TE Umse Bescheid 2007/4/26 US 6B/2007/2-18

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Veröffentlicht am 26.04.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
UVP-G 2000 §3a Abs1
UVP-G 2000 §3a Abs5
UVP-G 2000 §3a Abs6
UVP-G 2000 Anhang 1 Z12
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
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Text

Betrifft:              Feststellungsbescheid der Oberösterreichischen Landesregierung betreffend Erweiterung des Schigebietes „Schafkögel“ in Hinterstoder/Höss; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Herwig Handl als Vorsitzenden, Dr. Reinhard Rentmeister als Berichter und Mag. Kai Vogelsang als weiteres Mitglied über die Berufung der Oberösterreichischen Umweltan-waltschaft gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 21.11.2006, UR-2006-7202/6-FE/TS, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG der Erweiterung des Schigebietes Hinterstoder/Höss im Bereich der „Schafkögel“ keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, zu Recht erkannt.

Spruch:

Der Berufung wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 und 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993 idgF;

§ 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 iVm Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G 2000

BGBl. Nr. 697/1993 idgF;

§§ 66 Abs. 4, 67 d bis g AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67, d bis g AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF;

§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG hatte bei der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems als Naturschutzbehörde um die Bewilligung des Erweiterungsvorhabens „Schafkögel“ auf den Grundstücken Nr. 1093, 1094/1 und 1094/4 der

KG Hinterstoder, Gemeinde, Hinterstoder angesucht. Das Vorhaben umfasst die Errichtung von zwei Schleppliften mit der Bezeichnung

„Panoramalift“ und „2000er Lift“ sowie die Errichtung der dazugehörigen Schipisten von der Bergstation Hutter-Höss zu den sog. „Schafkögeln“.

1.2. Mit Schreiben vom 8.8.2006 teilte die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft der OÖ Landesregierung als UVP-Behörde mit, dass sie vom gegenständlichen Vorhaben Kenntnis erhalten habe.

Die

Erweiterungsflächen dieses Projekts würden nach Ansicht der Umweltanwaltschaft unmittelbar an das vorgesehene Naturschutzgebiet „Warscheneck Nord“ angrenzen, für das bereits ein Verordnungsverfahren anhängig sei, und würden innerhalb des Wasserschongebietes „Totes Gebirge“ liegen. Soweit dies aus den vorliegenden Plänen abgemessen werden könne, würden die projektierten Flächen einen Gesamtbedarf von mindestens 7,2 ha aufweisen. Das bestehende Schigebiet in Hinterstoder weise eine „Pistenfläche von über 100 ha und ca. 25 km Länge“ auf; dazu kämen

die Erweiterungsmaßnahmen im Zuge der Errichtung einer neuen Weltcupabfahrt, die in Summe eine Gesamtfläche von ca. 18,3 ha (Rodungsfläche ca. 14,2 ha) beträfen. Gemäß der Beifügung zu Anhang 1 Z 12 Spalte 3 UVP-G 2000 wäre im Falle der räumlichen Kumulierung eines Erweiterungsvorhabens mit einem gleichartigen Vorhaben, wenn die Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oderdie Erweiterungsmaßnahmen im Zuge der Errichtung einer neuen Weltcupabfahrt, die in Summe eine Gesamtfläche von ca. 18,3 ha (Rodungsfläche ca. 14,2 ha) beträfen. Gemäß der Beifügung zu Anhang 1 Ziffer 12, Spalte 3 UVP-G 2000 wäre im Falle der räumlichen Kumulierung eines Erweiterungsvorhabens mit einem gleichartigen Vorhaben, wenn die Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder

durch Lifttrassen mindestens 5 ha betrage, eine Einzelfallprüfung

durchzuführen. Anders als beim Tatbestand der Z 12 lit. b Spalte 1durchzuführen. Anders als beim Tatbestand der Ziffer 12, Litera b, Spalte 1

UVP-G seien hierbei dem Erweiterungsvorhaben nicht bloß „Flächeninanspruchnahmen mit Geländeveränderung“ zuzurechnen, sondern die gesamte „Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen“.

Die OÖ Umweltanwaltschaft schloss ihr Schreiben mit dem Antrag auf

Durchführung einer Einzelfallprüfung im Sinne des UVP-G. Im Zuge dieser Prüfung sei davon auszugehen, dass das geplante Erweiterungsvorhaben in mehrfacher Hinsicht zu erheblichen belastenden Auswirkungen auf die Umwelt sowohl auf direktem als auch auf indirektem Wege führen werde und einen „erheblichen Eingriff in das Schutzgut Landschaft (Landschaftsbild)“ bewirke.

