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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs4Text
Betrifft: Erweiterung eines Einkaufszentrums auf GSt. 301/1, GB 85041 Unternußdorf; Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Dr. Herwig Handl als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der DHP Immobilien– Leasing Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Rechtsanwälte Ferner Hornung & Partner, sowie über die Berufung der Marktgemeinde Nußdorf-Debant, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Wöll, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.5.2005, Zl. U-5144/16, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005, zur Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Mag. Franz Kramer als Vorsitzenden sowie Mag. Christian Paál als Berichter und Dr. Herwig Handl als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der DHP Immobilien– Leasing Gesellschaft m.b.H., vertreten durch die Rechtsanwälte Ferner Hornung & Partner, sowie über die Berufung der Marktgemeinde Nußdorf-Debant, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Wöll, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 6.5.2005, Zl. U-5144/16, betreffend die Feststellung der Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,, zur Recht erkannt:
Spruch:
Den Berufungen wird Folge gegeben und festgestellt, dass für das geplante Vorhaben der Erweiterung eines Einkaufszentrums in Nußdorf-Debant und die Errichtung von Stellplätzen, beides auf Teilflächen des Grundstückes 301/1, GB 85041 Unternußdorf, keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen:
§ 2 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 3a. Abs. 6 iVm Anhang 1 Z 19 lit. b Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraph 2, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 7,, Paragraph 3 a, Absatz 6, in Verbindung mit Anhang 1 Ziffer 19, Litera b, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
§§ 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), BGBl. I Nr. 114/2000 idF BGBl. I Nr. 14/2005;Paragraphen 5 und 12 Umweltsenatsgesetz 2000 (USG 2000), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2005,;
§§ 40 bis 44, § 66 Abs. 4, §§ 67d bis 67g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991 idgF BGBl. I Nr. 10/2004;Paragraphen 40 bis 44, Paragraph 66, Absatz 4,, Paragraphen 67 d bis 67 g Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,;
§ 1 Z 7 lit. b der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. II Nr. 262/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 340/2006.Paragraph eins, Ziffer 7, Litera b, der Verordnung über belastete Gebiete (Luft) zum Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2006,.
Begründung:
Gang des erstinstanzlichen Verfahrens:
Mit Eingabe vom 2.3.2005 beantragte die DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.H. die Feststellung durch die Tiroler Landesregierung, ob im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Erweiterung eines Einkaufszentrums in Nußdorf-Debant und die Errichtung von Stellplätzen, beides auf Teilflächen des GSt. 301/1, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und ob durch dieses Vorhaben der Tatbestand des Anhanges 1 Z 19 Spalte 2 oder 3 des UVP-G 2000 erfüllt werde. Dem Antrag waren Grundbuchsauszüge, ein Entwurfplan für die Bebauung, die Baubeschreibung über den Neubau eines Fachmarktzentrums sowie ein Lageplan beigelegt.Mit Eingabe vom 2.3.2005 beantragte die DHP Immobilien-Leasing Gesellschaft m.b.H. die Feststellung durch die Tiroler Landesregierung, ob im Hinblick auf die von ihr beabsichtigte Erweiterung eines Einkaufszentrums in Nußdorf-Debant und die Errichtung von Stellplätzen, beides auf Teilflächen des GSt. 301/1, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei und ob durch dieses Vorhaben der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 19, Spalte 2 oder 3 des UVP-G 2000 erfüllt werde. Dem Antrag waren Grundbuchsauszüge, ein Entwurfplan für die Bebauung, die Baubeschreibung über den Neubau eines Fachmarktzentrums sowie ein Lageplan beigelegt.
Weiters führt die Projektwerberin aus, dass sich auf dem GSt. 322, inneliegend in EZ 323, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, ein Intersparmarkt befinde. Nach der Diktion des UVP-G 2000 sei dieser als Einkaufszentrum zu qualifizieren. Eigentümerin der Liegenschaft EZ 323, GB 85041 Unternußdorf, sei die SEDA Raiffeisen-Immobilien-Leasing GesmbH, mit welcher die Projektwerberin einen Immobilien-Leasingvertrag abgeschlossen habe und die den Markt an die Interspar GmbH zur Nutzung überlassen habe.
Die Projektwerberin sowie die Interspar GmbH seien mit der Spar Österreichische Warenhandels-AG verbundene Unternehmen. Das GSt. 322, GB 85041 Unternußdorf, weise ein Flächenausmaß von 27.659 m2 auf, die für die Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 ihrer Meinung nach relevante Widmungsfläche SE-1 Sondereinkaufszentrum, Betriebstyp V, betrage 26.064 m2. Das Einkaufszentrum weise insgesamt 286 genehmigte Stellplätze auf. In den letzten 5 Jahren habe es keine schwellenwertrelevanten Kapazitätsausweitungen gegeben. Die Projektwerberin plane auf Teilflächen des anschließenden GSt. 301/1, inneliegend in EZ 57, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, ein Fachmarktzentrum (FMZ) zu errichten.Die Projektwerberin sowie die Interspar GmbH seien mit der Spar Österreichische Warenhandels-AG verbundene Unternehmen. Das GSt. 322, GB 85041 Unternußdorf, weise ein Flächenausmaß von 27.659 m2 auf, die für die Einzelfallprüfung nach UVP-G 2000 ihrer Meinung nach relevante Widmungsfläche SE-1 Sondereinkaufszentrum, Betriebstyp römisch fünf, betrage 26.064 m2. Das Einkaufszentrum weise insgesamt 286 genehmigte Stellplätze auf. In den letzten 5 Jahren habe es keine schwellenwertrelevanten Kapazitätsausweitungen gegeben. Die Projektwerberin plane auf Teilflächen des anschließenden GSt. 301/1, inneliegend in EZ 57, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, ein Fachmarktzentrum (FMZ) zu errichten.
Eigentümerin der Liegenschaft EZ 57, GB 85041 Unternußdorf, sei die Projektwerberin. Die Gesamtfläche der nur aus dem GSt. 301/1 bestehenden Liegenschaft EZ 57, GB 85041 Unternußdorf, betrage 47.009 m2. Die nach Ansicht der Projektwerberin für die UVP-Pflicht maßgebliche Widmungsfläche MB1 betrage 23.433 m².
Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, BGBl. II 300/2004, seien die Gemeindegebiete von Nußdorf-Debant und Lienz, soweit sie eine Seehöhe von 850 m nicht überschreiten würden, wegen Überschreitung von PM10 als schutzwürdige Gebiete ausgewiesen worden. Gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. seien die vorgenannten Gebiete Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.Mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft) zum UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt Teil 2, 300 aus 2004,, seien die Gemeindegebiete von Nußdorf-Debant und Lienz, soweit sie eine Seehöhe von 850 m nicht überschreiten würden, wegen Überschreitung von PM10 als schutzwürdige Gebiete ausgewiesen worden. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. seien die vorgenannten Gebiete Schutzgebiete der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.
Nach Verwirklichung des geplanten Erweiterungsvorhabens werde eine Fläche von insgesamt 49.497 m2 in Anspruch genommen. Durch das geplante Erweiterungsvorhaben werde das Einkaufszentrum Interspar in Summe 24 der 286 Stellplätze verlieren und hinkünftig nur noch 262 Stellplätze haben. Insgesamt ergebe sich hinsichtlich der Stellenplatzanzahl Folgendes:
Anzahl Stellplätze EKZ Interspar 262
Anzahl Parkplätze FMZ 232
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Gesamtanzahl Stellplätze 494
Das EKZ Interspar liege an der B 107a (Großglocknerstraße) und werde über die Wegparzelle 338/2 erschlossen.
An der B 107a befänden sich auch die Firmen Manhart und KIKA. Die Fa. Manhart befinde sich ungefähr gegenüber dem EKZ Interspar und habe ca. 100 Stellplätze. Die Fa. KIKA befinde sich weiter in östlicher Richtung und weise ca. 240 Stellplätze auf.
Die B 107a (Großglocknerstraße) münde im Bereich des EKZ Interspar in die B 100 (Drautalstraße). In der Katastralgemeinde Lienz befinde sich südlich der B 100 (Drautalstraße) ein Werk der Fa. Liebherr. Die Fa. Liebherr habe ca. 700 bis 800 Stellplätze.
Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde leitete ein Verfahren zur Feststellung, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, gemäß § 3 Abs. 7 iVm § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 ein.Die Tiroler Landesregierung als UVP-Behörde leitete ein Verfahren zur Feststellung, ob für das beabsichtigte Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht, gemäß Paragraph 3, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 ein.
Im darauf folgenden Ermittlungsverfahren holte die Tiroler Landesregierung Informationen bei den mitwirkenden Behörden betreffend die Frage, ob erforderliche Genehmigungsverfahren eingeleitet worden seien, ein.
Die erstinstanzliche Behörde stellte nach Abschluss ihres Ermittlungsverfahrens folgenden Sachverhalt fest:
Die bisherigen Ermittlungen der UVP-Behörde hätten ergeben, dass die Anzahl der Stellplätze EKZ Interspar 262 und die Anzahl der Parkplätze des geplanten FMZ 232 betragen solle. Damit wäre eine Gesamtanzahl von Stellplätzen bei Interspar und FMZ von 494 zu erwarten.
Nach den glaubwürdigen Angaben der mitwirkenden Bezirkshauptmannschaft Lienz sei mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Lienz vom 27.2.1992, Zl. 209-274/7 der F.M. Zumtobel GmbH, Dornbirn, die gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung eines Lebensmittelmarktes auf GSt.Nr. 319, GB Unternußdorf, erteilt worden. Im Zuge dieses Verfahrens seien 54 PKW-Stellplätze genehmigt worden. In weiteren Änderungsbescheiden sei diese Zahl nicht verändert worden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 19.2.2003, Zl. 2.1A/270/02-6, sei der Eisenfachmarkt Karl Manhart GmbH eine neuerliche Genehmigung zur Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage erteilt worden. In diesen dem gegenständlichen Bescheid zugrunde liegenden Planunterlagen seien insgesamt 78 PKW-Stellplätze auf dieser Liegenschaft ausgewiesen.
Auf dieser Liegenschaft befänden sich noch ein Gastgewerbebetrieb sowie die Fa. Diogenes Gebrüder Pramstaller KG.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 30.10.1990, Zl. 209-276/2, sei der SOLE Beteiligungsgesellschaft mbH St. Pölten die gewerbebehördliche Genehmigung für ein Einrichtungs- und Lagerhaus auf den GSten 323/1 und 102, GB Unternußdorf erteilt worden. Mit diesem Bescheid seien für den Kundenverkehr in der Außenanlage 252 PKW-Stellplätze genehmigt worden.
Anlässlich der Überprüfung des ausgeführten Vorhabens am 15.12.1993 sei festgestellt worden, dass nur der erste Bauabschnitt bzw. nur Teile der zweiten und dritten Bauabschnitte zur Ausführung gelangt seien. Unter anderem kamen bis zum Jahre 1993 nur 122 PKW-Stellplätze zur Ausführung.
Im Jahre 2000 seien sodann die restlichen Bauabschnitte inkl. weitere PKW-Stellplätze realisiert worden und Änderungen gegenüber dem ursprünglich genehmigten Vorhaben mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 21.3.2001, Zl. 209/276/25, gewerbebehördlich genehmigt worden.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 11.9.2002, Zl. 800/1981/7, sei die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Versickerung der Oberflächenwässer der im Sommer und Herbst 2000 hergestellten PKW-Stellplätze erteilt worden. Aus den diesem Verfahren zugrunde liegenden Planunterlagen gehe hervor, dass nunmehr insgesamt 240 PKW-Stellplätze errichtet worden seien. Daraus folgere die erstinstanzliche Behörde, dass der SOLE Beteiligungsgesellschaft mbH St. Pölten zumindest die gewerbe- und wasserrechtsbehördliche Genehmigung für 240 PKW-Stellplätze zustehe.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 14.8.2001, Zl. 209-67/132, sei die Errichtung eines Parkplatzes der Fa. Liebherr für insgesamt 704 PKW gewerbebehördlich genehmigt worden. Die erste Baustufe sei bereits realisiert worden und die zweite Baustufe derzeit in Ausführung begriffen. Eine rechtskräftige naturschutzrechtliche Bewilligung liege jedenfalls vor.
Zum räumlichen Zusammenhang stellte die erstinstanzliche Behörde fest, dass die Zufahrten Interspar bzw. Manhart/Diogenes an der Großglocknerstraße B 107 unmittelbar gegenüberliegen würden. Etwas großräumiger gesehen würden die Betriebe Interspar, Manhart/Diogenes und KIKA über den unmittelbar südlich des Interspar-Großmarktes gelegenen Kreisverkehr (Drautalstraße B 100/Großglocknerstraße B 107a bzw. Gemeindestraße GSt. 1763/2, GB 85020 Lienz) erschlossen und erfolge über diesen Kreisverkehr aufgrund einer entsprechenden Auffahrtsregelung beim Parkplatz Liebherr die Entleerung des Liebherr-Parkplatzes. Die Zufahrt zum neuen Liebherr-Parkplatz erfolge ausschließlich über die westliche Betriebseinfahrt an der Kreuzung Drautalstraße B 100, Dr. Hans-Liebherr-Straße/Lienzer Straße. Der Liebherr-Parkplatz könne über die direkte Ausfahrt auf die Drautalstraße B 100 aufgrund einer entsprechenden Verkehrsregelung (Gebotszeichen „Rechts abbiegen“) nur in Richtung Osten zum angeführten Kreisverkehr verlassen werden.
Ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Vorhaben sei dann gegeben, wenn die Auswirkungen der einzelnen Vorhaben auf ein Schutzgut kumulieren würden. Je nach Vorhaben und betroffenem Schutzgut seien die Abstände der einzelnen Vorhaben bzw. die Zusammenhänge der einzelnen Vorhaben zu überprüfen. Im Falle eines solchen räumlichen Zusammenhanges seien die Kapazitäten der einzelnen Vorhaben zusammenzurechnen.
Im gegenständlichen Fall würden schon nach den Erfahrungen des täglichen Lebens die Auswirkungen/Emissionen des Verkehrs von und zu den Stellplätzen auf das Schutzgut „Luft“ kumulieren. Unter diesen Annahmen komme die erstinstanzliche Behörde zur Schlussfolgerung, dass im vorliegenden Fall mit folgender Anzahl von Stellplätzen zu rechnen sei:
EKZ Interspar 262
Geplantes FMZ 232
Manhart 78
KIKA mind. 240
Liebherr 704
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---
Summe 1.516
Die erstinstanzliche Behörde habe nun festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen sei (§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000).Die erstinstanzliche Behörde habe nun festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen sei (Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000).
Die Einzelfallprüfung habe den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung, schutzwürdiges Gebiet) lediglich eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 27.5.2002, Zl. US 7B/2001/10-8).Die Einzelfallprüfung habe den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung, schutzwürdiges Gebiet) lediglich eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 27.5.2002, Zl. US 7B/2001/10-8).
Zur Auslegung des Begriffes „erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen“ sei vor allem auf § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen.Zur Auslegung des Begriffes „erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen“ sei vor allem auf Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 Bedacht zu nehmen.
Nach den dort aufgezählten Kriterien gehe die erstinstanzliche Behörde zunächst davon aus, dass unter dem Titel der Größe des Vorhabens die geplante PKW-Stellplatzanzahl von 232 zu verstehen sei. Dies sei weit mehr als die geforderten 25 Prozent des Schwellenwertes bzw. erreiche diese Erweiterung annähernd die Hälfte des Schwellwertes. Dabei sei auch zu beachten, dass die Stellplatzwechselfrequenz beim Einkaufs- bzw. Fachmarktzentrums typischerweise höher sei als z.B. bei der Firma Liebherr.
