Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft:
Gemeinde Hall in der Steiermark, Fa. Knauf GmbH, Gipsabbau am Dörfelstein; UVP-Feststellungsverfahren; Berufung der Umweltanwältin
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Erich Pürgy als Vorsitzenden, Dr. Primus Michelic als Berichter und Dr. Engelbert Flotzinger als drittes stimmberechtigtes Mitglied über die Berufung der Umweltanwältin der Steiermark gegen den Spruchabschnitt II. des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.6.2006, GZ: FA13A-11.10-130/2006-39, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Erich Pürgy als Vorsitzenden, Dr. Primus Michelic als Berichter und Dr. Engelbert Flotzinger als drittes stimmberechtigtes Mitglied über die Berufung der Umweltanwältin der Steiermark gegen den Spruchabschnitt römisch zwei. des Bescheides der Steiermärkischen Landesregierung vom 14.6.2006, GZ: FA13A-11.10-130/2006-39, zu Recht erkannt:
Spruch:
Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Spruchabschnitt II des Bescheides bestätigt.Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Spruchabschnitt römisch zwei des Bescheides bestätigt.
Rechtsgrundlagen:
§§ 2, 3, 19 sowie Anhang 1 Z 25 und 26 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), BGBl. I Nr. 697/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2006;Paragraphen 2, 3, 19, sowie Anhang 1 Ziffer 25 und 26 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 697 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,;
Begründung:
1. Vorgeschichte und Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens:
1.1. 19. Dezember 2002: Die Knauf GmbH (im Folgenden: Fa. Knauf) erhält mit Bescheid des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, GZ. 63040/183-IV/10/2, als Montanbehörde die Bergwerksberechtigung für das Grubenfeld „Christa“ im Bereich des Dörfelsteins im Zuge eines Gesamtprojektes "Rohstoffsicherung des 21. Jahrhunderts" zur Gewinnung von Gips. Das Ausmaß dieser Berechtigung beträgt 62,88 ha und liegt in der Gemeinde Hall im Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 des Landes Steiermark.
1.2. 2003 – 2005: Die Fa. Knauf erwirbt in den Folgejahren bis Mai 2005 die für die Umsetzung eines Teilabbaus im Grubenfeld „Christa“ notwendigen Bewilligungen nach dem Forstgesetz, nach dem Naturschutzgesetz des Landes Steiermark und nach dem MinroG mit Ausnahme der Gewinnungsbetriebsbewilligung.
1.3. 2. Mai 2005: Die Fa. Knauf ersucht um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für einen ersten Bauabschnitt zur Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips im Abbaufeld „Christa“ für einen Zeitraum bis 30.9.2010 und benennt die Größe der geplanten Aufschluss- und Abbauflächen für die Rohstoffgewinnung gemäß § 113 Abs. 2 MinroG mit 3,7 ha.1.3. 2. Mai 2005: Die Fa. Knauf ersucht um Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes für einen ersten Bauabschnitt zur Gewinnung des bergfreien mineralischen Rohstoffes Gips im Abbaufeld „Christa“ für einen Zeitraum bis 30.9.2010 und benennt die Größe der geplanten Aufschluss- und Abbauflächen für die Rohstoffgewinnung gemäß Paragraph 113, Absatz 2, MinroG mit 3,7 ha.
1.4. 3. März 2006: Nach Ergänzung der Planunterlagen und Klärung von Details schreibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (im Folgenden: BMWA) als zuständige Montanbehörde eine mündliche Verhandlung für den 24.3.2006 aus, die an diesem Tag auch durchgeführt wird.
1.5. 23. März 2006: Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. List gibt bekannt, dass er die Vertretung des Herrn Franz Maunz übernommen hat und es legt Herr Franz Maunz mit diesem Tag beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Forstbehörde einen Antrag auf Rodung seiner in einer Entfernung von ca. 700 m vom Vorhaben Knauf in der Gemeinde Weng gelegenen Waldparzelle im Ausmaß von 10,6806 ha zwecks des Betriebes eines Gips- und Kalksteinabbaues vor.
