Index
83/01Norm
UVP-G §3 Abs4Text
Betrifft:Erweiterung eines Schweinemaststalles auf Grundstück Nr. 382, KG Naglern, des Herrn Thomas Toifl, Naglern 42, 2113 Ernstbrunn;
UVP-Feststellungsverfahren – Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzender, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2007, GZ RU4-U-259/001-2006, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben des Herrn Thomas Toifl betreffend die Erweiterung seines Schweinemastbetriebes neben dem bestehenden Stall auf dem Gst. Nr. 382, KG Naglern, von 960 Mastschweinen auf 2080 Mastschweine nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und dieses Vorhaben nicht den Tatbestand des § 3a Abs. 3 in Verbindung mit § 3 Abs. 4 und Anhang 1 Z 43 lit. b Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl Nr. 1993/697 idF BGBl. I Nr. 149/2006, im Folgenden: UVP-G 2000) erfüllt, zu Recht erkannt:Der Umweltsenat hat durch Dr. Matthias Neumayr als Vorsitzender, Dr. Agnes Bernhard als Berichterin und Dr. Martin Dolp als weiteres Mitglied über die Berufung der Niederösterreichischen Landesumweltanwaltschaft gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 22. Jänner 2007, GZ RU4-U-259/001-2006, mit dem festgestellt wurde, dass das Vorhaben des Herrn Thomas Toifl betreffend die Erweiterung seines Schweinemastbetriebes neben dem bestehenden Stall auf dem Gst. Nr. 382, KG Naglern, von 960 Mastschweinen auf 2080 Mastschweine nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt und dieses Vorhaben nicht den Tatbestand des Paragraph 3 a, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 und Anhang 1 Ziffer 43, Litera b, Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 - UVP-G 2000), BGBl Nr. 1993/697 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 149 aus 2006,, im Folgenden: UVP-G 2000) erfüllt, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Rechtsgrundlagen:
§ 3 Abs. 1 bis 7 UVP-G 2000, BGBl I Nr. 679/1993 idgF;
§ 3a Abs. 3 iVm Anhang 1 Z 43 lit. b UVP-G 2000, BGBl I Nr.
679/1993 idgF;
§§ 66 Abs. 4, 67g bis 69g AVG, BGBl I Nr. 51/1991 idgF;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 g bis 69 g AVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF;
§§ 5 und 12 USG 2000, BGBl I Nr. 114/2000 idgF.Paragraphen 5 und 12 USG 2000, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2000, idgF.
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit Schreiben vom 17. Mai 2006 hat Herr Thomas Toifl die Feststellung beantragt, ob die von ihm geplante Erweiterung seines Schweinemaststalles auf dem Gst.Nr. 382, KG Naglern, der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 unterliegt. Im bewilligten Altbestand werden derzeit 960 Endmastschweine gehalten. Im beabsichtigten Zubau des bestehenden Mastschweinestalles ist die Haltung von 1.000 Endmasttieren in fünf Stalleinheiten zu je 200 Endmasttieren geplant sowie die Haltung von 120 Endmasttieren im Nachmastabteil.
1.2. Nach einer Stellungnahme des Wasserwirtschaftlichen Planungsorgans vom 23. November 2006 liegt der vorgesehene Standort auf Gst. Nr. 382, KG Naglern, außerhalb von wasserrechtlich besonders geschützten Gebieten.
1.3. Der Amtssachverständige für Raumordnung hat festgestellt, dass der künftige Gebäudekomplex mit der Längsseite an der L 1102 liege und von dieser Gebäudeseite ausgehend ein Abstand von 300 m zur Ortschaft Naglern bestehe.
1.4. Der agrartechnische Amtssachverständige führt in seinem Gutachten vom 4. September 2006 aus, dass die Anlage ca. 270 m westlich des Siedlungsgebietes liege und das übrige Umland ackerbaulich genutzt werde. Das Siedlungsgebiet weise die Widmungsart Bauland-Agrargebiet auf, ein kleinerer Teil sei als Bauland-Betriebsgebiet gewidmet. Eine örtliche Erhebung in Naglern sowie am Gemeindeamt Ernstbrunn habe ergeben, dass keine weiteren Stallungen bestehen, mit denen eine eventuelle Kumulierung gegeben wäre.
