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83/01Norm
UVP-G 2000 §1 Abs1Rechtssatz
Im Sinn der bisherigen Judikatur des Umweltsenates ist ein nach dem Stichtag gestellter Neuantrag bereits dann anzunehmen, wenn es durch eine Vorhabensänderung zu wesentlichen Änderungen im Hinblick auf die, sich etwa aus den Genehmigungstatbeständen der einschlägigen Natur- und Landschaftsschutzbestimmungen und dem Wasserrechtsgesetz 1959 erschließbaren, Schutzzwecke kommt.
Schlagworte
Antragsänderung; Übergangsbestimmungen, Vorhaben, ÄnderungZuletzt aktualisiert am
31.12.2008