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83/01Norm
UVP-G 2000 §9 Abs3Rechtssatz
1. Für den Verlust der Parteistellung im Großverfahren durch die Unterlassung der Erhebung von Einwendungen ist es unerheblich, ob jemand im Zeitpunkt der öffentlichen Auflage der Unterlagen (grundbücherliche) Eigentümerin eines Grundstückes in dem vom Vorhaben betroffenen Bereich war oder nicht. Das Gesetz bestimmt als maßgeblichen Zeitraum für die Bewahrung der Parteistellung eindeutig den Zeitraum während der öffentlichen Auflage der Unterlagen. Ein späterer Erwerb eines Grundstückes ändert an der rechtlichen Situation nichts, denn nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes treten Rechtsnachfolger in die vom Rechtsvorgänger geschaffene Rechtsstellung ein und müssen daher unter anderem eine diesem gegenüber eingetretene Präklusion gegen sich gelten lassen.
2. Wird ein – nicht wesentlich geändertes – Vorhaben zweimal kundgemacht, einmal nach § 9 Abs. 3 UVP-G 2000 i.V.m. § 44a und § 44b AVG, einmal nach § 44a und § 44b AVG, so ist von einer Einheit des Verfahrens auszugehen; die während der ersten Auflage erhobenen Einwendungen brauchen während der zweiten Auflage nicht wiederholt zu werden und hindern einen Verlust der Parteistellung.2. Wird ein – nicht wesentlich geändertes – Vorhaben zweimal kundgemacht, einmal nach Paragraph 9, Absatz 3, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 44 a und Paragraph 44 b, AVG, einmal nach Paragraph 44 a und Paragraph 44 b, AVG, so ist von einer Einheit des Verfahrens auszugehen; die während der ersten Auflage erhobenen Einwendungen brauchen während der zweiten Auflage nicht wiederholt zu werden und hindern einen Verlust der Parteistellung.
Schlagworte
Großverfahen, Einwendungen, Rechtzeitigkeit; Großverfahren, Kundmachung; Großverfahren, wiederholte öffentliche Auflage, Einwendungen; Großverfahren, Zulässigkeit;Dokumentnummer
UMSER_20070509_US_4B_2007_6_6_01