1.6. 24. März 2006:
1.7. 27. März 2006: Der Rechtsvertreter des Herrn Franz Maunz informiert die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde über die Intentionen des Herrn Franz Maunz (Anträge zur Rodung zum Abbau von Kalkstein und Gips) und ersucht, da nunmehr neben dem Projekt Knauf ein zweites Projekt vorliege, dringend um Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 2 des UVP-G 2000 durch die Steiermärkische Landesregierung. Dieses Vorbringen wird bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mehrfach wiederholt und zu belegen versucht.1.7. 27. März 2006: Der Rechtsvertreter des Herrn Franz Maunz informiert die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde über die Intentionen des Herrn Franz Maunz (Anträge zur Rodung zum Abbau von Kalkstein und Gips) und ersucht, da nunmehr neben dem Projekt Knauf ein zweites Projekt vorliege, dringend um Einleitung eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des UVP-G 2000 durch die Steiermärkische Landesregierung. Dieses Vorbringen wird bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mehrfach wiederholt und zu belegen versucht.
1.8. 6. April 2006:
1.9. 10. April 2006: Die postalische Zustellung des genannten Bescheides an die Rechtsvertreter der Parteien, wozu Herr Franz Maunz als Anrainer zählt, erfolgt am 10.4.2006.
1.10. 4. Mai 2006: Die UVP-Behörde erhält die von ihr erbetene Information des BMWA als Montanbehörde über eine Reihe gestellter Fragen zum laufenden bergrechtlichen Verfahren.
Insbesondere ist auf eine Sachverhaltsdarstellung des geologischen Amtssachverständigen der Montanbehörde Herr Univ.Prof Dr. Weber auf Grund eines Lokalaugenscheines am 21.4.2006 im Bereich des Vorhabens Franz Maunz hinzuweisen, wonach „bei der Begehung keine wirtschaftlich verwertbaren mineralischen Rohstoffe festgestellt werden.“ Somit konnte nach Ansicht des Amtssachverständigen auch keine Lagerstätte erkannt werden.
1.11. 17. Mai 2006: Die Bezirkshauptmannschaft Liezen legt der UVP-Behörde ein Schreiben des Rechtsvertreters von Herrn Franz Maunz vor, wonach es sich auf Grund eines Salzsäuretests bei der Lagerstätte Franz Maunz nicht – wie ursprünglich angenommen – um eine Kalkstein, sondern um eine Dolomitlagerstätte handelt.
1.12. 24. Mai 2006: Die Rechtsanwälte Haslinger, Nagele & Partner werden Rechtsvertreter der Fa. Knauf im gegenständlichen UVP-Verfahren.
Die Fa. Knauf legt im Zuge ihrer Stellungnahmen zum UVP-Verfahren, einlangend bei der Behörde am 9.6.2006, eine Abschrift aus der Kleinen Zeitung, Graz, vom 24.5.2006 vor, in der Herr Franz Maunz als Projektträger und Gemeindevertreter wie folgt zitiert wird:
„Das ist auch kein Jux. Denn scheinbar stehen wir vor der Entscheidung, ob wir künftig eine Bergbau- oder eine Nationalparkgemeinde sein werden. Wenn das Knauf-Projekt kommt, sind wir eine Bergbau-Gemeinde und dann müssen wir dieses Potenzial nutzen, dann baue auch ich ab. Kommt der Gipsabbau nicht, verzichte ich auf mein Vorhaben.“
2. Der angefochtene Feststellungsbescheid:
Mit 14.6.2006 erlässt die Steiermärkische Landesregierung als UVP-Behörde über die Anträge der Umweltanwältin den Bescheid, Zl. FA 13A-11.10-130/2006-39, geteilt in zwei Spruchabschnitten, mit dem festgehalten wird, dass
a) für das gegenständliche Vorhaben des Herrn Franz Maunz zur Gewinnung von Dolomit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchzuführen ist (Spruchabschnitt I), und dassa) für das gegenständliche Vorhaben des Herrn Franz Maunz zur Gewinnung von Dolomit eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-Gesetz durchzuführen ist (Spruchabschnitt römisch eins), und dass
b) für das gegenständliche Vorhaben der Fa. Knauf zur Gewinnung von Gips keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchabschnitt II).b) für das gegenständliche Vorhaben der Fa. Knauf zur Gewinnung von Gips keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (Spruchabschnitt römisch zwei).