Nennenswerte Auswirkungen auf Gewässer und Biotope oder Wald könnten ausgeschlossen werden.
Zur Abschätzung der luftgetragenen Immissionen in Hinblick auf das nahe Siedlungsgebiet zog er die „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung in Stallungen“, herausgegeben 1995 durch das Bundesministerium für Umwelt, heran.
Die Richtlinie umfasst alle luftgetragenen Emissionen (Geruch und Staub), nicht aber den Lärm, der in der gegebenen Entfernung ohnehin nicht mehr relevant sei. Dabei werden auf Basis der für die Emissionen eines Stalles ausschlaggebenden Faktoren Tierart, Tierzahl, Entmistungs-, Belüftungs- und Entlüftungssystem, Fütterung und Mistlagerung mit einer bestimmten Formel für Geruchszahl die zu erwartenden Emissionen als eine dimensionslose Zahl errechnet. Ausgehend von dieser Geruchszahl kann ein widmungsbezogener Schutzabstand errechnet werden. Dieses Rechenmodell ist derart aufgebaut, dass mit der Formel S = 25?G in etwa die absolute Reichweite von Immissionen (Geruchsschwelle) unter ungünstigsten Bedingungen berechnet wird. Sind weitere Faktoren bekannt, die auf die Ausbreitung von Emissionen Einfluss haben (Windverteilung, Geländegegebenheiten, …), kann durch einen zusätzlichen geländeklimatologischen Faktor diese Schwelle nach unten korrigiert werden. Durch die Ergänzung eines so genannten Raumordnungsfaktors kann schließlich jener Bereich innerhalb dieser Geruchsschwelle bestimmt werden, in dem zwar Immissionen auftreten können, diese aber nach Intensität und Häufigkeit nicht als für die jeweils gegebene Widmungsart erheblich anzusehen sind. Der Gedanke des widmungsbezogenen Schutzabstandes entspreche auch der ständigen Rechtsprechung des VwGH, wonach die Zumutbarkeit von Immissionen von der jeweiligen Widmung abhängig ist. Ein gewisses Maß an Immissionen sei grundsätzlich zumutbar. Auch das UVP-G stelle auf erheblich schädliche, belästigende oder belastende Auswirkungen ab und toleriere damit ein gewisses Maß an Immissionen.
Für die Berechnung der Geruchszahl zog der Amtssachverständige den tierspezifischen Faktor für eine kontinuierliche Mast heran, da Bestände dieser Größenordnung üblicherweise in mehreren Chargen kontinuierlich mästen. Im Sinne einer Worst-Case-Annahme wurden ungünstige Werte für die Lüftung angenommen. Der Sachverständige legt im Einzelnen dar, welche Annahmen der Berechnung zu Grunde gelegt werden und kommt zum Ergebnis, dass sich ein empfohlener Schutzabstand für ein Bauland-Wohngebiet von 230 m ergibt. Der Schutzanspruch des Bauland-Wohngebiets sei dabei so definiert, dass mäßige Intensität und Häufigkeit sowie zeitlich begrenzte Immissionen tolerierbar sind, und somit das Maß, welches jedenfalls in einem Agrargebiet anzusetzen ist, keinesfalls übersteigt.
Im ca. 270 m entfernten Siedlungsgebiet könnten Immissionen mit einer Häufigkeit und Intensität auftreten, die auch noch für ein Bauland-Wohngebiet mit einem deutlich höheren Schutzanspruch, als es das vorliegende Bauland-Agrargebiet erfordert, tolerierbar wären. Die zu erwartenden Auswirkungen seien daher nicht als erheblich zu bezeichnen.
