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83/01Norm
UVP-G 2000 §2 Abs2Rechtssatz
1. Gegenstand eines UVP-Verfahrens sind sämtliche mit einem Vorhaben in sachlichem oder örtlichem Zusammenhang stehenden Eingriffe, auch wenn nur ein Teil des Vorhabens die UVP-Pflicht gemäß Anhang 1 UVP-G 2000 auslöst. Der Grundsatz der Einheit der Anlage gilt im UVP-Regime somit in noch weiterem Umfang als im sonstigen Anlagenrecht.
2. Unter verwaltungsrechtlichen Anpassungs- und Sanierungsverfahren sind alle jene Verfahren zu verstehen, die angeordnet werden, um gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erfüllen (z.B. Verfahren nach § 79 Abs. 3 GewO, § 10 IG-L, § 17 AlSAG, § 33c WRG, §§ 23ff EG-K). Betroffen sind jedoch ausschließlich Anpassungen und Sanierungen von Vorhaben, was begrifflich voraussetzt, dass bereits eine rechtskräftige Genehmigung für die betreffende Anlage vorliegen muss. Unter Anpassungs- und Sanierungsverfahren i.S.d. § 3a Abs. 8 UVP-G 2000 sind somit nur Verfahren zur Änderung von Altanlagen zu verstehen, die das Ziel haben, gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erreichen.2. Unter verwaltungsrechtlichen Anpassungs- und Sanierungsverfahren sind alle jene Verfahren zu verstehen, die angeordnet werden, um gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erfüllen (z.B. Verfahren nach Paragraph 79, Absatz 3, GewO, Paragraph 10, IG-L, Paragraph 17, AlSAG, Paragraph 33 c, WRG, Paragraphen 23 f, f, EG-K). Betroffen sind jedoch ausschließlich Anpassungen und Sanierungen von Vorhaben, was begrifflich voraussetzt, dass bereits eine rechtskräftige Genehmigung für die betreffende Anlage vorliegen muss. Unter Anpassungs- und Sanierungsverfahren i.S.d. Paragraph 3 a, Absatz 8, UVP-G 2000 sind somit nur Verfahren zur Änderung von Altanlagen zu verstehen, die das Ziel haben, gesetzlich vorgeschriebene Standards zu erreichen.
3. § 3 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000, wonach bei einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist bei Gletscherschigebieten nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur gilt, wenn in der Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs 1 ein Schwellenwert festgelegt ist. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert keine andere Interpretation, da Anhang I Z 22 der UVP-Richtlinie nur anzuwenden ist, sofern ein Schwellenwert im Anhang I festgelegt wurde und es sich um ein im Anhang I angeführtes Vorhaben handelt, was beides hier nicht zutrifft.3. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000, wonach bei einer Kapazitätsausweitung von mindestens 100 % des festgelegten Schwellenwertes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, ist bei Gletscherschigebieten nicht anzuwenden, da diese Bestimmung nur gilt, wenn in der Spalte 1 oder Spalte 2 des Anhangs 1 ein Schwellenwert festgelegt ist. Auch eine richtlinienkonforme Auslegung erfordert keine andere Interpretation, da Anhang römisch eins Ziffer 22, der UVP-Richtlinie nur anzuwenden ist, sofern ein Schwellenwert im Anhang römisch eins festgelegt wurde und es sich um ein im Anhang römisch eins angeführtes Vorhaben handelt, was beides hier nicht zutrifft.
4. Eine Fläche, die für die Benutzung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten eingerichtet wird und die durch äußere Merkmale erkennbar ist, ist jedenfalls als Schipiste anzusehen, unabhängig ob eine dauernde Benutzung erfolgt oder nicht. Dies gebietet jedenfalls eine richtlinienkonforme Interpretation (Anhang II Z 12 lit. a UVP-RL), da eine Weganlage, die der Benützung durch Wintersportler dient, zumindest als zugehörige Einrichtung zu den Schipisten in einem engeren Sinn anzusehen ist.4. Eine Fläche, die für die Benutzung zum Schifahren oder für andere Wintersportarten eingerichtet wird und die durch äußere Merkmale erkennbar ist, ist jedenfalls als Schipiste anzusehen, unabhängig ob eine dauernde Benutzung erfolgt oder nicht. Dies gebietet jedenfalls eine richtlinienkonforme Interpretation (Anhang römisch zwei Ziffer 12, Litera a, UVP-RL), da eine Weganlage, die der Benützung durch Wintersportler dient, zumindest als zugehörige Einrichtung zu den Schipisten in einem engeren Sinn anzusehen ist.
5. Der Gesetzgeber hat dem Gletscherschutz offenbar eine besondere Bedeutung zugemessen, indem er die Schwellenwerte, die sonst bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Schigebieten vorgesehen sind, für Gletscherschigebiete nicht zur Anwendung bringt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass nicht jede Erweiterung eines Gletscherschigebietes als erheblich i.S.d. § 3a Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 anzusehen ist. Erheblich ist jedoch die Führung einer Weganlage über einen bisher schitechnisch noch nicht erschlossenen, von anthropogenen Spuren wenig berührten Gletscherbereich.5. Der Gesetzgeber hat dem Gletscherschutz offenbar eine besondere Bedeutung zugemessen, indem er die Schwellenwerte, die sonst bei der Beurteilung der UVP-Pflicht von Schigebieten vorgesehen sind, für Gletscherschigebiete nicht zur Anwendung bringt. Trotzdem ist davon auszugehen, dass nicht jede Erweiterung eines Gletscherschigebietes als erheblich i.S.d. Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 anzusehen ist. Erheblich ist jedoch die Führung einer Weganlage über einen bisher schitechnisch noch nicht erschlossenen, von anthropogenen Spuren wenig berührten Gletscherbereich.
Schlagworte
Auslegung, richtlinienkonforme; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache; Gletscherschigebiete, Änderungen; Schigebiete, Änderungen, Einzelfallprüfung oder jedenfalls UVP- Pflicht; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau; Vorfrage, UVP-Pflicht; Vorhaben, Einheit; Vorhaben, UVP-pflichtige, Anpassungs- und SanierungsverfahrenZuletzt aktualisiert am
07.06.2010