraussetzungen geknüpft sei, nämlich eine Gesamtflächeninanspruchnahme von mehr als 20 ha und (kumulierend) die Vornahme von Geländeveränderungen. In die Flächenbilanz seien somit die gesamten beanspruchten Flächen miteinzubeziehen, nicht nur jene durch Geländeveränderung. In diese Flächeninanspruchnahme wären auch kleinflächige Entsteinungsmaßnahmen, sofern diese unter Einsatz von Maschinen (Bagger, Schremmhammer) durchgeführt werden, einzurechnen. Daher seien beim beantragten Vorhaben die jeweiligen Schwellenwerte überschritten.
c) Unabhängig davon präsentiere sich das Vorhaben als Versuch der Umgehung der Schwellenwerte und Bagatellgrenzen des UVP-G 2000. Dies aus dem Grund, da beantragte neue Pisten, die ohne Geländeveränderung angelegt werden sollen, sich im unmittelbaren Nahbereich der aktuell beantragten Pisten mit Geländeveränderung und von Pisten befänden, für die unlängst eine Geländekorrektur naturschutzrechtlich genehmigt worden sei (Issentalkopf). Es liege die Schlussfolgerung nahe, dass auch diese ohne Geländeveränderung beantragten Pisten in der Folge eine Geländeveränderung durch Einplanierung im Wege einer naturschutzrechtlichen Bewilligung erfahren werden. Diese Maßnahmen auf bereits genehmigten Pisten würden keine kapazitätserweiternden Änderungen darstellen und unterlägen daher nicht den Bestimmungen des UVP-G 2000. Bei Einrechnung dieser Pisten sei von einer Erweiterung um 10 ha auszugehen. Zusammen mit den kapazitätserweiternden Änderungen der letzten 5 Jahre wäre der Schwellenwert von 20 ha überschritten.
d) Durch das geplante Vorhaben sei ein höchst sensibler Raum betroffen, und zwar sowohl hinsichtlich der vom Naturschutz wahrzunehmenden Interessen des Tier-, Pflanzen- und Lebensraumschutzes, als auch hinsichtlich anderer Aspekte, welche sowohl aus der Perspektive des Naturschutzes als auch aus der Perspektive der vorbeugenden Gefahrenabwehr für Menschen und für Sach- und Kulturgüter. Insgesamt seien durch das beantragte Vorhaben schwerwiegende Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.
1.5. Mit Eingabe vom 17.8.2006 wurde seitens des Tiroler Landesumweltanwaltes ein als "ergänzendes Vorbringen" bezeichneter Schriftsatz eingebracht. In diesem Schriftsatz wurden seitens des Berufungswerbers weitere Argumente vorgebracht, weshalb seiner Meinung nach bei richtlinienkonformer Interpretation des Schwellenwertes der Z 12 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 die gesamte von einer Schigebietserweiterung betroffene Fläche in die Flächenberechnung einzubeziehen sei und weiters für die Berechnung der Flächen nicht die horizontale Projektion, sondern die tatsächlich im Gelände beanspruchte Fläche heranzuziehen sei. Weiters eröffne die Konzentration auf Geländeveränderungen zahlreiche Möglichkeiten, das UVP-G 2000 und seine Zielsetzungen ebenso wie die UVP-Richtlinie zu umgehen.1.5. Mit Eingabe vom 17.8.2006 wurde seitens des Tiroler Landesumweltanwaltes ein als "ergänzendes Vorbringen" bezeichneter Schriftsatz eingebracht. In diesem Schriftsatz wurden seitens des Berufungswerbers weitere Argumente vorgebracht, weshalb seiner Meinung nach bei richtlinienkonformer Interpretation des Schwellenwertes der Ziffer 12, Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 die gesamte von einer Schigebietserweiterung betroffene Fläche in die Flächenberechnung einzubeziehen sei und weiters für die Berechnung der Flächen nicht die horizontale Projektion, sondern die tatsächlich im Gelände beanspruchte Fläche heranzuziehen sei. Weiters eröffne die Konzentration auf Geländeveränderungen zahlreiche Möglichkeiten, das UVP-G 2000 und seine Zielsetzungen ebenso wie die UVP-Richtlinie zu umgehen.
