TE Umse Bescheid 2007/9/4 US 9B/2007/4-17

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Veröffentlicht am 04.09.2007
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §3 Abs2
UVP-G 2000 §3 Abs4
UVP-G 2000 §3 Abs7
AVG §68 Abs1
Stmk NSchG §6
Stmk V Landschaftsschutzgebiet Murauen Mureck-Bad Radkersburg-
Klöch
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 3 heute
  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 3 gültig von 24.02.2016 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2016
  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
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  2. UVP-G 2000 § 3 gültig ab 24.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2025
  3. UVP-G 2000 § 3 gültig von 23.03.2023 bis 23.07.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  4. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  5. UVP-G 2000 § 3 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
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  7. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 23.02.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  8. UVP-G 2000 § 3 gültig von 03.08.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  9. UVP-G 2000 § 3 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  10. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.04.2005 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2005
  11. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 3 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft:Feststellungsbescheid der Stmk Landesregierung bezüglich Kiesabbau Semlitsch in Dietzen, Marktgemeinde Halbenrain;

Berufungen

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Angela Julcher als Vorsitzende, Dr. Franz Cutka als Berichter und Dr. Primus Michelic als weiteres Mitglied über die von der Marktgemeinde Halbenrain, vertreten durch Onz, Onz, Kraemmer, Hüttler Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, sowie der Umweltanwältin des Landes Steiermark eingebrachten Berufungen gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.1.2007, Zahl: FA 13A-11.10-134/2006-60, zu Recht erkannt:

Spruch:

Den Berufungen wird Folge gegeben. Der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 11.1.2007, Zahl: FA 13A- 11.10-134/2006-60, wird dahingehend abgeändert, dass er wie folgt zu lauten hat:

Es wird festgestellt, dass für das geplante Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Rechtsgrundlagen:

§ 3 Abs. 1 bis 7 UVP-G 2000, BGBl. Nr. 679/1993, idgF;

§ 12 USG 2000, BGBl. I Nr. 114/2000 idgF;

§§ 66 Abs. 4, 67d bis 67g AVG;Paragraphen 66, Absatz 4, 67 d bis 67 g AVG;

§§ 2 und 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz LGBl. Nr. 65/1976, idgF iVm. der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über de Erklärung von Gebieten der Murauen (Mureck-Bad Radkersburg-Klöch) zum Landschaftsschutzgebiet, LGBl. Nr. 88/1981.Paragraphen 2 und 6 Steiermärkisches Naturschutzgesetz Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 1976,, idgF in Verbindung mit der Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über de Erklärung von Gebieten der Murauen (Mureck-Bad Radkersburg-Klöch) zum Landschaftsschutzgebiet, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981,.

Begründung:

1. Verfahrensgang:

Daniel Semlitsch, Halbenrain, plant eine Kiesgewinnung in Form einer Nassbaggerung in der KG Dietzen in der Marktgemeinde Halbenrain. Das Projekt vom Oktober 2004 wurde nach den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes (Gewinnungsbetriebsplan) bei der BH Radkersburg zur Genehmigung eingereicht.

Das Vorhaben beansprucht eine Fläche von 6,8 ha und liegt im Steirischen Landschaftsschutzgebiet Nr. 36. Es grenzt im Süden unmittelbar an das Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach“. Im Nahbereich (ca. 5 km) des Vorhabens befinden sich weitere bewilligte Nassbaggerungen: Nassbaggerung der Fa. Ladenhauf-Lieschnegg, Schotterbau GmbH & Co KG, mit einer bewilligten Abbaufläche von 100.000 m²; weiter westlich eine weitere Nassbaggerung der Fa. Ladenhauf-Lieschnegg mit 42.000 m²; sowie zwei weitere Nassbaggerungen der Fa. Schotter- und Betonwerk Donnersdorf GmbH mit 66.000 m² bzw. 28.445 m².

Die Bezirkshauptmannschaft Radkersburg beantragte im Rahmen der Prüfung des Vorhabens wegen der Nähe der Nassbaggerung Ladenhauf-Lieschnegg, mit der sich der Umweltsenat bereits unter US 9B/2003/14-4 befasste, mit Eingabe vom 8.11.2004 bei der Steiermärkischen Landesregierung die Feststellung, ob für das beantragte Vorhaben eine UVP-Pflicht bestehe.