1.5. Die Niederösterreichische Umweltanwaltschaft bemängelte in einer Stellungnahme vom 11. Dezember 2006, Z NÖ UA-920803/001, dass im agrartechnischen Gutachten durch die herangezogene „Vorläufige Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus Nutztierhaltungen in Stallungen“ nur im Rahmen einer vergleichenden Standortbeurteilung Aussagen über Immissionen getroffen werden könnten. Das UVP-G 2000 verlange aber Aussagen darüber, zu wie vielen Prozent der Geruchstunden pro Jahr schwach bzw. stark wahrnehmbare Gerüche zu erwarten sind. Nur durch die Einholung einer Ausbreitungsrechnung im Rahmen eines luftreinhaltetechnischen Gutachtens, in der genaue Aussagen über die Dauer und die Intensität der zu erwartenden Gerüche, sowie durch ein darauf aufbauendes Gutachten der Medizin könne beurteilt werden, ob die geplante Änderung des Schweinemaststalles mit erheblichen schädigenden oder belastenden Auswirkung auf die Umwelt zu rechnen ist und beantragte daher „jedenfalls“ die Einholung eines medizinischen Gutachtens.
1.6. Die Niederösterreichische Landesregierung verweist im Bescheid vom 22. Jänner 2007, Z RU4-U-259/001-2006, in ihrer rechtlichen Beurteilung auf die Kriterien des § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 und darauf, dass Zweck der Einzelfallprüfung eine Grobbeurteilung eines Vorhabens sei. Begründend nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Umweltsenates US 7B/2001/10-18 vom 27. Mai 2002, wonach die Einholung eines medizinischen Gutachtens dann entbehrlich sei, wenn bereits das agrartechnische Gutachten ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete gänzlich auszuschließen sind oder dass ein weitergehender Schutz nach der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“ gewährleistet ist. Da der vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Geruch zwar im relevanten Siedlungsgebiet noch wahrnehmbar sei, diese Immissionen aber die nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Intensität nicht erreichten, sei bereits auf Basis des agrartechnischen Gutachtens klar, dass durch die Änderung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000 zu rechnen sei und daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbleiben konnte.1.6. Die Niederösterreichische Landesregierung verweist im Bescheid vom 22. Jänner 2007, Z RU4-U-259/001-2006, in ihrer rechtlichen Beurteilung auf die Kriterien des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 und darauf, dass Zweck der Einzelfallprüfung eine Grobbeurteilung eines Vorhabens sei. Begründend nimmt sie Bezug auf die Entscheidung des Umweltsenates US 7B/2001/10-18 vom 27. Mai 2002, wonach die Einholung eines medizinischen Gutachtens dann entbehrlich sei, wenn bereits das agrartechnische Gutachten ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete gänzlich auszuschließen sind oder dass ein weitergehender Schutz nach der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus der Nutztierhaltung“ gewährleistet ist. Da der vom gegenständlichen Vorhaben ausgehende Geruch zwar im relevanten Siedlungsgebiet noch wahrnehmbar sei, diese Immissionen aber die nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Intensität nicht erreichten, sei bereits auf Basis des agrartechnischen Gutachtens klar, dass durch die Änderung nicht mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000 zu rechnen sei und daher die Einholung eines medizinischen Gutachtens unterbleiben konnte.
Im Ergebnis stellt sie fest, dass die Durchführung eines Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahrens im gegenständlichen Verfahren nicht erforderlich sei.
1.7. Gegen diesen Bescheid erhob die Landesumweltanwaltschaft mit Schriftsatz vom 7. Februar 2007, Z NÖ UA-920803/001, rechtzeitig Berufung und beantragte die Behebung des angefochtenen Bescheides und die Feststellung, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.
In der Begründung werden im Wesentlichen die Argumente der Stellungnahme im Ermittlungsverfahren wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 UVP-G 2000 genannten Kriterien auch die „Dauer, Häufigkeit, Schwere und Komplexität der Immissionen“ zu berücksichtigen gewesen wären.In der Begründung werden im Wesentlichen die Argumente der Stellungnahme im Ermittlungsverfahren wiederholt und insbesondere darauf hingewiesen, dass unter Berücksichtigung der in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 UVP-G 2000 genannten Kriterien auch die „Dauer, Häufigkeit, Schwere und Komplexität der Immissionen“ zu berücksichtigen gewesen wären.
