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83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs6Text
Betrifft:Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt; Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH, Verfahren gemäß UVP-G 2000, Devolutionsantrag
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Sylvia Paliege-Barfuß als Vorsitzende, Dr. Paul Fritz als Berichter und Dr. Johannes Lugger als weiteres Mitglied über den Devolutionsantrag der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten u.a., alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, betreffend das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk in Klagenfurt wie folgt entschieden:
Spruch:
Gemäß § 73 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 65/2002 (AVG 1991) und § 5 Umweltsenatgesetz, BGBl. I 2000/114 i.d.F. BGBl. I 2005/14 (USG 2000), werden die Devolutionsanträge (Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die zuständige Oberbehörde) der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten, vertreten durch Bürgermeister Franz Felsberger,Gemäß Paragraph 73, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, (AVG 1991) und Paragraph 5, Umweltsenatgesetz, BGBl. römisch eins 2000/114 in der Fassung BGBl. römisch eins 2005/14 (USG 2000), werden die Devolutionsanträge (Anträge auf Übergang der Entscheidungspflicht auf die zuständige Oberbehörde) der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten, vertreten durch Bürgermeister Franz Felsberger,
sowie von Herrn bzw. Frau
Franz Felsberger, Kirchenstraße 28, 9065 Ebenthal in Kärnten, Maximilian Felsberger, Sprecher der Bürgerinitiative „Nein“ zum Großkraftwerk Klagenfurt-Ost, Schattenweg 7, 9065 Ebenthal in Kärnten,
Ing. Gerhard Quantschnig, Sprecher der Bürgerinitiative Plattform gegen Großkraftwerk Klagenfurt-Ost, Feldgasse 14, 9065 Ebenthal in Kärnten,
Günther Schiberl, Sprecher der Bürgerinitiative Lebensqualität statt Großkraftwerk Niederdorf, Paul-Krammer-Gasse 3/6, 9020 Klagenfurt,
Alexander Kraßnitzer, Sprecher der Bürgerinitiative Schutz für unseren Lebensraum, Rain, Falkenweg 3, 9065 Ebenthal in Kärnten, Dr. Erich Mitsche, Sprecher der Bürgerinitiative Saubere Umwelt statt Großkraftwerk, Bienenstraße 6, 9065 Ebenthal in Kärnten, Ing. Quantschnig Gerhard, Rain, Feldgasse 14, 9065 Ebenthal in Kärnten,
Ing. Viczek Herbert, Rain, Feldgasse 15, 9065 Ebenthal in Kärnten, Viczek Angelica, Rain, Feldgasse 15, 9065 Ebenthal in Kärnten, Barbara Kreditsch, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 47, 9020 Klagenfurt,
Norbert Kreditsch, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 47, 9020 Klagenfurt,
Rampetzreiter Magdalena, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 45, 9020 Klagenfurt,
Rampetzreiter Willibald, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 45, 9020 Klagenfurt,
Slanitsch Richard, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 51, 9020 Klagenfurt,
Slanitsch Maria, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 51, 9020 Klagenfurt,
Schiber Wilhelm, Aich an der Straße, Limmersdorfer Straße 38, 9020 Klagenfurt,
Schiberl Sieglinde, Aich an der Straße, Limmersdorfer Straße 38, 9020 Klagenfurt,
Koraschnigg Josef, Niederdorf, Bruno-Kreisky-Straße 4, 9020 Klagenfurt,
Koraschnigg Brigitte, Niederdorf, Bruno-Kreisky-Straße 4, 9020 Klagenfurt,
Nagele-Hartner Evelin, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 31/4, 9020 Klagenfurt,
Nagele Christian, Niederdorf, Franz-Jonas-Straße 31/4, 9020 Klagenfurt,
Petritz Bernd, Rain, Otto-Eizenberger-Straße 16, 9065 Ebenthal in Klagenfurt,
Carsten Rieder, Johann-Thys-Zeile 2, 9020 Klagenfurt, Wolfgang Stroj, Krumpelgasse 10/11, 9020 Klagenfurt, Hartwig Gallhuber, Waggerlweg 2, 9020 Klagenfurt,
Eva Gallhuber, Waggerlweg 2, 9020 Klagenfurt,
Dr. Nicole Göhrig, Rain, Sonnengasse 15, 9065 Ebenthal in Kärnten, Mariacher Karl-Heinz, Aich an der Straße, Limmersdorfer Straße 40, 9020 Klagenfurt,
Trabe Hubert, Aich an der Straße, Limmersdorfer Straße 36, 9020 Klagenfurt,
Trabe Waltraud, Aich an der Straße, Limmersdorfer Straße 36, 9020 Klagenfurt,
Matschnig Max, Zell, Zettereier Straße 5, 9065 Ebenthal in Kärnten,
Mag. Lukatsch Kurt, Rain, Feldgasse 19, 9065 Ebenthal in Kärnten, Peball Roland Wolfgang, Pfaffendorf, Beethovenstraße 4, 9065 Ebenthal in Kärnten,
Ebner Johann, Rain, Feldgasse 13, 9065 Ebenthal in Kärnten, Ing. Zergoi Rainer, Schulstraße 10, 9065 Ebenthal in Kärnten, Ing. Stoffaneller Dietmar, Rain, Ferdinand-Wedenig-Straße 8, 9065 Ebenthal in Kärnten,
Kitzer Ernst, Rain, Feldgasse 11, 9065 Ebenthal in Kärnten,
alle vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Univ. Doz. Dr. Wolfgang List, Barmherzigengasse 17/6/31, 1030 Wien vom 20.3.2007, eingelangt beim Umweltsenat am 21.3.2007 und protokolliert zu US 3B/2007/7-1,
zurückgewiesen.
Rechtsgrundlagen: * §§ 8, 59 Abs. 1 und 73 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I 2002/65;Rechtsgrundlagen: * Paragraphen 8, 59, Absatz eins und 73 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung BGBl. römisch eins 2002/65;
§§ 5 Abs. 6, 7, 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993 idF BGBl. I 2004/153;Paragraphen 5, Absatz 6, 7, 17, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, in der Fassung BGBl. römisch eins 2004/153;
§ 5 Umweltsenatsgesetz (USG 2000), BGBl. I 2000/114 idF BGBl. I 2005/14.Paragraph 5, Umweltsenatsgesetz (USG 2000), BGBl. römisch eins 2000/114 in der Fassung BGBl. römisch eins 2005/14.