Die Steiermärkische Landesregierung stellte daraufhin nach einem entsprechenden Ermittlungsverfahren mit Bescheid vom 5.4.2005 fest, dass für das Vorhaben „Kiesabbau in Form einer Nassbaggerung des Daniel Semlitsch, Marktgemeinde Halbenrain“ keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei.

Im Wesentlichen begründete die UVP-Behörde ihre Entscheidung damit, dass wohl ein räumliches Naheverhältnis zu anderen Vorhaben gleicher Art bestehe, dass aber ein räumlicher Zusammenhang nicht gegeben sei. Vier weitere Nassbaggerungen hätten zwar einen gemeinsamen Grundwasserkörper, es bestehe indes kein Zusammenhang in hydraulischer oder hydrochemischer Hinsicht. Die Entscheidung stützte sich auf die gutachterliche Stellungnahme vom 11.2.2005, in der der Sachverständige nach Prüfung des Sachverhaltes zum Schluss kam, dass ein hydrogeologischer Zusammenhang zwischen dem geplanten Vorhaben und den benachbarten Nassbaggerungen nicht bestehe.

Die Erstbehörde kam zum Schluss, es fehle am Tatbestandsmerkmal des räumlichen Zusammenhanges zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000, weshalb festzustellen war, dass keine UVP-Pflicht nach Anhang 1 Z 25 Spalte 3 leg. cit. gegeben sei.Die Erstbehörde kam zum Schluss, es fehle am Tatbestandsmerkmal des räumlichen Zusammenhanges zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000, weshalb festzustellen war, dass keine UVP-Pflicht nach Anhang 1 Ziffer 25, Spalte 3 leg. cit. gegeben sei.

Der gegen diesen Bescheid von der Standortgemeinde erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Umweltsenats vom 18.10.2005, GZ US 8A/2005/15-20, Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Gemeinsam mit den oben genannten gleichartigen im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen – Mureck – Bad Radkersburg – Klöch) gelegenen Vorhaben im Nahbereich ergebe sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwerts der Z 25 lit. c des Anhangs 1 UVP-G 2000 in einem schutzwürdigen Gebiet betrage. Nach Einholung ergänzender Sachverständigengutachten stellte der Umweltsenat zusammenfassend fest, dass durch die Kumulierung mit den anderen gleichartigen Vorhaben sowohl hinsichtlich der Luftreinhaltekriterien als auch hinsichtlich der Schallimmissionen mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen bzw. einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks der schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A zu rechnen sei.Der gegen diesen Bescheid von der Standortgemeinde erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Umweltsenats vom 18.10.2005, GZ US 8A/2005/15-20, Folge gegeben. Es wurde ausgesprochen, dass das Vorhaben einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei. Gemeinsam mit den oben genannten gleichartigen im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen – Mureck – Bad Radkersburg – Klöch) gelegenen Vorhaben im Nahbereich ergebe sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwerts der Ziffer 25, Litera c, des Anhangs 1 UVP-G 2000 in einem schutzwürdigen Gebiet betrage. Nach Einholung ergänzender Sachverständigengutachten stellte der Umweltsenat zusammenfassend fest, dass durch die Kumulierung mit den anderen gleichartigen Vorhaben sowohl hinsichtlich der Luftreinhaltekriterien als auch hinsichtlich der Schallimmissionen mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen bzw. einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks der schutzwürdigen Gebiete der Kategorie A zu rechnen sei.

Im März 2006 brachte der Projektwerber bei der BH Radkersburg eine „Projektänderung 2005“ ein, bei der die vorgesehene Zu- und Abfahrt dahingehend geändert wurde, dass eine gemeinsame Nutzung mit der Ladenhauf-Lieschnegg Schotterabbau GmbH&Co KG nur noch auf einer Strecke von ca. 500m (gegenüber seinerzeit ca. 1.000m) unmittelbar vor der Einmündung in die B69 erfolge. Die gesamte Zufahrtsstrecke werde, wo erforderlich, staubmindernd befestigt. Eine Zustimmung anderer Eigentümer zur Benützung ihrer Grundstücke zur Zu- und Abfahrt wurde vorgelegt.

Nach Einholung von gutachterlichen Stellungnahmen und Einräumung des Parteiengehörs wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid neuerlich festgestellt, dass für das Vorhaben „Kiesabbau in Form einer Nassbaggerung“ des Herrn Daniel Semlitsch in der Marktgemeinde Halbenrain auf Grundstück 61/1, 61/2, 62, 252, 253, 255, 257 und 258 je KG Dietzen keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Gegen diesen Bescheid richten sich die rechtzeitig erhobenen Berufungen der Standortgemeinde sowie der Umweltanwältin des Landes Steiermark mit den Anträgen auf Abänderung dahin, auszusprechen, dass der neuerliche Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen werde, bzw. in eventu, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei.