Im gegenständlichen Fall seien die potentiellen Auswirkungen in ihrer Gesamtheit der Maßstab für ihre „Erheblichkeit“ im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000. So scheine unter dem Gesichtspunkt „Ausmaß“, „Komplexität“, „Dauer“ und „Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen“ zu klären zu sein, ob im vorliegenden schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D bei Verwirklichung des Vorhabens erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z. 1 ausgeschlossen werden könnten.Im gegenständlichen Fall seien die potentiellen Auswirkungen in ihrer Gesamtheit der Maßstab für ihre „Erheblichkeit“ im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000. So scheine unter dem Gesichtspunkt „Ausmaß“, „Komplexität“, „Dauer“ und „Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen“ zu klären zu sein, ob im vorliegenden schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D bei Verwirklichung des Vorhabens erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, ausgeschlossen werden könnten.
Abschließend folgerte die erstinstanzliche Behörde, dass aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, im vorliegenden Fall schwere und komplexe Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sie würden vielmehr wahrscheinlich scheinen (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 2.3.2001, Zl. US 3/2000/5-39).Abschließend folgerte die erstinstanzliche Behörde, dass aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden können, im vorliegenden Fall schwere und komplexe Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sie würden vielmehr wahrscheinlich scheinen vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 2.3.2001, Zl. US 3/2000/5-39).
In seiner Stellungnahme zu diesem Ermittlungsergebnis führte der Umweltanwalt des Landes Tirol aus, dass, nachdem Unternußdorf bereits eine äußerst schlechte Luftsituation aufweise, aufgrund der Stellplatzfrequenz von erhöhten Emissionen auszugehen sei. Er schließe sich dem bisherigen Ermittlungsergebnis der Landesregierung vollinhaltlich an und spreche sich ausdrücklich für die Durchführung eines UVP-Verfahrens aus.
Die Marktgemeinde Nußdorf-Debant führte zu diesem Ergebnis aus, dass es sich beim Parkplatz der Fa. Liebherr um keinen öffentlich zugänglichen Parkplatz, sondern um reine Mitarbeiterparkplätze für den Produktionsbetrieb handle. Unklar sei weiters gerade bei den Stellplätzen der Fa. Liebherr und Manhart die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene rechtliche Wertung als (zu kumulierendes) Vorhaben im Sinne der bezogenen Bestimmungen des UVP-G 2000. Die Argumentation eines vorliegenden räumlichen Zusammenhanges zwischen den ermittelten „Vorhaben“ über den unmittelbar südlich des Interspar-Großmarktes gelegenen Kreisverkehr sei nicht nachvollziehbar, würden doch die Fa. Manhart, KIKA und Liebherr eigene Zu- u. Abfahrt von den Landesstraßen B 100 und 107a aufweisen. Über eine gemeinsame Zufahrt seien lediglich das Einkaufszentrum Interspar sowie das geplante FMZ erschlossen.
Die Projektwerberin brachte in ihrer Stellungnahme dazu vor, dass nach der Rechtsprechung des Umweltsenates ein räumlicher Zusammenhang im Sinn des § 3 Abs. 2 bzw. des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 dann gegeben sei, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, das sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, vorliege. Weder ein derartiger gemeinsamer Betriebszweck noch ein gemeinsames geschäftliches Ziel seien zwischen den Vorhaben der Projektwerberin und den Firmen Manhart, KIKA und Liebherr gegeben. Es herrsche weder eine gemeinsame Unternehmensstruktur noch eine organisatorische Einheit, es würden auch keine gemeinsam genutzten infrastrukturellen Anlagen bestehen. Die bloße Situierung an einer naturgemäß stark befahrenen Bundesstraße schaffe keine Verbindung zwischen einzelnen, im Zuge ihres Verlaufes gelegenen Gewerbebetrieben, diese sei im Gegenteil als trennendes Element der an verschiedenen Straßenseiten gelegenen Betriebe anzusehen.Die Projektwerberin brachte in ihrer Stellungnahme dazu vor, dass nach der Rechtsprechung des Umweltsenates ein räumlicher Zusammenhang im Sinn des Paragraph 3, Absatz 2, bzw. des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 dann gegeben sei, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, das sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, vorliege. Weder ein derartiger gemeinsamer Betriebszweck noch ein gemeinsames geschäftliches Ziel seien zwischen den Vorhaben der Projektwerberin und den Firmen Manhart, KIKA und Liebherr gegeben. Es herrsche weder eine gemeinsame Unternehmensstruktur noch eine organisatorische Einheit, es würden auch keine gemeinsam genutzten infrastrukturellen Anlagen bestehen. Die bloße Situierung an einer naturgemäß stark befahrenen Bundesstraße schaffe keine Verbindung zwischen einzelnen, im Zuge ihres Verlaufes gelegenen Gewerbebetrieben, diese sei im Gegenteil als trennendes Element der an verschiedenen Straßenseiten gelegenen Betriebe anzusehen.
Mit Bescheid vom 6.4.2005 stellte die Tiroler Landesregierung fest, dass „für die geplante Vorhaben der Erweiterung eines Einkaufzentrums in Nußdorf-Debant und die Errichtung von Stellplätzen, beides auf Teilflächen des GSt. 301/1, GB 85041 Unternußdorf, eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.“
Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass es unbestritten sei, dass es sich beim bestehenden Einkaufszentrum um ein Einkaufszentrum im Sinne der Fußnote 4 zu Z 19 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handle.Begründend führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass es unbestritten sei, dass es sich beim bestehenden Einkaufszentrum um ein Einkaufszentrum im Sinne der Fußnote 4 zu Ziffer 19, Litera a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 handle.
Unbestritten sei weiters, dass im vorliegenden Fall eine Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha nicht vorliege.
Unbestritten sei schließlich, dass das geplante Vorhaben nach § 1 Z 7 lit. a der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, BGBl. II 300/2004, in einem belasteten Gebiet (Luft) liege.Unbestritten sei schließlich, dass das geplante Vorhaben nach Paragraph eins, Ziffer 7, Litera a, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Bundesgesetzblatt Teil 2, 300 aus 2004,, in einem belasteten Gebiet (Luft) liege.
Der Schwellenwert von 500 Stellplätzen für KFZ werde durch das gegenständliche Vorhaben nicht erreicht.
Die erstinstanzliche Behörde habe daher die Bestimmungen des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 anzuwenden. Danach sei zu klären, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen bestehenden Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreiche.Die erstinstanzliche Behörde habe daher die Bestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 anzuwenden. Danach sei zu klären, ob das gegenständliche Vorhaben mit anderen bestehenden Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehe und mit diesem gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreiche.
Zum Begriff „räumlicher Zusammenhang“ führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass bei der Auslegung dieses Begriffes Ziel und Zweck des UVP-G 2000 zu bedenken sei. Zweck der UVP sei die Gesamtschau und Gesamtbewertung einer UVP-pflichtigen Anlage in zeitlicher und räumlicher Hinsicht. Dies ergebe sich aus den Bestimmungen des UVP-G 2000 über die Aufgabe der UVP, die Aufgaben des Umweltverträglichkeitsgutachtens und die Abweisungsmöglichkeit aufgrund der Gesamtbewertung. Hingewiesen wurde auf den Bescheid des Umweltsenates vom 7.1.1999, Zl. US 5/1998/5.
Der räumliche Zusammenhang sei ein Zurechnungskriterium, um bei Gesamtbetrachtung das gegenseitige Ineinanderwirken der einzelnen verschiedenen Vorhaben (hier Stellplätze) in ihren Auswirkungen auf die Umwelt umfassend beurteilen zu können. Dieser Zweck ergebe sich aus den Zielen des UVP-G 2000.
Der „räumliche Zusammenhang“ im Zusammenhang mit Stellplätzen bzw. einer Verkehrszunahme sei nach Ansicht der erstinstanzlichen Behörde aus der Definition des belasteten Gebietes der Kategorie D (Gemeindegebiet Nußdorf-Debant/Lienz) abzuleiten. Damit wäre zu klären, ob die Stellplätze EKZ Manhart, KIKA, Liebherr und des geplanten FMZ im Raum der Gemeinde Nußdorf-Debant/Lienz insoweit zusammenhängen würden, als sie über ihre Emissionen aufeinander einwirkten.
Die erstinstanzliche Behörde nahm als wahrscheinlich an, dass durch die geplante Erhöhung der Stellplatzanzahl eine Erhöhung der Verkehrsbelastung bzw. eine Erhöhung der Stellplatzwechselfrequenz verursacht werde.
In ihrer weiteren Argumentation stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf die Ansicht von Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998), wonach für den Bereich des vom Vorhaben verursachten Verkehrs nur jener Verkehrszuwachs einzubeziehen sei, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bedingt sei, welcher in der Regel nur der Zufahrtsbereich bis zum Anschluss an das übergeordnete Straßennetz sein werde. Als übergeordnetes Straßennetz werde man Straßen verstehen können, die für den Durchzugsverkehr Bedeutung hätten und bereits eine gewisse Verkehrsbelastung aufwiesen. Als weiteres Abgrenzungskriterium könne die Parteistellung der Gemeinden in § 19 Abs. 3 UVP-G 2000 herangezogen werden. Diese Bestimmung bringe eine Wertung des UVP-Gesetzgebers zum Ausdruck, wie weit er Umweltauswirkungen als so relevant ansehe, dass er betroffenen Gemeinden die Vertretung öffentlicher Interessen im Verfahren als Partei anvertraue. Demnach seien Auswirkungen in der Standortgemeinde und in an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu berücksichtigen.In ihrer weiteren Argumentation stützte sich die erstinstanzliche Behörde auf die Ansicht von Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung (1998), wonach für den Bereich des vom Vorhaben verursachten Verkehrs nur jener Verkehrszuwachs einzubeziehen sei, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bedingt sei, welcher in der Regel nur der Zufahrtsbereich bis zum Anschluss an das übergeordnete Straßennetz sein werde. Als übergeordnetes Straßennetz werde man Straßen verstehen können, die für den Durchzugsverkehr Bedeutung hätten und bereits eine gewisse Verkehrsbelastung aufwiesen. Als weiteres Abgrenzungskriterium könne die Parteistellung der Gemeinden in Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 herangezogen werden. Diese Bestimmung bringe eine Wertung des UVP-Gesetzgebers zum Ausdruck, wie weit er Umweltauswirkungen als so relevant ansehe, dass er betroffenen Gemeinden die Vertretung öffentlicher Interessen im Verfahren als Partei anvertraue. Demnach seien Auswirkungen in der Standortgemeinde und in an diese unmittelbar angrenzenden Gemeinden zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Fall sei der Sachverhalt so, dass sämtliche erwähnten Stellplätze im Zufahrtsbereich bis zum Anschluss an die B 107a bzw. B 100 liegen würden. Das geplante und die bestehenden Vorhaben (Stellplätze) müssten daher als in einem räumlichen Zusammenhang stehend angesehen werden.
Zum Begriff „räumlicher Zusammenhang“ habe die Projektwerberin in ihrer abschließenden Stellungnahme vorgebracht, dass ein derartiger Zusammenhang dann vorliege, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, das sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, vorliegen würde. Ein derartiger gemeinsamer Betriebszweck und ein gemeinsames Ziel zwischen dem Vorhaben der Projektwerberin und den Firmen Manhart, KIKA und Liebherr sei in keiner Weise gegeben. Es existiere keine einzige infrastrukturelle Anlage, die von den genannten Betrieben gemeinsam genutzt werden.
Dem hielt die erstinstanzliche Behörde entgegen, dass der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 lediglich auf den räumlichen Zusammenhang abstelle, nicht aber auch auf einen gemeinsamen Betriebszweck oder ein gemeinsames Ziel, welche die in Frage kommenden Vorhaben verbinden müssten.Dem hielt die erstinstanzliche Behörde entgegen, dass der Gesetzgeber nach dem Wortlaut des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 lediglich auf den räumlichen Zusammenhang abstelle, nicht aber auch auf einen gemeinsamen Betriebszweck oder ein gemeinsames Ziel, welche die in Frage kommenden Vorhaben verbinden müssten.
Schließlich weise das beantragte Vorhaben eine Kapazität von mehr als 25 Prozent des Schwellenwertes der Z 19 lit. b Anhang 1 zum UVP-G 2000 auf.Schließlich weise das beantragte Vorhaben eine Kapazität von mehr als 25 Prozent des Schwellenwertes der Ziffer 19, Litera b, Anhang 1 zum UVP-G 2000 auf.
Zur Frage der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die UVP-Pflicht nicht davon abhänge, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Z 1 UVP eintreten würden, sondern dass vielmehr entscheidend sei, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen sei. Die Feststellung der Auswirkungen baue demnach auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung müsse auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden (vgl. Bescheide des Umweltsenates US 3/2000/5-39 vom 2.3.2001 sowie US 1/2000/17-18 vom 23.2.2001).Zur Frage der erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt führte die erstinstanzliche Behörde aus, dass die UVP-Pflicht nicht davon abhänge, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP eintreten würden, sondern dass vielmehr entscheidend sei, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen sei. Die Feststellung der Auswirkungen baue demnach auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung müsse auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden vergleiche Bescheide des Umweltsenates US 3/2000/5-39 vom 2.3.2001 sowie US 1/2000/17-18 vom 23.2.2001).
Bei der Einzelfallprüfung sei darauf abzustellen, ob durch die geplante Kapazitätsausweitung erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten seien. So sei zu prüfen, ob aufgrund der Kumulierung jener Auswirkungen, die durch die geplante Erweiterung entstünden sowie jener Auswirkungen, die bereits durch bestehende Vorhaben verursacht würden, in Summe mit erheblichen Umweltauswirkungen zu rechnen sei. Der Beurteilungsgegenstand sei auf sich verstärkende Auswirkungen zugeschnitten. Daher seien das Verkehrsaufkommen, die Lärmbelastung, Luftschadstoffimmissionen und eine allfällige Belastung des Grundwassers bzw. eine Hochwassergefahr zu berücksichtigen.
Bei Anwendung der in § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 niedergelegten Kriterien komme die erstinstanzliche Behörde zur Schlussfolgerung, dass unter dem Titel der „Größe des Vorhabens“ allein die absoluten Werte für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung sprechen würden.Bei Anwendung der in Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 niedergelegten Kriterien komme die erstinstanzliche Behörde zur Schlussfolgerung, dass unter dem Titel der „Größe des Vorhabens“ allein die absoluten Werte für das Erfordernis der Umweltverträglichkeitsprüfung sprechen würden.
Im Zusammenhang mit den bestehenden Stellplätzen führe das gegenständliche Vorhaben in seiner Gesamtheit zum Dreifachen des Schwellenwertes.
Vor allem sei unter dem Titel der Komplexität und der Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen zu bedenken, dass die Veränderungen der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet der Kategorie D maßgeblich sein würden.
Erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden könnten, würde dies bedeuten, das schwere und komplexe Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sondern das sie vielmehr wahrscheinlich seien. Dazu wird auf den Bescheid des Umweltsenates vom 2.3.2001, Zl. US 3/2000/5- 39, hingewiesen.Erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 könnten daher nicht ausgeschlossen werden. Aus der Perspektive eines Feststellungsverfahrens, in dem keine Auflagen oder Projektmodifikationen verfügt werden könnten, würde dies bedeuten, das schwere und komplexe Auswirkungen nicht ausgeschlossen werden könnten, sondern das sie vielmehr wahrscheinlich seien. Dazu wird auf den Bescheid des Umweltsenates vom 2.3.2001, Zl. US 3/2000/5- 39, hingewiesen.