Begründet wurde dies im wesentlichen mit dem an die Österreichische Bundesregierung gerichteten Schreiben der Europäischen Kommission vom 28.6.2006, Zl.: 2006/2268, wonach die Europäische Kommission den Verdacht hege, dass Kriterien des Anhanges III zur UVP-Richtlinie bei Festsetzung bestimmter Schwellenwerte nicht berücksichtigt worden und die Schwellenwerte daher zum Teil zu hoch bzw. teilweise zu "eindimensional" festgesetzt worden seien.Begründet wurde dies im wesentlichen mit dem an die Österreichische Bundesregierung gerichteten Schreiben der Europäischen Kommission vom 28.6.2006, Zl.: 2006/2268, wonach die Europäische Kommission den Verdacht hege, dass Kriterien des Anhanges römisch drei zur UVP-Richtlinie bei Festsetzung bestimmter Schwellenwerte nicht berücksichtigt worden und die Schwellenwerte daher zum Teil zu hoch bzw. teilweise zu "eindimensional" festgesetzt worden seien.
Abschließend stelle der Tiroler Landesumweltanwalt den Antrag, diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, soferne die Berufungsbehörde dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht folgen sollte, da davon auszugehen sei, dass der österreichische Gesetzgeber auch in Ansehung des Schwellenwertes der Z 12 lit. b UVP-G 2000 die UVP-Richtlinie nur mangelhaft umgesetzt habe.Abschließend stelle der Tiroler Landesumweltanwalt den Antrag, diese Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorzulegen, soferne die Berufungsbehörde dem Vorbringen des Berufungswerbers nicht folgen sollte, da davon auszugehen sei, dass der österreichische Gesetzgeber auch in Ansehung des Schwellenwertes der Ziffer 12, Litera b, UVP-G 2000 die UVP-Richtlinie nur mangelhaft umgesetzt habe.
1.6. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs wurde von der Tiroler Zugspitzbahn GmbH mit Schreiben vom 23.8.2006 eine Stellungnahme eingebracht, in der beantragt wurde, der Berufung keine Folge zu geben. Zusammengefasst auf das Wesentliche wurde mit folgenden Argumenten der Berufung entgegen getreten:
a) Hinsichtlich der Berechnung der Flächen wurde auf § 9 Abs. 2 Z 3 Vermessungsgesetz und die Entscheidung des Umweltsenates vom 12.7.2006, US 7A/2006/10-7, verwiesen.a) Hinsichtlich der Berechnung der Flächen wurde auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Vermessungsgesetz und die Entscheidung des Umweltsenates vom 12.7.2006, US 7A/2006/10-7, verwiesen.
b) Zur Frage, welche Flächen für die Flächenberechnung heranzuziehen sind, und unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 12.7.2006, US 7A/2006/10-7, wurde in Interpretation des Gesetzestextes dargestellt, weshalb die Einberechnung von Flächen ohne Geländeveränderung nicht dem Gesetzeswortlaut entspräche und daher die Interpretation des Tiroler Landesumweltanwaltes denkunmöglich sei.
c) Bei den neu zu schaffenden Flächen ginge es darum, der neuen Bahn eine Piste zur Verfügung zu stellen, lediglich ein kleiner Teil diene der Verbindung zur Issenkopfabfahrt. Die neue Abfahrt sei als blaue ("leichte") Piste geplant.
Bereits der sportfachliche Sachverständige habe im Rahmen der naturschutzrechtlichen Verhandlung festgestellt, dass sich die geplante Piste schön in die Landschaft einfüge und großteils das natürliche Gelände genutzt werde. Lediglich für den unteren Bereich habe er Geländearretierungen für notwendig erachtet. Es sei daher abstrus, der Antragstellerin Planungsabsichten dergestalt zu unterstellen, in einigen Jahren eine durchgehende Pistenplanie aufzubringen. Außerdem bestehe bei einer blauen Piste, die schon jetzt das natürliche Gelände nutzt, kein Bedarf an einer zusätzlichen Planie. Die geplante Piste sei der gewünschte und vom sportfachlichen Sachverständigen für ausgezeichnet befundene Endzustand. Es könne daher von Umgehungsabsichten nicht gesprochen werden.
