Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §1Rechtssatz
1. Eine auf § 19 Abs. 1 Z 2 UVP-G 2000 iVm §§ 15 und 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 begründete Parteistellung als Fischereiberechtigter verleiht keinen Anspruch auf Versagung der Genehmigung, sondern ermöglicht nur, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu beantragen; diese sind zu berücksichtigen, soweit das Vorhaben dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird (VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0062). Für darüber hinausgehende allfällig geltend zu machende Entschädigungsansprüche bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage.1. Eine auf Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraphen 15 und 102 Absatz eins, Litera b, WRG 1959 begründete Parteistellung als Fischereiberechtigter verleiht keinen Anspruch auf Versagung der Genehmigung, sondern ermöglicht nur, Maßnahmen zum Schutz der Fischerei zu beantragen; diese sind zu berücksichtigen, soweit das Vorhaben dadurch nicht unverhältnismäßig erschwert wird (VwGH vom 24.10.1995, 94/07/0062). Für darüber hinausgehende allfällig geltend zu machende Entschädigungsansprüche bietet das UVP-G 2000 keine Grundlage.
2. § 77 Abs. 3 GewO 1994 stellt eine Umweltqualitätsnorm dar, die den Nachbarn – im Unterschied zu § 77 Abs. 1 iVm § 74 Abs. 2 GewO 1994, der den Individualschutz gewährleistet – keine subjektivöffentlichen Rechte einräumt.2. Paragraph 77, Absatz 3, GewO 1994 stellt eine Umweltqualitätsnorm dar, die den Nachbarn – im Unterschied zu Paragraph 77, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994, der den Individualschutz gewährleistet – keine subjektivöffentlichen Rechte einräumt.
3. Die Irrelevanz einer anlagenbedingten Immissionszusatzbelastung wird – wie oben dargelegt - nach dem von der Fachwelt sowie in den Entscheidungen des VwGH und des Umweltsenates akzeptierten so genannten „Schwellenwertkonzept“ beurteilt, wonach eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden muss, um überhaupt einen Einfluss auf die Immissionssituation annehmen zu können. Es obliegt jedoch der Behörde im Einzelfall, auf Grund eines Sachverständigengutachtens einen angemessenen Schwellenwert festzulegen.
4. Im UVP-Verfahren ist ein Projektantrag einzubringen (§ 5 UVP-G 2000), über den die Erstbehörde in einer einzigen Entscheidung (§ 17 UVP-G 2000) zu entscheiden hat. Die Tatsache, dass § 17 UVP-G 2000 die Behörde verpflichtet, bei der Entscheidung über den Antrag alle in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden, bewirkt nicht, dass mehrere Berechtigungen im Sinne des § 7 Stmk Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabengesetz 1968 verliehen werden.4. Im UVP-Verfahren ist ein Projektantrag einzubringen (Paragraph 5, UVP-G 2000), über den die Erstbehörde in einer einzigen Entscheidung (Paragraph 17, UVP-G 2000) zu entscheiden hat. Die Tatsache, dass Paragraph 17, UVP-G 2000 die Behörde verpflichtet, bei der Entscheidung über den Antrag alle in den betreffenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden, bewirkt nicht, dass mehrere Berechtigungen im Sinne des Paragraph 7, Stmk Landes- und Gemeinde- Verwaltungsabgabengesetz 1968 verliehen werden.
Schlagworte
Alternativenprüfung; Aufgabe der UVP, Bedarfsprüfung; Auflagen, Bestimmtheit; Änderung, Vorhaben, bestehendes, Umfang der Genehmigung; Genehmigungsvoraussetzungen, unzumutbare Belästigungen; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Parteistellung, Fischereiberechtigter; Parteistellung, Nachbar, juristische Person; Subjektive Rechte, Nachbarn; Vorhaben, EinheitZuletzt aktualisiert am
13.01.2014