Die erstinstanzliche Behörde stellte somit fest, dass für das gegenständliche Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.
Berufungen:
Gegen diesen erstinstanzlichen Bescheid richteten sich die Berufung der Projektwerberin vom 31.5.2005 sowie die Berufung der Marktgemeinde Nußdorf-Debant vom 7.6.2005.
Berufung der Projektwerberin:
Die Projektwerberin stellt den Antrag, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass festgestellt werde, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Sie richtete sich in ihrer Argumentation, wie schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, gegen die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde zur Auslegung des Begriffes „räumlicher Zusammenhang“. Bei der Definition des räumlichen Zusammenhanges im Sinne des § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 bzw. § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei von der Rechtssprechung des Umweltsenates auszugehen. Ein derartiger Zusammenhang liege vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, das sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, vorliege.Sie richtete sich in ihrer Argumentation, wie schon im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens, gegen die Rechtsansicht der erstinstanzlichen Behörde zur Auslegung des Begriffes „räumlicher Zusammenhang“. Bei der Definition des räumlichen Zusammenhanges im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 bzw. Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei von der Rechtssprechung des Umweltsenates auszugehen. Ein derartiger Zusammenhang liege vor, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, das sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, vorliege.
Ein derartiger gemeinsamer Betriebszweck und ein gemeinsames Ziel zwischen dem Vorhaben der Berufungswerberin und den Firmen Manhart, KIKA und Liebherr sei in keiner Weise gegeben. Die Stellplätze der Fa. Liebherr seien reine Mitarbeiterparkplätze für den Produktionsbetrieb. Mit den Firmen Manhart und KIKA bestehe weder eine gemeinsame Unternehmensstruktur noch eine organisatorische Einheit. Auch gebe es keine technischen Gegebenheiten, die das Funktionieren des Vorhabens der Projektwerberin von den bereits bestehenden Gewerbebetrieben abhängig machen würde. So existiere keine einzige
infrastrukturelle Anlage, die von den genannten Betrieben gemeinsam genutzt werde.
Die bloße Situierung an einer naturgemäß stark befahrenen Bundesstraße stelle keinesfalls eine Verbindung zwischen einzelnen, im Zuge ihres Verlaufes liegenden Gewerbebetrieben dar. Im Gegenteil dazu sei das auf der Bundesstraße abgewickelte Verkehrsaufkommen geradezu als trennendes Element in Bezug auf die an verschiedenen Straßenseiten gelegenen Gewerbebetriebe anzusehen (vgl. US 5B/204/4-17, US 5A/2004/2-48).Die bloße Situierung an einer naturgemäß stark befahrenen Bundesstraße stelle keinesfalls eine Verbindung zwischen einzelnen, im Zuge ihres Verlaufes liegenden Gewerbebetrieben dar. Im Gegenteil dazu sei das auf der Bundesstraße abgewickelte Verkehrsaufkommen geradezu als trennendes Element in Bezug auf die an verschiedenen Straßenseiten gelegenen Gewerbebetriebe anzusehen vergleiche US 5B/204/4-17, US 5A/2004/2-48).
Schließlich sei im Leitfaden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einzelfallprüfung richtigerweise festgehalten, dass die Anwendung der Kumulierungsvorschriften des § 3 Abs. 2 bzw. 3 Abs. 6 UVP-G 2000 voraussetze, dass es sich um gleichartige Vorhaben handle. Im Konkreten handle es sich um ein Vorhaben nach Anhang 1 Z 19 zum UVP-G 2000 durch Erweiterung eines Einkaufszentrums. Gemäß der Legaldefinition in Anhang 1 handle es sich bei der Fa. Liebherr keinesfalls um ein Einkaufszentrum, sondern um einen Produktionsbetrieb. Demnach seien auch die Stellplätze solche eines Produktionsbetriebes.Schließlich sei im Leitfaden des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einzelfallprüfung richtigerweise festgehalten, dass die Anwendung der Kumulierungsvorschriften des Paragraph 3, Absatz 2, bzw. 3 Absatz 6, UVP-G 2000 voraussetze, dass es sich um gleichartige Vorhaben handle. Im Konkreten handle es sich um ein Vorhaben nach Anhang 1 Ziffer 19, zum UVP-G 2000 durch Erweiterung eines Einkaufszentrums. Gemäß der Legaldefinition in Anhang 1 handle es sich bei der Fa. Liebherr keinesfalls um ein Einkaufszentrum, sondern um einen Produktionsbetrieb. Demnach seien auch die Stellplätze solche eines Produktionsbetriebes.
Auch die Fa. Manhart sei nicht als Einkaufszentrum zu werten, da es sich um ein Eisenfachgeschäft handle. Ein Eisenfachgeschäft sei keinesfalls ein Einkaufszentrum im Sinne der vorgenannten Bestimmung.
Schließlich sei auch das KIKA-Einrichtungshaus nicht als Einkaufszentrum im Sinne der genannten Bestimmung zu sehen, da es sich um lediglich ein Unternehmen handle und ein Einkaufszentrum durch einen speziellen Shopmix gekennzeichnet sei.
Abschließend stellt die Projektwerberin den Antrag auf Durchführung einer Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle.
Berufung der Marktgemeinde Nußdorf-Debant:
Auch die Marktgemeinde Nußdorf-Debant beantragt die Feststellung, dass für das geplante Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen sei.
Inhaltlich bringt die Marktgemeinde vor, dass bei einer Kumulierung verschiedener Vorhaben nach bisheriger Rechtssprechung insbesondere des Umweltsenates eine einheitliche Beurteilung mit einer Anlage des jeweils anderen Typs im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ausgeschlossen sei (vgl. dazu Baumgartner/Niederhuber,Inhaltlich bringt die Marktgemeinde vor, dass bei einer Kumulierung verschiedener Vorhaben nach bisheriger Rechtssprechung insbesondere des Umweltsenates eine einheitliche Beurteilung mit einer Anlage des jeweils anderen Typs im Sinne des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 ausgeschlossen sei vergleiche dazu Baumgartner/Niederhuber,
Die Judikatur des Umweltsenates 2000 bis 2004, RdU 2004/73, sowie z. B. US 2/2000/15-15). Wenn die erstinstanzliche Behörde das beantragte Vorhaben als Einkaufszentrum werte, könnten die 704 Stellplätze der Fa. Liebherr nicht miteinbezogen werden, weil es sich hiebei um reine Mitarbeiterparkplätze handle. Ebenso wenig könnten die Parkplätze der Fa. Manhart, wobei es sich um einen Eisenfachmarkt, keinesfalls aber um ein Einkaufszentrum handle, noch die Parkplätze der Fa. KIKA, da es sich auch hiebei um ein völlig autonomes Unternehmen handle, miteinbezogen werden.
Richtig sei jedoch, dass im Sinne eines beweglichen Systems eine aufgesplitterte Projektträgerschaft nicht möglich sei und dementsprechend das verfahrensgegenständliche Fachmarktzentrum mit den Parkplätzen des bestehenden Einkaufszentrums Interspar zusammen zu rechnen sei. Diese würden aber den Schwellenwert von 500 Stellplätzen zusammen nicht erreichen. Für die Kumulierung seien insbesondere folgende Parameter wesentlich: gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach wirtschaftlichem Gesamtkonzept, gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung, gemeinsamer Betriebszweck unter Beachtung des klar deklarierten Willens der Projektträger. Damit sei die von der erstinstanzlichen Behörde vorgenommene Auslegungsvariante, wonach über das Immissionsschutzgut „Luft“ Parkplätze verschiedenster Betreiber mit verschiedensten Interessen zusammen gerechnet würden, jedenfalls nicht zulässig.
Im Übrigen würden die Firmen KIKA, Manhart und Liebherr über eigene Zufahrten verfügen, was von der erstinstanzlichen Behörde nicht eindeutig festgestellt worden sei, worin ein Verfahrensmangel liege.
Die Marktgemeinde bringt weiters vor, dass entgegen der Ansicht der erstinstanzlichen Behörde die gemeinsame Lage an zwei verschiedenen Bundesstraßen gerade kein verbindendes Element schaffe, sondern als trennendes Element anzusehen sei. Jede andere Betrachtungsweise würde zum Ergebnis führen, dass bei einer derart extensiven Auslegung des Begriffes „räumlicher Zusammenhang“ jede geringfügige Änderung eines Parkplatzes eines x-beliebigen Betriebes im Bereich eines Schutzgebietes der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 UVP-pflichtig wäre, was weder den Gesetzesmaterialien noch dem UVP-G 2000 selbst in dieser Form zu entnehmen sei.
Aufgabe des Feststellungsverfahrens sei es, festzustellen, ob mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Wesentlich sei, dass die prognostische Beeinträchtigung in ihrer Generalität eine Einschätzung der Entwicklung der Umweltauswirkungen über die Zeit ermögliche. Gerade der von der erstinstanzlichen Behörde zitierten Entscheidung (US 3/2000/5-39) sei nicht zu entnehmen, dass eine Beurteilung nach menschlichen Erfahrungssätzen ausreiche. Die erstinstanzliche Behörde vermöge nicht schlüssig darzulegen, ob aufgrund der Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Vielmehr sei davon auszugehen, dass es bei der Verwirklichung des gegenständlichen Projekts nicht zu schweren und komplexen Auswirkungen kommen könne. Auch bisher sei es, wie sich aus dem erstinstanzlichen Verfahren ergebe, nicht zu solchen Auswirkungen gekommen. Eine Einzelfallbetrachtung müsse also dazu führen, dass jedenfalls auch aus diesem Grund eine UVP-Pflicht nicht vorliege.
Abschließend wird gerügt, dass die erstinstanzliche Behörde diesbezüglich keine näheren Erhebungen gepflogen habe, insbesondere keinen Lokalaugenschein durchgeführt habe und kein Sachbefund, inwiefern mit relevanten Auswirkungen zu rechnen sei, eingeholt worden sei.
Gang des Berufungsverfahrens:
Die Berufungen wurden vom Umweltsenat an die Bezirkshauptmannschaft Lienz, den Landesumweltanwalt von Tirol, das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan bei der Tiroler Landesregierung sowie an die Marktgemeinde Nußdorf-Debant als Standortgemeinde zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt.
Mit Schreiben vom 5.4.2006 erging seitens des Umweltsenates an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz – rechtliche Angelegenheiten, das Ersuchen gem. § 66 Abs. 1 AVG, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Es wären die kumulativen Auswirkungen aus der Verwirklichung des geplanten Fachmarktzentrums mit zusätzlichen 232 Stellplätzen für KFZ in Verbindung mit den bereits bestehenden 262 Stellplätzen des Kaufhauses Interspar und den bestehenden 240 Stellplätzen des Einrichtungshauses KIKA und weiteren 78 Stellplätzen bei der Fa. Manhart im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu prüfen.Mit Schreiben vom 5.4.2006 erging seitens des Umweltsenates an das Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. Umweltschutz – rechtliche Angelegenheiten, das Ersuchen gem. Paragraph 66, Absatz eins, AVG, das Ermittlungsverfahren zu ergänzen. Es wären die kumulativen Auswirkungen aus der Verwirklichung des geplanten Fachmarktzentrums mit zusätzlichen 232 Stellplätzen für KFZ in Verbindung mit den bereits bestehenden 262 Stellplätzen des Kaufhauses Interspar und den bestehenden 240 Stellplätzen des Einrichtungshauses KIKA und weiteren 78 Stellplätzen bei der Fa. Manhart im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu prüfen.
Die Frage, mit welchen konkreten erheblichen zusätzlichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen (Art, Stoffbezeichnungen) und in welchem Ausmaß auf die Umwelt aus dem geplanten Vorhaben aufgrund der zu erwartenden Verkehrsströme zu rechnen sei, wäre vor dem Hintergrund der beiden bestehenden Vorhaben „Einrichtungshaus KIKA“ und „Manhart“ in einer Grobprüfung zu beantworten.
Zu diesem Ersuchen führte der zuständige Sachverstände beim Amt der Tiroler Landesregierung aus, dass, um eine Beurteilung der Luftgütesituation vornehmen zu können, eine ergänzende verkehrstechnische Untersuchung erstellt werden müsse.
Mit Schreiben vom 2.5.2006 erging seitens des Umweltsenates ein Verbesserungsauftrag an die Projektwerberin mit dem Ersuchen, das zur Feststellung eingereichte Projekt um eine verkehrstechnische Untersuchung zu ergänzen.
Mit Schreiben vom 6.6.2006 erfolgte die Vorlage der verkehrstechnischen Untersuchung durch die Projektwerberin sowie mit Schreiben vom 5.7.2006 die Vorlage einer darauf basierenden lufttechnischen Untersuchung.
Diese ergänzenden Projektunterlagen wurden mit Schreiben vom 6.7.2006 und einem nochmaligen Ersuchen und ergänzende fachliche Stellungnahme an das Amt der Tiroler Landesregierung übermittelt.
Mit Schreiben vom 18.7.2006 teilte der zuständige Amtssachverständige vom Amt der Tiroler Landesregierung dem Umweltsenat mit, dass die Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Verkehrsuntersuchung in der vorliegenden Form nicht gegeben sei. Eine Überarbeitung entsprechend näher angeführter Punkte sei für eine weitere Beurteilung der verkehrstechnischen Auswirkungen und deren Ausmaß auf die Umwelt erforderlich.
Mit Schreiben vom 9.8.2006 ersuchte der Umweltsenat gem. § 13 Abs. 3 AVG um Ergänzung der verkehrstechnischen Untersuchung in den vom Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung angeführten Punkten.Mit Schreiben vom 9.8.2006 ersuchte der Umweltsenat gem. Paragraph 13, Absatz 3, AVG um Ergänzung der verkehrstechnischen Untersuchung in den vom Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung angeführten Punkten.
Mit Schreiben vom 4.9.2006 erfolgte die Ergänzung der verkehrstechnischen Untersuchung durch die Projektwerberin.
Nach Übermittlung dieser Ergänzungen an den Amtssachverständigen der Tiroler Landesregierung durch den Umweltsenat erstattete der Amtssachverständige mit Schreiben vom 20.9.2006, GZ. IIIf3- 102/2490, folgende lufttechnische Stellungnahme:
„Aus immissionsfachlicher Sicht wird zum gegenständlichen Projekt nach Vorlage zusätzlich beigebrachter Unterlagen (Lufttechnische Untersuchung vom 5.7. 2006, Rev.0 und der Ergänzung hiezu vom 1.8.2006, Rev. 1) folgende Stellungnahme hinsichtlich einer Grobprüfung für PM10 (erhebliche zusätzliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen) abgegeben. Auswirkungen für andere Luftschadstoffe gem. IG-Luft idgF. werden hier nicht getroffen, da für andere Luftschadstoffe im Lienzer Talraum weder ein Sanierungsgebiet nach IG-L noch ein Belastungsgebiet nach UVP-G 2000 ausgewiesen ist.
