Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs2Rechtssatz
1. Mit einer Antragsabweisung nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 kann nur dann vorgegangen werden, wenn der Antrag in einem solchen Ausmaß zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen zuwider läuft, dass diese weder vor noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sei es durch Projektsmodifiktationen oder durch in Aussicht genommene Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Ausgleichsmaßnahmen bestätigt werden können.1. Mit einer Antragsabweisung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 kann nur dann vorgegangen werden, wenn der Antrag in einem solchen Ausmaß zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen zuwider läuft, dass diese weder vor noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sei es durch Projektsmodifiktationen oder durch in Aussicht genommene Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Ausgleichsmaßnahmen bestätigt werden können.
2. Liegen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 6 und § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 gleichzeitig vor, dann braucht die Behörde einen fehlerhaften Antrag nicht verbessern zu lassen, sondern kann sofort in der Sache abschlägig entscheiden.2. Liegen die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 6 und Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 gleichzeitig vor, dann braucht die Behörde einen fehlerhaften Antrag nicht verbessern zu lassen, sondern kann sofort in der Sache abschlägig entscheiden.
3. Stellt sich erst im Laufe des bereits anhängigen Genehmigungsverfahrens, etwa aufgrund einer Stellungnahme einer mitwirkenden Behörde oder eines Sachverständigen heraus, dass der ursprünglich eingebrachte Genehmigungsantrag samt Unterlagen oder die Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, ermächtigt § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 die Behörde in jeder Lage des Genehmigungsverfahrens, einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen.3. Stellt sich erst im Laufe des bereits anhängigen Genehmigungsverfahrens, etwa aufgrund einer Stellungnahme einer mitwirkenden Behörde oder eines Sachverständigen heraus, dass der ursprünglich eingebrachte Genehmigungsantrag samt Unterlagen oder die Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, ermächtigt Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 die Behörde in jeder Lage des Genehmigungsverfahrens, einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen.
Schlagworte
Abweisung des Genehmigungsantrages vor Durchführung des UVP- Verfahrens; VerbesserungsauftragZuletzt aktualisiert am
13.01.2014