1.3. Mit Schreiben vom 20.9.2006 übermittelte die Konsenswerberin

der UVP-Behörde Projektsunterlagen der Gunz ZT GmbH, Steyr und brachte dabei insbesondere vor, dass die geplanten Pistenerweiterungen im Ausmaß von 4,2 ha „nur aus Sicherheitsgründen auf den wirklich notwendigen Pistenabschnitten

projektsgemäß möglichst schonend vorgenommen“ worden seien.

1.4. Mit Bescheid vom 21.11.2006, UR-2006-7202/6-FE/TS, stellte die Oberösterreichische Landesregierung fest, dass für das Vorhaben der Erweiterung des Schigebietes Hinterstoder/Höss im Bereich der so genannten „Schafkögel“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

1.5. Die Erstbehörde begründete ihre Entscheidung mit folgenden Erwägungen:

Das geplante Vorhaben sei ein solches nach Anhang 1 Z 12 lit. b UVP-G. Eine Qualifizierung als Vorhaben nach Anhang 1 Z 12 lit. cDas geplante Vorhaben sei ein solches nach Anhang 1 Ziffer 12, Litera b, UVP-G. Eine Qualifizierung als Vorhaben nach Anhang 1 Ziffer 12, Litera c

komme nicht in Betracht, da die beiden Schlepplifte und die dazu

gehörigen Pisten in keinem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A nach Anhang 2 UVP-G lägen; das (bloße) Angrenzen an ein künftiges

Naturschutzgebiet vermöge die Erfüllung dieses Tatbestandselementes (der Z 12 lit. c) nicht zu ersetzen.Naturschutzgebiet vermöge die Erfüllung dieses Tatbestandselementes (der Ziffer 12, Litera c,) nicht zu ersetzen.

Gestützt auf Z 12 lit. b leg. cit. legte die Erstbehörde ihrer Entscheidung nur jene Flächen zugrunde, deren Inanspruchnahme mitGestützt auf Ziffer 12, Litera b, leg. cit. legte die Erstbehörde ihrer Entscheidung nur jene Flächen zugrunde, deren Inanspruchnahme mit

einer Geländeveränderung verbunden sein würde und gelangte dabei unter Bedachnahme auf die eingereichten Projektsunterlagen zu einer „geländeverändernden“ Gesamtfläche von 4,2 ha.

Zu dem von der Umweltanwaltschaft ins Treffen geführten Wasserschongebiet „Totes Gebirge“ führte die Behörde erster Instanz aus, dass es sich dabei um ein schutzwürdiges Gebiet nach

Anhang 2 Kategorie C handle, das in Anhang 1 Z 12 leg. cit. an keiner Stelle genannt sei und demnach ebenfalls kein Tatbestandselement der Z 12 bilde.Anhang 2 Kategorie C handle, das in Anhang 1 Ziffer 12, leg. cit. an keiner Stelle genannt sei und demnach ebenfalls kein Tatbestandselement der Ziffer 12, bilde.

Zu der von der Umweltanwaltschaft geltend gemachten Kumulierung des Vorhabens mit dem bestehenden Schigebiet in Hinterstoder legte

die OÖ Landesregierung dar, dass § 3a Abs. 6 UVP-G nur auf Änderungsvorhaben anzuwenden sei, die mit „anderen“ Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden, womit aber nur gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers oder allenfalls indie OÖ Landesregierung dar, dass Paragraph 3 a, Absatz 6, UVP-G nur auf Änderungsvorhaben anzuwenden sei, die mit „anderen“ Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stünden, womit aber nur gleichartige Vorhaben eines anderen Betreibers oder allenfalls in

keinem sachlichen Zusammenhang stehende Vorhaben desselben Betreibers zu verstehen seien; da das einzige im sachlichen und räumlichen Zusammenhang stehende gleichartige Vorhaben ein solches

desselben Betreibers (der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG) sei, wäre das geforderte Kriterium eines „anderen“ Betreibers nicht erfüllt (die Landesregierung verwies hierbei auf das Feststellungsverfahren der Talabfahrt vom Pitztaler Gletscher und

die dazu ergangene Entscheidung des Umweltsenates vom 20.12.2002,

US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher).

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob die Oberösterreichische Umweltanwaltschaft rechtzeitig Berufung und stellte den Antrag, den Bescheid zu beheben und eine Einzelfallprüfung durchzuführen.

Weiters wurde beantragt, die Berufungsbehörde möge im Rahmen ihres

Verfahrens ergänzende Ermittlungen betreffend die Flächeninanspruchnahme durch das Vorhaben durchführen. Ferner teilte die Umweltanwaltschaft mit, dass sie sich abschließende Anträge „nach Vorlage der Gutachten der Einzelfallprüfung im Rahmen des Parteiengehörs“ vorbehalte.

