Index
83/01Norm
UVP-G 2000 §5 Abs2Text
Betrifft:„Pitztal II“, Sicherheitsweg Mittelberg in St. Leonhard im Pitztal; Genehmigungsverfahren gem. § 17 UVP-G 2000;Betrifft:„Pitztal II“, Sicherheitsweg Mittelberg in St. Leonhard im Pitztal; Genehmigungsverfahren gem. Paragraph 17, UVP-G 2000;
Berufungsentscheidung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Mag. Michaela Slama als Vorsitzende, Dr. Philipp Bauer als Berichter und Dr. Wolfgang Catharin als drittes stimmführendes Mitglied über die Berufung der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG, St. Leonhard im Pitztal, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian Girardi, 6010 Innsbruck, Maximilianstraße 29, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 20.6.2006, GZ U-5149/78, mit welchem die nach dem UVP-G 2000 beantragte Genehmigung für das Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“ samt dazugehörigen Maßnahmen nach Maßgabe der Projektsunterlagen versagt wurde, in nichtöffentlicher
Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch:
Der Berufung der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch im Punkt I wie folgt abgeändert wird:Der Berufung der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG wird nicht Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird mit der Maßgabe bestätigt, dass sein Spruch im Punkt römisch eins wie folgt abgeändert wird:
„Der Antrag der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG vom 31.5.2005 wird gem. § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen.“„Der Antrag der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG vom 31.5.2005 wird gem. Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen.“
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1.1. Am 31.5.2005 hat die Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung des „Sicherheitsweges Mittelberg“ samt begleitenden Maßnahmen gem. § 17 UVP-G-2000 eingebracht. Die Projektwerberin betreibt auf dem Pitztaler Gletscher ein Gletscherschigebiet, das durch eine Stollenbahn erschlossen ist. Mit dieser gelangen die Mitarbeiter und Gäste in das Skigebiet und wiederum aus dem Skigebiet zurück ins Tal.1.1. Am 31.5.2005 hat die Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG bei der Tiroler Landesregierung als zuständiger UVP-Behörde den Antrag auf Genehmigung des „Sicherheitsweges Mittelberg“ samt begleitenden Maßnahmen gem. Paragraph 17, UVP-G-2000 eingebracht. Die Projektwerberin betreibt auf dem Pitztaler Gletscher ein Gletscherschigebiet, das durch eine Stollenbahn erschlossen ist. Mit dieser gelangen die Mitarbeiter und Gäste in das Skigebiet und wiederum aus dem Skigebiet zurück ins Tal.
Mit dem gegenständlichen Projekt plant die Projektwerberin die Errichtung eines Sicherheitsweges, der notwendig ist, damit die im Pitztaler Gletscherschigebiet befindlichen Personen auch im Notfall (Stillstand der Seilbahn) sicher aus dem Schigebiet ins Tal zurückgelangen können. Dies soll auf dem neu zu errichtenden Sicherheitsweg erfolgen, sodass die Schifahrer unabhängig von der bestehenden Stollenbahn ins Tal gelangen können.
1.2. Am 4.7.2005 hat die UVP-Behörde eine Besprechung mit den dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen bzw. Vertretern der Materienbehörden durchgeführt. Bei dieser Besprechung hat der Verhandlungsleiter zunächst die rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt. Anschließend wurde sodann die Umweltverträglichkeitserklärung auf ihre grundsätzlichen und auch auf ihre spezifisch fachlichen Erfordernisse überprüft. Das Ergebnis dieser Besprechung ist im Protokoll vom 4.7.2005 des erstbehördlichen Aktes festgehalten. Es wurden darin sowohl allgemeine als auch fachspezifische Mängel der Umweltverträglichkeitserklärung festgehalten.
Auf Basis dieser Besprechung vom 4.7.2005 hat die Behörde mit ihrem Auftrag vom 21.7.2005 die Projektwerberin aufgefordert, ihr Vorhaben im Sinne der Ergebnisse dieser Besprechung, die im Detail angeführt wurden, zu verbessern. Darin wurde gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die genannten Unterlagen bzw. weiteren Angaben aufgetragen, wofür eine Frist von zwei Monaten gesetzt worden ist. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist würde das Ansuchen wegen fehlender Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen werden.Auf Basis dieser Besprechung vom 4.7.2005 hat die Behörde mit ihrem Auftrag vom 21.7.2005 die Projektwerberin aufgefordert, ihr Vorhaben im Sinne der Ergebnisse dieser Besprechung, die im Detail angeführt wurden, zu verbessern. Darin wurde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages um die genannten Unterlagen bzw. weiteren Angaben aufgetragen, wofür eine Frist von zwei Monaten gesetzt worden ist. Für den Fall des fruchtlosen Verstreichens dieser Frist würde das Ansuchen wegen fehlender Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen werden.