Auch der Vorwurf der mehrfachen Ausnutzung der Bagatellgrenze zur Umgehung einer UVP-Pflicht sei nicht nachvollziehbar, da bereits die einzelnen Pistenneubaumaßnahmen der vergangenen Jahre jeweils einen Flächenverbrauch aufweisen, der nicht annähernd an die möglichen Bagatellgrenzen heranreiche.
d) Unter Hinweis auf die Ausführungen des naturkundefachlichen Sachverständigen im Rahmen der Verhandlung lasse das Projekt auch keine schwerwiegenden Auswirkungen auf die Umwelt erwarten.
e) Mangels europarechtlicher Relevanz liege keine für ein Vorabentscheidungsverfahren taugliche Rechtsfrage vor.
Darüber hinaus wurden in der Stellungnahme die kapazitätserweiternden Maßnahmen seit dem Jahr 2000 (in Summe 9,803 ha) und der Flächenverbrauch des gegenständlichen Vorhabens dargestellt (48.958 m2 UVP-relevante Fläche).
1.7. Eine öffentliche mündliche Verhandlung ist weder beantragt worden noch wurde eine solche vom Umweltsenat für erforderlich erachtet.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Vorweg wird festgestellt, dass die Berufung den angefochtenen Bescheid bezeichnet, einen begründeten Berufungsantrag enthält und innerhalb offener Frist eingebracht worden ist.
2.2. Rechtsgrundlagen:
Gemäß § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 leg.cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Parteien dieses Feststellungsverfahrens sind in § 3 Abs. 7 taxativ aufgezählt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 leg.cit. durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Parteien dieses Feststellungsverfahrens sind in Paragraph 3, Absatz 7, taxativ aufgezählt.
§ 3 a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 sieht für Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.Paragraph 3, a Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 sieht für Änderungen von Vorhaben, für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen worden ist, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 ist, soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen worden ist, für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden, einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.
Nach Z 12 Spalte 1 lit. b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 bedarf die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung.Nach Ziffer 12, Spalte 1 Litera b, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 bedarf die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung.
Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so darf sie gemäß § 38 a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.Hat eine auf Grund der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften hiefür in Betracht kommende Behörde beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften einen Antrag auf Fällung einer Vorabentscheidung gestellt, so darf sie gemäß Paragraph 38, a Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG bis zum Einlangen der Vorabentscheidung nur solche Verfahrenshandlungen vornehmen oder Entscheidungen treffen, die durch die Vorabentscheidung nicht beeinflusst werden können oder die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
2.3. Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11/EG erlassen. Wesentliches Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung erfolgen darf. Das UVP-G 2000 bezweckt daher, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
Die Behörde muss sich im Feststellungsverfahren auf eine Grobprüfung (Wahrscheinlichkeit, Plausibilität) beschränken. Dabei kommt den vom Projektwerber/ von der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zu. Die im Rahmen eines Feststellungsverfahrens vorgelegten Unterlagen können bzw. müssen nicht den Umfang bzw. Detaillierungsgrad aufweisen, wie dies für die Umweltverträglichkeitsprüfung zu fordern bzw. zu erwarten ist.
Ausschlaggebend für die Beurteilung der UVP-Pflicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (US 1/2000/8-19, Götzis II).Ausschlaggebend für die Beurteilung der UVP-Pflicht ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung (US 1/2000/8-19, Götzis römisch zwei).