Der Berufungswerber stellt daher den Antrag, den angefochtenen Bescheid im Hinblick auf die ergänzungsbedürftigen Verfahrensgrundlagen zu beheben und zur Ergänzung an die Erstbehörde zurückzuweisen, in eventu die erforderlichen Verfahrensergänzungen im Berufungsverfahren vorzunehmen.
1.8. Eine öffentliche mündliche Verhandlung wurde von keiner Partei beantragt. Da sie im Hinblick auf den Inhalt des Aktes auch vom Umweltsenat nicht für erforderlich erachtet wird, konnte sie unterbleiben.
2. Der Umweltsenat hat erwogen:
2.1. Der Sachverhalt ist unbestritten.
2.2. Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des § 3a Abs. 1 bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.2.2. Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 hat die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin, einer mitwirkenden Behörde oder des Umweltanwaltes festzustellen, ob für ein Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach diesem Bundesgesetz durchzuführen ist und welcher Tatbestand des Anhanges 1 oder des Paragraph 3 a, Absatz eins bis 3 durch das Vorhaben verwirklicht wird.
Nach § 3 Abs. 1 UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Nach Paragraph 3, Absatz eins, UVP-G 2000 sind Vorhaben, die in Anhang 1 angeführt sind, sowie Änderungen dieser Vorhaben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Für Änderungen der in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist im Sinne des § 3a Abs. 3 UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wennFür Änderungen der in Spalte 2 oder 3 des Anhanges 1 angeführten Vorhaben ist im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, UVP-G 2000 eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem vereinfachten Verfahren durchzuführen, wenn
1. der in Spalte 2 oder 3 festgelegte Schwellenwert durch die bestehende Anlage bereits erreicht ist oder durch die Änderung erreicht wird und durch die Änderung eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% dieses Schwellenwertes erfolgt oder
2. eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50% der bisher genehmigten Kapazität des Vorhabens erfolgt, falls in Spalte 2 oder 3 kein Schwellenwert festgelegt ist,
und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 zu rechnen ist.und die Behörde im Einzelfall feststellt, dass durch die Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, zu rechnen ist.
Nach § 3a Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Abs. 1 Z 2 sowie Abs. 2 und 3 die in § 3 Abs. 4 Z 1 bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Nach Paragraph 3 a, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei der Feststellung im Einzelfall gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sowie Absatz 2 und 3 die in Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 angeführten Kriterien zu berücksichtigen. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat die Behörde bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden.
Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:
1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),
2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),
3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich. Anhang 2 des UVP-G 2000 definiert als schutzwürdige Gebiete der Kategorie E: „Siedlungsgebiet oder nahe Siedlungsgebiete“. Als Nahebereich eines Siedlungsgebietes gilt ein Umkreis von 300 m um das Vorhaben, in dem Grundstücke wie folgt festgelegt oder ausgewiesen sind:
1. Bauland, in dem Wohnbauten errichtet werden dürfen (ausgenommen reine Gewerbe-, Betriebs- oder Industriegebiete, Einzelgehöfte oder Einzelbauten),
2. Gebiete für Kinderbetreuungseinrichtungen, Kinderspielplätze, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, Krankenhäuser, Kuranstalten, Seniorenheime, Friedhöfe, Kirchen und gleichwertige Einrichtungen anerkannter Religionsgemeinschaften, Parkanlagen, Campingplätze und Freibeckenbäder, Garten- und Kleingartensiedlungen.
In Anlage 1 Spalte 3 sind jene Vorhaben angeführt, die nur bei Zutreffen besonderer Voraussetzungen der UVP-Pflicht unterliegen. Bei diesen Vorhaben hat ab den angegebenen Mindestschwellen eine Einzelfallprüfung zu erfolgen.
Anlage 1 Z 43 Spalte 3 lit. b legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E Mindestschwellen unter anderem ab folgender Größe fest: 1 400 Mastschweineplätze.Anlage 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b, legt für Anlagen zum Halten oder zur Aufzucht von Tieren in schutzwürdigen Gebieten der Kategorie C oder E Mindestschwellen unter anderem ab folgender Größe fest: 1 400 Mastschweineplätze.