Begründung:
Mit dem im Spruch bezeichneten Devolutionsantrag gemäß § 73 Abs. 2 AVG 1991 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der im Spruch bezeichneten Antragsteller Folgendes vorgebracht:Mit dem im Spruch bezeichneten Devolutionsantrag gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1991 wurde vom rechtsfreundlichen Vertreter der im Spruch bezeichneten Antragsteller Folgendes vorgebracht:
„1. Vorerst gebe ich bekannt, dass ich mit Vollmacht vom 19.4.2006 beauftragt wurde, die angeführten Antragssteller zu vertreten.
2. Mit Schreiben vom 31.3.2006 hat die Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH, St. Veiter Straße 31, 9020 Klagenfurt, vertreten durch Onz. Onz. Kraemmer. Hüttler Rechtsanwalt GmbH den Antrag gemäß UVP-G 2000 auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt) gestellt.
3. Die Kärntner Landesregierung hat seit diesem Zeitpunkt im Wesentlichen Sachverständige für diverse Fachgebiete bestellt, diese mit der Vorprüfung der Unterlagen betraut, die einlangenden Stellungnahmen der Antragsstellerin zur Verbesserung des Antrages übermittelt, diverse Gespräche mit der Antragsstellerin geführt und insbesondere mit Schreiben vom 15.11.2006 der Antragsstellerin aufgetragen, die Mängel in den Genehmigungsunterlagen bis 30.3.2007 zu beheben, andernfalls der Antrag zurückgewiesen wird.
4. Die Kärntner Landesregierung hat bis jetzt keinen Zeitplan gemäß § 7 UVP-G 2000 erlassen.4. Die Kärntner Landesregierung hat bis jetzt keinen Zeitplan gemäß Paragraph 7, UVP-G 2000 erlassen.
5. Mit beiliegendem Schreiben vom 4.5.2006 habe ich im Namen der von mir vertretenen Nachbarn, insbesondere im Namen der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten den Antrag gestellt, das Vorhaben wegen Gesundheitsgefährdung abzuweisen und begründet dargelegt, dass es im Falle der Errichtung und Inbetriebnahme des Gaskraftwerkes zu gesundheitsgefährdenden Überschreitungen der relevanten gesundheitsbezogenen Werte des IG-L im Bezug auf Stickstoffdioxid und Feinstaub kommen würde.
6. Mit Schreiben vom 19.6.2006 habe ich neuerlich den Antrag auf Abweisung des Vorhabens gestellt und diesen Antrag mit beiliegendem Gutachten von Univ. Prof. Kromp-Kolb und dem beiliegenden Gutachten des Umweltmediziners Dr. Gerd Oberfeld begründet.
7. Dr. Oberfeld ist in seinem Gutachten zu folgenden Ergebnissen gekommen:
´Zusammenfassend ergaben sich unter anderem nachfolgende Defizite bzw. Mängel bei der Durchsicht der Umweltverträglichkeitserklärung (UVE) zum Vorhaben eines Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerkes Klagenfurt:
Die sekundäre Partikelbildung aus Stickstoffoxiden wurde nicht quantifiziert und berücksichtigt
Die sekundäre Partikelbildung aus Ammoniak wurde nicht quantifiziert und berücksichtigt
Die Beurteilung von verbrennungsbedingten primären und sekundären Partikeln an Hand des Parameters PM10 führt zu einer Unterschätzung der Toxizität ultrafeiner und feiner Partikel
Die Methodik der quadratischen Addition der Zusatzbelastung bei Halbstunden- und Tagesmittelwerten mit nachfolgender Heranziehung des Differenzbetrages zur Beurteilung der Irrelevanz ist methodisch unzulässig
Das Thema Ozonbildung wurden nicht schlüssig abgehandelt
In der UVE fehlt die Darstellung der Jahresfrachten für verschiedene Luftschadstoffe des Vorhabens auch im Vergleich mit anderen Quellen
Es fehlt ein vergleichendes Emissions- und Immissionsszenario, für ein an den Stand der Luftreinhaltetechnik adaptiertes Heizkraftwerk Klagenfurt als Alternativszenario für die Wärmeversorgung der Stadt Klagenfurt
Die angeführten (notwendigen) kompensatorischen Maßnahmen zur Reduktion der Immissionsbelastung aus anderen Quellen sind im Hinblick auf das erforderliche realistische Szenario, dass langfristig keine weiteren Grenzwertüberschreitungen anzunehmen sind, nicht ausreichend konkret. Unter anderem wurde die aktuelle und künftige Verkehrs- und Betriebsentwicklung im Osten und Südosten von Klagenfurt in keiner Weise berücksichtigt. Aufgrund der Überschreitung der Schwellenwerte der Zusatzbelastung durch das Vorhaben basierend auf den gesetzlichen Grenzwerten für Stickstoffdioxid als JMW mit 1,2 Prozent und HMW mit 7,5 Prozent (sowie des Zielwertes für den TMW mit 12 Prozent) in Zusammenschau mit den in den Anmerkungen zur UVE von Frau Prof. Kromp-Kolb aufgezeigten Defiziten des UVE-Teilgutachtens Luft & Klima mit den sich daraus ergebenden Konsequenzen einer Unterschätzung der prognostizierten Zusatzimmissionen und der unzureichenden Darstellung eines konkreten Verbesserungsszenarios der Luftgütesituation im Klagenfurter Becken ergibt sich eine Beurteilung des vorliegenden Vorhaben aus umweltmedizinischer Sicht als nicht umweltverträglich.´
8. Basierend auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des anerkannten Umweltmediziners Dr. Gerd Oberfeld, der dieses auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der führenden Meteorologin Univ. Prof. Dr. Kromp-Kolb aufgebaut hat, ergibt sich, dass der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Gaskraftwerkes die Bestimmung des § 77 Abs. 3 GewO 1994 entgegensteht, wonach die Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn die Emissionen der Anlage einen relevanten 1 Prozent des JMW und 3 Prozent des HJW) leistet. Auch die Kompensation dieser zusätzlichen Immissionsbeiträge durch andere Maßnahmen im Sinne des § 77 Abs 3 Z 2 GewO 1994 ist in Anbetracht der Immissionssituation in Klagenfurt undenkbar. Überdies hat die Antragstellerin auch keine Möglichkeit derartige Kompensationen in eigener Verantwortung durchzusetzen.8. Basierend auf dem schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten des anerkannten Umweltmediziners Dr. Gerd Oberfeld, der dieses auf den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der führenden Meteorologin Univ. Prof. Dr. Kromp-Kolb aufgebaut hat, ergibt sich, dass der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Gaskraftwerkes die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 entgegensteht, wonach die Genehmigung nicht erteilt werden darf, wenn die Emissionen der Anlage einen relevanten 1 Prozent des JMW und 3 Prozent des HJW) leistet. Auch die Kompensation dieser zusätzlichen Immissionsbeiträge durch andere Maßnahmen im Sinne des Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 ist in Anbetracht der Immissionssituation in Klagenfurt undenkbar. Überdies hat die Antragstellerin auch keine Möglichkeit derartige Kompensationen in eigener Verantwortung durchzusetzen.
9. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde gemäß § 17 Abs 1 UVP-G 2000 die Bestimmung des § 77 Abs 3 Z 2 GewO 1994 zwingend anzuwenden hat und auch aufgrund des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 den Genehmigungsantrag abzuweisen hat, wenn das Vorhaben zu gesundheitsgefährdenden Immissionen führt, wobei überdies nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates von einem besonders hohen Schutzniveau auszugehen ist.9. Es bedarf keiner näheren Ausführung, dass die Kärntner Landesregierung als UVP-Behörde gemäß Paragraph 17, Absatz eins, UVP-G 2000 die Bestimmung des Paragraph 77, Absatz 3, Ziffer 2, GewO 1994 zwingend anzuwenden hat und auch aufgrund des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 den Genehmigungsantrag abzuweisen hat, wenn das Vorhaben zu gesundheitsgefährdenden Immissionen führt, wobei überdies nach der ständigen Judikatur des Umweltsenates von einem besonders hohen Schutzniveau auszugehen ist.
10. Außer Frage steht, dass das UVP-Verfahren mit der Einbringung des Genehmigungsantrages samt dazu gehöriger UVE nach dem UVP-G 2000 beim Amt der Kärntner Landesregierung anhängig wurde. Demnach richtet sich der Fristenlauf für das Verfahren nach dem Zeitpunkt der Einbringung des Antrages bei der Behörde. Das UVP Verfahren ist seit dem 31.3.2006, somit seit mehr als 11 Monaten anhängig. Die Entscheidungsfrist der Behörde wurde somit bereits verletzt.
11. Aufgrund der auch im UVP-G Verfahren mit anzuwendenden Grundsätze des § 39 AVG, darüber hinaus aber auch den § 73 AVG, hat die Behörde das Verfahren unter dem Aspekt der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Behörde die effizienten Verfahrenshandlungen zu setzen hat, die eine unverzügliche Entscheidung über die verfahrensrelevanten Anträge herbeiführen können.11. Aufgrund der auch im UVP-G Verfahren mit anzuwendenden Grundsätze des Paragraph 39, AVG, darüber hinaus aber auch den Paragraph 73, AVG, hat die Behörde das Verfahren unter dem Aspekt der möglichsten Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durchzuführen. Dies bedeutet insbesondere, dass die Behörde die effizienten Verfahrenshandlungen zu setzen hat, die eine unverzügliche Entscheidung über die verfahrensrelevanten Anträge herbeiführen können.
In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch § 7 UVP-G 2000 zu sehen, wonach die Behörde einen Zeitplan zu erstellen hat, um einen zeitgerechten Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten.In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch Paragraph 7, UVP-G 2000 zu sehen, wonach die Behörde einen Zeitplan zu erstellen hat, um einen zeitgerechten Abschluss des Verfahrens zu gewährleisten.
12. Betrachtet man diese Bestimmung in ihrer Gesamtheit, zeigt sich das Ergebnis, dass die Behörde verpflichtet ist, das UVP Verfahren in einer Weise durchzuführen, dass zum frühesten Zeitpunkt in rechtsstaatlicher Weise über den Antrag in der einen oder anderen Richtung entschieden werden kann.
13. Die oben angeführten Rechtsvorschriften gelten aber nicht nur für denjenigen, der den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, sondern auch für denjenigen, der kontradiktorische Anträge im Verfahren eingebracht hat.
14. Lediglich zur Klarstellung wird festgehalten, dass nicht nur die Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH Parteistellung im Verfahren hat, sondern auch die von mir vertretenen juristischen und natürlichen Personen gemäß § 19 Abs 1 Z 1 und 5 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 19 Abs 3 UVP-G 2000 Parteien des Verfahrens mit der Antragstellung durch die Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH sind.14. Lediglich zur Klarstellung wird festgehalten, dass nicht nur die Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH Parteistellung im Verfahren hat, sondern auch die von mir vertretenen juristischen und natürlichen Personen gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins und 5 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 3, UVP-G 2000 Parteien des Verfahrens mit der Antragstellung durch die Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH sind.
15. Allen diesen Parteien des Verfahrens kommen die „klassischen“ Parteirechte, wie das Recht auf Akteneinsicht, das Recht Anträge zu stellen, das Recht Rechtsmittel zu erheben und insbesondere das Recht, die zeitgerechte Entscheidung der Behörde zu begehren und diese Entscheidungspflicht auch durchzusetzen, zu.
16. Am 4.5.2006 und 19.6.2006 habe ich namens der von mir vertretenen Parteien die begründeten Anträge auf Abweisung des Genehmigungsantrages der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH gestellt, weil der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Kraftwerkes klar die Bestimmungen des § 17 Abs 1 und 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 77 Abs 3 GewO 1994 sowie der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Jänner 2006, mit der zum Immissionsschutz gegen PM10 für die Landeshauptstadt Klagenfurt ein Maßnahmenkatalog erlassen wird.16. Am 4.5.2006 und 19.6.2006 habe ich namens der von mir vertretenen Parteien die begründeten Anträge auf Abweisung des Genehmigungsantrages der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH gestellt, weil der Genehmigung der Errichtung und des Betriebes des Kraftwerkes klar die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz eins und 2 UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 sowie der Verordnung des Landeshauptmannes vom 10. Jänner 2006, mit der zum Immissionsschutz gegen PM10 für die Landeshauptstadt Klagenfurt ein Maßnahmenkatalog erlassen wird.
17. Seit der Einbringung des Antrages vom 19.6.2006, der der Behörde auch an diesem Tag zugegangen ist, sind bereits neun Monate vergangen.
Die Behörde ist somit in Bezug auf diese Entscheidung säumig.
18. Sollte aber der Umweltsenat die Rechtsansicht vertreten, dass über kontradiktorische Anträge nur gemeinsam mit dem verfahrenseinleitenden Antrag entschieden werden darf, liegt Säumnis der Behörde bereits seit mehr als zwei Monaten vor.
19. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Aspekt zu, dass seitens der von mir vertretenden Parteien mehrmals in qualifizierter Form (auf der hohen Ebene von schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten) nachgewiesen wurde, dass der Genehmigung absolute Genehmigungskriterien entgegenstehen. Gerade auf Basis dieses Vorbringens wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Sinne der Grundsätze des § 39 AVG vorerst zu prüfen, ob die vorgebrachten Bedenken zu Recht bestehen. Es entspricht wohl den Denkgesetzen und den Prinzipien einer effizienten Verfahrensführung vorerst zu prüfen, ob das Projekt öffentlichen Interessen widerspricht und gegebenenfalls den Antrag unverzüglich abzuweisen (vergleiche etwa § 104 WRG 1959). Die Klärung der Frage hätte durch Einholung von Befund und Gutachten eines meteorologischen und lufttechnischen Sachverständigen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, geklärt werden können, zumal in den Antragsunterlagen die Emissionen der Anlage beschrieben sind und die Immissionswerte für die Jahres bis 2006 im Raum Klagenfurt allgemein bekannt sind und jedenfalls auch bei der Behörde aufliegen.19. Besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang dem Aspekt zu, dass seitens der von mir vertretenden Parteien mehrmals in qualifizierter Form (auf der hohen Ebene von schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten) nachgewiesen wurde, dass der Genehmigung absolute Genehmigungskriterien entgegenstehen. Gerade auf Basis dieses Vorbringens wäre die Behörde verpflichtet gewesen, im Sinne der Grundsätze des Paragraph 39, AVG vorerst zu prüfen, ob die vorgebrachten Bedenken zu Recht bestehen. Es entspricht wohl den Denkgesetzen und den Prinzipien einer effizienten Verfahrensführung vorerst zu prüfen, ob das Projekt öffentlichen Interessen widerspricht und gegebenenfalls den Antrag unverzüglich abzuweisen (vergleiche etwa Paragraph 104, WRG 1959). Die Klärung der Frage hätte durch Einholung von Befund und Gutachten eines meteorologischen und lufttechnischen Sachverständigen unverzüglich, längstens innerhalb von zwei Monaten, geklärt werden können, zumal in den Antragsunterlagen die Emissionen der Anlage beschrieben sind und die Immissionswerte für die Jahres bis 2006 im Raum Klagenfurt allgemein bekannt sind und jedenfalls auch bei der Behörde aufliegen.
Die Bestimmung des § 5 Abs 6 UVP-G 2000 hat die Kärntner Landesregierung verpflichtet, im Sinne der angeführten Erwägungen vorzugehen. Stattdessen wurden seitens der Behörde diverse Verfahrensschritte gesetzt, die zum großen Teil entbehrlich waren und alle samt bis jetzt nach elfmonatlicher Verfahrensdauer zu keinem Ergebnis geführt haben.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 hat die Kärntner Landesregierung verpflichtet, im Sinne der angeführten Erwägungen vorzugehen. Stattdessen wurden seitens der Behörde diverse Verfahrensschritte gesetzt, die zum großen Teil entbehrlich waren und alle samt bis jetzt nach elfmonatlicher Verfahrensdauer zu keinem Ergebnis geführt haben.
20. Besonders erschwerend erscheint auch der Umstand, dass die Behörde die vorgelegten entscheidenden Gutachten - sowie den Akten entnommen werden kann - bis jetzt nicht den Sachverständigen zur Prüfung vorgelegt hat. Wir haben den gesamten Akt anlässlich der regelmäßigen Akteneinsichtnahme diesbezüglich genau durchgesehen und diesbezüglich keine konkreten Hinweise vorgefunden.
21. Die Behörde hat somit durch Außerachtlassung der angeführten erforderlichen Verfahrensschritte die rechtzeitige Entscheidungspflicht durch ihr überwiegendes Verschulden verletzt.
22. Durch die Säumigkeit der Behörde wird die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten in der Ausübung ihrer ihr nach Art 118 Abs 2 Z 9 B-VG hinsichtlich der örtlichen Raumplanung zukommenden Aufgaben und Rechte massiv behindert. Die bisher unterbliebene, auf den Vorgaben des UVP-G 2000 in Verbindung mit den wahrzunehmenden Verwaltungsvorschriften des AVG längst vorzunehmen gewesene Entscheidung der belangten Behörde über den vorliegenden Genehmigungsantrag der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH für das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt liegt somit im begründeten öffentlichen Interesse der Marktgemeinde.22. Durch die Säumigkeit der Behörde wird die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten in der Ausübung ihrer ihr nach Artikel 118, Absatz 2, Ziffer 9, B-VG hinsichtlich der örtlichen Raumplanung zukommenden Aufgaben und Rechte massiv behindert. Die bisher unterbliebene, auf den Vorgaben des UVP-G 2000 in Verbindung mit den wahrzunehmenden Verwaltungsvorschriften des AVG längst vorzunehmen gewesene Entscheidung der belangten Behörde über den vorliegenden Genehmigungsantrag der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH für das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt liegt somit im begründeten öffentlichen Interesse der Marktgemeinde.
Hierzu wird ausgeführt:
Die Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten ist aufgrund ihrer Gunstlage im Kärntner Zentralraum in mehrerlei Hinsicht einem starken Entwicklungsdruck ausgesetzt und bedarf daher aktueller und für die Sicherstellung einer positiven Entwicklung geeigneter Planungsgrundlagen. Die hohe Wohn- und Lebensqualität im Gebiet der Marktgemeinde und die damit verbundene zuzugsbedingte Wanderungsbilanz (Leitbild als `Wohlfühlgemeinde`), mehr noch aber die im vitalen öffentlichen Interesse liegende Weiterentwicklung des Wirtschaftsstandortes Ebenthal durch Ansiedlung neuer Betriebe und die damit verbundene Schaffung von Arbeitsplätzen wird unter Rücksichtnahme auf die überfällige Entscheidung über den Bewilligungsantrag für das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt seit nunmehr rund einem Jahr verzögert.
