RS Umse 2007/4/25 US 4A/2007/1-15

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Rechtssatz

1. Stellen die Bestimmungen eines im UVP-Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes zwar die objektiv-rechtliche Grundlage für eine Auflage dar, begründen jedoch keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, kommen hinsichtlich des Rechtsschutzes des Nachbarn die Bestimmungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 zum Tragen.1. Stellen die Bestimmungen eines im UVP-Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes zwar die objektiv-rechtliche Grundlage für eine Auflage dar, begründen jedoch keine subjektiv-öffentliche Nachbarrechte, kommen hinsichtlich des Rechtsschutzes des Nachbarn die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 zum Tragen.

2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. a und c UVP-G 2000 jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung bzw. die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Sollte ein Benützer einer Golfanlage entgegen den klar ersichtlich zu machenden Platzregeln den Golfball nicht von einer vorgesehenen Abschlagstelle, sondern von einer der Liegenschaft eines Nachbarn näher liegenden Stelle aus abschlagen, so wäre die Gefährdung, die durch ein derart schuldhaftes Fehlverhalten des Spielers begründet würde, nicht mehr vom Gefährdungspotential der Anlage mitumfasst und wäre ein damit einhergehender Erfolg der Golfanlage nicht mehr zurechenbar (vgl VwGH 95/05/0104).2. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a und c UVP-G 2000 jedenfalls dann erfüllt, wenn der Ausschluss einer Gefährdung bzw. die Vermeidung einer unzumutbaren Belästigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Sollte ein Benützer einer Golfanlage entgegen den klar ersichtlich zu machenden Platzregeln den Golfball nicht von einer vorgesehenen Abschlagstelle, sondern von einer der Liegenschaft eines Nachbarn näher liegenden Stelle aus abschlagen, so wäre die Gefährdung, die durch ein derart schuldhaftes Fehlverhalten des Spielers begründet würde, nicht mehr vom Gefährdungspotential der Anlage mitumfasst und wäre ein damit einhergehender Erfolg der Golfanlage nicht mehr zurechenbar vergleiche VwGH 95/05/0104).

3. Die Genehmigungskriterien des § 17 Abs. 2 UVP-G orientieren sich am umweltbezogenen Vorsorgeprinzip. Es verpflichtet die UVP-Behörde, schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die von einer Anlage ausgehen können, auf ein nicht vermeidbares Minimum zu reduzieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe der UVP-Behörde, den tatsächlichen Eintritt von Gefahren im Gefolge der Betriebsaufnahme realiter abzuwehren bzw. im Falle des Eintritts eines Schadens für den Ersatz dieses Schadens Vorsorge zu treffen. Dies ist Sache des zivilrechtlichen Nachbarschutzes. Ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch darauf, dass der Betreiberin eines Golfplatzes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben wird, kommt einem Nachbarn sohin nicht zu.3. Die Genehmigungskriterien des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G orientieren sich am umweltbezogenen Vorsorgeprinzip. Es verpflichtet die UVP-Behörde, schädliche Auswirkungen auf die Umwelt, die von einer Anlage ausgehen können, auf ein nicht vermeidbares Minimum zu reduzieren. Es ist jedoch nicht Aufgabe der UVP-Behörde, den tatsächlichen Eintritt von Gefahren im Gefolge der Betriebsaufnahme realiter abzuwehren bzw. im Falle des Eintritts eines Schadens für den Ersatz dieses Schadens Vorsorge zu treffen. Dies ist Sache des zivilrechtlichen Nachbarschutzes. Ein subjektiv-öffentlichrechtlicher Anspruch darauf, dass der Betreiberin eines Golfplatzes der Abschluss einer Haftpflichtversicherung vorgeschrieben wird, kommt einem Nachbarn sohin nicht zu.

Schlagworte

Auflage, Haftpflichtversicherung; Genehmigungsvoraussetzungen, Beeinträchtigung dinglicher Rechte; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Parteistellung, Nachbar; Subjektive Rechte, Nachbarn

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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