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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Nach der Judikatur des Umweltsenates sind unter Einkaufszentren
sowohl einzelne Handelsgroßbetriebe, die Waren einer oder mehrerer
Warengruppen anbieten, als auch „traditionelle“ Einkaufszentren, das sind Handelsbetriebe, die eine geplante Konzentration von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben darstellen, zu verstehen. Im vorliegenden Fall stehen die Gebäude in einem räumlichen Naheverhältnis und bilden über die gemeinsamen Parkplätze und die gemeinsame Infrastruktur eine funktionelle Einheit. Durch die einheitliche Planung, die gleichzeitige Einreichung bei der Bau- und Gewerbebehörde und die offenbar angestrebte gemeinsame Vermarktung (hier: als „Wals Trade Center“)
kann man davon ausgehen, dass auch das Hotel eine mit den Handels- und Gewerbebetrieben in Zusammenhang stehende Dienstleistungseinrichtung ist und auch die Büros in einem Zusammenhang mit den übrigen Betrieben stehen werden.
2. Ein baurechtlicher Bewilligungsbescheid, der vor Durchführung der gebotenen Einzelfallprüfung und der rechtskräftigen Erlassung
des entsprechenden Feststellungsbescheides nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 erlassen wird, ist entgegen der Sperrwirkung gemäß § 3 Abs. 6des entsprechenden Feststellungsbescheides nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 erlassen wird, ist entgegen der Sperrwirkung gemäß Paragraph 3, Absatz 6
UVP-G 2000 erlassen, weil er eine für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens erforderliche Genehmigung verschafft. Dieser ist daher mit den Rechtsfolgen des § 3 Abs. 6, 2. SatzUVP-G 2000 erlassen, weil er eine für die Zulässigkeit der Ausführung des Vorhabens erforderliche Genehmigung verschafft. Dieser ist daher mit den Rechtsfolgen des Paragraph 3, Absatz 6, 2, Satz
UVP-G 2000 bedroht.
3. In Anhang III Z 2 lit. f der UVP-Richtlinie ist als Auswahlkriterium für eine UVP-Pflicht von Vorhaben u.a. die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die3. In Anhang römisch drei Ziffer 2, Litera f, der UVP-Richtlinie ist als Auswahlkriterium für eine UVP-Pflicht von Vorhaben u.a. die ökologische Empfindlichkeit der geografischen Räume, die durch die
Projekte möglicherweise beeinträchtigt werden, insbesondere auch Gebiete, in denen die in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Umweltqualitätsnormen bereits überschritten sind, festgelegt. Der österreichische Gesetzgeber hat sich – in gemeinschaftsrechtskonformer Weise – dafür entschieden, Schwellenwerte und Kriterien zu kombinieren, indem bestimmte, im Fall des Schutzgutes Luft nachweislich belastete Gebiete mit Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als schutzwürdige Gebiete gemäß Kategorie D des Anhanges 2 zum UVP-G 2000 festgelegt werden können
(§ 3 Abs. 8 UVP-G 2000). Im Vorfeld einer solchen Ausweisung sind(Paragraph 3, Absatz 8, UVP-G 2000). Im Vorfeld einer solchen Ausweisung sind
genaue Erhebungen erforderlich, wo welche Überschreitungen über welchen Zeitraum gegeben sind. Es sind also repräsentative Messungen und längerfristige Beobachtungen erforderlich.
Einzelne
Messergebnisse mit womöglich nur einmaligen oder gelegentlichen Überschreitungen oder zu kurzen Beobachtungszeiträumen haben wenig
Aussagekraft und können für die Ergreifung von Maßnahmen nicht ausschlaggebend sein.
4. § 39b Abs. 1 Sbg BautechnikG ordnet für die Errichtung von Bauten, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die4. Paragraph 39 b, Absatz eins, Sbg BautechnikG ordnet für die Errichtung von Bauten, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, die
Herstellung geeigneter Stellplätze in ausreichender Zahl und Größe
an. Abs. 2 legt fest, dass bei der Ermittlung der Nutzfläche Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal udgl. außer Betracht zu lassenan. Absatz 2, legt fest, dass bei der Ermittlung der Nutzfläche Nebenräume, Abstellräume, Gänge, Stiegen, sanitäre Anlagen, Gemeinschaftsräume für das Personal udgl. außer Betracht zu lassen
sind. Diesen Räumen oder Flächen ist gemein, dass sie per se nicht
verkehrsinduzierend sind. Offenbar sollen für die Ermittlung der Nutzfläche nur solche Flächen herangezogen werden, die durch Zu- und Abfahrten von Kunden oder Mitarbeitern (etwa von Büros) gekennzeichnet sind. Nur diese Flächen sind dazu geeignet, die Größe und somit das potenzielle Ausmaß der Verkehrserregung als Voraussetzung für die Stellplatzberechnung auszudrücken.
-SW-Einkaufszentren; Einkaufszentren, Stellplatzberechnung;
Öffentlich
zugängliche Parkplätze oder Parkgaragen; Schutzwürdiges Gebiet, Luft; Sperrwirkung; UVP-Richtlinie, Anwendung, direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2013