1.7. In den Berufungsgründen wurden einerseits die Flächeninanspruchnahme durch das Projekt und die damit zusammenhängenden, rechtlich relevanten Schwellenwerte und zum anderen die Angrenzung des Vorhabens an ein Naturschutzgebiet und

seine Situierung in einem Wasserschongebiet angesprochen und

dazu

folgendes vorgebracht:

Der Gesamtflächenbedarf sei höher als der von der Projektwerberin

angegebene; er betrage mehr als 5 ha und sei somit höher als der 25%- Schwellenwert des § 3a Abs. 5 UVP-G.angegebene; er betrage mehr als 5 ha und sei somit höher als der 25%- Schwellenwert des Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G.

Laut Rundschreiben des BMLFUW zur Durchführung des UVP-G vom 20.2.2006 seien Geländeveränderungen im Sinne der Entscheidung des

Umweltsenates im Vorhaben Kühtai jene Maßnahmen durch Pistenneubau oder Lifttrassen, die relevante Auswirkungen auf die

Schutzgüter des UVP-G haben können (z.B. Geländeveränderungen durch Sprengung, Rodung, Aufschüttung, Abtragung, Drainagierung, Lawinenverbauung).

Im technischen Bericht der Projektwerberin vom Juli 2006 sei unter

anderem auch das Schwenden von Latschen angeführt und seien im beigelegten Plan einige Schwendungsflächen dargestellt, wobei man

unter „Schwenden“ nach Wikipedia (Anm.: Online-Enzyklopädie) das Entfernen von unerwünschtem, oberflächigem Bewuchs (Bäume, Sträucher etc) durch Sichel, Motorsense, Kettensäge o. dgl. verstehe.unter „Schwenden“ nach Wikipedia Anmerkung, Online-Enzyklopädie) das Entfernen von unerwünschtem, oberflächigem Bewuchs (Bäume, Sträucher etc) durch Sichel, Motorsense, Kettensäge o. dgl. verstehe.

Dieses Entfernen von oberflächigem Bewuchs zum Zwecke der Einebnung der neu anzulegenden Piste sei sehr wohl ein Eingriff in

den Naturhaushalt und im Besonderen in das Landschaftsbild. In der

planlichen Darstellung des Vorhabens im Naturschutzverfahren sei es auffällig, dass im Bereich der Bergstation „2000er Lift“ bis fast zur Gabelung der Schipiste keine Geländeveränderungen dargestellt sind (durch Schraffierungen), obwohl diese Fläche stellenweise einen starken Bewuchs und Felsformationen aufweisen.

Nach Ansicht der Umweltanwaltschaft würden auch in diesen zukünftigen Pistenbereichen Geländeveränderungen wie Schwenden, Rodung, Entsteinung für eine gefahrlose Pistenbenutzung erforderlich sein. Die dem erstinstanzlichen Bescheid zugrunde liegenden Flächenangaben von 4,2 ha seien somit nicht nachvollziehbar und offensichtlich zu gering bemessen, nach eigenen Berechnungen käme die Berufungswerberin auf über 5 ha Erweiterungsfläche, womit das gegenständliche Vorhaben einer Einzelfallprüfung zu unterziehen sei.

Zur der von ihr geltend gemachten Angrenzung des Vorhabens an ein

Naturschutzgebiet führte die Berufungswerberin im Näheren aus:

Für das Rottal sei ein Verordnungsverfahren für das Naturschutzgebiet „Warscheneck Nord“ anhängig. Zwar berühre die Erschließungsfläche des Vorhabens nicht das künftige Naturschutzgebiet, doch grenze sie unmittelbar daran an.

Die Berufungswerberin führte in diesem Zusammenhang einige Bewilligungstatbestände nach § 5 OÖ NSchG 2001 an, die ihrer Meinung nach unter das Vorhaben fielen und machte außerdem geltend, dass vom Projekt auch Habitat- Typen nach der FFH-Richtlinie, Anhang 1, betroffen seien, die unter den Schutz dieserDie Berufungswerberin führte in diesem Zusammenhang einige Bewilligungstatbestände nach Paragraph 5, OÖ NSchG 2001 an, die ihrer Meinung nach unter das Vorhaben fielen und machte außerdem geltend, dass vom Projekt auch Habitat- Typen nach der FFH-Richtlinie, Anhang 1, betroffen seien, die unter den Schutz dieser

Richtlinie fielen. Sie führte weiters aus, dass möglicherweise auch andere Tierarten betroffen wären, die von der FFH- und Vogelschutzrichtlinie erfasst seien.