Das vom Gemeinderat der Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten bereits am 26.3.2006 einstimmig beschlossene überarbeitete örtliche Entwicklungskonzept nach den Vorgaben des Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 (K-GplG 1995), LGBl 1995/23 idgF erfuhr bis heute keine Wirksamkeit, da der hierzu gehörige ebenfalls fertiggestellte Umweltbericht nach dem Kärntner Umweltplanungsgesetz (K-UPG), LGBl Nr. 2004/52 noch keine Abnahme und Freigabe durch die Landesregierung für die Kundmachung erfuhr. Für die bestmögliche Besorgung beider Planungsmaßnahmen bediente sich die Marktgemeinde im Übrigen des Raumplanungsbüros Dipl.-Ing. Johann Kaufmann, somit eines erfahrenen und entsprechend qualifizierten Ortsplaners.
Obwohl das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt noch keinerlei Rechtsbestand aufweist - hierfür liegt seit 30.3.2006 wohl der Bewilligungsantrag nach dem UVP-G 2000 bei der Kärntner Landesregierung vor, es fehlt hierfür jedoch sowohl die notwendige Baulandfestlegung im Flächenwidmungsplan der Stadt Klagenfurt (Standortgemeinde), die SUP nach den Bestimmungen des Kärntner Umweltplanungsgesetzes (K-UPG) sowie die ebenfalls notwendige Festlegung des Teilbebauungsplanes nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995 (K-GplG 1995) - wird die Marktgemeinde bei deren örtlicher Raumplanung in der Weise aufgehalten, als sie als Freigabevoraussetzung für den Umweltbericht ergänzende kosten- und zeitaufwändige Messungen vorzunehmen hat und weiters angehalten wurde, im Hinblick auf die bereits gegebene Grundbelastung `freiwillig` eine `Zonierung` vorzunehmen und in der Planung zu verankern, die im Erweiterungsgebiet des Wirtschaftsbaulandes trotz Widmung als `Bauland-Industriegebiet` nur noch bestimmte emissions- bzw. immissionsarme Betriebsarten ermöglicht. Zu diesem Ansinnen wurde von der Marktgemeinde nur unter dem Vorbehalt Zustimmung signalisiert, dass dieselben Festlegungen auch auf dem angrenzenden Gebiet der Stadt Klagenfurt und somit am Standort des Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks erfolgen. Da der Marktgemeinde der einschränkende `Zonierungsvorschlag` von demselben Sachverständigenteam der Kärntner Landesregierung nahegelegt wurde, das auch für die Beurteilung des Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks Klagenfurt zuständig ist, liegt der Schluss nahe, dass - aus welchen Interessen auch immer - eine Beurteilung der Emissions- bzw. Immissionssituation erst nach Vorliegen der Bewilligung des Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerks Klagenfurt erfolgen wird. Besagte `freiwillige` von der Marktgemeinde vorgeschlagene Einschränkung wurde anlässlich einer am 9.3.2007 stattgefundenen Arbeitsbesprechung von den Sachverständigen als nicht ausreichend erachtet. Die sich hieraus für die Umsetzung des Planungsregimes der Marktgemeinde im Sinne der Wahrung des gebotenen öffentlichen Interesses ergebende zeitliche Verzögerung kann in Anbetracht der sich aus der UVE für das geplante Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt ersichtlichen Emissionsbelastung nun durchaus noch mehrere Jahre bis zur rechtkräftigen Behördenentscheidung in Anspruch nehmen. Die hiedurch für den Wirtschaftsstandort Ebenthal drohenden Nachteile begründen den Rechtsanspruch der im UVP-Verfahren als Verfahrenspartei beteiligten Marktgemeinde Ebenthal in Kärnten auf die einzuhaltende gesetzliche Entscheidungsfrist und somit ein diesbezüglich auf dem Boden der Rechtsstaatlichkeit beruhendes Verfahren mit einer Entscheidung im gesetzlich vorgeschrieben Fristenrahmen. Dies umso mehr, als für Betriebsansiedlungen vorgemerkte Unternehmen nicht bereit sind, mit der Betriebsniederlassung unabsehbare Wartezeiten in Kauf zu nehmen und sich zum Nachteil der Marktgemeinde (Arbeitsplätze und Entfall von Kommunalsteuereinnahmen) nach anderen Standorten umsehen.
23. Das Interesse der übrigen von mir vertretenen, mit Vollmacht ausgewiesenen natürlichen und juristischen Personen an der raschen Entscheidung über das zur Genehmigung eingereichte Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt wird wie folgt näher begründet:
Unter anderem wird die bisher unterbliebene Sanierung des dem Stand der Technik nicht mehr entsprechenden alten Klagenfurter Fernheizwerkes (Baujahr 1949) in der Pischeldorfer Straße damit begründet, dass dieses nicht saniert und dem Stand der Technik angepasst, sondern durch das zur Genehmigung eingereichte neue Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk ersetzt werden soll. Da die Immissionen des alten Fernheizwerkes Klagenfurt auf die Gesundheit der Anwohner zweifellos Auswirkungen haben, wurde am 22.12.2006 beim Magistrat der Stadt Klagenfurt als zuständige Gewerbebehörde der Antrag gemäß § 79a Abs 1 GewO 1994 auf Erteilung nachträglicher Auflagen im Sinne des § 79 Abs 1 GewO 1994, Sanierungsbedarf gemäß § 79 Abs 3 GewO 1994 und erforderliche IPPC-Anpassung gestellt. Der gegebene Sanierungsbedarf wurde dem Magistrat Klagenfurt durch Gutachten des Dipl.-Ing. Norbert Barthol vom 10.12.2006 und des Umweltmediziners Dr. med. univ. Gerd Oberfeld vom 10.12.2006 nachgewiesen. Besonders zu erwähnen ist, dass das Fernheizwerk Klagenfurt in der Pischeldorfer Straße eine IPCC-Anlage ist und im Sinne des § 81c der GewO 1994 die Anpassungsverpflichtung an den bestverfügbaren Stand der Technik besteht. Statt die Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wird laut Medienberichten seitens der Verantwortlichen jedoch alles unternommen, um das unsanierte Werk weiter betreiben zu dürfen, bis das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt baulich fertig gestellt wird und in Betrieb gehen kann. Den Anwohnern des Fernheizwerkes Klagenfurt sind die gegebene Umweltbelastung und die damit verbundenen gesundheitlichen Folgen für einen sicher mehrere Jahre umfassenden Zeitraum nicht zumutbar. Zur Dokumentation werden der Antrag an den Magistrat Klagenfurt vom 22.12.2006 sowie die beiden angesprochenen Gutachten angeschlossen. Der Hinweis auf das beim Magistrat Klagenfurt laufende Verfahren erscheint deshalb angebracht, da die fristgerechte Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach dem UVP-G 2000 wesentlich dazu beitragen kann, dass die Sanierungsmaßnahmen für das alte Fernheizwerk, wie gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Schutzes der Gesundheit der Anwohner dringend geboten, unverzüglich aufgenommen werden.Unter anderem wird die bisher unterbliebene Sanierung des dem Stand der Technik nicht mehr entsprechenden alten Klagenfurter Fernheizwerkes (Baujahr 1949) in der Pischeldorfer Straße damit begründet, dass dieses nicht saniert und dem Stand der Technik angepasst, sondern durch das zur Genehmigung eingereichte neue Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk ersetzt werden soll. Da die Immissionen des alten Fernheizwerkes Klagenfurt auf die Gesundheit der Anwohner zweifellos Auswirkungen haben, wurde am 22.12.2006 beim Magistrat der Stadt Klagenfurt als zuständige Gewerbebehörde der Antrag gemäß Paragraph 79 a, Absatz eins, GewO 1994 auf Erteilung nachträglicher Auflagen im Sinne des Paragraph 79, Absatz eins, GewO 1994, Sanierungsbedarf gemäß Paragraph 79, Absatz 3, GewO 1994 und erforderliche IPPC-Anpassung gestellt. Der gegebene Sanierungsbedarf wurde dem Magistrat Klagenfurt durch Gutachten des Dipl.-Ing. Norbert Barthol vom 10.12.2006 und des Umweltmediziners Dr. med. univ. Gerd Oberfeld vom 10.12.2006 nachgewiesen. Besonders zu erwähnen ist, dass das Fernheizwerk Klagenfurt in der Pischeldorfer Straße eine IPCC-Anlage ist und im Sinne des Paragraph 81 c, der GewO 1994 die Anpassungsverpflichtung an den bestverfügbaren Stand der Technik besteht. Statt die Sanierungsmaßnahmen einzuleiten, wird laut Medienberichten seitens der Verantwortlichen jedoch alles unternommen, um das unsanierte Werk weiter betreiben zu dürfen, bis das Gas- und Dampfturbinen-Kombinationskraftwerk Klagenfurt baulich fertig gestellt wird und in Betrieb gehen kann. Den Anwohnern des Fernheizwerkes Klagenfurt sind die gegebene Umweltbelastung und die damit verbundenen gesundheitlichen Folgen für einen sicher mehrere Jahre umfassenden Zeitraum nicht zumutbar. Zur Dokumentation werden der Antrag an den Magistrat Klagenfurt vom 22.12.2006 sowie die beiden angesprochenen Gutachten angeschlossen. Der Hinweis auf das beim Magistrat Klagenfurt laufende Verfahren erscheint deshalb angebracht, da die fristgerechte Entscheidung über den Genehmigungsantrag nach dem UVP-G 2000 wesentlich dazu beitragen kann, dass die Sanierungsmaßnahmen für das alte Fernheizwerk, wie gesetzlich vorgesehen und im Sinne des Schutzes der Gesundheit der Anwohner dringend geboten, unverzüglich aufgenommen werden.
Es wird daher der
Antrag
gestellt, der Umweltsenat möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über den vorliegenden Antrag der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH nach dem UVP-G 2000 entscheiden und diesen Antrag gemäß § 17 UVP-G 2000 in Verbindung mit § 5 Abs 6 UVP-G 2000 wegen des Widerspruches zu § 77 Abs 3 GewO 1994 und § 17 Abs 2 UVP-G 2000 abzuweisen.“gestellt, der Umweltsenat möge als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über den vorliegenden Antrag der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH nach dem UVP-G 2000 entscheiden und diesen Antrag gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 wegen des Widerspruches zu Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 abzuweisen.“
Mit Ihrem Vorbringen begehren die Antragssteller im Wesentlichen den Antrag der Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt) vom 31.3.2006 gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 aus den Gründen des § 17 UVP-G 2000 iVm § 77 Abs. 3 GewO 1994 und § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 abzuweisen.Mit Ihrem Vorbringen begehren die Antragssteller im Wesentlichen den Antrag der Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines thermischen Kraftwerkes (Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerk Klagenfurt) vom 31.3.2006 gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 aus den Gründen des Paragraph 17, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 und Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 abzuweisen.
Der Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht auf den Umweltsenat wird im Wesentlichen in den Punkten 2, 5, 6, 17, 18 und 21 des Antrages damit begründet, dass sowohl seit Einbringung des Antrages der Konsenswerberin als auch der „kontradiktorischen Anträge“ der Devolutionswerber vom 4.5. und 19.6.2006 die Behörde erster Instanz ihre Verpflichtung rechtzeitig eine Entscheidung zu treffen unterlassen und die Säumnis überwiegend verschuldet habe.
Aus rechtlicher Sicht ergibt sich dazu Folgendes:
Gemäß § 73 Abs. 1 AVG 1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2a) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991 sind die Behörden verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (Paragraph 8,) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (Paragraph 39, Absatz 2 a,) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.
Gemäß Abs. 2 geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.Gemäß Absatz 2, geht auf schriftlichen Antrag der Partei die Zuständigkeit zur Entscheidung auf die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde über, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist erlassen wird, wenn aber gegen den Bescheid Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat erhoben werden könnte, auf diesen über (Devolutionsantrag). Der Devolutionsantrag ist bei der Oberbehörde (beim Unabhängigen Verwaltungssenat) einzubringen. Er ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
Ergänzende Regelungen zu § 73 AVG 1991 enthalten die Absätze 2, 3 und 5 des § 7 UVP-G 2000.Ergänzende Regelungen zu Paragraph 73, AVG 1991 enthalten die Absätze 2, 3 und 5 des Paragraph 7, UVP-G 2000.
Keine ergänzenden Bestimmungen enthält das UVP-G 2000 jedoch hinsichtlich der Voraussetzung des § 73 Abs. 1 AVG 1991, dass für die Erlassung eines Bescheides an sich Anträge von Parteien (§ 8) vorauszusetzen sind. In Bezug auf die vorliegenden Devolutionsanträge trifft diese Voraussetzung zweifelsohne zu.Keine ergänzenden Bestimmungen enthält das UVP-G 2000 jedoch hinsichtlich der Voraussetzung des Paragraph 73, Absatz eins, AVG 1991, dass für die Erlassung eines Bescheides an sich Anträge von Parteien (Paragraph 8,) vorauszusetzen sind. In Bezug auf die vorliegenden Devolutionsanträge trifft diese Voraussetzung zweifelsohne zu.