2.4. Zum Vorbringen, es sei bei der Berechnung der Flächen zu Unrecht nicht die schräge, sondern (nur) die horizontale Fläche (bzw. Länge) herangezogen worden:
Mit der Entscheidung vom 12.7.2006, US 7A/2006/10-7 (Schigebietserweiterung Hochzeiger, Jerzens) hat der Umweltsenat zu einem gleich gelagerten Berufungsvorbringen die Ansicht vertreten, dass in Bezug auf die Berechnung der Fläche die allgemein im Bundesrecht geltenden Kriterien heranzuziehen sind. Unter Hinweis auf § 9 Abs. 2 Z 3 Vermessungsgesetz stellt die Fläche immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstücksfigur im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenzen projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt aus den Bestimmungen des UVP-G 2000, dass der Gesetzgeber ohne jeglichen Hinweis eine in jedem Einzelfall – vor allem im Gebirge – mit beträchtlichem Aufwand verbundene Flächenberechnung angewendet haben wollte, die mit keinerlei sonstiger technisch und rechtlich üblicher Flächenberechnung korreliert und die Heranziehung bestehender Daten (zB aus dem Grundsteuerkataster und Grenzkataster) unmöglich macht. Die vorgenommene Berechnung entspricht dem allgemeinen Rechtsgebrauch der Flächenermittlung in der Horizontalen.Mit der Entscheidung vom 12.7.2006, US 7A/2006/10-7 (Schigebietserweiterung Hochzeiger, Jerzens) hat der Umweltsenat zu einem gleich gelagerten Berufungsvorbringen die Ansicht vertreten, dass in Bezug auf die Berechnung der Fläche die allgemein im Bundesrecht geltenden Kriterien heranzuziehen sind. Unter Hinweis auf Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, Vermessungsgesetz stellt die Fläche immer eine abgeleitete Rechengröße dar, die von der Form der Grundstücksfigur im Grundriss abhängt, also der Lage der Grenzen projiziert auf eine horizontale Ebene in Meeresniveau. Es ergibt sich kein Anhaltspunkt aus den Bestimmungen des UVP-G 2000, dass der Gesetzgeber ohne jeglichen Hinweis eine in jedem Einzelfall – vor allem im Gebirge – mit beträchtlichem Aufwand verbundene Flächenberechnung angewendet haben wollte, die mit keinerlei sonstiger technisch und rechtlich üblicher Flächenberechnung korreliert und die Heranziehung bestehender Daten (zB aus dem Grundsteuerkataster und Grenzkataster) unmöglich macht. Die vorgenommene Berechnung entspricht dem allgemeinen Rechtsgebrauch der Flächenermittlung in der Horizontalen.
Der Umweltsenat sieht sich im gegenständlichen Fall nicht veranlasst, von dieser Ansicht abzurücken.
2.5. Mit der Frage der Flächenberechnung, ob die gesamten beanspruchten Flächen in die Berechnung miteinzubeziehen seien und nicht nur jene durch Geländeveränderung, hat sich der Umweltsenat erstmals mit Bescheid vom 12.4.2000, US 9/1999/7-31 (Kühtai) eingehend befasst und unter Berufung auf den Wortlaut des Gesetzes die Meinung vertreten, dass der Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch durch Pistenneubau, der mit Geländeveränderungen verbunden ist, zu Grunde zu legen ist und nicht ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau oder durch großflächige Teile des Pistenneubaus, der/die mit keinen Geländeveränderungen verbunden ist bzw. sind. Der Umweltsenat hat sich auch in der Entscheidung vom 12.7.2006, US 7A/2006/10-7 (Schigebietserweiterung Hochzeiger, Jerzens) mit dieser Frage ausführlich befasst und diese Rechtsansicht weiterhin vertreten. In diesem Bescheid hat der Umweltsenat auch im Zusammenhang mit der UVP-Novelle 2000 unter Heranziehung der Gesetzesmaterialien zur UVP-G-Novelle 2000 keinen hinreichenden Grund erblicken können, von seiner Rechtsmeinung abzugehen.
Es bleibt daher weiterhin aufrecht, dass für die Berechnung des Schwellenwertes nur jener Flächenverbrauch (durch Pistenneubau oder Lifttrassen) maßgeblich ist, der mit einer Geländeveränderung verbunden ist. Diese Ansicht wird weiters in Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 (2005) 185, vertreten. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die für die Berechnung heranzuziehende Flächeninanspruchnahme (ohne Entsteinungsmaßnahmen) 48.958 m2 beträgt.
