RS Umse 2007/2/13 US 5B/2005/14-53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang 1 Z19
V belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3a heute
  2. UVP-G 2000 § 3a gültig ab 01.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  3. UVP-G 2000 § 3a gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  4. UVP-G 2000 § 3a gültig von 18.06.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  5. UVP-G 2000 § 3a gültig von 03.08.2012 bis 17.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 3a gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 3a gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 3a gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000

Rechtssatz

1. Die Festlegung von bestimmten Vorhabenstypen in Anlage 1 zum UVP-G 2000 bringt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass derartige Vorhaben typischerweise aufgrund ihrer Größe geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben. Ob für diese in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird für die einzelnen Vorhabenstypen durch Schwellenwerte und Kriterien festgelegt. Hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Z 19 die Wertung zu Grunde gelegt, dass „Einkaufszentren“ typischerweise dazu geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben, kann man davon ausgehen, dass er Handelsbetriebe von einer gewissen Größenordnung vor Augen gehabt hat. Diese Größenordnung drückt sich insbesondere durch eine entsprechende Verkaufsfläche sowie entsprechende Parkräume aus. Für die Größenordnung im Hinblick auf negative Umweltauswirkungen sind aber jedenfalls Shopmix und Zusammensetzung des Warenangebotes irrelevant. Dementsprechend sind gemäß der Judikatur des Umweltsenates sowohl einzelne Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, wie Möbel oder Eisenwaren, als auch „traditionelle“ Einkaufszentren, das sind Handelsbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, zu verstehen.1. Die Festlegung von bestimmten Vorhabenstypen in Anlage 1 zum UVP-G 2000 bringt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass derartige Vorhaben typischerweise aufgrund ihrer Größe geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben. Ob für diese in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird für die einzelnen Vorhabenstypen durch Schwellenwerte und Kriterien festgelegt. Hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ziffer 19, die Wertung zu Grunde gelegt, dass „Einkaufszentren“ typischerweise dazu geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben, kann man davon ausgehen, dass er Handelsbetriebe von einer gewissen Größenordnung vor Augen gehabt hat. Diese Größenordnung drückt sich insbesondere durch eine entsprechende Verkaufsfläche sowie entsprechende Parkräume aus. Für die Größenordnung im Hinblick auf negative Umweltauswirkungen sind aber jedenfalls Shopmix und Zusammensetzung des Warenangebotes irrelevant. Dementsprechend sind gemäß der Judikatur des Umweltsenates sowohl einzelne Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, wie Möbel oder Eisenwaren, als auch „traditionelle“ Einkaufszentren, das sind Handelsbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, zu verstehen.

2. Unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Judikatur des EuGH (Kommission gegen Irland, C-392/96), nämlich dass eine Kumulierungsbestimmung wie jene des § 3a Abs. 6 (oder des § 3 Abs. 2) UVP-G 2000 der Hintanhaltung der Aufsplitterung von Projekten zur Umgehung der UVP-Pflicht dienen solle und die kumulative Wirkung von Projekten nicht außer Acht gelassen werden dürfe, ist unter „gleichartig“ zu verstehen, dass Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps kumulieren müssen. Gleiche Vorhabenstypen sind grundsätzlich unter dieselben Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 subsumierbar.2. Unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Judikatur des EuGH (Kommission gegen Irland, C-392/96), nämlich dass eine Kumulierungsbestimmung wie jene des Paragraph 3 a, Absatz 6, (oder des Paragraph 3, Absatz 2,) UVP-G 2000 der Hintanhaltung der Aufsplitterung von Projekten zur Umgehung der UVP-Pflicht dienen solle und die kumulative Wirkung von Projekten nicht außer Acht gelassen werden dürfe, ist unter „gleichartig“ zu verstehen, dass Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps kumulieren müssen. Gleiche Vorhabenstypen sind grundsätzlich unter dieselben Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 subsumierbar.

