Index
83/01Norm
UVP-G §3 Abs4Rechtssatz
1. Durch die Formulierung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 wird deutlich, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Das UVP-G 2000 normiert in § 3 Abs. 4 einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.1. Durch die Formulierung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 wird deutlich, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Das UVP-G 2000 normiert in Paragraph 3, Absatz 4, einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.
2. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist im Feststellungsverfahren entbehrlich, wenn bereits ein (hier: agrar-)technisches Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete i.S. von § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (hier: Siedlungsgebiet) nicht erheblich sind.2. Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist im Feststellungsverfahren entbehrlich, wenn bereits ein (hier: agrar-)technisches Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete i.S. von Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 (hier: Siedlungsgebiet) nicht erheblich sind.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, technische Richtlinien; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet, humanmedizinisches Gutachten;Zuletzt aktualisiert am
08.06.2009