Zum Einwand, dass auch die kleinflächige Entsteinungsmaßnahmen in die Berechnung des Flächenverbrauches eingerechnet gehörten, da damit eine Veränderung des Geländes verbunden ist, hat der Umweltsenat in der bereits zitierten Entscheidung im Falle Kühtai ausführlich dahingehend Stellung genommen, dass als Geländeveränderungen nur jene zu verstehen sind, die im Sinn des § 1 Abs. 1 UVP-G relevante Auswirkungen auf die dort genannten Schutzgüter haben können. Einzurechnen sind daher Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen zum Schutz von Pisten und durch die Anlage von Bauhilfs- und Transportwegen. Nicht einzurechnen sind dagegen den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen wie z.B. geringfügige Entsteinungen. Zwar hat der Umweltsenat in dieser Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass hiezu eine Grenze im Allgemeinen schwer festzulegen ist und im Einzelfall eine Begutachtung der beabsichtigten Veränderung durch einen Sachverständigen erforderlich sein könnte. Im Hinblick auf die konkretisierenden Angaben der Tiroler Zugspitzbahn GmbH im Schreiben vom 1.6.2006 an die Tiroler Landesregierung betreffend die beabsichtigten Entsteinungsmaßnahmen, erscheint dem Umweltsenat eine Beurteilung durch einen Sachverständigen jedoch nicht erforderlich. In diesem Schreiben wird angeführt, auf den zukünftigen Pistenflächen Entsteinungsmaßnahmen (Entfernen von über das Wiesengelände herausragende Felsen/Steine) lediglich punktuell auf jeweils maximal 5 m2 mittels Hydraulikmeissel (Schreitbagger bzw. Kleinbagger mit Gummiketten) ohne Beschädigung der Grasnarbe durchführen zu wollen. Somit ist von geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen auszugehen, die in die Berechnung des Flächenverbrauches nicht einzurechnen ist.Zum Einwand, dass auch die kleinflächige Entsteinungsmaßnahmen in die Berechnung des Flächenverbrauches eingerechnet gehörten, da damit eine Veränderung des Geländes verbunden ist, hat der Umweltsenat in der bereits zitierten Entscheidung im Falle Kühtai ausführlich dahingehend Stellung genommen, dass als Geländeveränderungen nur jene zu verstehen sind, die im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G relevante Auswirkungen auf die dort genannten Schutzgüter haben können. Einzurechnen sind daher Veränderungen durch Sprengungen, Rodungen, Aufschüttungen, Geländeabtragungen, Drainagierungen, Lawinenverbauungen zum Schutz von Pisten und durch die Anlage von Bauhilfs- und Transportwegen. Nicht einzurechnen sind dagegen den Naturhaushalt, den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen wie z.B. geringfügige Entsteinungen. Zwar hat der Umweltsenat in dieser Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht, dass hiezu eine Grenze im Allgemeinen schwer festzulegen ist und im Einzelfall eine Begutachtung der beabsichtigten Veränderung durch einen Sachverständigen erforderlich sein könnte. Im Hinblick auf die konkretisierenden Angaben der Tiroler Zugspitzbahn GmbH im Schreiben vom 1.6.2006 an die Tiroler Landesregierung betreffend die beabsichtigten Entsteinungsmaßnahmen, erscheint dem Umweltsenat eine Beurteilung durch einen Sachverständigen jedoch nicht erforderlich. In diesem Schreiben wird angeführt, auf den zukünftigen Pistenflächen Entsteinungsmaßnahmen (Entfernen von über das Wiesengelände herausragende Felsen/Steine) lediglich punktuell auf jeweils maximal 5 m2 mittels Hydraulikmeissel (Schreitbagger bzw. Kleinbagger mit Gummiketten) ohne Beschädigung der Grasnarbe durchführen zu wollen. Somit ist von geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen auszugehen, die in die Berechnung des Flächenverbrauches nicht einzurechnen ist.
2.6. Unter Außerachtlassung der geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen beträgt die für die Berechnung des Schwellenwertes maßgebliche Flächeninanspruchnahme zur Änderung (Erweiterung) des Schigebietes "Ehrwalder Alm" 48.958 m2 und liegt somit unterhalb der Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes nach Z 12, Spalte 1 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (20 ha), womit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.2.6. Unter Außerachtlassung der geringfügigen Entsteinungsmaßnahmen beträgt die für die Berechnung des Schwellenwertes maßgebliche Flächeninanspruchnahme zur Änderung (Erweiterung) des Schigebietes "Ehrwalder Alm" 48.958 m2 und liegt somit unterhalb der Bagatellgrenze von 25 % des Schwellenwertes nach Ziffer 12,, Spalte 1 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 (20 ha), womit eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht gegeben ist.