Die Umweltanwaltschaft verwies auch auf „Berührungspunkte mit der

Alpenkonvention 1991 (Tourismus und Bergwald)“, die in den Projektsunterlagen angeführt wären und wiederholte ihr Vorbringen

im Verfahren der ersten Instanz, dass die projektierte Fläche im Wasserschongebiet „Totes Gebirge“ liege.

Zusammenfassend bemängelte sie, dass eine Erhebung und Überprüfung

der Umweltauswirkungen durch die Erstbehörde nicht erfolgt sei, da

aus ihrer Sicht der Schwellenwert nicht erreicht worden sei.

1.8. Im Rahmen des vom Umweltsenat durchgeführten rechtlichen Gehörs gab die Projektwerberin - nunmehr durch die ausgewiesene Rechtsvertretung Anwaltpartnerschaft Piccolruaz & Müller – mit Schreiben vom 26.1. 2007 eine Stellungnahme zur Berufung ab.

Darin

setzte sie sich unter anderem mit dem Begriff „Geländeveränderung“

im Zusammenhang mit Anhang 1 Z 12 b UVP-G auseinander und verwiesim Zusammenhang mit Anhang 1 Ziffer 12, b UVP-G auseinander und verwies

auf die Entscheidung des Umweltsenates vom 12.4.2000, US 9/1999/7-31, Kühtai, der zufolge Maßnahmen, die den Charakter der Landschaft und das Landschaftsbild nicht dauerhaft erkennbar veränderten, in die durch eine Schigebiets- Erweiterung zu beanspruchende Fläche nicht einzurechnen wären. Dies gelte für das

„Schwenden“, worin die Projektwerberin keine „dauerhaft und erkennbar ändernde Maßnahmen“ erblicke. Aber selbst bei Hinzurechnung der „maximalen Schwendungsflächen“ von 6.525 m² würde der Schwellenwert von 5 ha nicht erreicht werden. Die Projektwerberin führte zu dieser Argumentation Latschengruppen im

Ausmaß von 1.980 m² an, deren Entfernung nicht von ihr, sondern von der Grundeigentümerin Fam. Jansenberger zur Erhaltung von Weideland durchgeführt werde, sowie weitere Flächen von höchstens

4.545 m², deren Schwendung noch fraglich sei – beide Flächenbereiche wären aus dem technischen Bericht und dem Lageplan

der Konsenswerberin vom Juli 2006 zu ersehen.

Dem Vorbringen der Berufungswerberin, wonach vom gegenständlichen

Vorhaben auch Habitat-Typen (s. Pt. 1.7) betroffen wären, entgegnete die Projektwerberin, dass es hierfür keine Anhaltspunkte gäbe.

1.9. In einer Gegenäußerung vom 26.2.2007 wiederholte die Umweltanwaltschaft ihre Berufungsausführungen zum Naturschutzgebiet „Warscheneck-Nord“ und erklärte, ihre Einwendungen gegen die ausgewiesenen Flächen im Umfang von lediglich 4,2 ha aufrecht zu erhalten, wobei die (Berufungs-) Behörde die Flächenangaben „nicht auf Grund der Berechnungen im Projekt, sondern auf Basis der ausgewiesenen Pistenflächen“ beurteilen möge.

1.10. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt

und wurde auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

2.1. Für die rechtlichen Erwägungen des Umweltsenates waren folgende Bestimmungen des UVP-G 2000 maßgebend:

§ 3 Abs. 1 und 7:Paragraph 3, Absatz eins und 7 :

„(1) Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören… „(7) Die Behörde hat auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird. Diese Feststellung kann auch von Amts wegen erfolgen. Die Entscheidung ist in erster und zweiter Instanz jeweils innerhalb von sechs Wochen mit Bescheid zu treffen. Parteistellung haben der Projektwerber/die Projektwerberin, die mitwirkenden Behörden, der Umweltanwalt und die Standortgemeinde. Vor der Entscheidung ist das wasserwirtschaftliche Planungsorgan zu hören… „

§ 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5:Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, und Absatz 5 :

„(1) Änderungen von Vorhaben,

2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.2. für die in Anhang 1 ein Änderungstatbestand festgelegt ist, sind einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen, wenn dieser Tatbestand erfüllt ist und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.