Aufgrund der geplanten Situierung des geplanten Projektes wird in Bezug auf die PM10-Immissionen jedenfalls ein Zusammenhang durch das geplante Projekt mit den bereits genehmigten Parkplätzen anderer Betriebe (Interspar, Kika, Fa. Manhart) gegeben sein. Aus immissionsfachlicher Sicht wird die Großglockner Straße nämlich als verbindendes Element angesehen, da die Straße quasi erst die einkaufswilligen Personen an das geplante Fachmarktzentrum heranführt. Deshalb war auch die Beibringung einer verkehrstechnischen (wegen der Emissionen) wie auch lufttechnischen Untersuchung notwendig, um die Auswirkungen – selbst nur als Grobprüfung – abschätzen zu können.
Ein spezieller Lokalaugenschein war nicht erforderlich; die topographischen Gegebenheiten, die Lage der herangezogenen Messstellen (Windmessstelle der ZAMG in Lienz/Peggetz, Standorte des Tiroler Luftgütemessnetzes) sind dem Unterfertigten ausreichend bekannt, zudem waren die Planunterlagen eindeutig. Die Auswahl des meteorologischen Standortes für die Zugrundelegung in die Ausbreitungsberechnung ist als geeignet anzusehen.
Das geplante Vorhaben liegt räumlich am Talboden des Lienzer Talkessels, der mit LGBl. Nr. 20/2005 bis in eine Seehöhe von 850 m über Talgrund zum Sanierungsgebiet ausgewiesen wurde. Gleichzeitig damit wurden Maßnahmen für Partikelfilter bei Baumaschinen erlassen. Schließlich wurde das gleiche räumliche Gebiet mit BGBl. II Nr. 300/2004 als belastetes Gebiet gem. Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 ausgewiesen. Eine detaillierte Darstellung zur Immissionssituation findet sich im Anhang.Das geplante Vorhaben liegt räumlich am Talboden des Lienzer Talkessels, der mit Landesgesetzblatt Nr. 20 aus 2005, bis in eine Seehöhe von 850 m über Talgrund zum Sanierungsgebiet ausgewiesen wurde. Gleichzeitig damit wurden Maßnahmen für Partikelfilter bei Baumaschinen erlassen. Schließlich wurde das gleiche räumliche Gebiet mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2004, als belastetes Gebiet gem. Umweltverträglichkeitsgesetz 2000 ausgewiesen. Eine detaillierte Darstellung zur Immissionssituation findet sich im Anhang.
Die ursprüngliche Bearbeitung sowohl der verkehrstechnischen wie auch lufttechnischen Untersuchung zum Projekt wurden als überarbeitenswert erachtet. Aus der Ergänzung der verkehrstechnischen Untersuchung geht hervor, dass sich hinsichtlich der Emissionen (als Grundlage für die lufttechnische Untersuchung) offenbar keine Veränderungen ergeben haben.
In der ersten lufttechnischen Unterlage wurden Berechnungsergebnisse für PM10 präsentiert (siehe dort Tabelle 23), die weit über der Irrelevanz nach dem Leitfaden UVP und IG-L lagen. Bei Zugrundelegung mäßig stabiler Ausbreitungsbedingungen wurde mittels Ausbreitungsmodellierung eine durch das Vorhaben entstehende zusätzliche PM10-Belastung von 0,723 µg/m³ für den Jahresmittelwert am Rechenpunkt 7 errechnet. Die angegebene Zusatzbelastung des maximalen Tagesmittelwertes für PM10 (Tagesgrenzwert gem. IG-L 50 µg/m3) des beantragten Vorhabens wurde beim Rechenpunkt 7 mit 6,19 bis 7,61 µg/m3 angegeben.
Gem. Leitfaden für UVP und IG-L ist eine Anlage dann irrelevant, wenn sie unterhalb von 1 Prozent des Jahresgrenzwertes liegt, das wäre für PM10 weniger/gleich 0,4 µg/m3, weil der Jahresgrenzwert für PM10 gem. IG-L 40 µg/m3 beträgt. Die ursprünglich berechnete Zusatzbelastung ist somit beinahe doppelt so hoch als vom Leitfaden als zulässig vorsehen.
Diese Werte ergeben sich aus der sog. „worst-case“-Betrachtung. Es wurde dabei angenommen, dass während des ganzen Jahres bzw. Tages die ungünstigsten Zuwehungsverhältnisse zum Rechenpunkt 7 (hier aus Richtung Nord) vorherrschen, was aber in der Realität keineswegs zutrifft. Weder die in der übermittelten lufttechnischen Untersuchung über das ganze Jahr 2003 gemittelte Windrosenverteilung aus Lienz/Peggetz (siehe dort Seite 23) noch jene Windrichtungsverteilung einzelner Wintertage aus Lienz/Amlacherstraße (Messstelle des Landes) zeigt ein solches Verhalten.
Aus diesem Grund wurde eine Nachbesserung eingefordert, in welcher realistische Annahmen über die Windrichtungs- und Windgeschwindigkeitsverhältnisse in die Ausbreitungsberechnung einfließen. Die jüngste, mit „Detailuntersuchung PM10-Belastung“ bezeichnete Bearbeitung weist eine nachvollziehbare realistische Berechnung aus dem Tagesgang des induzierten Verkehrs wie den am geplanten Standort zutreffenden Windverhältnissen auf. Die vormittags vorherrschende Windrichtung aus Osten weht die vom Betriebsareal entstehenden PM10-Emissionen taleinwärts, während die ebenso höchste wie kleinräumigste Belastungsstunde für die Zeit 19-20:00 Uhr talauswärts berechnet wurde.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die berechnete zusätzliche Belastung von 0,3 µg PM10/m3 durch das Vorhaben (Errichtung eines Fachmarkzentrums in Nussdorf-Debant) für den Jahreswert am Rechenpunkt 7 im Rahmen einer Grobprüfung als nachvollziehbar und plausibel anzusehen ist. Das Irrelevanzkriterium gem. Leitfaden UVP und IG-L (1 Prozent des Jahresmittelwertes) ist unterschritten, da der Bezug (Jahresmittelwert) gem. IG-L 40 µg/m3 beträgt .“
Im Anhang zur Stellungnahme erfolgten eine Darstellung der Immissionssituation der Jahre 2001 und 2005 sowie eine Darstellung der Emissionen und deren Aufteilung auf verschiedene Emittentengruppen.
Mit Schreiben vom 2.10.2006 legte die Projektwerberin in Absprache mit den Sachverständigen der Tiroler Landesregierung eine weitere Ergänzung der verkehrstechnischen Untersuchung („Austauschexemplar Ergänzungen“) vor.
Mit Schreiben vom 4.10.2006 erstattete der verkehrstechnische Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Stellungnahme zur Plausibilität der Verkehrsuntersuchung der Projektwerberin auf Ansuchen der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung vom 11.7.2006, in welcher er zu folgendem Resümee gelangt:
„Die Grobprüfung der vorgelegten Verkehrsuntersuchung FMZ Nußdorf-Debant zeigt, dass die für die Berechnungen verwendeten Dimensionierungsbelastungen infolge bestehenden und induzierten Verkehrs für die betroffenen Knotenpunkte nicht den verkehrstechnischen Grundsätzen (MSV = Q30) entsprechen und etwa 40 Prozent geringer angesetzt wurden.
Das Verkehrsgutachten der Fa. AXIS weist auf Basis der falschen Dimensionierungsbelastungen eine Auslastung der Ausfahrt vom Interspar/FMZ von 90 Prozent und in der Zufahrt West beim Kreisverkehr von 84 Prozent auf. Mit diesen ungeprüften Grenzwerten (bei 90 Prozent Auslastung ist die Leistungsfähigkeit vom Knotenpunkten erreicht) und unter Zugrundelegung der hier besprochenen Verkehrsbelastungen muss davon ausgegangen werden, dass die betroffenen Knoten nach Eröffnung des FMZ im Prognosejahr 2013 ohne entsprechende Maßnahmen nicht ausreichend leistungsfähig und verkehrssicher sein werden. Auch ein längerer Rückstau auf der Ausfahrt des Interspar/FMZ erhöht den Druck auf die wartenden Verkehrsteilnehmer, welche mit einem größeren Risiko die Ausfahrt bewältigen und damit Kraftfahrzeuge auf der B 107a zum Bremsen zwingen.“
Mit Schreiben vom 10.10.2006 übermittelte der Umweltsenat die lufttechnische sowie die ergänzende verkehrstechnische Stellungnahme gemäß §§ 45 Abs. 3 sowie 66 Abs. 1 AVG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Berufungswerberinnen, die mitbeteiligten Behörden, den Landesumweltanwalt für Tirol sowie an das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan.Mit Schreiben vom 10.10.2006 übermittelte der Umweltsenat die lufttechnische sowie die ergänzende verkehrstechnische Stellungnahme gemäß Paragraphen 45, Absatz 3, sowie 66 Absatz eins, AVG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Berufungswerberinnen, die mitbeteiligten Behörden, den Landesumweltanwalt für Tirol sowie an das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan.
Mit Eingabe vom 24.10.2006 erstattete die Marktgemeinde Nußdorf-Debant eine Stellungnahme, in der sie ausführt, dass sowohl die von der Projektwerberin in Auftrag gegebene lufttechnische Untersuchung als auch der Amtssachverständige in seiner Stellungnahme von 20.9.2006 zum zusammenfassenden Ergebnis kommen würden, das das Irrelevanzkriterium gemäß Leitfaden UVP und IG-L unterschritten würde, sodass keinesfalls mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens in allen Einzelheiten bleibe den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten. Wenn der verkehrstechnische Sachverständige ausführe, es bestehe im Ergebnis ein größeres Staurisiko bzw. würden die bestehenden Verkehrslinien an ihre Grenzen stoßen, so sei dies im gegenständlichen Verfahren insofern nicht von Relevanz, als dadurch eben gerade nicht – wie der lufttechnische Sachverständige ausführe – mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen sei. Allenfalls könnte im Rahmen eines noch abzuführenden – beispielsweise gewerberechtlichen – Verfahrens ein entsprechendes Verkehrskonzept aufgetragen werden.
Mit Eingabe vom 24.10.2006 legte die AXIS Ingenieurleistungen ZT GmbH als von der Projektwerberin zur Projektierung herangezogenes Ingenieurbüro eine Stellungnahme vor, in welcher sie zur verkehrstechnischen Stellungnahme vorbringt, dass mit der Abteilung Verkehrsplanung der Tiroler Landesregierung Lösungsmöglichkeiten besprochen worden seien.
Für die B 100 gebe es ein Gesamtkonzept für die Ertüchtigung durch Umstellung der VLSA auf Verkehrsabhängigkeit (zum Teil in Lienz schon erfolgt). Für den Kreisverkehr sei ein Ausbau auf 2 Fahrstreifen im Kreis und in den Einfahrtsbereichen Bestandteil des Gesamtkonzeptes B 100. Bei Errichtung der FMZ solle entsprechend des Verursacherprinzips ein Anteil der Ausbaukosten getragen werden.
Bei der Anbindung Interspar/FMZ könnte ein Kreisverkehr eine Verbesserung bringen, dies habe jedoch auf die gegenüberliegenden Liegenschaften Auswirkungen, die noch zu prüfen seien. Als erste Stufe könnte die Anbindung so umgestaltet werden, dass nur Rechtseinbiegen möglich sei, das Fahren nach Nußdorf erfolge durch Umdrehen über den Kreisverkehr.
Nach Realisierung der bereits geplanten Ausbaumaßnahmen sei das Verkehrssystem ausreichend leistungsfähig und verkehrssicher.
In Ergänzung zur gutachterlichen Stellungnahme des lufttechnischen Amtssachverständigen vom 20.9.2006 stellte der Umweltsenat am 7.12.2006 zur Klarstellung per E-Mail zwei zusätzliche Fragen an den Amtssachverständigen, die dieser wie folgt beantwortete:
Handelt es sich bei der – von Ihnen als nachvollziehbar und plausibel bewerteten – berechneten zusätzlichen Belastung von 0,3 Mikrogramm PM10/m3 durch das Vorhaben um eine reine Zusatzbelastung durch das Vorhaben oder ist dies das Ergebnis einer Gesamtbetrachtung der zusätzlichen Auswirkungen durch das Zusammenwirken mit den anderen Vorhaben im Sinn einer Kumulierung? „Die Berechnung ist als Zusatzbelastung des gegenständlichen Projektes erfolgt. Aus immissionsfachlicher Sicht wird sich ein allfälliger weiterer Immissionsbeitrag, der sich aus dem erweiterten Kaufangebot (cross-selling) des entsehenden lokalen Handelszentrums ergeben könnte, in einer der hier geforderten Grobabschätzung gegenüber der überarbeiteten Ausbreitungsberechnung nicht verändern. Selbst wenn man diesen Beitrag mit 10 Prozent der berechneten Zusatzbelastung ansetzen würde. Die gesamte kumulierte Zusatzbelastung würde von den abgeleiteten Aussagen aus Ausbreitungsmodellen, welche a priori einen Genauigkeitsanspruch von ca. 10Prozent besitzen, daraus keine rechnerische Veränderung ergeben und erscheint deshalb im Hinblick auf die geforderte Grobprüfung als angemessen.“
In welchem Verhältnis stehen die verkehrstechnische und die lufttechnische Untersuchung, insbesondere wie ist die verkehrstechnische Stellungnahme in die lufttechnische Stellungnahme eingeflossen?
„Die Dimensionierung der vorgelegten Verkehrsuntersuchung für das gegenständliche Projekt wurde hinsichtlich der Einbindungen in die Kreisverkehre zur B107a als zu niedrig angesetzt. Daher wurde im verkehrstechnischen Gutachten auch die entsprechende Dimensionierung der Knoten durch geeignete Maßnahmen gefordert, damit die Leistungsfähigkeit und Verkehrssicherheit im Jahr 2013 nach Fertigstellung des FMZ gegeben ist.
Die lufttechnische Untersuchung ist – unter der vom verkehrstechnischen Gutachten geforderten Redimensionierungen – als zutreffend einzustufen, weil die bei derzeitigen Verhältnissen nachvollziehbar aufgezeigten längeren (durch stop&go- Verkehr emissionserhöhenden) Rückstaus auf der Ausfahrt des Interspar/FMZ nicht mehr zu erwarten sind. Hinsichtlich der grundsätzlichen Emissionen sind die Ansätze aufgrund der gegebenen Verkaufsflächen und der daraus berechneten Parkplätze somit unverändert und als nachvollziehbare Grundlage für eine grobe Immissionsabschätzung anzusehen. Ebenso kann die darauf
aufbauende Ausbreitungsberechnung (nach deren Überarbeitung) als
plausible Abschätzung der zu erwartenden Immissionszusatzbelastung angesehen werden.“
Mit Schreiben vom 13.12.2006 legte der Vertreter der Marktgemeinde Nussdorf-Debant ein Schreiben des Bezirksbauamtes Lienz an den Bürgermeister der Marktgemeinde vom 11.12.2006 vor, in welchem zur Anfrage über den Zeithorizont bei Planung und Verwirklichung des Ausbauvorhabens B 100 Lienz-Ost, also im verfahrensgegenständlichen Bereich, die Auskunft erteilt wird, dass bis zur Verkehrslichtsignalanlage (VLSA) Liebherrkreuzung ein fertig geplantes Bauprojekt vorliege, deren Umsetzung für 2007 vorgesehen sei. Weitere Planungen in Richtung Osten, wie insbesondere die hier interessierende Einbindung der B 107a in die B 100 (Glocknerkreisverkehr), würden im Frühjahr 2007 beauftragt. Es werde voraussichtlich die Errichtung einer zweispurigen Kreisverkehrsanlage im Kreuzungsbereich erforderlich sein, östlich davon im Verlauf der B 100 die Errichtung von Linksabbiegespuren. Die Umgestaltung des Glocknerkreisverkehrs sei spätestens 2010 notwendig und auch geplant.