Der Umweltsenat hat am 4.9.2007 die örtlichen Gegebenheiten besichtigt. Das eigentliche Abbaugebiet ist im derzeit gültigen Flächenwidmungsplan der Standortgemeinde Halbenrain für Sand- und Schottergewinnung ausgewiesen und liegt südlich der asphaltierten Gemeindestraße Dietzen-Donnersdorf, welche auch als Murradweg beschildert ist. Westlich des Hochwasserschutzdamms Dietzen soll ein neuer Transportweg Richtung Norden zu einer weiteren asphaltierten Gemeindestrasse Halbenrain – Madlhof geschaffen werden. Dabei soll ein Weg über einen derzeitigen Maisacker und durch eine Baum- und Heckenreihe (Windschutzstreifen ? Biotop?) neu gebaut werden sowie in weiterer Folge ein bestehender, teils im Gemeindebesitz, teils im Privatbesitz befindlicher geschotterter Feldweg (Breite ca. 4m) benützt werden. Die Verbindungsstraße Halbenrain – Madlhof liegt großteils am südlichen Rand des Natura-2000 Gebiets. Etwa 380m vor Erreichen der vom Betrieb Ladenhauf benützten Zufahrt („Eichwiesenweg“) soll die Fahrtroute auf einem geschotterten Weg nach Norden schwenken, um erst nach etwa 500m in diesen Eichwiesenweg zu münden. Ab dem Verschwenken nach Norden führt der Weg zur Gänze durch Natura-2000 Gebiet.

2. Der Umweltsenat hat erwogen:

Zur Frage des Zurückweisungsgrundes der entschiedenen Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG:Zur Frage des Zurückweisungsgrundes der entschiedenen Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG:

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (es sei denn, dass ein Fall der Wiedereinsetzung, der Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG vorliegt). Dieses Abänderungs- und Wiederholungsverbot rechtskräftiger Bescheide schließt jedoch nur eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache aus; ist die – durch die angewendeten Rechtsvorschriften und den maßgeblichen Sachverhalt bestimmte – Sache nicht mit jener identisch, über die bereits entschieden wurde, so steht § 68 Abs. 1 AVG einer (neuerlichen) Entscheidung nicht entgegen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen, die die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (es sei denn, dass ein Fall der Wiedereinsetzung, der Wiederaufnahme oder amtswegigen Abänderung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG vorliegt). Dieses Abänderungs- und Wiederholungsverbot rechtskräftiger Bescheide schließt jedoch nur eine neuerliche Entscheidung in derselben Sache aus; ist die – durch die angewendeten Rechtsvorschriften und den maßgeblichen Sachverhalt bestimmte – Sache nicht mit jener identisch, über die bereits entschieden wurde, so steht Paragraph 68, Absatz eins, AVG einer (neuerlichen) Entscheidung nicht entgegen.

Im vorliegenden Fall wurde der Antrag, über den mit dem Bescheid US 8A/2005/15-20 rechtskräftig abgesprochen wurde, in der „Projektänderung 2005“ dahingehend geändert, dass andere Zu- und Abfahrtsrouten gewählt wurden. Dies bedeutet nach Ansicht des Umweltsenats, dass tatsächlich ein anderer zu beurteilender Sachverhalt – und nicht mehr dieselbe Sache iSd. § 68 Abs. 1 AVG – vorliegt: sind doch gerade Zu- und Abfahrten wesentlicher Bestandteil eines Vorhabens dieses Ausmaßes, die auch für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt von entscheidender Bedeutung sein können. Das Berufungsvorbringen der Standortgemeinde, es handle sich um eine entschiedene Sache, geht daher ins Leere.Im vorliegenden Fall wurde der Antrag, über den mit dem Bescheid US 8A/2005/15-20 rechtskräftig abgesprochen wurde, in der „Projektänderung 2005“ dahingehend geändert, dass andere Zu- und Abfahrtsrouten gewählt wurden. Dies bedeutet nach Ansicht des Umweltsenats, dass tatsächlich ein anderer zu beurteilender Sachverhalt – und nicht mehr dieselbe Sache iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG – vorliegt: sind doch gerade Zu- und Abfahrten wesentlicher Bestandteil eines Vorhabens dieses Ausmaßes, die auch für die Beurteilung der Auswirkungen auf die Umwelt von entscheidender Bedeutung sein können. Das Berufungsvorbringen der Standortgemeinde, es handle sich um eine entschiedene Sache, geht daher ins Leere.

