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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Rechtssatz
1. Die Kumulationsbestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll nicht dazu dienen, Projektgegnern oder Konkurrenten eines Projektes eine Rechtsbasis zu schaffen, um kurzfristig selbst ein „Projekt“ auszuarbeiten, dem der unbedingte Verwirklichungswille für ein eigenes Vorhaben fehlt und auf diesem Weg eine UVP-Pflicht für das Erstvorhaben zu erzwingen. Hier ist im Sinne des § 3 Abs. 2, der eine restriktive Bestimmung darstellt und eine restriktive Auslegung verlangt (vgl. Initiativantrag 168A, 21.GP, zu § 3), von der Behörde bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit eines Zweitvorhabens ein strenger Maßstab anzulegen.1. Die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 soll nicht dazu dienen, Projektgegnern oder Konkurrenten eines Projektes eine Rechtsbasis zu schaffen, um kurzfristig selbst ein „Projekt“ auszuarbeiten, dem der unbedingte Verwirklichungswille für ein eigenes Vorhaben fehlt und auf diesem Weg eine UVP-Pflicht für das Erstvorhaben zu erzwingen. Hier ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, der eine restriktive Bestimmung darstellt und eine restriktive Auslegung verlangt vergleiche Initiativantrag 168A, 21.GP, zu Paragraph 3,), von der Behörde bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit eines Zweitvorhabens ein strenger Maßstab anzulegen.
2. Für Vorhaben ohne unbedingten eigenen Verwirklichungswillen kann zwar auf Antrag oder mit Willen des Projektwerbers über deren allfällige UVP-Pflicht abgesprochen werden, doch wird bei derartigen Projekten, wenn sie zu einer Einzelfallprüfung wegen Kumulierung mit anderen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 führen sollen, ein weitaus strengerer Prüfmaßstab anzulegen sein, um einen Missbrauch dieser Bestimmungen, die einen ganz anderen Zweck verfolgen, zu vermeiden.2. Für Vorhaben ohne unbedingten eigenen Verwirklichungswillen kann zwar auf Antrag oder mit Willen des Projektwerbers über deren allfällige UVP-Pflicht abgesprochen werden, doch wird bei derartigen Projekten, wenn sie zu einer Einzelfallprüfung wegen Kumulierung mit anderen Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 führen sollen, ein weitaus strengerer Prüfmaßstab anzulegen sein, um einen Missbrauch dieser Bestimmungen, die einen ganz anderen Zweck verfolgen, zu vermeiden.
Schlagworte
Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhaben, Verwirklichungswille; Rohstoffgewinnung, Aufschluss- und Abbauabschnitte; UVP-Pflicht, UmgehungDokumentnummer
UMSER_20061024_US_9A_2006_19_16_01