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83/01Norm
UVP-G 2000 §17 Abs3Rechtssatz
1. Personen, die weder Eigentümer von durch die Auswirkungen eines Vorhabens möglicherweise betroffenen Liegenschafen sind noch dort wohnen, sondern nur die theoretische Möglichkeit geltend machen, dort irgenwann einmal zu wohnen, können daraus keine Parteistellung im Genehmigungsverfahren begründen.
2. Die Parteistellung nach § 18b UVP-G 2000 ist nur auf die in diesem Verfahren beantragten Änderungen und auf die Auswirkungen dieser Änderungen begrenzt. Fragen der generellen Bewilligung und Untersagung des Vorhabens können darin auf Grund der Rechtskraft ursprünglichen Genehmigung(en) nicht mehr geltend gemacht werden.2. Die Parteistellung nach Paragraph 18 b, UVP-G 2000 ist nur auf die in diesem Verfahren beantragten Änderungen und auf die Auswirkungen dieser Änderungen begrenzt. Fragen der generellen Bewilligung und Untersagung des Vorhabens können darin auf Grund der Rechtskraft ursprünglichen Genehmigung(en) nicht mehr geltend gemacht werden.
Schlagworte
Parteistellung, Nachbar; Parteistellung, Verfahren zur Änderung des Genehmigungsbescheides vor ZuständigkeitsübergangZuletzt aktualisiert am
30.04.2009