In der Sache:

Im Bescheid US 8A/2005/15-20 wurde in der Zusammenfassung die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung vordergründig mit der Einhaltung der Luftreinhaltekriterien und den zu erwartenden Schallimmissionen begründet.

Aus der Zitierung der ergänzend eingeholten naturschutzfachlichen Stellungnahme sowohl betreffend das Natura 2000-Gebiet als auch betreffend das Landschaftsschutzgebiet mit den jeweiligen Feststellungen, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der jeweiligen Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden könne, ist aber erkennbar, dass die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht nur wegen der Lärm- und Staubbelastung durch die Kumulierung der Zu- und Abfahrtswege gesehen wurde.

Das UVP-G 2000 wurde in Umsetzung der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 97/11 EG erlassen. Das wesentliche Ziel ist es, dass die Genehmigung von Projekten mit erheblichen Umweltauswirkungen erst nach Durchführung einer UVP erfolgen darf. Das UVP-G 2000 zielt daher darauf ab, dass Vorhaben bei Erreichung bestimmter Schwellenwerte nicht nach den Materiengesetzen und deren Verfahren behandelt werden, sondern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.

Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen – Mureck – Bad Radkersburg – Klöch), LGBl Nr. 88/1981. Es handelt sich um ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000. Gemäß der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29.6.1981, LGBl Nr. 88/1981, hat das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 den „Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes“.Das Vorhaben liegt im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 (Murauen – Mureck – Bad Radkersburg – Klöch), Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981,. Es handelt sich um ein besonderes Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000. Gemäß der Verordnung der Stmk. Landesregierung vom 29.6.1981, Landesgesetzblatt Nr. 88 aus 1981,, hat das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 den „Zweck der Erhaltung seiner besonderen landschaftlichen Schönheit und Eigenart, seiner seltenen Charakteristik und seines Erholungswertes“.

Das Abbaugebiet selbst grenzt im Süden unmittelbar an das Natura- 2000 Gebiet „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach“ (Europaschutzgebiet Nr. 15) AT2213000. Der nunmehr geänderte Transportweg verläuft auf ca. 1120m entlang dieses Schutzgebiets und quert auf einer Strecke von weiteren ca 1000m das Gebiet. Dabei kommt es zu einer Mitbenützung eines von den eingangs angeführten gleichartigen Vorhaben benützten Wegs auf einer Länge von ca 500m (Entfernungsangaben aus dem Digitalen Atlas Steiermark). Gegenüber der in US 8A/2005/15-20 behandelten Variante bleibt daher die Querung des Natura-2000 Gebiets auf etwa 1000m, hinzu kommt aber der Verlauf des Transportwegs auf ca. 1120m an der Grenze des Natura-2000 Gebiets.

Der Schwellenwert für Vorhaben, die in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegen, beträgt laut Anhang 1 Spalte 3 Z 25 lit. c 10 ha. Das gegenständliche Vorhaben hat einen Flächenbedarf von nur 6,8 ha. Allerdings sind gemäß § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.Der Schwellenwert für Vorhaben, die in einem besonderen Schutzgebiet der Kategorie A des Anhanges 2 UVP-G 2000 liegen, beträgt laut Anhang 1 Spalte 3 Ziffer 25, Litera c, 10 ha. Das gegenständliche Vorhaben hat einen Flächenbedarf von nur 6,8 ha. Allerdings sind gemäß Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 Gegenstand der UVP-Prüfung auch Vorhaben des Anhanges 1, die die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, wenn sie mit anderen Vorhaben in einem räumlichen Zusammenhang stehen und mit diesen gemeinsam den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen und aufgrund einer Einzelfallprüfung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist.

Gemeinsam mit den eingangs angeführten gleichartigen (im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 gelegenen) Vorhaben im Nahbereich – ein räumlicher Zusammenhang iSd. § 3 Abs. 2 UVP-G 2000 ist also gegeben – ergibt sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwertes der Z 25 lit. c des Anhanges 1 in einem schutzwürdigen Gebiet beträgt.Gemeinsam mit den eingangs angeführten gleichartigen (im Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 gelegenen) Vorhaben im Nahbereich – ein räumlicher Zusammenhang iSd. Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000 ist also gegeben – ergibt sich ein Schwellenwert, der ein Vielfaches des maßgeblichen Schwellenwertes der Ziffer 25, Litera c, des Anhanges 1 in einem schutzwürdigen Gebiet beträgt.