(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“(5) Soweit nicht eine abweichende Regelung in Anhang 1 getroffen wurde, ist für die Beurteilung der UVP-Pflicht eines Änderungsprojektes gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die Summe der Kapazitäten, die innerhalb der letzten fünf Jahre genehmigt wurden einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung heranzuziehen, wobei die beantragte Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 25 % des Schwellenwertes oder, wenn kein Schwellenwert festgelegt ist, der bisher genehmigten Kapazität erreichen muss.“

Anhang 1 (Spalte 1) Z 12 lit. b:Anhang 1 (Spalte 1) Ziffer 12, lit. b:

Gemäß dieser Bestimmung bedarf die Neuerschließung oder Änderung

(Erweiterung) von Schigebieten durch Errichtung von Seilförderanlagen zur Personenbeförderung oder Schleppliften oder

Errichtung von Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme mit

Geländeveränderung durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen von mindestens 20 ha verbunden ist, einer Umweltverträglichkeitsprüfung.

2.2. Nach Lage der Akten ist unbestritten, dass es sich beim vorliegenden Projekt um ein Änderungsvorhaben nach dem UVP-G handelt, weshalb zu klären war, ob und bejahendenfalls welcher Änderungstatbestand unter Bedachtnahme auf § 3a Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 erfüllt wird (was die Durchführung einer Einzelfallprüfung2.2. Nach Lage der Akten ist unbestritten, dass es sich beim vorliegenden Projekt um ein Änderungsvorhaben nach dem UVP-G handelt, weshalb zu klären war, ob und bejahendenfalls welcher Änderungstatbestand unter Bedachtnahme auf Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, erfüllt wird (was die Durchführung einer Einzelfallprüfung

zur Folge hätte).

2.3. Eine Heranziehung der Kumulierungsbestimmungen des § 3a Abs. 6 leg. cit. kommt im vorliegenden Verfahren, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht, da das einzige in einem räumlichen Zusammenhang stehende gleichartige2.3. Eine Heranziehung der Kumulierungsbestimmungen des Paragraph 3 a, Absatz 6, leg. cit. kommt im vorliegenden Verfahren, wie die Behörde erster Instanz zutreffend ausgeführt hat, nicht in Betracht, da das einzige in einem räumlichen Zusammenhang stehende gleichartige

Vorhaben ein solches desselben Betreibers (der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG) ist, Kumulierungen bei Betreiberidentität

aber – allenfalls – nur möglich sind, wenn diese Vorhaben eben nicht „gleichartig“ sind, d. h. in keinem sachlichen Zusammenhang

zueinander stehen (s. d. Entsch. des Umweltsenates vom 20.12.2002,

US 6A/2002/7-43, Pitztaler Gletscher).

Da somit keine Kumulierung vorliegt, erübrigt sich auch die Anwendung des von der Umweltanwaltschaft und der Projektwerberin ins Treffen geführten Kumulations- Sondertatbestandes („Bei Z 12 sind § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 6 mit der Maßgabe anzuwenden…“).Da somit keine Kumulierung vorliegt, erübrigt sich auch die Anwendung des von der Umweltanwaltschaft und der Projektwerberin ins Treffen geführten Kumulations- Sondertatbestandes („Bei Ziffer 12, sind Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 3 a, Absatz 6, mit der Maßgabe anzuwenden…“).

Da

jedoch die Berufungswerberin davon ausgeht, dass das gegenständliche Vorhaben an ein (noch nicht ausgewiesenes) schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 1 Z 12 c unmittelbar angrenztjedoch die Berufungswerberin davon ausgeht, dass das gegenständliche Vorhaben an ein (noch nicht ausgewiesenes) schutzwürdigen Gebiet gemäß Anhang 1 Ziffer 12, c unmittelbar angrenzt

und auch das Betroffensein von Habitat- Typen nach der FFH-Richtlinie einwendet (worauf im folgenden Pt. 2.5 näher eingegangen wird) und den erwähnten Sondertatbestand offenbar nur

in Verbindung mit Z 12 c als anwendbar betrachtet, weist der Umweltsenat darauf hin, dass die betreffende Kumulierungsbestimmung auf die gesamte Z 12 Bezug nimmt.in Verbindung mit Ziffer 12, c als anwendbar betrachtet, weist der Umweltsenat darauf hin, dass die betreffende Kumulierungsbestimmung auf die gesamte Ziffer 12, Bezug nimmt.