Diese nunmehr geänderte verkehrstechnische Situation erfordere nach Auffassung der Vertreter der Marktgemeinde eine Neubeurteilung des Resümees des verkehrstechnischen Amtssachverständigen (in welchem er zum Ergebnis gelangt sei, dass die Verkehrsknoten nicht ausreichend leistungsfähig und verkehrssicher seien). Es ergebe sich nunmehr, dass weder aus verkehrstechnischer noch aus lufttechnischer Sicht Bedenken gegen das geplante Vorhaben bestünden.
Am 14.12.2006 fand am Sitz des Umweltsenates eine öffentliche mündliche Verhandlung statt.
Seitens der Verfahrensparteien nahmen der Bürgermeister der Marktgemeinde Nußdorf-Debant sowie die rechtsfreundlichen Vertreter der Marktgemeinde und der Projektwerberin teil.
Im Zuge der Verhandlung wurden die bisherigen Verfahrensergebnisse dargestellt und erörtert.
Als Beratungsergebnis verkündete der Umweltsenat, dem lufttechnischen Sachverständigen eine Ergänzungsfrage bezüglich der konkreten Auswirkungen der im Nahbereich des geplanten Vorhabens bestehenden Betriebe und der damit verbundenen Verkehrsströme auf die Feinstaubbelastung im Projektsgebiet zu stellen. Das Ergebnis würde den Verfahrensparteien im Wege des Parteiengehörs übermittelt.
Mit Schreiben vom 3.1.2007 ersuchte daraufhin der Umweltsenat die Tiroler Landesregierung um Ergänzung der lufttechnischen Stellungnahme vom 20.9.2006 insbesondere dahingehend, in welchem Ausmaß die durch die Betriebe KIKA, Manhart, bestehender Interspar und geplantes FMZ induzierten Verkehrsströme zur Feinstaubbelastung beitragen würden.
Mit Schreiben vom 25.1.2007 erstattete der Amtssachverständige der Tiroler Landesregierung folgende ergänzende lufttechnische Stellungnahme:
„1. Parkplätze
Es ist vorgesehen ein Fachmarktzentrum mit 9 Shops und einer Bruttogeschoßfläche von 5.400 m² zu errichten. Im Vorfeld des FMZ sollen 232 Parkplätze errichtet werden. Die geplante Errichtung des FMZ hat Auswirkungen auf die bestehende Parkplatzanzahl für die Fa. Interspar (im Falle der Realisierung des FMZ reduziert sich die Anzahl der Interspar-Stellplätze um 24 auf 262 Stellplätze).
Die Gesamtanzahl der Kundenstellplätze für den "neuen" Parkplatz, der sowohl für die Kunden des FMZ wie auch jenen der Fa. Interspar zur Verfügung stehen wird, beträgt dann 494.
Der derzeit bestehende Parkplatz des Interspar wird bei Realisierung des FMZ also aus/umgebaut und ein gemeinsamer größerer Parkplatz errichtet – mit anderen Worten, im Realisierungsfall wird der Interspar-Parkplatz in seinem derzeitig genehmigten Ausmaß nur mehr in geänderter Form bestehen, nämlich als Teil des FMZ/Interspar-Parkfläche.
Die Fa. Axis ist bei der Bemessung der Stellplätze entsprechend der RVS 02.01.13 Merkblatt Verkehrserzeugung von Einkaufszentren und Multifunktionalen Zentren vorgegangen. Die Verkehrszahlen der verkehrlichen Untersuchung sind der Tabelle 1 oder dem Kapitel
2.5.3 aus der lufttechnischen Untersuchung zu entnehmen. Die Tabelle 1 zeigt die Verkehrszahlen der Nullvariante (derzeit bestehende Situation inkl. Interspar) und der Projektvariante (also zusätzlich mit dem FMZ) für das Prognosejahr 2008. Genau diese beiden verkehrlichen Gegebenheiten haben in der Folge Eingang in die lufttechnische Untersuchung gefunden (Nullvariante und Realisierungsvariante).
2. Abschätzung der Kumulierung durch die Parkplatze der nahen Umgebung
Grundsätzlich ist aus immissionsfachlicher Sicht in Tal- und Beckenlagen davon auszugehen, dass für Emissionen an Luftschadstoffen – insbesondere in der Nacht (und den frühen Morgen- und Abendstunden) sowie im Winter – schlechtere Verdünnungsverhältnisse bestehen als in weitläufigen, ebenen Gegenden bzw. während des Tages. Diese Befunde hiefür sind eingehend untersucht und haben ihre Ursache darin, dass die umgebenden Berge sowohl bremsende Wirkung auf die horizontalen Windverhältnisse ausüben wie auch Kaltluftseen (sog. Inversionen) begünstigen. Gleiche Emissionen an Luftschadstoffen können in alpinen Tal- und Beckenlagen (wie dem Lienzer Becken) somit zu zeitlich längeren und höheren Immissionen führen als in ebenen Gegenden.
Durch den Parkplatz der Fa. Liebherr (Produktionsbetrieb) werden morgens aus den PKW der anreisenden MitarbeiterInnen PM10- Schadstoffe emittiert, die in dem örtlichen Betrachtungsraum einen "Sockelbetrag" Immissionen aufbauen; die zeitlich später stattfindenden Emissionen von PKW (An/Abfahrten von Kunden zu/von Einkaufshäuser/-zentren) setzen in der Folge darauf auf; erst die verbesserten Ausbreitungsbedingungen am Vormittag – wenn sich die Inversionsdecke hebt und erhöhte Windgeschwindigkeiten auftreten – verdünnen und verfrachten die lokalen Emissionen; beides Faktoren, die folglich während des späten Vormittags bis zum Nachmittag zu einer Immissionsentlastung führen.
Aufgrund dieser Ausführungen kann aus immissionsfachlicher Sicht eine Nichtberücksichtigung des Parkplatzes der Fa. Liebherr als räumlich nahen Emittenten zum geplanten FMZ nicht unberücksichtigt bleiben.
Auch in der beigebrachten Projektunterlage "Lufttechnische Untersuchung" der Fa. iC-consulenten ist durch die Verwendung der Ausbreitungsfaktoren für sog. stabile Verhältnisse auf die erschwerten Ausbreitungsverhältnisse und somit auf die lokalen Gegebenheiten Rücksicht genommen worden.
In der Projektvariante der lufttechnischen Untersuchung ist somit das geplante FMZ wie auch der weiterhin bestehende Interspar zusammen mit den erschwerten Ausbreitungsbedingungen mittels Ausbreitungsmodellierung beschrieben worden. Die Ergebnisse dieser vorgelegten Modellierung haben ergeben, dass sich aus dem Vorhaben FMZ unter Zugrundelegung des Leitfadens IG-L und UVP-G kein relevanter Beitrag zu den PM10 Immissionen (bezogen auf den gesetzlichen Jahresmittelwert von 40 µg/m³ gem. IG-L) ergibt.
In der Folge wurde meinerseits eine Abschätzung der Kumulierung aus allen hinsichtlich einer Immissionsbetrachtung in einem räumlichen Zusammenhang stehenden Parkplätzen (Fa. Liebherr, Kika, Manhart und FMZ/Interspar) als Maximalabschätzung vorgenommen.
Die Bearbeitung von Kumulierungen an Immissionen sind von einer Reihe von Parametern abhängig. Neben der Beschaffenheit, der Lage, Abstände der Parkplätze zueinander, der jeweiligen Emissionen der einzelnen Parkplätze und deren tageszeitlicher Verlauf von Emissionen haben die meteorologischen
Verhältnisse entscheidenden Einfluss auf eine kumulierende Wirkung für einen bestimmten Standort bzw. Rechenpunkt. Die örtlichen Gegebenheiten – vor allem die windabhängigen Verfrachtungen – werden einer detaillierten Betrachtung unterzogen.
Die Darstellung der Einzelbeiträge eines jeden Parkplatzes separat auf den Rechenpunkt 7 darstellen zu wollen, ist nach Ansicht des Unterfertigten nur mit einem unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich. Neben meteorologischen Datenerhebungen und Luftschadstoffmessungen (zumindest 2 Monate kontinuierliche Messungen während des Winterhalbjahres an zumindest zwei Standorten) müsste der entsprechende Zeitbedarf und schließlich eine amtswegige Beauftragung an ein autorisiertes Fachinstitut gewährt bzw. vorgenommen werden.
Als lösungsdienlicher Ansatz unter den o.a. Voraussetzungen ist zunächst die räumliche Anordnung der 4 Parkplätze von Bedeutung. Die Parkplätze liegen in ca. 200 bis 600 m Entfernung zueinander. Durch die offenen Flächen und die Ausbreitungsgegebenheiten werden die Emissionen von zu/abfahrenden Fahrzeugen rasch verfrachtet. Dieser Zusammenhang ist mit Hilfe einer unmittelbar in der Nähe befindlichen meteorologischen Messstelle der ZAMG (Lienz/Bürgerau) beschreibbar. Diese Informationen sind in den nachstehenden Abbildungen zusammengefasst.“
Es folgen zwei kartografische Darstellungen der Häufigkeitsverteilung der Windrichtung in Lienz/Bürgerau (Messstelle der ZAMG) aus dem Jahr 2003 der Windverhältnisse Tag und Nacht einerseits sowie tagsüber andererseits.
Die Karten werden durch folgenden Text erläutert: „Relative Häufigkeiten der Windrichtungen (rot markiert). Die jeweilige Nummerierung in blauer Farbe von 1 bis 4 zeigt die Firmen mit deren Parkplätzen. Als RP7 ist jener Ort eingezeichnet, der als höchstbelasteter Rechenpunkt aus der Ausbreitungsberechnung hervorgegangen ist (siehe im August 2006 nachgereichte Projektunterlage „Lufttechnische Untersuchung“ der Fa. iCconsulenten (DI Sipser).“
Anschließend wird weiter ausgeführt:
„Aus diesen beiden Darstellungen der Windrichtungsmessergebnisse ist eindrucksvoll ersichtlich, wie sehr die Ausbreitungsverhältnisse von den örtlichen topographischen Verhältnissen beeinflusst werden. Im Mittel über alle Stunden des Jahres 2003 treten dabei hauptsächlich Winde aus westlichen und östlichen Richtungen auf, wobei beide Hauptwindrichtungen etwa ausgeglichene Anteile aufweisen. Demgegenüber dominieren während des Tages Winde aus ostsüdöstlichen Richtungen.
Als Abgrenzung der Tageszeiten wurden laut dem meteorologischen Fachgutachten der ZAMG dabei alle jene Stunden des Jahres 2003 herangezogen, wie sie sich nach dem ermittelten Sonnenstand – nicht nach fest vorgegebenen Uhrzeiten – ergeben. Die im Verlauf eines Jahres variable Tageslänge wird auf diese Weise berücksichtigt.
Aus dieser Beschreibung der Parkplätze zueinander (Lage und Entfernung), der tagesdifferenzierten Darstellung der meteorologischen Verhältnisse (Zahlen entnommen aus dem meteorologischen Fachgutachten der ZAMG) und den Ergebnissen der Lufttechnischen Untersuchung inkl. der Ausbreitungsberechnung lassen sich hinsichtlich der Fragestellung nach einer Kumulierung bzw. Überlagerung folgende Aussagen treffen:
Während der Tageszeiten (Sonnenstunden, s.o.) herrschen Windrichtungen aus Ost-Süd-Ost vor; Luftschadstoffe werden vornehmlich in Richtung Lienz getragen
In Bezug auf- die gegebenen Windverhältnisse,- der unsymmetrische Lage der 4 genannten Parkplätze,
der beträchtlichen Distanzen der Parkplätze zueinander (zwischen ca. 200 und 600 m) und´
des unbehinderten Abtransportes von Emissionen zu- und abfahrender Fahrzeuge (alle Parkplätze sind nicht überdacht) ist davon auszugehen, dass Überlagerungs(=Kumulierungs)effekte der Parkplätze zueinander nur in einem geringen Ausmaß zu erwarten sind.
Dieses Ausmaß wird für den Rechenpunkt 7 aus der Lufttechnischen Untersuchung (Projektunterlage) mit kleiner/gleich 10Prozent veranschlagt.
Für den Rechenpunkt 7 wurde eine zusätzliche Belastung von 0,45 µg/m³ Feinstaub (=PM10) errechnet (Bezugszeit Tagesmittelwert). Trotz des hier angesetzten 10ProzentÜberlagerungsbetrages wird das Irrelevanzkriterium gem. Leitfaden zum IG-L bzw. UVP-G für den Rechenpunkt 7 nicht überschritten.
Eine Kumulierung aus der übermittelten Maximalabschätzung ist nach den logischen Denkgesetzen dann jedenfalls geringer, wenn einer (oder mehrere) dieser Parkplätze aus der Betrachtung herausgenommen wird (werden).
Bei der (hinsichtlich der Immissionen theoretischen) Nicht-Berücksichtigung des Parkplatzes der Fa. Liebherr und des Umstandes eines zukünftigen gemeinsamen Parkplatzes FMZ/Interspar ergibt sich somit weiters, dass eine erhöhte Sicherheit bei der bereits als irrelevant eingestuften Maximalabschätzung gegeben ist.“
Mit Schreiben vom 25.1.2007 übermittelte der Umweltsenat die ergänzende lufttechnische Stellungnahme gemäß §§ 45 Abs. 3 sowie 66 Abs. 1 AVG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Berufungswerberinnen, die mitbeteiligten Behörden, den Landesumweltanwalt für Tirol sowie an das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan.Mit Schreiben vom 25.1.2007 übermittelte der Umweltsenat die ergänzende lufttechnische Stellungnahme gemäß Paragraphen 45, Absatz 3, sowie 66 Absatz eins, AVG zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme an die Berufungswerberinnen, die mitbeteiligten Behörden, den Landesumweltanwalt für Tirol sowie an das Wasserwirtschaftliche Planungsorgan.
Zu dieser lufttechnischen Stellungnahme ging mit Eingabe vom 29.1.2007 eine Äußerung der Projektwerberin ein, in welcher den Ausführungen des Amtssachverständigen grundsätzlich zugestimmt wird.
Im Zusammenhang mit der Frage von erhöhtem Verkehrsaufkommen im näheren Umfeld von Einkaufszentren wurde ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall aus den verkehrstechnischen Gutachten ergebe, dass die Zu- und Abfahrten ausreichend dimensioniert seien und die Parkplätze über ausreichende Kapazität verfügen würden, sodass mit Rückstaus auf die Bundesstraße nicht zu rechnen sei. Die Emissionen des Verkehrs auf der Bundesstraße seien daher nicht in die Berechnung mit einzubeziehen.
Im Gutachten werde stets von einem bestehenden Interspar-Markt und einem zu errichtenden Fachmarktzentrum ausgegangen, was insofern nicht korrekt sei, als die beiden Betriebsanlagen künftig über den gemeinsamen Parkplatz als eine betriebliche Einheit zu werten seien.
