RS Umse 2007/5/4 US 3B/2007/7-8

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §5 Abs6
AVG §73
  1. UVP-G 2000 § 5 heute
  2. UVP-G 2000 § 5 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 5 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 5 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 5 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.01.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  8. UVP-G 2000 § 5 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 5 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. AVG § 73 heute
  2. AVG § 73 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 73 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 73 gültig von 20.04.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  5. AVG § 73 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 73 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 73 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

1. Sowohl aus § 17 UVP-G 2000 als auch aus den betreffenden Verwaltungsvorschriften ergibt sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Fehlt in erster Instanz ein auf Genehmigung eines Vorhabens gerichteter Antrag, so scheitert das Begehren eines Devolutionswerbers auf Entscheidung durch den Umweltsenat als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1991 auslösenden Antrages. Eine gesonderte Verpflichtung über Stellungnahmen oder „Einwendungen“ von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, kann aber dem § 17 UVP-G 2000 und den betreffenden Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht entnommen werden.1. Sowohl aus Paragraph 17, UVP-G 2000 als auch aus den betreffenden Verwaltungsvorschriften ergibt sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Fehlt in erster Instanz ein auf Genehmigung eines Vorhabens gerichteter Antrag, so scheitert das Begehren eines Devolutionswerbers auf Entscheidung durch den Umweltsenat als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, AVG 1991 auslösenden Antrages. Eine gesonderte Verpflichtung über Stellungnahmen oder „Einwendungen“ von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, kann aber dem Paragraph 17, UVP-G 2000 und den betreffenden Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht entnommen werden.

2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000, wonach der (vefahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, richtet sich nur an die Behörde. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.2. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000, wonach der (vefahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, richtet sich nur an die Behörde. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.

Schlagworte

Devolutionsantrag, Genehmigungsverfahren, Zulässigkeit

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2009
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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