Der Tatbestand der Überschreitung des Schwellenwertes ist mithin zweifelsfrei gegeben, und es sind nun deren Auswirkungen (§ 3 Abs. 2 UVP-G 2000) auf die Umwelt zu prüfen, ob also auf Grund der Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.Der Tatbestand der Überschreitung des Schwellenwertes ist mithin zweifelsfrei gegeben, und es sind nun deren Auswirkungen (Paragraph 3, Absatz 2, UVP-G 2000) auf die Umwelt zu prüfen, ob also auf Grund der Kumulierung mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen und daher eine UVP für das geplante Vorhaben durchzuführen ist.

Als Umwelt versteht § 1 Abs. 1 UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der Richtlinie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen wie gegenseitige Beeinflussung und dergleichen miteinzubeziehen.Als Umwelt versteht Paragraph eins, Absatz eins, UVP-G 2000 in Übereinstimmung mit der Richtlinie Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft sowie Sach- und Kulturgüter. Dabei sind Wechselwirkungen mehrerer Auswirkungen wie gegenseitige Beeinflussung und dergleichen miteinzubeziehen.

Das gegenständliche Vorhaben ist aber auch auf Grund der Lage in einem Schutzgebiet gem. § 3 Abs. 4 UVP-G 2000 auf eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks zu überprüfen:Das gegenständliche Vorhaben ist aber auch auf Grund der Lage in einem Schutzgebiet gem. Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 auf eine Beeinträchtigung des Schutzzwecks zu überprüfen:

§ 3 Abs. 4 UVP-G 2000 hat folgenden Wortlaut:Paragraph 3, Absatz 4, UVP-G 2000 hat folgenden Wortlaut:

„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Abs. 7 (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:„(4) Bei Vorhaben, für die in Spalte 3 des Anhanges 1 ein Schwellenwert in bestimmten schutzwürdigen Gebieten festgelegt ist, hat die Behörde bei Zutreffen dieses Tatbestandes im Einzelfall zu entscheiden, ob zu erwarten ist, dass unter Berücksichtigung des Ausmaßes und der Nachhaltigkeit der Umweltauswirkungen der schützenswerte Lebensraum (Kategorie B des Anhanges 2) oder der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet (Kategorien A, C, D und E des Anhanges 2) festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird. Bei dieser Prüfung sind schutzwürdige Gebiete der Kategorien A, C, D oder E des Anhanges 2 nur zu berücksichtigen, wenn sie am Tag der Einleitung des Verfahrens ausgewiesen oder in die Liste der Gebiete mit gemeinschaftlicher Bedeutung (Kategorie A des Anhanges 2) aufgenommen sind. Ist mit einer solchen Beeinträchtigung zu rechnen, ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Absatz 7, (Feststellungsverfahren) ist anzuwenden. Bei der Entscheidung im Einzelfall hat die Behörde folgende Kriterien zu berücksichtigen:

1. Merkmale des Vorhabens (Größe des Vorhabens, Kumulierung mit anderen Vorhaben, Nutzung der natürlichen Ressourcen, Abfallerzeugung, Umweltverschmutzung und Belästigungen, Unfallrisiko),

2. Standort des Vorhabens (ökologische Empfindlichkeit unter Berücksichtigung bestehender Landnutzung, Reichtum, Qualität und Regenerationsfähigkeit der natürlichen Ressourcen des Gebietes, Belastbarkeit der Natur),

3. Merkmale der potentiellen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt (Ausmaß der Auswirkungen, grenzüberschreitender Charakter der Auswirkungen, Schwere und Komplexität der Auswirkungen, Wahrscheinlichkeit von Auswirkungen, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen) sowie Veränderung der Auswirkungen auf die Umwelt bei Verwirklichung des Vorhabens im Vergleich zu der Situation ohne Verwirklichung des Vorhabens. Bei Vorhaben der Spalte 3 des Anhanges 1 ist die Veränderung der Auswirkungen im Hinblick auf das schutzwürdige Gebiet maßgeblich.“

Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 war zum Zeitpunkt der Einleitung des UVP-Feststellungsverfahrens ebenso wie das Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach (LGBl. Nr. 75/2005) bereits verordnet.Das Landschaftsschutzgebiet Nr. 36 war zum Zeitpunkt der Einleitung des UVP-Feststellungsverfahrens ebenso wie das Natura 2000-Gebiet „Steirische Grenzmur mit Gamlitzbach und Gnasbach Landesgesetzblatt Nr. 75 aus 2005,) bereits verordnet.

