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83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs6Rechtssatz
1. Sowohl aus § 17 UVP-G 2000 als auch aus den betreffenden Verwaltungsvorschriften ergibt sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Fehlt in erster Instanz ein auf Genehmigung eines Vorhabens gerichteter Antrag, so scheitert das Begehren eines Devolutionswerbers auf Entscheidung durch den Umweltsenat als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1991 auslösenden Antrages. Eine gesonderte Verpflichtung über Stellungnahmen oder „Einwendungen“ von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, kann aber dem § 17 UVP-G 2000 und den betreffenden Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht entnommen werden.1. Sowohl aus Paragraph 17, UVP-G 2000 als auch aus den betreffenden Verwaltungsvorschriften ergibt sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Fehlt in erster Instanz ein auf Genehmigung eines Vorhabens gerichteter Antrag, so scheitert das Begehren eines Devolutionswerbers auf Entscheidung durch den Umweltsenat als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, AVG 1991 auslösenden Antrages. Eine gesonderte Verpflichtung über Stellungnahmen oder „Einwendungen“ von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, kann aber dem Paragraph 17, UVP-G 2000 und den betreffenden Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht entnommen werden.
2. Die Bestimmung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000, wonach der (vefahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, richtet sich nur an die Behörde. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.2. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000, wonach der (vefahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, richtet sich nur an die Behörde. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Genehmigungsverfahren, ZulässigkeitZuletzt aktualisiert am
18.11.2009