Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §9 Abs3Text
Betrifft:Renn- u. Teststrecke in Voitsberg; Berufung bezüglich Parteistellung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Verena Madner als Vorsitzende, Mag. Gerald Kroneder als Berichter und Dr. Klaus-Dieter Gosch als weiteres Mitglied über die Berufung des Herrn Karl Strablegg gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5.2.2007, Zl. FA 13A-11.10-175/2007-23 mit dem die Einwendungen im Verfahren als unzulässig abgewiesen werden, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird Folge gegeben und es wird festgestellt, dass Herrn Karl Strablegg Parteistellung im Genehmigungsverfahren für das Vorhaben ATC Voitsberg der Porr Technobau und Umwelt AG, GZ FA13A-11.10-106/2005, zukommt.
Rechtsgrundlage:§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verfahrensgesetz - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F BGBl. I Nr. 10/2004.Rechtsgrundlage:§ 66 Absatz 4, Allgemeines Verfahrensgesetz - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,.
Begründung:
1. Verfahrensablauf:
Die Porr Technobau und Umwelt AG, vertreten durch die Ingenieurgemeinschaft Dipl.-Ing. Anton Bilek und Dipl.-Ing. Gunter Krischner, hat am 11. November 2005 den Antrag auf Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung betreffend die Errichtung einer Test- und Autosportanlage (Auto- Testcenter Voitsberg, ATC) gestellt.
Dieser Antrag wurde gemäß § 44a und § 44 b AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 am 23. Dezember 2005 mit Edikt im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Der Berufungswerber gab während der öffentlichen Auflage vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 eine Stellungnahme ab, in der er ausführlich darlegt, dass es durch das geplante Vorhaben auf Grund der erhöhten Lage seines Wohnhauses durch die Verwirklichung des Vorhabens zu einer unerträglichen Lärmbelastung komme.Dieser Antrag wurde gemäß Paragraph 44 a und Paragraph 44, b AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 am 23. Dezember 2005 mit Edikt im redaktionellen Teil der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Der Berufungswerber gab während der öffentlichen Auflage vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 eine Stellungnahme ab, in der er ausführlich darlegt, dass es durch das geplante Vorhaben auf Grund der erhöhten Lage seines Wohnhauses durch die Verwirklichung des Vorhabens zu einer unerträglichen Lärmbelastung komme.
Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 16. Juni 2006 nach Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung der Unterlagen gemäß § 13 Abs. 3 AVG in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 in abgeänderter Form neuerlich in der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Auf die Rechtsfolgen der wurde hingewiesen. Eine Einwendung von Herrn Karl Strablegg wurde während dieses Zeitraumes nicht abgegeben.Der verfahrenseinleitende Antrag und die Projektunterlagen wurden mit Edikt vom 16. Juni 2006 nach Erteilung eines Auftrages zur Verbesserung der Unterlagen gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 in abgeänderter Form neuerlich in der Kleinen Zeitung (Steiermark-Ausgabe), der Kronen Zeitung (Steiermark-Ausgabe) und im Amtsblatt zur Wiener Zeitung kundgemacht. Auf die Rechtsfolgen der wurde hingewiesen. Eine Einwendung von Herrn Karl Strablegg wurde während dieses Zeitraumes nicht abgegeben.
An der am 5. Dezember 2006 abgehaltenen mündlichen Verhandlung nahm Herr Karl Strablegg teil, und erstattete im Rahmen dieser Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme.
Mit Schreiben vom 29 Jänner 2007 beantragte Herr Karl Strablegg die Übermittlung aller Gutachten im Verfahren sowie die Gewährung einer Stellungnahmemöglichkeit zu diesem Gutachten.
Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 2007 wurden die Einwendungen von Herr Karl Strablegg als „unzulässig abgewiesen“. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Behörde in einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu Recht von den Großverfahrensbestimmungen des § 44a ff AVG Gebrauch gemacht habe. Die Auflage der entsprechenden Unterlagen sei ordnungsgemäß in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 erfolgt. Da während der öffentlichen Auflage keine Einwendung von Herr Karl Strablegg erstattet worden sei, sei im Hinblick auf seine Parteistellung vom Eintritt der Präklusionsfolge auszugehen. Aus der in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 abgegebenen Stellungnahme könne sich keine Parteistellung ergeben.Mit Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 5. Februar 2007 wurden die Einwendungen von Herr Karl Strablegg als „unzulässig abgewiesen“. Begründend wird dazu ausgeführt, dass die Behörde in einem Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 zu Recht von den Großverfahrensbestimmungen des Paragraph 44 a, ff AVG Gebrauch gemacht habe. Die Auflage der entsprechenden Unterlagen sei ordnungsgemäß in der Zeit vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006 erfolgt. Da während der öffentlichen Auflage keine Einwendung von Herr Karl Strablegg erstattet worden sei, sei im Hinblick auf seine Parteistellung vom Eintritt der Präklusionsfolge auszugehen. Aus der in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2006 abgegebenen Stellungnahme könne sich keine Parteistellung ergeben.
Dagegen erhob Herr Karl Strablegg Berufung, in welcher er darauf verweist, dass er bereits mit Schreiben vom 5. Februar 2006 Einspruch gegen das Projekt erhoben habe. Die damit erworbene Parteistellung müsse auch für das nur unwesentlich abgeänderte Projekt gelten.
2. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 9 Abs. 3 UVP-G 2000, BGBl. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 149/2006 hat die Behörde ein Vorhaben gemäß § 44 a Abs.3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. Nr. I Nr. 10/2004 kund zu machen. Gemäß § 44 a ff AVG kann die Behörde ein UVP-Genehmigungsverfahren, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kund machen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag mit Edikt im Sinne des § 44a AVG kundzumachen ist, hat die Behörde darauf abzustellen, ob der Kreis der betroffenen Beteiligten das Ausmaß des § 44a Abs. 1 AVG (100 Personen) überschreitet. Dabei sind nach § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000, Bundesgesetzblatt 697 aus 1993, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006, hat die Behörde ein Vorhaben gemäß Paragraph 44, a Absatz 3, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins Nr. 10 aus 2004, kund zu machen. Gemäß Paragraph 44, a ff AVG kann die Behörde ein UVP-Genehmigungsverfahren, wenn an einer Verwaltungssache voraussichtlich insgesamt mehr als 100 Personen beteiligt sind, den Antrag durch Edikt kund machen. Bei der Prüfung der Frage, ob ein Antrag mit Edikt im Sinne des Paragraph 44 a, AVG kundzumachen ist, hat die Behörde darauf abzustellen, ob der Kreis der betroffenen Beteiligten das Ausmaß des Paragraph 44 a, Absatz eins, AVG (100 Personen) überschreitet. Dabei sind nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 jedenfalls jene Personen miteinzubeziehen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt werden könnten.
§ 44b Abs. 1 AVG bestimmt, dass - falls ein Antrag durch Edikt kund gemacht wurde - dies zur Folge hat, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.Paragraph 44 b, Absatz eins, AVG bestimmt, dass - falls ein Antrag durch Edikt kund gemacht wurde - dies zur Folge hat, dass Personen ihre Stellung als Partei verlieren, soweit sie nicht rechtzeitig bei der Behörde schriftlich Einwendungen erheben.
Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung legte die Antragsunterlagen zunächst vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 unter Hinweis auf die §§ 44a und 44b AVG in Verbindung mit § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 zur öffentlichen Einsicht auf, anschließend unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 44a und 44b AVG neuerlich vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006.Das Amt der Steiermärkischen Landesregierung legte die Antragsunterlagen zunächst vom 23. Dezember 2005 bis 3. Februar 2006 unter Hinweis auf die Paragraphen 44 a und 44 b AVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 zur öffentlichen Einsicht auf, anschließend unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 44 a und 44 b AVG neuerlich vom 16. Juni 2006 bis 28. Juli 2006.
Die erstinstanzliche Behörde geht offenkundig davon aus, dass die Auflage der Unterlagen bei der zweiten öffentlichen Auflage alleine ausschlaggebend dafür ist, ob eine Einwendung vorliegt oder nicht und sieht die Rechtsfolge der ersten Auflage gemäß § 9 UVP-G 2000 alleine in der Möglichkeit zur Bildung von Bürgerinitiativen. Damit entkoppelt sie aber die Bestimmung des § 9 UVP-G 2000 von der Präklusionswirkung des § 44b AVG.Die erstinstanzliche Behörde geht offenkundig davon aus, dass die Auflage der Unterlagen bei der zweiten öffentlichen Auflage alleine ausschlaggebend dafür ist, ob eine Einwendung vorliegt oder nicht und sieht die Rechtsfolge der ersten Auflage gemäß Paragraph 9, UVP-G 2000 alleine in der Möglichkeit zur Bildung von Bürgerinitiativen. Damit entkoppelt sie aber die Bestimmung des Paragraph 9, UVP-G 2000 von der Präklusionswirkung des Paragraph 44 b, AVG.