In Wiederholung des Berufungsvorbringens wurde ausgeführt, dass die Firma Liebherr kein gleichartiges Vorhaben im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 sei und deren Parkplätze aus der Betrachtung auszuscheiden seien, wie auch die Parkplätze der Firmen Manhart und KIKA unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil mit diesen der räumliche Zusammenhang im Sinne eines gemeinsamen Betriebszweckes jedenfalls fehle.In Wiederholung des Berufungsvorbringens wurde ausgeführt, dass die Firma Liebherr kein gleichartiges Vorhaben im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 sei und deren Parkplätze aus der Betrachtung auszuscheiden seien, wie auch die Parkplätze der Firmen Manhart und KIKA unberücksichtigt zu bleiben hätten, weil mit diesen der räumliche Zusammenhang im Sinne eines gemeinsamen Betriebszweckes jedenfalls fehle.
Im Ergebnis sei das Irrelevanzkriterium auch unter Miteinbeziehung der Parkplätze von KIKA und Liebherr gut abgesichert, bei Herausrechnung der Emissionen des Verkehrs auf der Bundesstraße und des Parkplatzes der Firma Liebherr sei das Irrelevanzkriterium sogar bestens abgesichert.
Mit Eingabe datiert mit „8.1.2007“ (gemeint wohl richtigerweise 8.2.2007) nahm auch die Marktgemeinde Nußdorf-Debant Stellung, in der sie grundsätzlich auf ihr bisheriges Vorbringen im Verfahren sowie auf die Stellungnahme der Projektwerberin vom 29.1.2007 verwies. Da selbst trotz der ihrer Ansicht nach rechtlich unzulässigen Einbeziehung des Parkplatzes der Firma Liebherr und der Berechnung der Feinstaubbelastung für den äußerst ungünstigen und unzulässigen Rechenpunkt 7 die Belastung noch deutlich unter dem Irrelevanzkriterium gemäß dem Leitfaden zum IG-L und UVP-G liege, sei mit keinerlei erheblichen schädlichen oder belastenden Auswirkungen durch das gegenständliche Vorhaben zu rechnen.
Der Umweltsenat hat erwogen:
Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob in Hinblick auf die von der DHP Immobilien Leasing GmbH beabsichtigte Erweiterung eines Einkaufszentrums in Nußdorf-Debant und die Errichtung von Stellplätzen, beides auf Teilflächen des GSt. 301/1, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, der Tatbestand des Anhanges 1 Z 19 Spalte 2 oder 3 UVP-G 2000 erfüllt wird und ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.Gegenstand des Feststellungsverfahrens ist die Frage, ob in Hinblick auf die von der DHP Immobilien Leasing GmbH beabsichtigte Erweiterung eines Einkaufszentrums in Nußdorf-Debant und die Errichtung von Stellplätzen, beides auf Teilflächen des GSt. 301/1, GB 85041 Unternußdorf, Bezirksgericht Lienz, der Tatbestand des Anhanges 1 Ziffer 19, Spalte 2 oder 3 UVP-G 2000 erfüllt wird und ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist.
Rechtsgrundlagen
Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt haben kann (§ 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000), und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden (§ 1 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000). Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit die gesamthafte Prüfung eines Vorhabens sowohl hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Verringerung seiner negativen Umweltauswirkungen.Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist es, die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen festzustellen, zu beschreiben und zu bewerten, die ein Vorhaben auf die Umwelt haben kann (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000), und Maßnahmen zu prüfen, durch die schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt verhindert oder verringert werden (Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000). Aufgabe der Umweltverträglichkeitsprüfung ist somit die gesamthafte Prüfung eines Vorhabens sowohl hinsichtlich seiner Umweltauswirkungen als auch hinsichtlich der Möglichkeiten der Verringerung seiner negativen Umweltauswirkungen.
§ 2 Abs. 2 UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 definiert als Vorhaben die Errichtung einer Anlage oder einen sonstigen Eingriff in Natur und Landschaft unter Einschluss sämtlicher damit in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehender Maßnahmen. Ein Vorhaben kann eine oder mehrere Anlagen oder Eingriffe umfassen, wenn diese in einem räumlichen und sachlichen Zusammenhang stehen.
§ 3 Abs. 1 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 lautet:
„Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.“
§ 3 Abs. 7 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 lautet:
„Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der
Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören. [...]“
§ 3a Abs. 6 UVP-G 2000 lautet:Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 lautet:
„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Abs. 1 bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 Prozent des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen, § 3 Abs. 7 ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“„Bei Änderungen von Vorhaben des Anhanges 1, die die in Absatz eins bis 5 angeführten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, die aber mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert oder das Kriterium des Anhanges 1 erreichen oder erfüllen, hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob auf Grund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Eine Einzelfallprüfung ist nicht durchzuführen, wenn das beantragte Vorhaben eine Kapazität von weniger als 25 Prozent des Schwellenwertes aufweist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen, Paragraph 3, Absatz 7, ist anzuwenden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist im vereinfachten Verfahren durchzuführen.“
Aus dem Anhang 1 des UVP-G 2000:
“Der Anhang enthält die gemäß § 3 UVP-pflichtigen Vorhaben.“Der Anhang enthält die gemäß Paragraph 3, UVP-pflichtigen Vorhaben.
In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt § 3a Abs. 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung’, der ‚Neubau’ oder die ‚Neuerschließung’ erfasst.In Spalte 1 und 2 finden sich jene Vorhaben, die jedenfalls UVPpflichtig sind und einem UVP-Verfahren (Spalte 1) oder einem vereinfachten Verfahren (Spalte 2) zu unterziehen sind. Bei in Anhang 1 angeführten Änderungstatbeständen ist ab dem angeführten Schwellenwert eine Einzelfallprüfung durchzuführen, sonst gilt Paragraph 3 a, Absatz 2 und 3, außer es wird ausdrücklich nur die ‚Neuerrichtung’, der ‚Neubau’ oder die ‚Neuerschließung’ erfasst.
In Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Für diese Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen. Ergibt diese Einzelfallprüfung eine UVP-Pflicht, so ist nach dem vereinfachten Verfahren vorzugehen.
Die in der Spalte 3 genannten Kategorien schutzwürdiger Gebiete werden in Anhang 2 definiert. […]“
Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist unter anderem für ein Vorhaben der Z 19 lit. b des Anhanges 1 durchzuführen.Eine UVP im vereinfachten Verfahren ist unter anderem für ein Vorhaben der Ziffer 19, Litera b, des Anhanges 1 durchzuführen.
Z 19 lit. b des Anhanges 1 lautet:Ziffer 19, Litera b, des Anhanges 1 lautet:
„Einkaufszentren4) in schutzwürdigen Gebieten der Kategorien A oder D mit einer Flächeninanspruchnahme von mindestens 5 ha oder mindestens 500 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge.
Bei lit. a und b ist § 3a Abs. 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 Prozent des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“Bei Litera a und b ist Paragraph 3 a, Absatz 5, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von 25 Prozent des Schwellenwertes nicht erreichen muss.“
Fußnote 4 lautet:
„4Einkaufszentren sind Gebäude und Gebäudekomplexe mit Verkaufs- und Ausstellungsräumen von Handels- und Gewerbebetrieben samt den damit in Zusammenhang stehenden Dienstleistungs- und Freizeiteinrichtungen, die in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden. Zur Berechnung der Flächeninanspruchnahme ist die gesamte Fläche heranzuziehen, die mit dem Vorhaben in einem funktionellen Zusammenhang steht, insbesondere die überdachte Grundfläche und die Flächen für KFZ-Parkplätze oder Parkgaragen.“
Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 erfolgt die Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in die Kategorie A, B, C, D und E. Die Kategorie D bezeichnet jene Gebiete, die als belastetes Gebiet (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 festgelegt werden.Gemäß Anhang 2 zum UVP-G 2000 erfolgt die Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in die Kategorie A, B, C, D und E. Die Kategorie D bezeichnet jene Gebiete, die als belastetes Gebiet (Luft) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 festgelegt werden.
Änderungsvorhaben
Das gegenständliche Vorhaben liegt in einem gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 festgelegten belasteten Gebiet (Luft). Die Festlegung erfolgte gemäß § 1 Z 7 lit. b der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft), BGBl. II Nr. 262/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 340/2006, wegen Überschreitung von PM10 (Feinstaub). Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand die Ausweisung gemäß § 1 Z 7 lit. a der Verordnung BGBl. II Nr. 300/2004.Das gegenständliche Vorhaben liegt in einem gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 festgelegten belasteten Gebiet (Luft). Die Festlegung erfolgte gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera b, der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über belastete Gebiete (Luft), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 262 aus 2006,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 340 aus 2006,, wegen Überschreitung von PM10 (Feinstaub). Zum Zeitpunkt der Antragstellung bestand die Ausweisung gemäß Paragraph eins, Ziffer 7, Litera a, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2004,.
Ein Vorhaben kann nur dann Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sein, wenn dieses hinreichend detailliert ist und somit einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zugeordnet werden kann (Bescheid vom 6.11.1998, US 9/1998/4-35, Gasteinertal).Ein Vorhaben kann nur dann Gegenstand eines UVP-Feststellungsverfahrens gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sein, wenn dieses hinreichend detailliert ist und somit einem Vorhabenstypus des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zugeordnet werden kann (Bescheid vom 6.11.1998, US 9/1998/4-35, Gasteinertal).
Das mit Schriftsatz vom 2.3.2005 einschließlich Baubeschreibung und Plänen vorgelegte Projekt ist hinreichend substantiiert im Sinne des Vorhabensbegriffs des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000.Das mit Schriftsatz vom 2.3.2005 einschließlich Baubeschreibung und Plänen vorgelegte Projekt ist hinreichend substantiiert im Sinne des Vorhabensbegriffs des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000.
Es ist daher im gegenständlichen Verfahren von einem „Vorhaben“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 auszugehen, das somit auch Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 sein kann.Es ist daher im gegenständlichen Verfahren von einem „Vorhaben“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 auszugehen, das somit auch Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 sein kann.
Aus dem Antrag vom 2.3.2005 sowie aus den beigelegten Plänen ist ersichtlich, dass die Projektwerberin ein Fachmarktzentrum neben einem bestehenden Intersparmarkt plant, mit dem sie wirtschaftlich verbunden ist. Sie selbst bezeichnet die geplante Errichtung des Fachmarktzentrums zutreffend als „Erweiterung“.
Daher geht auch der Umweltsenat vom Vorliegen einer Änderung eines bestehenden Vorhabens, somit in weiterer Folge von einem Änderungsvorhaben im Sinne des UVP-G 2000 aus.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob KIKA, Manhart, Interspar und das projektierte FMZ gemeinsam unter die Definition „Einkaufszentrum“ fallen. Dafür wäre nach der Definition in Anhang 1 zum UVP-G 2000 erforderlich, dass die Gebäude und Gebäudekomplexe in einem räumlichen Naheverhältnis stehen und eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit bilden.
Das räumliche Naheverhältnis kann – aufgrund der aus den Plänen erkennbaren geringen Entfernungen, die u.U. sogar zu Fuß bewältigt werden könnten – bejaht werden. Eine betriebsorganisatorische oder funktionelle Einheit besteht jedoch eindeutig nicht. Es gibt nach den Akten zuliegenden Plänen keinerlei gemeinsam genutzten Einrichtungen. Darüber hinaus existieren, wie sich aus dem Akteninhalt ergibt und auch die Projektwerberin glaubhaft vorbringt, keine gemeinsamen betriebsorganisatorischen Unternehmensstrukturen, die einen gemeinsamen Betriebszweck zur Erreichung eines gemeinsamen Ziels nahe legen würden.
Die bestehenden Vorhaben stellen somit in ihrer Gesamtheit kein Einkaufszentrum dar.
Kumulation
Die UVP-Pflicht von Änderungen von Vorhaben ist im § 3a UVP-G 2000 geregelt.Die UVP-Pflicht von Änderungen von Vorhaben ist im Paragraph 3 a, UVP-G 2000 geregelt.
Dem entsprechend ist § 3a zu prüfen:Dem entsprechend ist Paragraph 3 a, zu prüfen:
§ 3a Abs. 1 und 2 beziehen sich auf Änderungen von Vorhaben der Spalten 1 und 2 des Anhanges 1, die hier aber nicht in Betracht kommen. Sie sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.Paragraph 3 a, Absatz eins und 2 beziehen sich auf Änderungen von Vorhaben der Spalten 1 und 2 des Anhanges 1, die hier aber nicht in Betracht kommen. Sie sind daher im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
Auch die in § 3a Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen, die sich auf die im vorliegenden Fall relevante Spalte 3 bezieht, werden nicht erfüllt.Auch die in Paragraph 3 a, Absatz 3, festgelegten Voraussetzungen, die sich auf die im vorliegenden Fall relevante Spalte 3 bezieht, werden nicht erfüllt.
Zu prüfen ist jedoch, ob die Kumulationsbestimmung des § 3a Abs. 6 erfüllt ist.Zu prüfen ist jedoch, ob die Kumulationsbestimmung des Paragraph 3 a, Absatz 6, erfüllt ist.
Räumlicher Zusammenhang
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme kommt eine Kumulation der Betriebe KIKA, Manhart, Liebherr, Interspar und Fachmarktzentrum in Betracht.
Der Begriff „räumlicher Zusammenhang“ kann nicht allgemein festgelegt werden. Eine allgemein gültige Angabe einer Entfernung in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen. So ist beispielsweise im Hinblick auf Feuerungsanlagen die Luftsituation in einem Tal oder Becken unter Berücksichtigung der Windrichtung zu berücksichtigen (vgl. dazu Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005], 31).Der Begriff „räumlicher Zusammenhang“ kann nicht allgemein festgelegt werden. Eine allgemein gültige Angabe einer Entfernung in Metern ist nicht möglich, dies ist von Gegebenheiten im Einzelfall abhängig und muss individuell beurteilt werden. Entscheidend sind allfällige Beeinträchtigungen der Umwelt durch die Kumulation von Auswirkungen. So ist beispielsweise im Hinblick auf Feuerungsanlagen die Luftsituation in einem Tal oder Becken unter Berücksichtigung der Windrichtung zu berücksichtigen vergleiche dazu Eberhartinger-Tafill/Merl, UVP-G 2000 [2005], 31).
Im vorliegenden Fall besteht eine sehr geringe Entfernung von wenigen Metern zwischen den Vorhaben, die nur durch eine Straße, nämlich die B 107a (Großglockner-Bundesstraße), getrennt sind. Diese wirkt als Zubringer der Kunden vielmehr verbindend als trennend, zumal gerade die Bundesstraße es ermöglicht, dass die Kunden mit dem PKW von einem zum anderen Einkaufsmarkt gelangen können, was letztlich die Attraktivität der agglomerierten Handelsunternehmen steigert und somit ein zusätzlich erhöhtes Verkehrsaufkommen verursacht. Demnach ist prima facie von einer Überlagerung der den jeweiligen Vorhaben zuzurechnenden Emissionen auszugehen, die als räumlich verbindend angesehen werden müssen. Davon geht auch der Amtssachverständige des Amtes der Tiroler Landesregierung aus, wenn er in seiner lufttechnischen Stellungnahme vom 20.9.2006 auf S 1 ausführt, dass in Bezug auf die PM10-Immissionen jedenfalls ein Zusammenhang durch das geplante Projekt mit den bereits genehmigten Parkplätzen anderer Betriebe (Interspar, KIKA, Manhart) gegeben sein wird.
Die Projektwerberin bringt in ihrer Berufung vor, dass ein räumlicher Zusammenhang zwischen Vorhaben nach der Rechtsprechung des Umweltsenates dann vorliege, wenn ein gemeinsamer Betriebszweck, das sei ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken zur Erreichung eines gemeinsamen Zieles, vorliege.