Betreffend lit. a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.Betreffend Litera a und b gilt: Bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine UVP bzw. eine Einzelfallprüfung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt.
2.3. Das geplante Vorhaben ist in einer Entfernung von ca. 270 m zum Siedlungsgebiet Naglern und somit in einem Gebiet der Kategorie E im Sinne des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 situiert. Aufgrund der Entfernung von weniger als 300 m zum Siedlungsgebiet (ca. 270 m) gilt der Schwellenwert von Anhang 1 Z 43 Spalte 3 lit. b UVP-G mit 1.400 Mastschweinen.2.3. Das geplante Vorhaben ist in einer Entfernung von ca. 270 m zum Siedlungsgebiet Naglern und somit in einem Gebiet der Kategorie E im Sinne des Anhangs 2 zum UVP-G 2000 situiert. Aufgrund der Entfernung von weniger als 300 m zum Siedlungsgebiet (ca. 270 m) gilt der Schwellenwert von Anhang 1 Ziffer 43, Spalte 3 Litera b, UVP-G mit 1.400 Mastschweinen.
Das gegenständliche Vorhaben umfasst einen Bestand von 960 Mastschweinen, der durch einen Zubau mit einer Nachmastabteilung für 120 Endmasttiere und weitere 5 Abteile für je 200 Mastschweine erweitert werden soll, insgesamt soll also der Bestand um 1.120 Mastschweine auf 2.080 Mastschweine erhöht werden. Durch die Änderung wird damit der in Anlage 1 Z 43 lit b UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert von 1.400 Mastschweineplätzen erreicht. Es erfolgt zudem eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes.Das gegenständliche Vorhaben umfasst einen Bestand von 960 Mastschweinen, der durch einen Zubau mit einer Nachmastabteilung für 120 Endmasttiere und weitere 5 Abteile für je 200 Mastschweine erweitert werden soll, insgesamt soll also der Bestand um 1.120 Mastschweine auf 2.080 Mastschweine erhöht werden. Durch die Änderung wird damit der in Anlage 1 Ziffer 43, Litera b, UVP-G 2000 vorgesehene Schwellenwert von 1.400 Mastschweineplätzen erreicht. Es erfolgt zudem eine Kapazitätsausweitung von mindestens 50 % dieses Schwellenwertes.
Das Siedlungsgebiet weist eine Widmung von Bauland-Agrargebiet bzw. Bauland-Betriebsgebiet auf. Neben den bestehenden Stallungen des Projektwerbers gibt es keine weiteren Stallungen, mit denen Kumulierungen gegeben wären.
Es ist demnach in Sinne einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob durch die geplante Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Das UVP-G 2000 normiert in seinem § 3 Abs. 4 jene Kriterien, die bei Einzelfallprüfungen zu berücksichtigen sind.Es ist demnach in Sinne einer Einzelfallprüfung festzustellen, ob durch die geplante Änderung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Das UVP-G 2000 normiert in seinem Paragraph 3, Absatz 4, jene Kriterien, die bei Einzelfallprüfungen zu berücksichtigen sind.
Im gegenständlichen Verfahren liegt der Einzelfallprüfung der Behörde unter anderem ein agrartechnisches Gutachten zugrunde. Die Berufungswerberin bemängelt, dass in diesem entgegen § 3 Abs. 4 Z 3 UVP-G 2000 insbesondere Kriterien der „Dauer, Häufigkeit, Schwere und Komplexität der Immissionen“ nicht ausreichend Niederschlag gefunden hätten.Im gegenständlichen Verfahren liegt der Einzelfallprüfung der Behörde unter anderem ein agrartechnisches Gutachten zugrunde. Die Berufungswerberin bemängelt, dass in diesem entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 3, UVP-G 2000 insbesondere Kriterien der „Dauer, Häufigkeit, Schwere und Komplexität der Immissionen“ nicht ausreichend Niederschlag gefunden hätten.
