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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Stellen die Bestimmungen eines im UVP-Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes zwar die objektiv-rechtliche Grundlage für eine Auflage dar, begründen jedoch keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, kommen hinsichtlich des Rechtsschutzes des Nachbarn die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 zum Tragen.1. Stellen die Bestimmungen eines im UVP-Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes zwar die objektiv-rechtliche Grundlage für eine Auflage dar, begründen jedoch keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, kommen hinsichtlich des Rechtsschutzes des Nachbarn die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 zum Tragen.
2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung bzw. die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Sollte ein Benützer einer Golfanlage entgegen den klar ersichtlich zu machenden Platzregeln den Golfball nicht von einer vorgesehenen Abschlagstelle, sondern von einer der Liegenschaft eines Nachbarn näher liegenden Stelle aus abschlagen, so wäre die Gefährdung, die durch ein derart schuldhaftes Fehlverhalten des Spielers begründet würde, nicht mehr vom Gefährdungspotential der Anlage mitumfasst und wäre ein damit einhergehender Erfolg der Golfanlage nicht mehr zurechenbar (vgl VwGH 95/05/0104).2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung bzw. die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Sollte ein Benützer einer Golfanlage entgegen den klar ersichtlich zu machenden Platzregeln den Golfball nicht von einer vorgesehenen Abschlagstelle, sondern von einer der Liegenschaft eines Nachbarn näher liegenden Stelle aus abschlagen, so wäre die Gefährdung, die durch ein derart schuldhaftes Fehlverhalten des Spielers begründet würde, nicht mehr vom Gefährdungspotential der Anlage mitumfasst und wäre ein damit einhergehender Erfolg der Golfanlage nicht mehr zurechenbar vergleiche VwGH 95/05/0104).
3. Die Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G orientieren sich am umweltbezogenen Vorsorgeprinzip. Es verpflichtet die UVP-Behörde, schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die von einer Anlage ausgehen können, auf ein nicht vermeidbares Minimum zu reduzieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe der UVP-Behörde, den tatsächlichen Eintritt von Gefahren im Gefolge der Betriebsaufnahme realiter abzuwehren bzw. im Falle des Eintritts eines Schadens für den Ersatz dieses Schadens Vorsorge zu treffen. Dies ist Sache des zivilrechtlichen Nachbarschutzes. Ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch darauf, dass der Betreiberin eines Golfplatzes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben wird, kommt einem Nachbarn sohin nicht zu.3. Die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G orientieren sich am umweltbezogenen Vorsorgeprinzip. Es verpflichtet die UVP-Behörde, schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die von einer Anlage ausgehen können, auf ein nicht vermeidbares Minimum zu reduzieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe der UVP-Behörde, den tatsächlichen Eintritt von Gefahren im Gefolge der Betriebsaufnahme realiter abzuwehren bzw. im Falle des Eintritts eines Schadens für den Ersatz dieses Schadens Vorsorge zu treffen. Dies ist Sache des zivilrechtlichen Nachbarschutzes. Ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch darauf, dass der Betreiberin eines Golfplatzes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben wird, kommt einem Nachbarn sohin nicht zu.
Schlagworte
Auflage, Haftpflichtversicherung; Genehmigungsvoraussetzungen, Beeinträchtigung dinglicher Rechte; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Parteistellung, Nachbar; Subjektive Rechte, NachbarnZuletzt aktualisiert am
30.04.2009