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83/01Norm
UVP-G 2000 §39 Abs1Rechtssatz
Das UVP-G 2000 verlangt in § 3 Abs. 2, dass bei einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, damit eine UVP-Pflicht ausgelöst wird. Dies setzt eine entsprechende Kausalität des Vorhabens für solche Auswirkungen voraus.Das UVP-G 2000 verlangt in Paragraph 3, Absatz 2,, dass bei einer Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, damit eine UVP-Pflicht ausgelöst wird. Dies setzt eine entsprechende Kausalität des Vorhabens für solche Auswirkungen voraus.
Schlagworte
Kapazität; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte;Zuletzt aktualisiert am
17.09.2012