Sie bezieht sich damit aber auf die Auslegung des Begriffes „räumlicher und sachlicher Zusammenhang“ im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 (vgl. den Bescheid vom 8.7.2004, Zl. US 5A/2004/2-48, Seiersberg), der vom Begriff „räumlicher Zusammenhang“ im Sinne des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um die Klärung der Frage, ob die unterschiedlichen Betriebe ein Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 darstellen.Sie bezieht sich damit aber auf die Auslegung des Begriffes „räumlicher und sachlicher Zusammenhang“ im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 vergleiche den Bescheid vom 8.7.2004, Zl. US 5A/2004/2-48, Seiersberg), der vom Begriff „räumlicher Zusammenhang“ im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 zu unterscheiden ist. Im vorliegenden Fall geht es aber gerade nicht um die Klärung der Frage, ob die unterschiedlichen Betriebe ein Vorhaben im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 darstellen.
Unter dem Gesichtspunkt des räumlichen Zusammenhangs bringt die Marktgemeinde Nußdorf-Debant in ihrer Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.7.2002, Zl. US 5B/2002/1- 20, Ansfelden II, vor, dass „für eine Kumulierung“ insbesondere die Parameter gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach wirtschaftlichem Gesamtkonzept, gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung und ein gemeinsamer Betriebszweck unter Beachtung des klar deklarierten Willens der Projektträger wesentlich seien. Dem ist entgegen zu halten, dass diese Parameter in der genannten Entscheidung Ansfelden II zur Auslegung des § 2 Abs. 2 UVP-G 2000 und daher in einem nicht vergleichbaren Zusammenhang angezogen wurden.Unter dem Gesichtspunkt des räumlichen Zusammenhangs bringt die Marktgemeinde Nußdorf-Debant in ihrer Berufung unter Hinweis auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 4.7.2002, Zl. US 5B/2002/1- 20, Ansfelden römisch zwei, vor, dass „für eine Kumulierung“ insbesondere die Parameter gemeinsame Dispositionsbefugnis, einheitliches Verkehrskonzept, gemeinsamer Betrieb nach wirtschaftlichem Gesamtkonzept, gemeinsame Instandhaltung, Wartung, Reinigung und ein gemeinsamer Betriebszweck unter Beachtung des klar deklarierten Willens der Projektträger wesentlich seien. Dem ist entgegen zu halten, dass diese Parameter in der genannten Entscheidung Ansfelden römisch zwei zur Auslegung des Paragraph 2, Absatz 2, UVP-G 2000 und daher in einem nicht vergleichbaren Zusammenhang angezogen wurden.
Der räumliche Zusammenhang der in Betracht kommenden Vorhaben ist somit gegeben.
Andere Vorhaben
Als weitere Voraussetzung ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls welche „andere Vorhaben“ im Hinblick auf die Schwellenwerte gemeinsam mit dem zu ändernden Vorhaben zu betrachten sind.
Unter diesen anderen Vorhaben sind „gleichartige Vorhaben“ eines anderen Betreibers (oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben des selben Betreibers) zu verstehen (vgl. dazu Bescheid v. 20.12.2002, US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher). Im vorliegenden Fall ist das gegeben, weil die in der Nähe gelegenen Vorhaben andere Betreiber als den des zu ändernden Vorhabens aufweisen.Unter diesen anderen Vorhaben sind „gleichartige Vorhaben“ eines anderen Betreibers (oder allenfalls in keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben des selben Betreibers) zu verstehen vergleiche dazu Bescheid v. 20.12.2002, US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher). Im vorliegenden Fall ist das gegeben, weil die in der Nähe gelegenen Vorhaben andere Betreiber als den des zu ändernden Vorhabens aufweisen.
Unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Judikatur des EuGH (Kommission gegen Irland, C-392/96, vom 21.9.1999), nämlich dass eine Kumulierungsbestimmung wie jene des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 der Hintanhaltung der Aufsplitterung von Projekten zur Umgehung der UVP-Pflicht dienen solle und die kumulative Wirkung von Projekten nicht außer Acht gelassen werden dürfe, ist unter „gleichartig“ zu verstehen, dass Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps kumulieren müssen. Gleiche Vorhabenstypen sind grundsätzlich unter dieselben Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 subsumierbar.Unter dem Gesichtspunkt der Berücksichtigung der Judikatur des EuGH (Kommission gegen Irland, C-392/96, vom 21.9.1999), nämlich dass eine Kumulierungsbestimmung wie jene des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 der Hintanhaltung der Aufsplitterung von Projekten zur Umgehung der UVP-Pflicht dienen solle und die kumulative Wirkung von Projekten nicht außer Acht gelassen werden dürfe, ist unter „gleichartig“ zu verstehen, dass Vorhaben des gleichen Vorhabenstyps kumulieren müssen. Gleiche Vorhabenstypen sind grundsätzlich unter dieselben Ziffern des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 subsumierbar.
Einkaufszentrum
Beim gegenständlichen Änderungsvorhaben handelt es sich unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne der Z 19 des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.Beim gegenständlichen Änderungsvorhaben handelt es sich unzweifelhaft um ein Einkaufszentrum im Sinne der Ziffer 19, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000.
Zu klären ist nun die Frage, ob die für die Kumulierung in Betracht kommenden Vorhaben ebenfalls anhand der Definition in Anhang 1 zum UVP-G 2000 als Einkaufszentren zu qualifizieren und somit mit dem Antragsvorhaben zu kumulieren sind.
Vorab wird bemerkt, dass es nach den einschlägigen Bestimmungen, im Gegensatz zum diesbezüglichen Vorbringen des Vertreters der Projektwerberin in der mündlichen Verhandlung, bei der Beurteilung, ob eine Betriebsanlage ein Einkaufszentrum im Sinne des UVP-G 2000 darstellt, weder auf die raumordnungsrechtliche Widmung der Liegenschaften noch auf eine wirtschaftswissenschaftliche Definition der Unternehmensform ankommt.
Die Betriebsanlage der Fa. Liebherr stellt kein Einkaufszentrum dar, weil es sich bei dieser um einen Fertigungsbetrieb für Kühl- und Gefrierschränke ohne Verkaufs- und Ausstellungsräume handelt.
Damit wäre zu prüfen, ob der Möbelfachmarkt KIKA und der Eisenfachmarkt Manhart jeweils für sich genommen als Einkaufszentren qualifiziert werden können. Eine Kumulation der Parkplätze dieser Vorhaben mit jenen des Änderungsvorhabens ergäbe eine Schwellenwertüberschreitung.
Die Definition „Einkaufszentren“ in Fußnote 4 zu Z 19 lit. a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Dies schon deshalb, weil die Definition nicht für die Einzahl „Einkaufszentrum“, sondern für die Mehrzahl erfolgt ist. Man kann nicht automatisch davon ausgehen, dass der Gesetzgeber es für zulässig erachtet, die in der Mehrzahl stehenden Wörter ohne weiteres auch in die Einzahl zu setzen.Die Definition „Einkaufszentren“ in Fußnote 4 zu Ziffer 19, Litera a und b des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 führt zu keinem eindeutigen Ergebnis. Dies schon deshalb, weil die Definition nicht für die Einzahl „Einkaufszentrum“, sondern für die Mehrzahl erfolgt ist. Man kann nicht automatisch davon ausgehen, dass der Gesetzgeber es für zulässig erachtet, die in der Mehrzahl stehenden Wörter ohne weiteres auch in die Einzahl zu setzen.
In Z 19 ist von „Einkaufszentren“ die Rede, weil eben alle derartigen Einkaufszentren einer UVP zu unterziehen sind. Dementsprechend hat sich offenbar auch der Gesetzgeber in der Fußnote 4 für die Definition des Mehrzahlbegriffes entschieden.In Ziffer 19, ist von „Einkaufszentren“ die Rede, weil eben alle derartigen Einkaufszentren einer UVP zu unterziehen sind. Dementsprechend hat sich offenbar auch der Gesetzgeber in der Fußnote 4 für die Definition des Mehrzahlbegriffes entschieden.
Im gegebenen Zusammenhang ist es grammatikalisch logisch und zwingend, dass es „Verkaufs- u. Ausstellungsräume von Handels- u. Gewerbebetrieben“ lautet. Es ist aber durchaus möglich, dass für ein „Einkaufszentrum“ auch nur ein Gebäude und ein Handels- u. Gewerbebetrieb ausreichend sein können. Die Definition lässt zumindest beide Varianten zu. Man kommt daher zu keinem eindeutigen Ergebnis.
Die Projektwerberin führt in ihrer Berufung aus, dass ein Einkaufszentrum durch einen „speziellen Shopmix“ gekennzeichnet sei. Auch das kann der Definition nicht als Voraussetzung entnommen werden.
In der Definition gibt es auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass es für die Frage, ob ein „Einkaufszentrum“ vorliegt, auf die Zusammensetzung der zum Verkauf angebotenen Waren ankommt. Hätte der Gesetzgeber auf dieses Element Wert gelegt, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck gebracht. Da dies aber nicht einmal angedeutet ist, erscheint eine solche Auslegung unzulässig.
Aus dem Sinn und Zweck des UVP-G 2000 kann jedoch Folgendes abgeleitet werden:
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Umweltauswirkungen von Vorhaben einer bestimmten Größenordnung zu bewerten und diese zu verhindern oder zu verringern. Die Festlegung von bestimmten Vorhabenstypen in Anlage 1 zum UVP-G 2000 bringt die Wertung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass derartige Vorhaben typischerweise aufgrund ihrer Größe geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben. Ob für diese in der Folge eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, wird für die einzelnen Vorhabenstypen durch Schwellenwerte und Kriterien festgelegt.
Hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Z 19 die Wertung zu Grunde gelegt, dass „Einkaufszentren“ typischerweise dazu geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben, kann man davon ausgehen, dass er Handelsbetriebe von einer gewissen Größenordnung vor Augen gehabt hat. Diese Größenordnung drückt sich insbesondere durch eine entsprechende Verkaufsfläche sowie entsprechende Parkräume aus. Dem entsprechend sind auch die Schwellenwerte in Z 19 für diese beiden Kennzahlen festgelegt. Für die Größenordnung im Hinblick auf negative Umweltauswirkungen sind aber jedenfalls Shopmix und Zusammensetzung des Warenangebotes irrelevant.Hat der Gesetzgeber bei der Schaffung der Ziffer 19, die Wertung zu Grunde gelegt, dass „Einkaufszentren“ typischerweise dazu geeignet sind, negative Auswirkungen auf die Umwelt zu haben, kann man davon ausgehen, dass er Handelsbetriebe von einer gewissen Größenordnung vor Augen gehabt hat. Diese Größenordnung drückt sich insbesondere durch eine entsprechende Verkaufsfläche sowie entsprechende Parkräume aus. Dem entsprechend sind auch die Schwellenwerte in Ziffer 19, für diese beiden Kennzahlen festgelegt. Für die Größenordnung im Hinblick auf negative Umweltauswirkungen sind aber jedenfalls Shopmix und Zusammensetzung des Warenangebotes irrelevant.
Dem Zweck der Norm entspricht es demnach, mit dem Begriff „Einkaufszentren“ Handelsbetriebe zu erfassen, von denen aufgrund ihrer Größenordnung davon auszugehen ist, dass sie – bezogen auf das Schutzgut (im Fall der Z 19 Luft und Flächennutzung) – nicht bloß geringfügige Umweltbelastungen zur Folge haben. Dies sind insbesondere solche Handelsbetriebe, die ein Einzugsgebiet haben, welches über das ihrer Standortgemeinde und benachbarter Gemeinden wesentlich hinausgeht. Derartige Betriebe sind, da sie nicht der Nahversorgung dienen, üblicherweise in erster Linie mit dem KFZ zu erreichen, wodurch die Schaffung entsprechend großer Parkräume, die in der Regel zu einer festen Oberflächenversiegelung führt, notwendig wird und es zu einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen im Bereich des Handelsbetriebes sowie auf den Zu- und Abfahrten kommt. Dem entsprechend folgt daraus eine lokal deutlich erhöhte Gefahr der Verschlechterung der Luftqualität.Dem Zweck der Norm entspricht es demnach, mit dem Begriff „Einkaufszentren“ Handelsbetriebe zu erfassen, von denen aufgrund ihrer Größenordnung davon auszugehen ist, dass sie – bezogen auf das Schutzgut (im Fall der Ziffer 19, Luft und Flächennutzung) – nicht bloß geringfügige Umweltbelastungen zur Folge haben. Dies sind insbesondere solche Handelsbetriebe, die ein Einzugsgebiet haben, welches über das ihrer Standortgemeinde und benachbarter Gemeinden wesentlich hinausgeht. Derartige Betriebe sind, da sie nicht der Nahversorgung dienen, üblicherweise in erster Linie mit dem KFZ zu erreichen, wodurch die Schaffung entsprechend großer Parkräume, die in der Regel zu einer festen Oberflächenversiegelung führt, notwendig wird und es zu einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen im Bereich des Handelsbetriebes sowie auf den Zu- und Abfahrten kommt. Dem entsprechend folgt daraus eine lokal deutlich erhöhte Gefahr der Verschlechterung der Luftqualität.
Im Fall der Handelsbetriebe KIKA und Manhart kann man vom Vorliegen dieser Voraussetzungen ausgehen. Die Größe der Betriebe lässt eindeutig den Schluss zu, dass ihre Dimensionen das Einzugsgebiet ihrer Standortgemeinde Nußdorf-Debant klar überschreiten und aufgrund ihrer Nähe zur Bezirkshauptstadt Lienz und ihrer Umlandgemeinden mit dem Warenangebot die Nachfrage zumindest aus dem gesamten Zentralraum Osttirols abdecken sollen. Es kann aber auch davon ausgegangen werden, dass zusätzlich dazu Kaufkraft aus den anliegenden Talschaften angezogen wird, zumal die nächstgrößeren Städte mit zentralörtlicher Funktion und vergleichbaren Einkaufsmöglichkeiten in größerer Entfernung in Oberkärnten (Spittal/Drau) und Italien (Südtirol) liegen.
Gemäß der Judikatur des Umweltsenates sind sowohl einzelne Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, wie eben auch Möbel oder Eisenwaren, als auch „traditionelle“ Einkaufszentren, das sind Handelsbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, zu verstehen (vgl. dazu den Bescheid vom 4.7.2006, US 5B/2006/8-6, Kramsach).Gemäß der Judikatur des Umweltsenates sind sowohl einzelne Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer Warengruppen anbieten, wie eben auch Möbel oder Eisenwaren, als auch „traditionelle“ Einkaufszentren, das sind Handelsbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, zu verstehen vergleiche dazu den Bescheid vom 4.7.2006, US 5B/2006/8-6, Kramsach).
Weiters wurde auch in der Entscheidung des Umweltsenates vom 18.2.2005, US 5A/2003/10-24, Wels Maximarkt, bei einem „Hofer“ sowie „Forstinger/PS Boys“ implizit von der Eigenschaft eines Einkaufszentrums ausgegangen.
Ebenso ging der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 23.5.2001, US 5A/2001/3-14, Ansfelden, bei einem KIKA Möbelhaus von der Eigenschaft eines Einkaufszentrums aus.