Diese Ansicht ist jedoch nicht überzeugend. Der Zweck der Großverfahrensbestimmungen des AVG ist es ebenso wie jener des § 9 UVP-G 2000 ja gerade, durch die öffentliche Auflage der Unterlagen Klarheit über die von der Verwaltungssache betroffenen Personen und sohin über die am Verfahren mitwirkenden Parteien zu erlangen, damit dieses Verfahren für die Behörde auch leichter administrierbar wird.Diese Ansicht ist jedoch nicht überzeugend. Der Zweck der Großverfahrensbestimmungen des AVG ist es ebenso wie jener des Paragraph 9, UVP-G 2000 ja gerade, durch die öffentliche Auflage der Unterlagen Klarheit über die von der Verwaltungssache betroffenen Personen und sohin über die am Verfahren mitwirkenden Parteien zu erlangen, damit dieses Verfahren für die Behörde auch leichter administrierbar wird.
Die Behörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall auch in Anwendung der §§ 44a und 44b AVG die Kundmachung vom 23. Dezember 2005 vorgenommen. Daher sind grundsätzlich auch die Rechtsfolgen der entsprechenden Bestimmungen des AVG, zu welchen auch die Präklusionsbestimmung des § 44b AVG zählt, anzuwenden.Die Behörde erster Instanz hat im vorliegenden Fall auch in Anwendung der Paragraphen 44 a und 44 b AVG die Kundmachung vom 23. Dezember 2005 vorgenommen. Daher sind grundsätzlich auch die Rechtsfolgen der entsprechenden Bestimmungen des AVG, zu welchen auch die Präklusionsbestimmung des Paragraph 44 b, AVG zählt, anzuwenden.
Wird jedoch - wie im vorliegenden Fall - das Vorhaben innerhalb desselben Verwaltungsverfahrens, insbesondere wegen verbesserter Einreichunterlagen, neuerlich kundgemacht, ist insofern von einer Einheit des Verfahrens auszugehen, als sich die Behörde mit bereits erbrachten Einwendungen weiter auseinanderzusetzen hat.
Dagegen spricht auch nicht, dass die Kundmachung vom 23. Dezember 2005 entgegen den Bestimmungen des § 44a Abs. 3 AVG nicht den dort normierten Erfordernissen genügt hat, indem der Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 44b AVG fehlte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann den Parteien des Verfahrens, die entsprechend den Bestimmungen des § 44b AVG Einwendungen erhoben haben, keinesfalls zum Nachteil gereichen.Dagegen spricht auch nicht, dass die Kundmachung vom 23. Dezember 2005 entgegen den Bestimmungen des Paragraph 44 a, Absatz 3, AVG nicht den dort normierten Erfordernissen genügt hat, indem der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 44 b, AVG fehlte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel kann den Parteien des Verfahrens, die entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 44 b, AVG Einwendungen erhoben haben, keinesfalls zum Nachteil gereichen.
Im vorliegenden Fall ist auf Grund der Identität der Edikte vom 23. Dezember 2005 und vom 13. Juni 2006 jedenfalls von einer Identität des kundgemachten Vorhabens auszugehen.
Das Vorbringen des Berufungswerbers vom 31. Jänner 2006 stützt sich auf die Befürchtung, dass sich die Lärmsituation durch die zusätzlichen Schallimmissionen im Zusammenhang mit der Lage seiner Liegenschaft verschlechtert. Diese Stellungnahme weist jedenfalls den Charakter einer Einwendung auf. Dem Berufungswerber kommt insoweit Parteistellung zu.
Der Berufung war daher stattzugeben und der erstinstanzliche Bescheid im Sinn einer Zuerkennung der Parteistellung abzuändern.
Schlagworte
Großverfahen, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, wiederholte öffentliche Auflage, Einwendungen; Großverfahren, Zulässigkeit;Dokumentnummer
UMSET_20070509_US_4B_2007_6_7_00