Gemäß § 5 USG 2000 entscheidet der Umweltsenat über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993. Er ist in dieser Angelegenheit rechtlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der §§ 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach § 69 AVG.Gemäß Paragraph 5, USG 2000 entscheidet der Umweltsenat über Berufungen in Angelegenheiten des ersten und zweiten Abschnittes des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993,. Er ist in dieser Angelegenheit rechtlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinn der Paragraphen 5, 68 und 73 AVG und entscheidet über Anträge auf Wiederaufnahme nach Paragraph 69, AVG.
Daraus folgt, dass die Zuständigkeit des Umweltsenates zur Entscheidung über die verfahrensgegenständlichen Devolutionsanträge gegeben ist.
Für die Frage des Überganges der Entscheidungspflicht auf den Umweltsenat auch hinsichtlich der bisher im erstinstanzlichen Verfahren eingebrachten Anträge, nämlich
den Antrag der Genehmigungswerberin gemäß Schreiben vom 31.3.2006, sowie
die „kontradiktorischen Anträge“ der Devolutionswerber vom 4.5.2006 und 19.6.2006
ergibt sich aus § 73 Abs. 1 iVm § 8 AVG 1991 Folgendes:ergibt sich aus Paragraph 73, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, AVG 1991 Folgendes:
Gemäß § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.Gemäß Paragraph 8, AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.
Für das Vorliegen eines Antrages oder Anbringens in diesem Sinne ist vorauszusetzen, dass derjenige, der den Antrag oder das Anbringen bei der Behörde einbringt einen Rechtsanspruch oder ein rechtliches Interesse auf Entscheidung der Behörde in der Sache besitzt. Maßgeblich hiefür sind die jeweils anzuwendenden Verwaltungsvorschriften.
Insoferne die Antragsteller (Devolutionswerber) ihr Vorbringen damit begründen, hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages der Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH liege bereits Säumnis vor, ist auf § 17 UVP-G 2000, insbesondere Abs. 1, 4 und 5 hinzuweisen, sowie die auf die weiteren gemäß § 17 Abs. 1 erster Satz leg. cit. im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise die Gewerbeordnung, das Wasserrechtsgesetz oder das Abfallwirtschaftsgesetz 2002.Insoferne die Antragsteller (Devolutionswerber) ihr Vorbringen damit begründen, hinsichtlich des verfahrenseinleitenden Antrages der Kraftwerkserrichtungs- und Betriebs GmbH liege bereits Säumnis vor, ist auf Paragraph 17, UVP-G 2000, insbesondere Absatz eins, 4 und 5 hinzuweisen, sowie die auf die weiteren gemäß Paragraph 17, Absatz eins, erster Satz leg. cit. im konkreten Fall anzuwendenden Verwaltungsvorschriften, wie beispielsweise die Gewerbeordnung, das Wasserrechtsgesetz oder das Abfallwirtschaftsgesetz 2002.
Sowohl aus § 17 UVP-G 2000 als auch aus den betreffenden Verwaltungsvorschriften ergibt sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Der Antrag der Genehmigungswerberin auf Genehmigung einer Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerksanlage in Klagenfurt wurde aber nicht von den nunmehrigen Devolutionswerbern in erster Instanz gestellt, sondern von der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH. Da somit in erster Instanz ein Antrag der Devolutionswerber -Sowohl aus Paragraph 17, UVP-G 2000 als auch aus den betreffenden Verwaltungsvorschriften ergibt sich grundsätzlich eine Entscheidungspflicht der Behörde. Der Antrag der Genehmigungswerberin auf Genehmigung einer Gas- und Dampfturbinenkombinationskraftwerksanlage in Klagenfurt wurde aber nicht von den nunmehrigen Devolutionswerbern in erster Instanz gestellt, sondern von der Kraftwerkerrichtungs- und Betriebs GmbH. Da somit in erster Instanz ein Antrag der Devolutionswerber -
gerichtet auf Genehmigung des Kraftwerksprojektes - gar nicht vorliegt, scheitert ihr Begehren auf Entscheidung durch den Umweltsenat als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des § 73 AVG 1991 auslösenden Antrages. gerichtet auf Genehmigung des Kraftwerksprojektes - gar nicht vorliegt, scheitert ihr Begehren auf Entscheidung durch den Umweltsenat als Oberbehörde schon auf Grund der Tatsache des Fehlens eines die Entscheidungspflicht im Sinne des Paragraph 73, AVG 1991 auslösenden Antrages.
b) Eine gesonderte Verpflichtung über Stellungnahmen oder „Einwendungen“ von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, kann aber dem § 17 UVP-G 2000 und den betreffenden Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht entnommen werden.b) Eine gesonderte Verpflichtung über Stellungnahmen oder „Einwendungen“ von Beteiligten oder Parteien vor der Entscheidung in der Sache selbst abzusprechen, kann aber dem Paragraph 17, UVP-G 2000 und den betreffenden Verwaltungsvorschriften ebenfalls nicht entnommen werden.
In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die Bestimmungen des § 59 Abs. 1 erster und zweiter Satz AVG 1991 hinzuweisen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt.In diesem Zusammenhang ist vielmehr auf die Bestimmungen des Paragraph 59, Absatz eins, erster und zweiter Satz AVG 1991 hinzuweisen, wonach der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen hat. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt.
Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass im Mehrparteienverfahren letztlich ein einheitlicher Bescheid zu ergehen hat, durch den der verfahrenseinleitende Antrag zur Gänze erledigt wird und dass im Falle der Genehmigung eines Vorhabens damit gleichzeitig über auf die Abweisung des Bewilligungsantrages gerichtete Einwendungen abgesprochen wird. In diesem Sinne kann daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, solange über ein bekämpftes Vorhaben und die darüber ergangenen Einwendungen ein Bescheid noch nicht vorliegt, nur der Bewilligungswerber, nicht aber auch die das Vorhaben bekämpfende Partei die behördliche Entscheidungspflicht über den Bewilligungsantrag geltend machen (vgl. für viele etwa das Erkenntnis vom 24.9.1991, 91/07/0042, mit weiteren Nachweisen sowie 98/07/0113 vom 29.10.1998). Im letztbezeichneten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof begründend weiter aus, dass die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des § 73 Abs. 2 AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte (vgl. Erkenntnis vom 25.10.1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A). Da im vorliegenden Fall ein dem verfahrenseinleitenden Antrag der Konsenswerberin stattgebender und die Einwendungen der Devolutionswerber abweisender Bescheid zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages dem Rechtsbestand nicht angehörte, steht den Devolutionswerbern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung des Devolutionsantrages zu, sodass der Devolution keine Berechtigung zukommt.Aus dieser Bestimmung geht eindeutig hervor, dass im Mehrparteienverfahren letztlich ein einheitlicher Bescheid zu ergehen hat, durch den der verfahrenseinleitende Antrag zur Gänze erledigt wird und dass im Falle der Genehmigung eines Vorhabens damit gleichzeitig über auf die Abweisung des Bewilligungsantrages gerichtete Einwendungen abgesprochen wird. In diesem Sinne kann daher nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, solange über ein bekämpftes Vorhaben und die darüber ergangenen Einwendungen ein Bescheid noch nicht vorliegt, nur der Bewilligungswerber, nicht aber auch die das Vorhaben bekämpfende Partei die behördliche Entscheidungspflicht über den Bewilligungsantrag geltend machen vergleiche für viele etwa das Erkenntnis vom 24.9.1991, 91/07/0042, mit weiteren Nachweisen sowie 98/07/0113 vom 29.10.1998). Im letztbezeichneten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof begründend weiter aus, dass die Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht materiell-rechtlich an den Bestand eines subjektiv-öffentlichen Rechtes auf einen diesbezüglichen Abspruch der Behörde und formell-rechtlich an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die die Entscheidungspflicht geltend machende Partei an die Behörde erster Instanz einen Antrag gestellt hatte, der den Gegenstand einer auf dem Wege des Paragraph 73, Absatz 2, AVG verfolgbaren behördlichen Entscheidungspflicht bilden konnte vergleiche Erkenntnis vom 25.10.1994, Slg. N.F. Nr. 14.151/A). Da im vorliegenden Fall ein dem verfahrenseinleitenden Antrag der Konsenswerberin stattgebender und die Einwendungen der Devolutionswerber abweisender Bescheid zum Zeitpunkt der Stellung des Devolutionsantrages dem Rechtsbestand nicht angehörte, steht den Devolutionswerbern kein subjektiv-öffentliches Recht auf Geltendmachung des Devolutionsantrages zu, sodass der Devolution keine Berechtigung zukommt.
Soweit die Devolutionswerber ihren Antrag mit der Bestimmung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 begründen, wonach der (verfahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Bestimmung, ähnlich wie § 106 WRG, nur an die Behörde richtet, im vorliegenden Fall an die UVP-Behörde erster Instanz. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, sodass auch kein gesonderter Erledigungsanspruch hinsichtlich der „kontradiktorischen“ Anträge der Devolutionswerber auf Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Kraftwerksgesellschaft auf der Grundlage des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 besteht. Auch für diese „kontradiktorischen“ Anträge gilt wie für alle übrigen Stellungnahmen von Beteiligten und Parteien des Verfahrens, welche gegebenenfalls als Einwendungen zu qualifizieren sind, dass diese entsprechend den Mitwirkungsrechten der Beteiligten bzw. Parteien in die Entscheidung der Behörde einzubeziehen sind, allerdings, wie vorstehend bereits ausgeführt, grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag bzw. den verfahrenseinleitenden Antrag. Wie der Begründung der vorgebrachten Devolutionsanträge selbst zu entnehmen ist, befindet sich das gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren noch im Stadium vor Festlegung eines Zeitplanes gemäß § 7 Abs. 1 UVP-G 2000.Soweit die Devolutionswerber ihren Antrag mit der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 begründen, wonach der (verfahrenseinleitende) Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen ist, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Verfahren bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können, ist zunächst festzuhalten, dass sich diese Bestimmung, ähnlich wie Paragraph 106, WRG, nur an die Behörde richtet, im vorliegenden Fall an die UVP-Behörde erster Instanz. Eine besondere Antragsberechtigung für Beteiligte oder Parteien des Genehmigungsverfahrens kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, sodass auch kein gesonderter Erledigungsanspruch hinsichtlich der „kontradiktorischen“ Anträge der Devolutionswerber auf Abweisung des verfahrenseinleitenden Antrages der Kraftwerksgesellschaft auf der Grundlage des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 besteht. Auch für diese „kontradiktorischen“ Anträge gilt wie für alle übrigen Stellungnahmen von Beteiligten und Parteien des Verfahrens, welche gegebenenfalls als Einwendungen zu qualifizieren sind, dass diese entsprechend den Mitwirkungsrechten der Beteiligten bzw. Parteien in die Entscheidung der Behörde einzubeziehen sind, allerdings, wie vorstehend bereits ausgeführt, grundsätzlich im Rahmen der Entscheidung über den Hauptantrag bzw. den verfahrenseinleitenden Antrag. Wie der Begründung der vorgebrachten Devolutionsanträge selbst zu entnehmen ist, befindet sich das gegenständliche Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren noch im Stadium vor Festlegung eines Zeitplanes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UVP-G 2000.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass den Devolutionswerbern weder ein Rechtsanspruch noch ein subjektiv-öffentliches Recht aufgrund der anzuwenden Bestimmungen zusteht, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde geltend zu machen. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die sich aus § 73 AVG 1991 oder § 7 UVP-G 2000 ergehenden Entscheidungsfristen abgelaufen sind oder nicht. In weiterer Konsequenz folgt daraus aber auch, dass es dem Umweltsenat als Oberbehörde verwehrt ist, sich inhaltlich mit dem übrigen Vorbringen der Devolutionsanträge auseinander zu setzen, da ja eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf die Oberbehörde nicht übergegangen ist.Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich zusammenfassend, dass den Devolutionswerbern weder ein Rechtsanspruch noch ein subjektiv-öffentliches Recht aufgrund der anzuwenden Bestimmungen zusteht, den Übergang der Entscheidungspflicht auf die Oberbehörde geltend zu machen. Aus diesem Grund kann auch dahingestellt bleiben, ob die sich aus Paragraph 73, AVG 1991 oder Paragraph 7, UVP-G 2000 ergehenden Entscheidungsfristen abgelaufen sind oder nicht. In weiterer Konsequenz folgt daraus aber auch, dass es dem Umweltsenat als Oberbehörde verwehrt ist, sich inhaltlich mit dem übrigen Vorbringen der Devolutionsanträge auseinander zu setzen, da ja eine Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf die Oberbehörde nicht übergegangen ist.
Schlagworte
Devolutionsantrag, Genehmigungsverfahren, ZulässigkeitZuletzt aktualisiert am
18.11.2009