2.7. Zum Vorwurf des Versuchs der Umgehung:
Wie bereits unter Punkt 2.3. dargestellt, kommt in einem Feststellungsverfahren den vom Projektwerber/der Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen wesentliche Bedeutung zu. Auch ist die Behörde, nachdem es sich bei der Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt, an dessen Antragsinhalt gebunden. So wie der Naturschutzbehörde ist es auch dem Umweltsenat im gegenständlichen Verfahren verwehrt, ohne hinreichenden Grund über den Antragsgegenstand hinauszugehen. Darüber hinaus wurde seitens der Projektwerberin in ihrer Stellungnahme vom 23.8.2006 in plausibler und nachvollziehbarer Weise dargelegt, dass bei Errichtung einer blauen Piste, die das natürliche Gelände nutzt, eine zusätzliche Planie nicht erforderlich ist.
Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, Fälle offenkundiger und erheblicher Umgehung des UVP-G Regimes durch nachträgliche Einplanierung von ursprünglich ohne Geländeveränderung bewilligten Pisten uneingeschränkt zulassen zu wollen.
Wenn tatsächlich vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist des § 3a Abs. 5 UVP-G 2000 seitens der Projektwerberin Rechtsakte im Hinblick auf eine Geländeveränderung dieser Pistenflächen in einem Ausmaß gesetzt werden sollten, dass auf Grund der Zusammenrechnungsregel die maßgeblichen UVP-Pflicht-Schwellenwerte erreicht werden, wäre damit eine Umgehungsabsicht dokumentiert, die dann von Anfang an bestanden hätte. Wer Gesetzgebote bzw. –verbote zu umgehen versucht, ist nach der Rechtsnorm zu beurteilen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Dieser im Zivilrecht entwickelte Grundsatz hat auch Gültigkeit für das Verwaltungsrecht. Die Projektwerberin wäre dann so zu behandeln, als wenn die Erweiterung des Schigebietes mit einer Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung bereits ursprünglich so beantragt worden wäre, wie sie schließlich beantragt hat.Wenn tatsächlich vor Ablauf der Fünf-Jahresfrist des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G 2000 seitens der Projektwerberin Rechtsakte im Hinblick auf eine Geländeveränderung dieser Pistenflächen in einem Ausmaß gesetzt werden sollten, dass auf Grund der Zusammenrechnungsregel die maßgeblichen UVP-Pflicht-Schwellenwerte erreicht werden, wäre damit eine Umgehungsabsicht dokumentiert, die dann von Anfang an bestanden hätte. Wer Gesetzgebote bzw. –verbote zu umgehen versucht, ist nach der Rechtsnorm zu beurteilen, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden ist. Dieser im Zivilrecht entwickelte Grundsatz hat auch Gültigkeit für das Verwaltungsrecht. Die Projektwerberin wäre dann so zu behandeln, als wenn die Erweiterung des Schigebietes mit einer Flächeninanspruchnahme durch Geländeveränderung bereits ursprünglich so beantragt worden wäre, wie sie schließlich beantragt hat.
2.8. Aus den oben dargestellten Gründen ist der angefochtene Bescheid der Tiroler Landesregierung daher zu bestätigen.
3. Zum Antrag des Tiroler Umweltanwaltes zur Vorlage einer Rechtsfrage an den Europäischen Gerichtshof.
3.1. Vorweg ist festzuhalten, dass eine Antragslegitimation einer Verfahrenspartei an den Umweltsenat, eine Sache möge dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt werden, nach den verwaltungsrechtlichen Vorschriften nicht vorgesehen ist.
3.2. Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof können gemäß Art 234 EG nur von Gerichten eines Mitgliedsstaates eingebracht werden. Der Begriff des Gerichtes wird dabei vom Europäischen Gerichtshof autonom allein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Bestimmung der Gerichtsqualität darauf abzustellen, ob die Einrichtung auf gesetzlicher Grundlage gebildet, ständig eingerichtet und dazu berufen ist, in obligatorischer Zuständigkeit über allgemein bezeichnete Streitsachen auf Grund von Rechtsnormen zu entscheiden.3.2. Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof können gemäß Artikel 234, EG nur von Gerichten eines Mitgliedsstaates eingebracht werden. Der Begriff des Gerichtes wird dabei vom Europäischen Gerichtshof autonom allein auf der Grundlage des Gemeinschaftsrechts ausgelegt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist bei der Bestimmung der Gerichtsqualität darauf abzustellen, ob die Einrichtung auf gesetzlicher Grundlage gebildet, ständig eingerichtet und dazu berufen ist, in obligatorischer Zuständigkeit über allgemein bezeichnete Streitsachen auf Grund von Rechtsnormen zu entscheiden.