Das Vorhaben Franz Maunz werde wegen Überschreitung der Schwellwerte von 10 ha gemäß Anhang 1 Z 26 Spalte 3 UVP-G 2000 als UVP-pflichtig angesehen.Das Vorhaben Franz Maunz werde wegen Überschreitung der Schwellwerte von 10 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 26, Spalte 3 UVP-G 2000 als UVP-pflichtig angesehen.
Eine Kumulierung zwischen dem Vorhaben Knauf gemäß Anhang 1 Z 26 UVP-G 2000 und dem Rodungsvorhaben Franz Maunz gemäß Anhang 1 Z 46 UVP-G 2000 werde von der Stmk. Landesregierung als rechtlich nicht möglich angesehen.Eine Kumulierung zwischen dem Vorhaben Knauf gemäß Anhang 1 Ziffer 26, UVP-G 2000 und dem Rodungsvorhaben Franz Maunz gemäß Anhang 1 Ziffer 46, UVP-G 2000 werde von der Stmk. Landesregierung als rechtlich nicht möglich angesehen.
Das Vorhaben Knauf werde als nicht UVP-pflichtig angesehen, weil es weder den Schwellwert von 5 ha gemäß Anhang 1 Z 26 Spalte 3 UVP-G überschreite und bis zum Zeitpunkt (frühestens) 20.4.2006, das ist bis zur Klärung und Vervollständigung des Antrages zum Abbau Franz Maunz, ein bewilligungsfähiges Vorhaben Franz Maunz nicht vorgelegen sei. Somit seien zwei kumulierungsfähige Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G erst (frühestens) ab 20.4.2006 gegeben gewesen, während für das Vorhaben Knauf alle notwendigen Bewilligungen bereits seit 6.4.2006 vorliegen würden.Das Vorhaben Knauf werde als nicht UVP-pflichtig angesehen, weil es weder den Schwellwert von 5 ha gemäß Anhang 1 Ziffer 26, Spalte 3 UVP-G überschreite und bis zum Zeitpunkt (frühestens) 20.4.2006, das ist bis zur Klärung und Vervollständigung des Antrages zum Abbau Franz Maunz, ein bewilligungsfähiges Vorhaben Franz Maunz nicht vorgelegen sei. Somit seien zwei kumulierungsfähige Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G erst (frühestens) ab 20.4.2006 gegeben gewesen, während für das Vorhaben Knauf alle notwendigen Bewilligungen bereits seit 6.4.2006 vorliegen würden.
3. Berufung der Umweltanwältin:
Die Berufung der Umweltanwältin für die Steiermark vom 5.7.2006 richtet sich ausschließlich gegen den Spruchabschnitt II (UVP-Pflicht des Vorhabens Knauf) des Bescheides und führt aus, dass der durch persönliche Aushändigung erfolgte Zustellung an die Fa. Knauf am 6.4.2006 die am gleichen Tag erfolgte Einbringung des Antrages Franz Maunz beim BMWA und der Bezirkshauptmannschaft Liezen entgegenstehe und somit eine Prüfung der Kumulierung von Auswirkungen (auch zwischen den Tatbeständen Anhang 1 Z 25 und Z 26 des UVP-G) rechtlich geboten erscheine.Die Berufung der Umweltanwältin für die Steiermark vom 5.7.2006 richtet sich ausschließlich gegen den Spruchabschnitt römisch zwei (UVP-Pflicht des Vorhabens Knauf) des Bescheides und führt aus, dass der durch persönliche Aushändigung erfolgte Zustellung an die Fa. Knauf am 6.4.2006 die am gleichen Tag erfolgte Einbringung des Antrages Franz Maunz beim BMWA und der Bezirkshauptmannschaft Liezen entgegenstehe und somit eine Prüfung der Kumulierung von Auswirkungen (auch zwischen den Tatbeständen Anhang 1 Ziffer 25 und Ziffer 26, des UVP-G) rechtlich geboten erscheine.
Unabhängig davon wird jedoch auch die Rechtskraft der Gewinnungsbetriebsbewilligung erst mit Zustellung an alle Parteien des Verfahrens als gegeben angesehen. Insbesondere weist sie auf die Zustellung des Bescheides am 10.4.2006 an den Rechtsvertreter der Gemeinde Weng hin.