Den Ausführungen des Gutachtens ist zu entnehmen, dass die für die Emissionen eines Stalles ausschlaggebenden Faktoren, wie Tierzahl, Entmistungs-, Be- und Entlüftungssystem, Fütterung und Mistlagerung zur Eruierung der Geruchszahl herangezogen wurden. Daraus wurde die absolute Reichweite von Immissionen (Geruchschwelle) unter ungünstigsten Bedingungen errechnet. Zudem wurde der tierspezifische Faktor für eine kontinuierliche Mast, also für einen dauernd emittierenden Betrieb herangezogen. Der Vorwurf, dass die genannten Kriterien keine Berücksichtigung in den Berechnungen gefunden hätten, ist nach Meinung des Umweltsenates vor diesem Hintergrund nicht ausreichend substantiiert.
Die Einzelfallprüfung hat zudem den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten (vgl. die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10. November 2000, US 9/2000/9-23, 23. August 2001, US 1B/2001/2-28, 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, 7. Jänner 2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7).Die Einzelfallprüfung hat zudem den Zweck, unter Berücksichtigung der konkreten Situation (Standort, Vorbelastung usw.) eine Grobbeurteilung eines Vorhabens vorzunehmen. Eine konkrete Beurteilung der Auswirkungen eines Vorhabens in allen Einzelheiten bleibt den hiefür vorgesehenen Bewilligungsverfahren vorbehalten vergleiche die Entscheidungen des Umweltsenates vom 10. November 2000, US 9/2000/9-23, 23. August 2001, US 1B/2001/2-28, 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18, 7. Jänner 2003, US 1A/2002/4-22, 12. Juli 2006, US 7A/2006/10-7).
Durch die Formulierung des § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 wird schließlich deutlich, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Das UVP-G 2000 normiert in § 3 Abs. 4 einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.Durch die Formulierung des Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 wird schließlich deutlich, dass nicht jede Berührung oder Beeinflussung des schutzwürdigen Gebietes eine UVP-Pflicht auslösen soll, sondern nur jene Beeinträchtigungen, die den Schutzzweck des schutzwürdigen Gebietes wesentlich negativ beeinflussen. Das UVP-G 2000 normiert in Paragraph 3, Absatz 4, einen spezifischen Prüfungsmaßstab für die Einzelfallprüfung, den die Behörde ihrer Beurteilung zugrunde zu legen hat.
Es ist daher von der UVP-Behörde zu prüfen, ob im Zusammenhang mit der Neuerrichtung des mit dem Altbestand eine Einheit bildenden Schweinemaststalles mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob die Bevölkerung im nahe gelegenen Siedlungsgebiet durch das Ausmaß und die Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen – in der Form von gesundheitsgefährlichen bzw. lebensbedrohenden oder das Wohlbefinden erheblich einschränkenden Immissionen – wesentlich beeinträchtigt ist.
Ob eine Gefahr oder Belästigung seitens eines Betriebes zu befürchten ist, hat die Behörde festzustellen. Sie hat sich hierbei im Allgemeinen der Mithilfe von Sachverständigen, und zwar eines technischen und eines medizinischen Sachverständigen, zu bedienen. Sache des technischen Sachverständigen ist es, über das Ausmaß der zu erwartenden Immissionen und ihre Art Auskunft zu geben, während es dem medizinischen Sachverständigen obliegt, seine Meinung hinsichtlich der Wirkungen der vom technischen Sachverständigen festgestellten Immissionen auf den menschlichen Organismus darzulegen (VwGH vom 24. Februar 1998, 97/05/0286).
Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist jedoch nach Meinung des Umweltsenates im Feststellungsverfahren auch dann entbehrlich, wenn bereits das agrartechnische Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete iS von § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 (hier: Siedlungsgebiet) nicht erheblich sind (siehe auch die Entscheidung des Umweltsenates vom 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18).Die Einholung eines medizinischen Gutachtens ist jedoch nach Meinung des Umweltsenates im Feststellungsverfahren auch dann entbehrlich, wenn bereits das agrartechnische Gutachten überzeugend ergibt, dass Immissionen auf die schutzwürdigen Gebiete iS von Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 (hier: Siedlungsgebiet) nicht erheblich sind (siehe auch die Entscheidung des Umweltsenates vom 27. Mai 2002, US 7B/2001/10-18).
