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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Im Zusammenhang mit Immissionszusatzbelastungen sind die sogenannten „Irrelevanzkriterien“ zu berücksichtigen. Diese beruhen auf dem „Schwellenwertkonzept“, das nach der Judikatur des Umweltsenates maßgeblich ist. Unter Zugrundelegung entsprechender fachlicher Anleitungen im Licht der geltenden Rechtslage kann in Sanierungsgebieten gemäß Immissionsschutz- gesetz-Luft, in belasteten Gebieten (Luft) gemäß § 3 Abs. 8 UVP-G 2000, in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitragen, mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden.1. Im Zusammenhang mit Immissionszusatzbelastungen sind die sogenannten „Irrelevanzkriterien“ zu berücksichtigen. Diese beruhen auf dem „Schwellenwertkonzept“, das nach der Judikatur des Umweltsenates maßgeblich ist. Unter Zugrundelegung entsprechender fachlicher Anleitungen im Licht der geltenden Rechtslage kann in Sanierungsgebieten gemäß Immissionsschutz- gesetz-Luft, in belasteten Gebieten (Luft) gemäß Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000, in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen sowie in Gebieten mit besonderer Schutzwürdigkeit die Bagatellgrenze der Jahreszusatzbelastung bei Vorhaben, die mit anderen geplanten oder bestehenden Emittenten zur Belastung der Luft durch einschlägige Emissionen beitragen, mit 1 % des Grenzwertes für den Jahresmittelwert festgelegt werden.
2. Diese für die Genehmigung von Vorhaben erarbeiteten Grundlagen können konsequenterweise auch in der Einzelfallprüfung herangezogen werden, wo es darum geht, ob ein Vorhaben erhebliche Auswirkungen auf die Luftqualität haben kann. Überschreiten die prognostizierten Auswirkungen eines Vorhabens die so angewendete Irrelevanzschwelle (3% des Langzeitschwellenwertes außerhalb, 1 % in Gebieten mit Grenzwertüberschreitungen), so ist davon auszugehen, dass mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt bzw. das belastete Gebiet – Luft zu rechnen ist.
3. Im Kumulationsfall ist zu prüfen, ob aufgrund des Zusammenwirkens des Neuvorhabens (hier: „Park & Ride-Anlage“) mit den im räumlichen Zusammenhang stehenden gleichartigen Vorhaben (hier: Parkplätzen) mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist. Dabei ist konkret zu beurteilen, ob die Zusatzbelastung zusammen mit der aus den kumulierbaren umliegenden bestehenden Vorhaben resultierenden Belastung die Schwelle der Erheblichkeit überschreitet.
Schlagworte
Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Immissionsgrenzwerte; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Prognose; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept;Kumulationsbestimmung, unterschiedlicher Prüfmaßstab bei Lage in schutzwürdigen Gebieten Schutzwürdiges Gebiet, LuftZuletzt aktualisiert am
21.11.2012