Weiters bringt sie Ausführungen zur Notwendigkeit einer Einzelfallprüfung und stellt den Antrag, den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung aufzuheben und durch eine neue Entscheidung zu ersetzen.
4. Verfahrensgang in 2. Instanz:
Der Umweltsenat hat im Rahmen seines Verfahrens die Berufung allen Parteien dieses Verfahrens (Spruchabschnitt II) zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß § 45 Abs. 3 AVG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.Der Umweltsenat hat im Rahmen seines Verfahrens die Berufung allen Parteien dieses Verfahrens (Spruchabschnitt römisch zwei) zur Kenntnis gebracht und ihnen gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist gegeben.
Das BMWA sowie die Fa. Knauf haben Berufungsbeantwortungen eingebracht, letztere unter Vorlage eines Rechtsgutachtens, das sich u.a. eingehend mit der Frage eines allfälligen Rechtsmissbrauches auseinandersetzt.
Diese beiden Berufungsbeantwortungen wurden gleichfalls allen Parteien des Verfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Die Gemeinde Hall hat sich ebenfalls zu dem Vorhaben Knauf geäußert.
Weitere Erhebungen von Seiten des Umweltsenates wurden – auch angesichts der Vorgabe des UVP-Gesetzes, das Feststellungsverfahren innerhalb einer Frist von 6 Wochen durchzuführen – nicht für notwendig angesehen, eine mündliche Verhandlung weder vom Umweltsenat als notwendig erachtet noch von den Parteien gefordert und somit in der Folge vom Umweltsenat in der Sache entschieden.
5. Erwägungen des Umweltsenates:
5.1. Die Berufung der Umweltanwältin für das Bundesland Steiermark ist rechtzeitig eingebracht; eine Frist für die Einbringung ihres Antrages in 1. Instanz wurde von ihr nicht überschritten (§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000).5.1. Die Berufung der Umweltanwältin für das Bundesland Steiermark ist rechtzeitig eingebracht; eine Frist für die Einbringung ihres Antrages in 1. Instanz wurde von ihr nicht überschritten (Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000).
5.2. Das gegenständliche, im Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 gelegene Vorhaben der Fa. Knauf für den Abbau von Gips überschreitet mit 3,7 ha nicht die Schwellenwertgrenze des Anhanges 1 Z 26 Spalte 3 des UVP-G von 5 ha. Der Umweltsenat ist auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (siehe dazu die Fußnote in Anhang 1 Z 25 und 26 UVP-G 2000), die sich auf § 113 Abs. 1 Z 2 MinroG stützen, der Ansicht, dass für die Beurteilung des Flächenmaßes die Aufschluss- und Abbauabschnitte eines Vorhabens maßgeblich sind und diese im gegenständlichen Fall 3,7 ha betragen.5.2. Das gegenständliche, im Landschaftsschutzgebiet Nr. 16 gelegene Vorhaben der Fa. Knauf für den Abbau von Gips überschreitet mit 3,7 ha nicht die Schwellenwertgrenze des Anhanges 1 Ziffer 26, Spalte 3 des UVP-G von 5 ha. Der Umweltsenat ist auf Grund der gesetzlichen Vorgaben (siehe dazu die Fußnote in Anhang 1 Ziffer 25 und 26 UVP-G 2000), die sich auf Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer 2, MinroG stützen, der Ansicht, dass für die Beurteilung des Flächenmaßes die Aufschluss- und Abbauabschnitte eines Vorhabens maßgeblich sind und diese im gegenständlichen Fall 3,7 ha betragen.
5.3. Zugleich wurde vom Umweltsenat von Amts wegen geprüft, wie weit das eingereichte Ausmaß der Aufschluss- und Abbauflächen des „Pilotprojektes“ mit 3,7 ha im Hinblick auf die Größe des gesamten Abbaufeldes „„Christa““ auf Grund der Bergwerksberechtigung mit 62,68 ha als realistisch für ein eigenständiges Projekt anzusehen ist und nicht nur dazu diente, eine UVP-Pflicht für das Gesamtvorhaben von 62,68 ha zu vermeiden.