3. Besteht zwischen zwei Einkaufszentren eine sehr geringe Entfernung von wenigen Metern und sind diese nur durch eine Straße getrennt, die als Zubringer der Kunden eher verbindend als trennend wirkt, zumal gerade die Bundesstraße es ermöglicht, dass die Kunden mit dem PKW von einem zum anderen Einkaufsmarkt gelangen können, was letztlich die Attraktivität der agglomerierten Handelsunternehmen steigert und somit ein zusätzlich erhöhtes Verkehrsaufkommen verursacht, so ist prima facie von einer Überlagerung der den jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Emissionen auszugehen und das Kriterium des räumlichen Zusammenhanges iS der Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 (und des § 3 Abs. 2) UVP-G 2000 erfüllt.3. Besteht zwischen zwei Einkaufszentren eine sehr geringe Entfernung von wenigen Metern und sind diese nur durch eine Straße getrennt, die als Zubringer der Kunden eher verbindend als trennend wirkt, zumal gerade die Bundesstraße es ermöglicht, dass die Kunden mit dem PKW von einem zum anderen Einkaufsmarkt gelangen können, was letztlich die Attraktivität der agglomerierten Handelsunternehmen steigert und somit ein zusätzlich erhöhtes Verkehrsaufkommen verursacht, so ist prima facie von einer Überlagerung der den jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Emissionen auszugehen und das Kriterium des räumlichen Zusammenhanges iS der Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, (und des Paragraph 3, Absatz 2,) UVP-G 2000 erfüllt.

4. Der Schutzzweck für ein schutzwürdiges Gebiet –Luft besteht im Schutz von Mensch, Tieren, Pflanzen sowie Kultur- und Sachgütern vor jenen schädlichen oder belästigenden Luftschadstoffen, auf Grund welcher das schutzwürdige Gebiet eingerichtet wurde.

5. In der Einzelfallprüfung auf Grund einer Kumulationsbestimmung (hier: § 3a Abs. 6 UVP-G 2000) ist zu prüfen, ob es zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf ein schutzwürdiges Gebiet durch Kumulierung von Auswirkungen kommt. Eine Kumulierung von Auswirkungen liegt dann vor, wenn es zu einer sich verstärkenden Überlagerung von Immissionen kommt. Die bloße Addition von Emissionen unterschiedlicher Emissionsquellen, die sich nicht überlagern, stellt keine Kumulierung dar.5. In der Einzelfallprüfung auf Grund einer Kumulationsbestimmung (hier: Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000) ist zu prüfen, ob es zu erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. auf ein schutzwürdiges Gebiet durch Kumulierung von Auswirkungen kommt. Eine Kumulierung von Auswirkungen liegt dann vor, wenn es zu einer sich verstärkenden Überlagerung von Immissionen kommt. Die bloße Addition von Emissionen unterschiedlicher Emissionsquellen, die sich nicht überlagern, stellt keine Kumulierung dar.

6. Kommt man in einem Feststellungsverfahren nach § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen auf Grund der Kumulierung nicht erheblich sind, bleibt dieses Ergebnis auch durch die Tatsache unverändert, dass das geplante Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) liegt. Dies deshalb, weil zum einen im Feststellungsverfahren nicht auf die Auswirkung des geplanten Vorhabens allein, sondern auf das Zusammenwirken mit anderen, gleichartigen Vorhaben abzustellen ist und zum anderen das Feststellungsverfahren nicht als Instrument für die Sanierung von derartigen belasteten Gebieten konzipiert ist, sondern lediglich der Abgrenzung von UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben aufgrund der Erheblichkeit ihrer voraussichtlichen Umweltauswirkungen dient.6. Kommt man in einem Feststellungsverfahren nach Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zum Ergebnis, dass die Umweltauswirkungen auf Grund der Kumulierung nicht erheblich sind, bleibt dieses Ergebnis auch durch die Tatsache unverändert, dass das geplante Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) liegt. Dies deshalb, weil zum einen im Feststellungsverfahren nicht auf die Auswirkung des geplanten Vorhabens allein, sondern auf das Zusammenwirken mit anderen, gleichartigen Vorhaben abzustellen ist und zum anderen das Feststellungsverfahren nicht als Instrument für die Sanierung von derartigen belasteten Gebieten konzipiert ist, sondern lediglich der Abgrenzung von UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben aufgrund der Erheblichkeit ihrer voraussichtlichen Umweltauswirkungen dient.

Schlagworte

Änderung, Vorhaben, bestehendes; Einkaufszentren; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Schutzwürdiges Gebiet, Luft

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2012
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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