2.4. Zur Frage der Angrenzung an ein schutzwürdiges Gebiet der Kategorie A:

Hierzu verweist der Umweltsenat auf Anhang 1 Z 12 c, wonach die Durchführung einer Einzelfallprüfung nur dadurch ausgelöst werdenHierzu verweist der Umweltsenat auf Anhang 1 Ziffer 12, c, wonach die Durchführung einer Einzelfallprüfung nur dadurch ausgelöst werden

kann, wenn das Vorhaben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen jedenfalls in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegt. Der klare Wortlaut der Z 12 lit. c lässt nach Meinung des Umweltsenates keine andere Auslegung (wie „Angrenzen“)kann, wenn das Vorhaben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen jedenfalls in einem schutzwürdigen Gebiet der Kategorie A liegt. Der klare Wortlaut der Ziffer 12, Litera c, lässt nach Meinung des Umweltsenates keine andere Auslegung (wie „Angrenzen“)

zu. Hätte nämlich der Gesetzgeber eine andere Interpretation zulassen wollen – wie bei den Straßenbauvorhaben in Anhang 1 Z 9 lit. g, h und i, oder den Bahnbauvorhaben in Anhang 1 Z 10 lit. e, f, g, und h, worin jeweils schon das Berühren des schutzwürdigen Gebietes durch das Vorhaben ein Tatbestandselementzu. Hätte nämlich der Gesetzgeber eine andere Interpretation zulassen wollen – wie bei den Straßenbauvorhaben in Anhang 1 Ziffer 9, Litera g, h und i, oder den Bahnbauvorhaben in Anhang 1 Ziffer 10, Litera e, f, g,, und h, worin jeweils schon das Berühren des schutzwürdigen Gebietes durch das Vorhaben ein Tatbestandselement

bildet –, so hätte er dies in Z 12 c auch ausdrücklich angeführt.bildet –, so hätte er dies in Ziffer 12, c auch ausdrücklich angeführt.

Ganz abgesehen davon ist die von der Umweltanwaltschaft getroffene

Zuordnung hier schon deshalb verfehlt, weil gemäß § 3 Abs. 4Zuordnung hier schon deshalb verfehlt, weil gemäß Paragraph 3, Absatz 4

UVP-G

schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2

nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Dies ist jedoch, was die Berufungswerberin selbst einräumen musste, beim erwähnten Gebiet nicht der Fall.

2.5. Zur Frage einer möglichen Betroffenheit von Habitattypen nach

der FFH-Richtlinie sowie von Tierarten, die unter die FFH-Richtlinie und die Vogelschutzrichtlinie fallen:

Die Umweltanwaltschaft hat, wie bereits in Pt. 1.7 ausgeführt, eine diesbezügliche Erwähnung in der Berufungsschrift gemacht und

darauf auch in der Gegenäußerung vom 26.2.2007 Bezug genommen.

Sie

hat jedoch zu diesen Anführungen keine näheren Hinweise gegeben. Hiezu wird auf die EuGH Rechtssprechung, EuGH 2.8.1993, Rs C- 355/90, Santona, hingewiesen, der zufolge das Bestehen eines „faktischen Vogelschutzgebietes“ angenommen werden kann, d.h. eines Gebietes, das zwar nicht durch die Mitgliedstaaten nach den

einschlägigen Vorschriften der „Vogelschutzrichtlinie“ (RL 79/409/EWG idgF) ausgewiesen wurde, deren Schutzstatus jedoch strenger ist als jener der ausgewiesenen Gebiete.

Es wäre das Vorliegen eines derartigen Gebietes aber nur insofern

anzunehmen, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt (vgl. Baumgartner/Niederhuber, Die Judikatur des Umweltsenates 2000 – 2004 (Teil II), RdU 2005/3). Für diese Annahme finden sich allerdings in Bezug auf das Vorhabensgebiet keinerlei Hinweise, und es konnte auch die Umweltanwaltschaft in ihrer Berufung nur unbegründet auf die Vogelschutzrichtlinie hinweisen. Bei dieser Sachlage ist daher nicht davon auszugehen, dass das Vogelschutzgebiet zu den „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten“ Gebieten im Sinne der EuGH-Rechtssprechung zählt.anzunehmen, als es zu den zahlen- und flächenmäßig für die Erhaltung der geschützten Arten geeignetsten Gebieten zählt vergleiche Baumgartner/Niederhuber, Die Judikatur des Umweltsenates 2000 – 2004 (Teil römisch zwei), RdU 2005/3). Für diese Annahme finden sich allerdings in Bezug auf das Vorhabensgebiet keinerlei Hinweise, und es konnte auch die Umweltanwaltschaft in ihrer Berufung nur unbegründet auf die Vogelschutzrichtlinie hinweisen. Bei dieser Sachlage ist daher nicht davon auszugehen, dass das Vogelschutzgebiet zu den „zahlen- und flächenmäßig geeignetsten“ Gebieten im Sinne der EuGH-Rechtssprechung zählt.