In der vom Projektwerber vorgelegten Stellungnahme des „ÖKOTEAM-Institut für Faunistik und Tierökologie“ hinsichtlich zoologischnaturschutzfachlicher Aspekte vom 13.3.2006 werden die im Bescheid US 8A/2005/15-20 angeführten Bedenken, soweit sie zoologischnaturschutzfachliche Aspekte betreffen, als fachlich überwiegend berechtigt erkannt; insbesondere sei richtig, dass eine erhebliche Beeinträchtigung von EU-Schutzgütern nicht ausgeschlossen werden kann. Auch die neue Zu- und Abfahrtsroute bedürfe, soweit sie durch Natura 2000-Gebiet verlaufe, einer angemessenen fachlichen Bearbeitung in Form einer Naturverträglichkeitserklärung. Zu einem nahezu deckungsgleichen Ergebnis kommt die vom Projektwerber vorgelegte Stellungnahme des „landschaft+freiraum“ Planungsbüros DI Waltraud Körndl vom 13.3.2006: Projektwirkungen könnten zu einer Beeinträchtigung schützenswerter Bereiche führen, Beeinträchtigung von EU-Schutzgütern könne nicht ausgeschlossen werden, für den neuen Betriebsweg müssten die Auswirkungen erst untersucht werden, zumal der Murradweg mitbenützt wird. Diese Auswirkungen seien aber im Zuge der Naturverträglichkeits- und nicht im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu untersuchen.

Aus dem Bescheid US 8A/2005/15-20 können die dort zitierten Gutachten im Wesentlichen übernommen werden:

„[...] Die LKW-Frequenz auf dem gemeinsam befahrenen Streckenabschnitt wird durch Fahrbewegungen von zwei bis drei Anlagen verursacht. Hier tritt also eine Kumulierung von Emissionen auf.

Aus luftreinhaltetechnischer Sicht bedeutet dies, dass die Zusatzbelastung entlang der Fahrwege durch den zusätzlichen Verkehr von 30 LKWs pro Tag über die beschriebene Route sicher über den Bagatellgrenzen für PM 10 (3 % des Grenzwertes für das Tagesmittel) liegt und das Irrelevanzkritierum nicht eingehalten wird.

Aus schalltechnischer Sicht ist festzuhalten:

1. Da im Abbaugebiet „Madelhof“ durchaus Maschinen im Einsatz sind, die als lärmintensiv zu bezeichnen sind (Radlader, Bagger, Aufbereitungsanlage, ...), ist davon auszugehen, dass im 400 m entfernten Ortsteil Unterau durchaus hörbare Lärmimmissionen aus diesem Abbaugebiet auftreten können.

Durch die geplante Kiesbewegung Semlitsch werden auf der Straße durch Unterau ca. 30 LKW-Fahrbewegungen pro Tag stattfinden, die bei den Wohnobjekten im Ortsteil Unterau Lärmimmissionen hervorrufen werden.

2. Durch die gemeinsamen Fahrwege des Abtransportes der Abbaugebiete Semlitsch, Ladenhauf „Madelhof“ und Ladenhauf-Lieschnegg „Murfranzl“ im Bereich ab dem Madelhof bis zur Einmündung in die B 69 wird entsprechend der Veränderung der Fahrbewegungen eine Veränderung der Schallsitutation in der naheliegenden Nachbarschaft die Folge sein. Zusammenfassend kann aus schalltechnischer Sicht festgestellt werden, dass durch den Betrieb der Kiesgewinnung mit zusätzlichen Lärmimmissionen in schon durch Lärm aus dem bestehenden Abbaugebiet ‚Madelhof’ bzw. der dadurch verursachten Fahrbewegungen beeinflussten Gebieten zu rechnen ist [...]“.

In der naturschutzfachlichen Stellungnahme betreffend das Natura 2000-Gebiet führt der Sachverständige aus:

„[...] Im konkreten Fall grenzt das Abbaugebiet im Süden direkt an das Natura 2000-Gebiet und dort an einen prioritären Lebensraum im Sinn der FFH-Richtlinie (91 EU). Aus den Bestandserhebungen für die Erstellung eine Managementplanes für das Natura 2000-Gebiet ist auch ersichtlich, dass in diesem an das Abbaugebiet angrenzenden Auwaldbereich auch der im Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie aufgelistete Mittelspecht (Picoides medius) vorkommt. Diese Vogelart weist in der Steiermark nur im Auwaldgürtel entlang der Mur regelmäßige Brutvorkommen auf.