Der Umweltsenat sieht jedoch nach Prüfung die Bewertung des BMWA als Montanbehörde (Bescheid vom 28.3.2006) betreffend die Eigenständigkeit des gegenständlichen Vorhabens als „Pilotprojekt“ letztlich als zutreffend an (in diesem Sinn auch VwGH 2004/06/0030 vom 22.9.2005). Der Umweltsenat betont jedoch, in Übereinstimmung mit der Montanbehörde, dass bei einer Erweiterung des Vorhabens in Richtung Gesamtabbau nach dem 30.9.2010 dessen Umweltverträglichkeit im Rahmen des UVP-G 2000 und seiner Bestimmungen hinsichtlich Erweiterung von Vorhaben genau zu prüfen sein wird, sodass eine Stückelung des Vorhabens hintangehalten wird. Dies insbesondere auch im Hinblick auf die sensible Lage eines Abbaus am Eingang des Nationalparks Gesäuse.
5.4. Mit der Schaffung des UVP-G im Jahre 1993 haben sich mit der Festlegung von Schwellenwerten eine Reihe von Umgehungsmöglichkeiten zur Vermeidung einer UVP aufgetan. Der Umweltsenat hatte sich mehrfach mit solchen Fällen im Rahmen von Feststellungsverfahren zu beschäftigen.
Mit seinem Erkenntnis vom 21.9.1999, C-392/96, Kommission/Irland, hat der Europäische Gerichtshof diese Versuche zu unterbinden versucht und entsprechende gesetzliche Maßnahmen der Mitgliedsstaaten verlangt.
Im Rahmen der Novellierung des österreichischen UVP-G wurde diesem Erkenntnis des EuGH Rechnung getragen, gleichfalls wurden eine Reihe von Unklarheiten oder Schwachstellen des Gesetzes im Hinblick auf Umgehungsmöglichkeiten im Besonderen auch im Bereich der Rohstoffgewinnung beseitigt.
Über das Erkenntnis des EuGH hinaus ist gemäß den Bestimmungen der §§ 3 Abs. 2 und 3a Abs. 6 UVP-G 2000 auch eine Kumulierung der Auswirkungen eines geplanten Vorhabens mit einer bereits bestehenden Anlage relevant.Über das Erkenntnis des EuGH hinaus ist gemäß den Bestimmungen der Paragraphen 3, Absatz 2 und 3 a Absatz 6, UVP-G 2000 auch eine Kumulierung der Auswirkungen eines geplanten Vorhabens mit einer bereits bestehenden Anlage relevant.
5.5. Der im vorliegenden Fall maßgebliche § 3 Abs. 2 lautet:5.5. Der im vorliegenden Fall maßgebliche Paragraph 3, Absatz 2, lautet:
„(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“„(2) Bei Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für das geplante Vorhaben durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 % des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
Die Bestimmung des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 soll jedoch nicht dazu dienen, Projektgegnern oder Konkurrenten eines Projektes eine Rechtsbasis zu schaffen, um kurzfristig selbst ein „Projekt“ auszuarbeiten, das nicht „lebensfähig“, nicht ausgereift oder nicht ernsthaft gemeint ist, – kurz: dem der unbedingte Verwirklichungswille für ein eigenes Vorhaben fehlt – und auf diesem Weg eine UVP-Pflicht für das Erstvorhaben zu erzwingen.Die Bestimmung des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 soll jedoch nicht dazu dienen, Projektgegnern oder Konkurrenten eines Projektes eine Rechtsbasis zu schaffen, um kurzfristig selbst ein „Projekt“ auszuarbeiten, das nicht „lebensfähig“, nicht ausgereift oder nicht ernsthaft gemeint ist, – kurz: dem der unbedingte Verwirklichungswille für ein eigenes Vorhaben fehlt – und auf diesem Weg eine UVP-Pflicht für das Erstvorhaben zu erzwingen.
Hier ist im Sinne des § 3 Abs. 2, der eine restriktive Bestimmung darstellt und eine restriktive Auslegung verlangt (vgl. Initiativantrag 168A, 21.GP, zu § 3), von der Behörde bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit eines Zweitvorhabens ein strenger Maßstab anzulegen.Hier ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2,, der eine restriktive Bestimmung darstellt und eine restriktive Auslegung verlangt vergleiche Initiativantrag 168A, 21.GP, zu Paragraph 3,), von der Behörde bei der Prüfung der Ernsthaftigkeit eines Zweitvorhabens ein strenger Maßstab anzulegen.