Der agrartechnische Amtssachverständige hat in seinem Gutachten eine Ermittlung des richtungsbezogenen Schutzabstandes auf der Grundlage der „Vorläufigen Richtlinie zur Beurteilung von Immissionen aus Nutztierhaltungen in Stallungen“ vorgenommen und als Raumordnungsfaktor Bauland-Wohngebiet, also ein Referenzgebiet mit einem höheren Schutzanspruch als das gegenständliche Bauland-Agrargebiet bzw. Bauland-Betriebsgebiet, herangezogen sowie auch sonstige Worst-Case-Annahmen getroffen. Die Berechnungen ergeben, dass im ca. 270 m entfernten Gebiet Immissionen in einer Häufigkeit und Intensität auftreten, die auch in einem Bauland-Wohngebiet tolerierbar wären, wobei der Schutzanspruch dieses Gebietes so definiert ist, dass mäßige Intensität und Häufigkeit sowie zeitlich begrenzte Immissionen tolerierbar sind.
Im konkreten Fall sind nach der gutachterlichen Aussage des agrartechnischen Amtssachverständigen auf Grund der Bau- und Betriebsweise der verfahrensgegenständlichen Mastschweineanlage, der entsprechend großen Entfernung, der geländeklimatologischen Bewertung und der Hauptwind- und Raumordnungsverhältnisse „nicht als erheblich“ zu bezeichnende Auswirkungen zu erwarten.
Für das gegenständliche Vorhaben wäre eine UVP durchzuführen, wenn als Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 zu erwarten ist, dass das nahe liegende Siedlungsgebiet durch die aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen „wesentlich" beeinträchtigt wird.Für das gegenständliche Vorhaben wäre eine UVP durchzuführen, wenn als Ergebnis der Einzelfallprüfung gemäß Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 zu erwarten ist, dass das nahe liegende Siedlungsgebiet durch die aus dem Vorhaben resultierenden Immissionen „wesentlich" beeinträchtigt wird.
Im Regelfall wird der aus den Stallgebäuden emittierte Geruch in dem im gegenständlichen Verfahren relevanten Siedlungsgebiet nicht mehr wahrnehmbar sein. Die nur in Ausnahmefällen (bei gewissen meteorologischen und betriebsspezifischen Konstellationen) noch wahrnehmbaren Geruchsimmissionen erreichen aber nicht die nach § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 erforderliche Intensität von Auswirkungen. In Anbetracht eines schon auf Basis des überzeugenden Gutachtens des agrartechnischen Amtssachverständigen vom Umweltsenat festgestellten Schutzes ist somit bezüglich des gegenständlichen Vorhabens eine UVP-Relevanz nicht gegeben, sodass die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben konnte.Im Regelfall wird der aus den Stallgebäuden emittierte Geruch in dem im gegenständlichen Verfahren relevanten Siedlungsgebiet nicht mehr wahrnehmbar sein. Die nur in Ausnahmefällen (bei gewissen meteorologischen und betriebsspezifischen Konstellationen) noch wahrnehmbaren Geruchsimmissionen erreichen aber nicht die nach Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 erforderliche Intensität von Auswirkungen. In Anbetracht eines schon auf Basis des überzeugenden Gutachtens des agrartechnischen Amtssachverständigen vom Umweltsenat festgestellten Schutzes ist somit bezüglich des gegenständlichen Vorhabens eine UVP-Relevanz nicht gegeben, sodass die Einholung des Gutachtens eines medizinischen Sachverständigen unterbleiben konnte.
2.4. Der angefochtene Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung ist daher zu bestätigen.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, technische Richtlinien; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Siedlungsgebiet, humanmedizinisches Gutachten;Zuletzt aktualisiert am
10.06.2009