An der Westgrenze des Abbaugebietes befindet sich darüber hinaus eine gut strukturierte, etwa 120 lange und 15 m breite Baumhecke, welcher aufgrund der Nähe zum Natura 2000-Gebiet und der Tatsache, dass sich im weiteren Umfeld des Abbaugebietes keinerlei derartige, besonders für die Vogelwelt bedeutende naturräumliche Struktur mehr befindet, eine besondere Bedeutung zugemessen werden muss.

Aufgrund der oben angeführten naturräumlichen Situation und mangels einer detaillierten Erhebung und Begleitplanung kann eine erhebliche Beeinträchtigung von EU-Schutzgütern zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht ausgeschlossen werden [...]“.

Die naturschutzfachliche Stellungnahme betreffend das Landschaftsschutzgebiet ergab im Wesentlichen:

„[...] Das Landschaftsschutzgebiet liegt innerhalb der Important Bird Areas (IBA) ‚Unteres Murtal’, da es aufgrund seiner Funktion als wichtiger Lebens- und Rückzugsraum für Vogelarten dieser Region ausgewählt wurde. Die Fließstrecke der Mur ist ab Spielfeld bis zur Mündung in die Drau und weiter bis zur Mündung in die Donau durch kein Kraftwerk unterbrochen. Durch diesen erhalten gebliebenen, stark übergreifenden Biotopverbund ist die Funktion als Wanderstrecke für Tier- und Pflanzenarten besonders hervorzuheben. So ist der geschlossene Auwaldgürtel entlang der Mur z.B. bei der Wiederansiedelung des Fischotters in der Steiermark der wichtigste Wanderkorridor und Lebensraum. Die landwirtschaftlich genutzten Freiflächen außerhalb des Waldgürtels entlang der Mur weisen im Bereich zwischen Unterau und Dietzen noch ein räumliche Geschlossenheit auf, die in vielen anderen Bereichen dieses Landschaftsschutzgebietes nicht mehr anzutreffen ist. Vom südlichen gelegenen Waldkomplex beginnend bis zur südsteirischen Grenzstraße sind in großer Fläche landwirtschaftliche Freiflächen vorhanden, die vor allem nördlich des Radweges durch Flurgehölzreihen, Einzelbäumen und kleinen Waldinseln eine landschaftliche Gliederung erfahren. Das besondere Gepräge dieses Landschaftsraumes besteht gerade darin, dass hier keine Schotterentnahmen und Nassbaggerungen durchgeführt werden. Die Schaffung einer mehr als 6 ha großen Wasserfläche ist aufgrund der Lage innerhalb des oben beschriebenen Landschaftsraumes als nachhaltige und wesentliche Beeinträchtigung zu bezeichnen. Darüber hinaus besteht aufgrund der bereits ohnehin großen Anzahl von Nassbaggerungen und Landschaftsseen kein Bedarf nach weiteren Biotopen und derartigen Folgenutzungen. Ebenso ist während der gesamten Abbauphase durch den Abtransport mit einer Beeinträchtigung des Erholungswertes auch im Zusammenhang mit dem bestehenden Murradweg zu rechnen.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die geplante Nassbaggerung dem Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes nicht entspricht und eine nachhaltige und erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftscharakters und Landschaftsbildes sowie seiner Erholungsfunktion bewirkt [...]“.

Den Verfahrensparteien war seinerzeit Gelegenheit gegeben worden, zum ergänzenden Ermittlungsverfahren Stellung zu nehmen. Soweit Äußerungen abgegeben wurden, wurden keine weiteren wesentlichen Gesichtspunkte vorgebracht. Der Projektwerber hat keine Stellungnahme abgegeben.

In der „Projektsänderung 2005“ wurden die bereits oben zitierten Stellungnahmen abgegeben, wonach übereinstimmend eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nicht ausgeschlossen werden konnte; die Stellungnahmen haben aber die Notwendigkeit einer UVP (bei gleichzeitiger Befürwortung einer Naturverträglichkeitsprüfung nach dem Stmk NSchG) verneint.

Der Umweltsenat erkennt die im Verfahren US 8A/2005/15-20 eingeholten Sachverständigengutachten als umfassend, schlüssig und für die behördliche Entscheidung nach wie vor verwertbar an. Es genügt in der Begründung dieses Berufungsbescheides nur die prinzipiellen Ausführungen zu zitieren.