Der Umweltsenat, als unabhängige Verwaltungsbehörde durch Art 11 Abs. 7 B-VG legitimiert, erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher als vorlageberechtigte Einrichtung anzusehen.Der Umweltsenat, als unabhängige Verwaltungsbehörde durch Artikel 11, Absatz 7, B-VG legitimiert, erfüllt diese Voraussetzungen und ist daher als vorlageberechtigte Einrichtung anzusehen.
Nach Art 234 dritter Absatz EG sind Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Vorlage nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Gegen Entscheidungen des Umweltsenates ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen. Da somit gegen eine Entscheidung des Umweltsenates ein weiters Rechtsmittel offen steht, ist eine Pflicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nicht gegeben.Nach Artikel 234, dritter Absatz EG sind Gerichte, deren Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können, zur Vorlage nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet. Gegen Entscheidungen des Umweltsenates ist eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen. Da somit gegen eine Entscheidung des Umweltsenates ein weiters Rechtsmittel offen steht, ist eine Pflicht zur Stellung eines Vorabentscheidungsersuchen an den Europäischen Gerichtshof nicht gegeben.
Nach Art 234 zweiter Absatz EG kann ein nationales Gericht iSd Art 234 EG eine Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof nur dann vorlegen, wenn dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteiles für erforderlich hält.Nach Artikel 234, zweiter Absatz EG kann ein nationales Gericht iSd Artikel 234, EG eine Rechtsfrage dem Europäischen Gerichtshof nur dann vorlegen, wenn dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteiles für erforderlich hält.
Die Beurteilung der Relevanz der entscheidungsgegenständlichen Frage ist nach dem Wortlaut des Art 234 EG primär Sache des vorzulegenden bzw. vorlageberechtigten Gerichtes. Das Kriterium der Erforderlichkeit, welches unabdingbare Voraussetzung für ein Vorabentscheidungsersuchen ist, wird seitens des Umweltsenates als nicht gegeben erachtet und sieht sich der Umweltsenat in der Lage die Lösung der Rechtsfrage selbst vorzunehmen.Die Beurteilung der Relevanz der entscheidungsgegenständlichen Frage ist nach dem Wortlaut des Artikel 234, EG primär Sache des vorzulegenden bzw. vorlageberechtigten Gerichtes. Das Kriterium der Erforderlichkeit, welches unabdingbare Voraussetzung für ein Vorabentscheidungsersuchen ist, wird seitens des Umweltsenates als nicht gegeben erachtet und sieht sich der Umweltsenat in der Lage die Lösung der Rechtsfrage selbst vorzunehmen.
Wie der Tiroler Landesumweltanwalt in seinem "ergänzenden Vorbringen" vom 17.8.2006 richtigerweise feststellt, ist die Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in dem Schreiben der Europäischen Kommission an die österreichische Bundesregierung nicht genannt. Unrichtig ist jedoch die Behauptung, das Schreiben könne derart ausgelegt werden, dass auch die Z 12 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – obwohl nicht explizit angeführt – von den Bedenken der Europäischen Kommission umfasst sei, würde man mit einer solchen Argumentation doch der Europäischen Kommission unterstellen auf die Erwähnung der zitierten Ziffer schlicht "vergessen" zu haben. Der Umweltsenat geht dem gegenüber davon aus, dass von der Europäischen Kommission bewusst eine Nennung der Z 12 nicht vorgenommen worden ist.Wie der Tiroler Landesumweltanwalt in seinem "ergänzenden Vorbringen" vom 17.8.2006 richtigerweise feststellt, ist die Ziffer 12, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 in dem Schreiben der Europäischen Kommission an die österreichische Bundesregierung nicht genannt. Unrichtig ist jedoch die Behauptung, das Schreiben könne derart ausgelegt werden, dass auch die Ziffer 12, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 – obwohl nicht explizit angeführt – von den Bedenken der Europäischen Kommission umfasst sei, würde man mit einer solchen Argumentation doch der Europäischen Kommission unterstellen auf die Erwähnung der zitierten Ziffer schlicht "vergessen" zu haben. Der Umweltsenat geht dem gegenüber davon aus, dass von der Europäischen Kommission bewusst eine Nennung der Ziffer 12, nicht vorgenommen worden ist.
Zuletzt aktualisiert am
08.07.2008