2.6. Ermittlung des Flächenbedarfs:

Für die Berufungsentscheidung war die Klärung dieser Frage letztlich ausschlaggebend, weil sie zum Ergebnis führte, dass die

ermittelte Vorhabens- Fläche unterhalb der nach Anhang 1 Z 12b inermittelte Vorhabens- Fläche unterhalb der nach Anhang 1 Ziffer 12 b, in

Verbindung mit § 3 a Abs. 5 UVP-G geforderten Schwellenwerte liegt. Dazu wird ausgeführt:Verbindung mit Paragraph 3, a Absatz 5, UVP-G geforderten Schwellenwerte liegt. Dazu wird ausgeführt:

Die Berufungswerberin bemängelt die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Flächenangaben und bringt vor, dass sie „nach eigenen Berechnungen“ auf über 5 ha Gesamtfläche kommt. Ihr Vorbringen kann sie allerdings nicht mit konkreten (Zahlen-)angaben unterlegen.

Demgegenüber legt die Projektwerberin ihrem Schreiben an die Erstbehörde vom 20.9.2006 eine Projektmappe zur Schigebietserweiterung bei, die einen Technischen Bericht mit Übersichtskarte, Photos und Grundstücksverzeichnis sowie einen Lageplan umfasst.

Während aus der erstgenannten Unterlage eine nähere Vorhabensbeschreibung (Pisten und Liftanlagen), die vorgesehenen Bauarbeiten, eine Standortbeschreibung, eine Darstellung der örtlichen Geologie/Hydrogeologie/Hydrologie und örtlichen Vegetation sowie eine Beschreibung „rechtlicher und sonstiger Rahmenbedingungen“ ersichtlich sind und dazu eine Lichtbild-Dokumentation angeschlossen wurde, enthält der Lageplan die Darstellung sämtlicher das Erweiterungsvorhaben umfassenden Flächen (Lifttrassen, Pisten, Flächen für vorgesehene Rodungen, Planierungen, Bauwege etc.), jeweils in grafischer Darstellung und

– für den Umweltsenat erkennbar – mit genauer Flächenangabe für jene Bereichen, in denen geländeverändernde Maßnahmen im Sinne des

Anhang 1 Z 12b UVP-G vorgesehen sind. Darüber hinaus sind im Lageplan Flächen für Schwendungen verzeichnet, für die der Planersteller (Gunz ZT GmbH) ein Gesamtausmaß von 6.525 m² angibt,Anhang 1 Ziffer 12 b, UVP-G vorgesehen sind. Darüber hinaus sind im Lageplan Flächen für Schwendungen verzeichnet, für die der Planersteller (Gunz ZT GmbH) ein Gesamtausmaß von 6.525 m² angibt,

wovon laut Mitteilung der Projektwerberin 1.980 m² von der Grundeigentümerin Jansenberger vorgenommen werden (s. Pt. 1.8).

Der Umweltsenat geht im Sinne seiner bisherigen Rechtsmeinung (s.

etwa die Entscheidungen des Umweltsenates vom 23.5.2001, US 5A/2001/3-14, Möbling, und vom 19.5.2006, US 5A/2005/22-18, Ansfelden) auch im vorliegenden Fall davon aus, dass eine Prüfung

im Feststellungsverfahren nur für das durch die vorgelegten Projektsunterlagen definierte Projekt erfolgen kann. Den von einem

Projektwerber/ einer Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu, und es ist der Behörde verwehrt, ohne hinreichenden Grund über den Antragsgegenstand hinauszugehen (vgl. die Entscheidung des Umweltsenates vom 23.10.2006, US 6B/2006/13-11 Ehrwalder Alm).Projektwerber/ einer Projektwerberin zur Verfügung gestellten Unterlagen kommt daher eine wesentliche Bedeutung zu, und es ist der Behörde verwehrt, ohne hinreichenden Grund über den Antragsgegenstand hinauszugehen vergleiche die Entscheidung des Umweltsenates vom 23.10.2006, US 6B/2006/13-11 Ehrwalder Alm).

Die Projektwerberin hat nach Meinung des Umweltsenates ihr Erweiterungsvorhaben mit plausiblen Planunterlagen belegt. Eine Nachprüfung der einzelnen Flächen durch den Umweltsenat hat ergeben, dass jene, die für die Rodung, Planierung und Herstellung

von Bauwegen, d. h. für geländeverändernde Maßnahmen vorgesehen sind, zusammen ein Ausmaß von 4,2 ha erreichen.