Es sind daher die Fachmärkte KIKA und Manhart unter dem Begriff „Einkaufszentren“ der Z 19 zu subsumieren und als solche mit dem Änderungsvorhaben bzgl. des Schwellenwertes „Stellplätze“ zusammen zu rechnen.Es sind daher die Fachmärkte KIKA und Manhart unter dem Begriff „Einkaufszentren“ der Ziffer 19, zu subsumieren und als solche mit dem Änderungsvorhaben bzgl. des Schwellenwertes „Stellplätze“ zusammen zu rechnen.
Es ergibt sich somit folgende Summe:
ursprüngliches Vorhaben des Projektwerbers (Interspar) 262 Stellplätze
beantragte Erweiterung (FMZ) 232 Stellplätze
Eisenfachmarkt Manhart 78 Stellplätze
Möbelfachmarkt KIKA 240 Stellplätze
Summe 812 Stellplätze
Der im gegenständlichen Fall anzuwendende Schwellenwert beträgt 500 Stellplätze. Die Kumulierung führt zum Ergebnis von 812 Stellplätzen. Der Schwellenwert ist somit deutlich überschritten.
Mindestkapazität
Auch die erforderliche Mindestkapazität des beantragten Vorhabens von 25 Prozent des Schwellenwertes ist erfüllt. 25 Prozent des anzuwendenden Schwellenwertes von 500 Stellplätzen ergibt 125. Diese sind mit 232 geplanten Stellplätzen für das Fachmarktzentrum deutlich überschritten.
Somit liegen die Voraussetzungen für eine Einzelfallprüfung nach dieser Bestimmung vor.
Einzelfallprüfung
Gemäß § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 hat die Behörde im Einzelfall festzustellen, ob aufgrund einer Kumulierung der Auswirkungen mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die geplante Änderung durchzuführen ist. Bei der Entscheidung im Einzelfall sind die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 zu berücksichtigen.
Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, das unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie D) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, das unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorie D) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko);
Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur);
Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.
Das UVP-G 2000 normiert somit einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.
Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 10.11.2000, US 9/2000/9-23, Wiener Neustadt Ost II). Durch die Formulierung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 wird deutlich herausgestrichen, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 26.1.2004, US 9A/2003/19-30, Maishofen).Die Einzelfallprüfung hat den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt dem hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 10.11.2000, US 9/2000/9-23, Wiener Neustadt Ost römisch zwei). Durch die Formulierung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 wird deutlich herausgestrichen, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 26.1.2004, US 9A/2003/19-30, Maishofen).
Die Genehmigungspflicht hängt nicht davon ab, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Z 1 UVP-G 2000 eintreten. Vielmehr entscheidend ist, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut demnach auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss aber auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1994, Zl. 94/04/0068).Die Genehmigungspflicht hängt nicht davon ab, ob tatsächlich erhebliche schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 eintreten. Vielmehr entscheidend ist, ob mit solchen Auswirkungen zu rechnen ist. Die Feststellung der Auswirkungen baut demnach auf Prognosen und Erwartungen auf. Zur Beurteilung muss aber auch auf das allgemeine menschliche Erfahrungsgut zurückgegriffen werden vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.9.1994, Zl. 94/04/0068).
Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Es ist die Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zur Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens zu prüfen.
Zu prüfen ist daher, ob im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des mit den Handelsbetrieben Interspar, KIKA und Manhart im räumlichen Zusammenhang stehenden Fachmarktzentrums mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob diese Auswirkungen aufgrund des Zusammenwirkens auftreten.
Voraussetzung ist somit, dass auch die anderen Vorhaben gleichartige Auswirkungen auf die Umwelt haben. Das ist im vorliegenden Fall gegeben, weil jedes der Vorhaben durch die An- und Abfahrten von Kunden-KFZ gekennzeichnet ist, wodurch alle Vorhaben durch Emissionen gleichartig – wenn auch nicht im selben Ausmaß – auf die Umwelt, konkret auf das Schutzgut Luft, wirken.
Im gegenständlichen Fall ist PM10 (Feinstaub) die ausschlaggebende Auswirkung, weil die in Rede stehenden Vorhaben in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie D des Anhanges 2 des UVP-G 2000 gelegen sind und die Ausweisung des Gebietes aufgrund einer dort bestehenden erhöhten PM10-Belastung erfolgte. PM10 wird insbesondere von Verbrennungsmotoren von KFZ ausgestoßen.
Der Schutzzweck für das schutzwürdige Gebiet besteht im Schutz von Mensch, Tieren, Pflanzen sowie Kultur- und Sachgütern vor schädlichen oder belästigenden Luftschadstoffen.
Der verkehrstechnische Amtssachverständige kommt in der verkehrstechnischen Stellungnahme vom 4.10.2006 zum Ergebnis, dass die betroffenen Verkehrsknoten nach Eröffnung des Fachmarktzentrums im Prognosejahr 2013 ohne entsprechende Maßnahmen nicht ausreichend leistungsfähig und verkehrssicher sein würden, was auf eine Zunahme des Verkehrs zurückzuführen sei. Dies ergibt sich aus dem im Gutachten enthaltenen Verkehrstromdarstellungen, die einen Vergleich der Verkehrszunahme an 2 Verkehrsknoten an einem bestimmten Tag zu einer bestimmten Stunde im Jahr 2013 ohne und mit dem beantragten Vorhaben darstellen.
Diese Annahmen wurden der lufttechnischen Stellungnahme zugrunde gelegt. Der lufttechnische Amtssachverständige kommt zum Ergebnis, dass die berechnete zusätzliche Belastung von 0,3 µg PM10/m³ durch das Vorhaben „Errichtung eines Fachmarktzentrums in Nußdorf-Debant“ als nachvollziehbar und plausibel anzusehen sei.
Wie sich aus dem Anhang zur lufttechnischen Stellungnahme ergibt, ist die zulässige Anzahl am Tagesgrenzwertüberschreitungen, die im Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2006, mit 30 Tagen, an denen der Tagesmittelwert von 50 µg PM10/m³ überschritten wird, festgelegt ist, in den Jahren 2002 bis 2005 im Raum Lienz überschritten.Wie sich aus dem Anhang zur lufttechnischen Stellungnahme ergibt, ist die zulässige Anzahl am Tagesgrenzwertüberschreitungen, die im Immissionsschutzgesetz – Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2006,, mit 30 Tagen, an denen der Tagesmittelwert von 50 µg PM10/m³ überschritten wird, festgelegt ist, in den Jahren 2002 bis 2005 im Raum Lienz überschritten.
Der Jahresgrenzwert ist im IG-L mit 40 µg PM10/m³ festgelegt und wurde gemäß Abbildung 2 des Anhanges zur lufttechnischen Stellungnahme in keinem der Jahre 2002 bis 2005 im Raum Lienz überschritten.
Da die Anzahl der Tage, an denen die Überschreitung des Tagesgrenzwertes gemäß IG-L zulässig ist, überschritten wurde, erfolgte eine Ausweisung des Gebietes als Schutzgebiet der Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000.
Gemäß dem als Hilfestellung für UVP-Genehmigungsverfahren dienenden Leitfaden für UVP und IG-L des Umweltbundesamtes ist die Genehmigung einer Anlage, durch die der Grenzwert überschritten würde, oder einer Anlage in Gebieten, in denen der Grenzwert bereits überschritten ist, ohne dass zum Zeitpunkt der Genehmigung auf andere Weise verbindlich festgelegt werde, wie zu einer Einhaltung des Grenzwertes zu kommen ist, richtlinienwidrig im Hinblick auf die Luftqualitätsrahmenrichtlinie (RRL), 96/62/EG, und die 1. Tochterrichtlinie (1. TRL), 99/30/EG.
Weiters führt der Umweltsenat im Bescheid vom 3.12.2004, US 5B/2004/11-18, Spielberg, aus, dass die Anordnung des IG-L, dass bei der Genehmigung von Anlagen die Einhaltung der Grenzwerte „anzustreben“ sei, jedenfalls insoweit, als die Grenzwerte der Richtlinie 96/62/EG berührt seien, richtlinienkonform so auszulegen sei, dass ein Vorhaben bei Annahme realistischer Szenarios mit hinreichend hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Überschreitung eines Grenzwertes und zu keiner Erhöhung einer bereits bestehenden Überschreitung führen darf.
Für Genehmigungsverfahren wird im genannten Leitfaden für UVP-G und IG-L darüber hinaus ausgeführt, dass in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 auftreten, Bagatellgrenzen für Jahreszusatzbelastungen festgelegt werden können. In einem wie im vorliegenden Fall gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000 festgelegten belasteten Gebiet können diese mit 1Prozent des Grenzwertes für den Jahresmittelwert für PM10 festgelegt werden. In belastenden Gebieten (Luft) kann die Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur durch weitergehende Maßnahmen erreicht werden, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.Für Genehmigungsverfahren wird im genannten Leitfaden für UVP-G und IG-L darüber hinaus ausgeführt, dass in Gebieten, in denen bereits derzeit Grenzwertüberschreitungen bei PM10 auftreten, Bagatellgrenzen für Jahreszusatzbelastungen festgelegt werden können. In einem wie im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000 festgelegten belasteten Gebiet können diese mit 1Prozent des Grenzwertes für den Jahresmittelwert für PM10 festgelegt werden. In belastenden Gebieten (Luft) kann die Genehmigungsfähigkeit darüber hinaus nur durch weitergehende Maßnahmen erreicht werden, wenn dadurch sichergestellt wird, dass die Grenzwerte zukünftig eingehalten werden oder es jedenfalls zu einer Verbesserung der Luftsituation kommt.
Diese fachlichen Aussagen wurden für das Genehmigungsverfahren getroffen.
Der lufttechnische Amtssachverständige ist nun in seinem Gutachten vom 20.9.2006 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Jahreszusatzbelastung durch das gegenständliche Vorhaben bei 0,3 µg PM10/m³ liegt und demnach unter dem 1 Prozent-igen Jahresgrenzwert für PM10, nämlich unter 0,4 µg PM10/m³ (= 1 Prozent von 40 µg PM10/m³) liegt.
Welche Relevanz diese Aussage für ein Genehmigungsverfahren hätte, braucht im gegebenen Zusammenhang nicht weiter erörtert zu werden.
Die hier maßgebliche Vorschrift des § 3a Abs. 6 UVP-G 2000 verlangt für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von erheblichen Umweltauswirkungen allerdings eine Beurteilung der Kumulierung der Auswirkungen.Die hier maßgebliche Vorschrift des Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G 2000 verlangt für die Beurteilung der Frage des Vorliegens von erheblichen Umweltauswirkungen allerdings eine Beurteilung der Kumulierung der Auswirkungen.
Eine Kumulierung von Auswirkungen liegt dann vor, wenn es zu einer sich verstärkenden Überlagerung von Immissionen kommt. Die bloße Addition von Emissionen unterschiedlicher Emissionsquellen, die sich nicht überlagern, stellt keine Kumulierung dar. Das Vorliegen einer Kumulierung ist aber jedenfalls unabhängig von der Frage, ob die zu kumulierenden Parkplätze von ein und derselben oder von unterschiedlichen Durchzugsstraßen zu erreichen sind.
In der vom Umweltsenat geforderten ergänzenden lufttechnischen Stellungnahme vom 25.1.2007 führt der Amtssachverständige zur Kumulierung aus, dass in Bezug auf die gegebenen Windverhältnisse, die unsymmetrische Lage der Parkplätze, die beträchtlichen Distanzen der Parkplätze zueinander (zwischen etwa 200 und 600 Meter) und den unbehinderten Abtransport von Emissionen zu- und abfahrender Fahrzeuge (die Parkplätze sind nicht überdacht) davon auszugehen sei, dass Überlagerungseffekte der Parkplätze zueinander nur in einem geringen Ausmaß zu erwarten seien. Dieses werde für den Rechenpunkt 7, das ist der nach der Ausbreitungsberechnung der Projektsunterlage „Lufttechnische Untersuchung“ vom August 2006 höchstbelastete Rechenpunkt, mit ? 10Prozent veranschlagt. Für diesen Rechenpunkt sei eine zusätzliche Belastung von 0,45 µg/m³ Feinstaub (=PM10) für den Tagesmittelwert errechnet, was trotz des hier angesetzten 10Prozentigen Überlagerungsbetrages keine Überschreitung des Irrelevanzkriteriums gemäß dem Leitfaden zum IG-L ergebe. Schließlich sei in die Berechnungen aus fachlichen Gründen auch der Parkplatz der Fa. Liebherr eingerechnet worden, sodass es sich um eine Maximalabschätzung der Kumulierung handle. Nehme man nun diesen Parkplatz aus der Betrachtung heraus, so ergebe sich nach den logischen Denkgesetzen eine noch geringere Kumulierung als bei der ohnehin schon als irrelevant eingestuften Maximalabschätzung.
Die zusätzliche Belastung unter Berücksichtigung der Kumulierung beträgt 0,45 µg PM10/m³, was unter 1Prozent des Tagesgrenzwertes von 0,5 µg PM10/m³ (= 1Prozent von 50 µg PM10/m³) liegt. Nach dem Leitfaden für UVP-G und IG-L liegt auch dieser Wert unter der fachlich festgelegten Bagatellgrenze.
Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 kann aufgrund dieser fachlichen Feststellungen gesagt werden, dass angesichts des geringen Ausmaßes des Zusammenwirkens mit den anderen Vorhaben (Kumulierung) von lediglich geringen Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens auszugehen ist.Im Hinblick auf die zu berücksichtigenden Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 kann aufgrund dieser fachlichen Feststellungen gesagt werden, dass angesichts des geringen Ausmaßes des Zusammenwirkens mit den anderen Vorhaben (Kumulierung) von lediglich geringen Veränderungen der Auswirkungen auf die Umwelt im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens auszugehen ist.
Dieses Ergebnis bleibt auch durch die Tatsache unverändert, dass das geplante Vorhaben in einem belasteten Gebiet (Luft) liegt, weil zum einen im Feststellungsverfahren nicht allein auf die Auswirkung des geplanten Vorhabens allein, sondern auf das Zusammenwirken mit anderen, gleichartigen Vorhaben abzustellen ist und zum anderen das Feststellungsverfahren nicht als Instrument für die Sanierung von derartigen belasteten Gebieten konzipiert ist, sondern lediglich der Abgrenzung von UVP-pflichtigen und nicht UVP-pflichtigen Vorhaben aufgrund der Erheblichkeit ihrer voraussichtlichen Umweltauswirkungen dient.
Unter Zugrundlegung dieser Umstände sieht der Umweltsenat keinen Grund, warum das geplante Vorhaben einer konkreten Prüfung der Zusammenhänge von Belastungen und Auswirkungen auf die Umwelt in einem Genehmigungsverfahren unterzogen werden sollte.
Im Sinne der gebotenen Grobprüfung ist aufgrund der Kumulierung der in Betracht zu ziehenden Auswirkungen mit keinen erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen.
Es ist daher für das verfahrensgegenständliche Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.
Die beantragte Durchführung einer Augenscheinsverhandlung an Ort und Stelle konnte unterbleiben, da eine solche weder gesetzlich vorgeschrieben ist noch es der Umweltsenat angesichts des sich aus den Akten sowie den eingeholten Gutachten klar ergebenden Sachverhaltes für erforderlich erachtete.
Schlagworte
Änderung, Vorhaben, bestehendes; Einkaufszentren; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Kumulationsbestimmung, kumulierbare Vorhabenstypen; Kumulationsbestimmung, räumlicher Zusammenhang; Schutzwürdiges Gebiet, LuftZuletzt aktualisiert am
08.02.2012