Auch dann, wenn für derartige "gegnerische" Projekte im Rahmen einer Prüfung durch die UVP-Behörde (über Antrag oder mit Willen der Projektwerber!) über deren allfällige UVP-Pflicht abgesprochen werden kann, so wird bei derartigen Projekten, wenn sie zu einer Einzelfallprüfung wegen Kumulierung mit anderen Vorhaben gemäß § 3 Abs. 2 UVP-Gesetz führen sollen, wie oben gesagt, ein weitaus strengerer Prüfmaßstab anzulegen sein, um einen Missbrauch dieser Bestimmungen des UVP-G, die einen ganz anderen Zweck verfolgen, zu vermeiden.Auch dann, wenn für derartige "gegnerische" Projekte im Rahmen einer Prüfung durch die UVP-Behörde (über Antrag oder mit Willen der Projektwerber!) über deren allfällige UVP-Pflicht abgesprochen werden kann, so wird bei derartigen Projekten, wenn sie zu einer Einzelfallprüfung wegen Kumulierung mit anderen Vorhaben gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-Gesetz führen sollen, wie oben gesagt, ein weitaus strengerer Prüfmaßstab anzulegen sein, um einen Missbrauch dieser Bestimmungen des UVP-G, die einen ganz anderen Zweck verfolgen, zu vermeiden.
5.6. Im Hinblick auf diese Vorgaben ist ein „Vorhaben“ wie jenes des Herrn Maunz nicht geeignet, eine Kumulierung nach § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 auszulösen, da die erhöhten Anforderungen an den Verwirklichungswillen schon allein auf Grund der ständig geänderten Abbaupläne (Gips, Kalk, Dolomit), des fehlenden bzw. lange nach Rechtskraft der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das Projekt Knauf eingereichten (eigenen) Gewinnungsbetriebsplanes und der öffentlich getätigten Äußerungen des Herrn Maunz nicht erfüllt sind.5.6. Im Hinblick auf diese Vorgaben ist ein „Vorhaben“ wie jenes des Herrn Maunz nicht geeignet, eine Kumulierung nach Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 auszulösen, da die erhöhten Anforderungen an den Verwirklichungswillen schon allein auf Grund der ständig geänderten Abbaupläne (Gips, Kalk, Dolomit), des fehlenden bzw. lange nach Rechtskraft der Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes für das Projekt Knauf eingereichten (eigenen) Gewinnungsbetriebsplanes und der öffentlich getätigten Äußerungen des Herrn Maunz nicht erfüllt sind.
Bestätigt wird dieses Ergebnis aber vor allem durch die Ausführungen des geologischen Amtssachverständigen Prof. Dr. Weber, die in der Berufungsbeantwortung des BMWA vorgelegt wurden und die zunächst zum Schluss kommen, dass die Ausführungen zu einem Rohstoffvorkommen (Fest- oder Lockergestein) keinerlei näheren Untersuchungsergebnisse beinhalten und somit auch nicht beurteilungsfähig sind. Nach Durchführung eines neuerlichen Lokalaugenscheins kommt Dr. Weber zu folgendem Schluss:
"Ganz offensichtlich wurde ein Gewinnungsbetriebsplan auf Basis einer bloßen Geländebegehung ohne entsprechende, für ein derartiges sensibles Projekt unbedingt vorauseilende Prospektions- und Expositionsarbeiten abgefasst.
Aus diesem Grunde muss festgestellt werden, dass
5.7. Auf die rechtliche Prüfung aller sonstigen in den Verfahren
1. und 2. Instanz vorgebrachten Erwägungen konnte daher mangels eines rechtlich maßgeblichen Zweitvorhabens gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G vom Umweltsenat verzichtet werden.1. und 2. Instanz vorgebrachten Erwägungen konnte daher mangels eines rechtlich maßgeblichen Zweitvorhabens gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G vom Umweltsenat verzichtet werden.
Schlagworte
Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhaben, Verwirklichungswille; Rohstoffgewinnung, Aufschluss- und Abbauabschnitte; UVP-Pflicht, UmgehungDokumentnummer
UMSET_20061024_US_9A_2006_19_16_00