Dem gegenüber beschränkt sich die OÖ Umweltanwaltschaft bei der Ermittlung der nach Anhang 1 Z 12 b UVP-G relevanten Flächen aufDem gegenüber beschränkt sich die OÖ Umweltanwaltschaft bei der Ermittlung der nach Anhang 1 Ziffer 12, b UVP-G relevanten Flächen auf

bloße Behauptungen, in dem sie in der Berufung zwar meint, nach eigenen Berechnungen „auf über 5 ha Erweiterungsfläche“ zu gelangen, dieses Vorbringen aber eben nicht näher konkretisiert. Sie macht weiters geltend, dass in der planlichen Darstellung im

Bereich der Bergstation 2000er Lift „bis fast zur Gabelung der Skipiste“ keine Geländeveränderungen dargestellt wären, obwohl diese Flächen „stellenweise einen starken Bewuchs und Felsformationen“ aufweisen und sich „derartige Flächen darüber hinaus noch im Bereich der Talstationen der Lifte sowie im Bereich

der links abzweigenden Piste des 2000er Liftes“ befänden.

Diesem Vorhalt hält die Projektwerberin im Schreiben vom 26.1.2007

in nachvollziehbarer Weise entgegen, dass angesichts der Höhenlage des Erweiterungsvorhabens von einer Schneehöhe von 50 cm

ausgegangen werden kann, welcher Umstand eine Pistenpräparierung unter Ausgleich nur der „gröberen“ Bodenrauhigkeiten ermöglicht, welche Vorgabe bereits beim Projekt berücksichtigt und entsprechend eingearbeitet wurde.

2.7. Zum „Schwenden“:

Unter „Schwenden“ werden gemeinhin Pflegemaßnahmen im Bereich von

Almen/Alpen verstanden, d.h. das Säubern der Weideflächen von unerwünschtem Aufwuchs, z.B. den Anflug von Bäumen, Sträuchern, Gesträuch wie Brombeeren, Heckenrosen oder jungen Bäumchen. Dies hat alle paar Jahre zu erfolgen, um die Weideflächen als solche zu

erhalten. Vgl. dazu Alsing, Lexikon Landwirtschaft4 (2002), zu „Schwenden“.

2.8. Der Umweltsenat konnte jedoch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von einer näheren Prüfung Abstand nehmen, ob die beim Änderungsvorhaben dargestellten Schwendungen „geländeverändernd“ sind oder nicht. Dies deshalb, weil die von der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG im Projektsplan angeführten Flächen mit geländeverändernder Wirkung im Sinne von Anhang 1 Z 12 b UVP-G 4,22.8. Der Umweltsenat konnte jedoch bei der gegebenen Sach- und Rechtslage von einer näheren Prüfung Abstand nehmen, ob die beim Änderungsvorhaben dargestellten Schwendungen „geländeverändernd“ sind oder nicht. Dies deshalb, weil die von der Hinterstoder-Wurzeralm Bergbahnen AG im Projektsplan angeführten Flächen mit geländeverändernder Wirkung im Sinne von Anhang 1 Ziffer 12, b UVP-G 4,2

ha betragen und jene für Schwendungen – der Umweltsenat folgt hierbei nicht der Ansicht der Berufungswerberin, sondern der durchaus schlüssigen Darstellung durch die Projektwerberin, die zudem von Maximalwerten ausgegangen ist – 6.525 m² , d. h. 0,65 ha. Dies ergibt einen Gesamt- Flächenbedarf für Geländeveränderungen im Ausmaß von 4,85 ha. Damit erreicht das Vorhaben auch bei Einrechnung der Schwendungsflächen nicht 25% vom

Schwellenwert der Z 12 b (20 ha) und liegt daher nicht jene Voraussetzung vor, die gemäß § 3a Abs. 5 UVP-G für den Eintritt inSchwellenwert der Ziffer 12, b (20 ha) und liegt daher nicht jene Voraussetzung vor, die gemäß Paragraph 3 a, Absatz 5, UVP-G für den Eintritt in

weitere Ermittlungen (Einrechnung der genehmigten kapazitätserweiternden Änderungen innerhalb der letzten fünf Jahre

einschließlich der beantragten Kapazitätsausweitung) vorliegen muss. Das Vorhaben ist daher schon aus diesem Grund keiner Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.

2.9. Es war daher der Berufung der Erfolg zu versagen und der Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung zu bestätigen

Schlagworte

Feststellungsverfahren, Gegenstand; Kumulationsbestimmung, Abgrenzung zur Änderung; Schutzwürdiges Gebiet, Ausweisung; Schutzwürdiges Gebiet, besonderes Schutzgebiet; Schutzwürdiges Gebiet, Lage in einem schutzwürdigen Gebiet/Berührung eines schutzwürdigen Gebietes; Vogelschutzgebiet, faktisches

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2013
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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