Durch die Änderung des Zu- und Abfahrtswegekonzepts ist im Ergebnis keine prinzipielle Änderung der Einschätzung einer möglichen nachhaltigen und erheblichen Beeinträchtigung der Schutzgüter entstanden, zumal in der „Projektsänderung 2005“ lediglich die Schall- und Staubbelastungen der gemeinsam mit anderen Projektsbetreibern genutzten Wegtrasse begutachtet wurden. Darüber hinaus kann die Verlegung des Wegekonzepts über eine Distanz von über 1000m unmittelbar an den Rand des Natura 2000- Gebiets nicht zu einer Änderung der Einschätzung führen. Durch die neue Zu- und Abfahrtsstrecke werden zwar die Ortsteile Unterau und Madlhof von Lärm- und Staubeinwirkungen entlastet, neue Belastungen entstehen aber durch die etwa 1120m lange Wegstrecke entlang des Europaschutzgebiets Nr. 15.

Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist außerdem schon deswegen durchzuführen, weil auf Grund der Kumulierung mit den anderen gleichartigen Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet zu erwarten ist, dass das Landschaftsbild und somit auch der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt werden (vgl. insbesondere die bereits zitierte naturschutzfachliche Stellungnahme vom 1. September 2005 sowie das von der Umweltanwältin des Landes Steiermark eingeholte, mit der Berufung vorgelegte – schlüssige und unwidersprochen gebliebene – Gutachten des Büros „Freiland Umweltconsulting“ vom 30. Jänner 2007, S 14, wonach durch die Summenwirkung der Nassbaggerungen zu befürchten sei, dass das Landschaftsbild eines Großteils des Landschaftsschutzgebietes erheblich beeinträchtigt werde).Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist außerdem schon deswegen durchzuführen, weil auf Grund der Kumulierung mit den anderen gleichartigen Vorhaben im Landschaftsschutzgebiet zu erwarten ist, dass das Landschaftsbild und somit auch der Schutzzweck des Landschaftsschutzgebietes wesentlich beeinträchtigt werden vergleiche insbesondere die bereits zitierte naturschutzfachliche Stellungnahme vom 1. September 2005 sowie das von der Umweltanwältin des Landes Steiermark eingeholte, mit der Berufung vorgelegte – schlüssige und unwidersprochen gebliebene – Gutachten des Büros „Freiland Umweltconsulting“ vom 30. Jänner 2007, S 14, wonach durch die Summenwirkung der Nassbaggerungen zu befürchten sei, dass das Landschaftsbild eines Großteils des Landschaftsschutzgebietes erheblich beeinträchtigt werde).

Wenn im angefochtenen Bescheid mehrfach festgestellt wird, dass die zu erwartenden Beeinträchtigungen nur einen bestimmten – geringen - Prozentsatz des Landschaftsschutzgebiets beträfen, so ist darauf hinzuweisen, dass Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht schon deswegen unwesentlich sind, weil sie sich nur in einem verhältnismäßig kleinen Teil eines Schutzgebiets auswirken, handelt es sich dabei doch um eine bloß relationale Größe, die von der Gesamtfläche des Schutzgebiets abhängt.

Der Umweltsenat stellt zusammenfassend fest, dass durch die Kumulierung mit den anderen in der Nähe befindlichen gleichartigen Vorhaben mit erheblichen schädlichen, belästigenden und belastenden Auswirkungen auf die Umwelt und mit einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzweckes schutzwürdiger Gebiete der Kategorie A zu rechnen ist. Daher war der Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung betreffend Feststellung der UVP-Pflicht für das Bewilligungsverfahren des gegenständlichen Vorhabens spruchgemäß abzuändern und festzustellen, dass für die Bewilligung des Vorhabens „Kiesgewinnung Daniel Semlitsch, Halbenrain“ eine Umweltverträglichkeitsprüfung im vereinfachten Verfahren durchzuführen ist.

Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. § 67d Abs. 3 AVG wurde nicht gestellt.Ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gem. Paragraph 67 d, Absatz 3, AVG wurde nicht gestellt.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Landschaft; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, NATURA 2000; Einzelfallprüfung, schutzwürdiges Gebiet, Schutzzweck; Feststellungsverfahren, Identität der Verwaltungssache, Kumulationsbestimmung, unterschiedlicher Prüfmaßstab bei Lage in schutzwürdigen Gebieten;

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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