Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §12Rechtssatz
1. Je tiefgehender und qualitätsvoller die von der Projektwerberin vorgelegten Unterlagen sind, desto eher können sich die Gutachter im Umweltverträglichkeitsgutachten auf eine Überprüfung der vorgelegten Angaben beschränken.
2. Gem. § 17 Abs. 2 Z 1 UVP-G 2000 sind zwar Emissionen von Schadstoffen entsprechend dem Stand der Technik zu begrenzen, mangels entsprechender Normierung im UVP-G 2000 ergibt sich aus dieser Bestimmung aber kein subjektives Recht.2. Gem. Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 sind zwar Emissionen von Schadstoffen entsprechend dem Stand der Technik zu begrenzen, mangels entsprechender Normierung im UVP-G 2000 ergibt sich aus dieser Bestimmung aber kein subjektives Recht.
3. Bei Erteilung von Auflagen bzw. Projektmodifikationen im Sinn von § 17 Abs. 4 UVP-G 2000 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.3. Bei Erteilung von Auflagen bzw. Projektmodifikationen im Sinn von Paragraph 17, Absatz 4, UVP-G 2000 ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
Schlagworte
Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Genehmigungsvoraussetzungen, Stand der Technik; Projektmodifikationen; Subjektive Rechte, Nachbarn; Umweltverträglichkeitsgutachten, Inhalt;Zuletzt aktualisiert am
31.03.2009