Am 16.8.2005 langte bei der UVP-Behörde eine Stellungnahme des Landesumweltanwaltes von Tirol zum gegenständlichen Projekt ein und wurde auch darin dargelegt, aus welchen Gründen nach Ansicht des Umweltanwaltes der vorliegende Antrag unzulänglich und unvollständig sei.
Etwa gleichzeitig langte bei der UVP-Behörde auch die Stellungnahme des Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung V/1 - Anlagenbezogener Umweltschutz, ein, mit welcher ebenfalls sehr detailliert zum Projekt und zur Umweltverträglichkeitserklärung Stellung bezogen und äußerst umfangreich dargelegt wurde, in welchen Bereichen notwendige Ergänzungen der Umweltverträglichkeitserklärung bzw. des Antrages erforderlich wären, um eine inhaltliche Beurteilung zu ermöglichen.
Mit einem weiteren Verbesserungsauftrag vom 16.8.2005 hat die UVP-Behörde der Projektwerberin aufgetragen, ihren Antrag im Sinne der beiden erwähnten Stellungnahmen zu ergänzen bzw. darzulegen, warum diese Unterlagen als nicht erforderlich angesehen werden.
Letztlich langte am 19.8.2005 eine Stellungnahme der Abteilung Wasserwirtschaft des Baubezirksamtes Imst ein, die ebenfalls die Unvollständigkeit des Projektes und der Umweltverträglichkeitserklärung bemängelt und detailliert angibt, in welchen 5 Punkten ergänzende Unterlagen zum Projekt vorzulegen wären. Auch im Sinne der Anforderungen dieser mitwirkenden Behörde hat die UVP-Behörde am 24.8.2005 der Projektwerberin einen weiteren Verbesserungsauftrag erteilt.
1.3. Am 22.9.2005 überreichte die Projektwerberin unter Bezugnahme auf die Verbesserungsaufträge vom 21.7. und 16.8.2005 eine Ergänzung der Umweltverträglichkeitserklärung samt den ihrer Meinung nach erforderlichen Beilagen.
1.4. Am 11.11.2005 hat die UVP-Behörde eine zweite umfassende Besprechung des vorgelegten Projektes unter Beziehung der Sachverständigen bzw. Vertreter der Materienbehörden abgehalten. Dabei wurde das Projekt erläutert und von den an der Besprechung Beteiligten so verstanden, dass der Sicherheitsweg ständig vorgehalten werden wird, um im Sinne der Prävention der Risikominderung bei einem gleichzeitigen Aufenthalt von über 700 bzw. 800 Besuchern im Gletschergebiet eine Rückbringung der Besucher zu ermöglichen. Nach der Frequenzanalyse für den Zeitraum 1999 bis 2005 wäre dies an 1.216 von 1.611 Schibetriebstagen (also an rund 75 % aller Tage) der Fall gewesen. Das Projekt ist dabei so zu verstehen, dass die Schipiste bei entsprechender Schneelage und Lawinensicherheit im Bedarfsfall offen und für Schifahrer zugänglich sein soll. In Zeiten der Schneefreiheit (im Wesentlichen Oktober, November, April, Mai etc.) ist eine Rückbringung der Besucher von der Gletscherzunge ins Tal mittels Fahrzeugen vorgesehen. Ein entsprechender Fuhrpark (20 mit Allrad ausgestattete Kleinbusse) soll dann laut Angaben der Projektwerberin im Bedarfsfall kurzfristig verfügbar sein.
Allein aus diesem Szenarium ergaben sich schon aus sicherheitstechnischer Betrachtung erhebliche Unklarheiten und Zweifel an der Tauglichkeit eines solchen Konzeptes, wobei der Sachverständige für Zivil- und Katastrophenschutz auf seine schriftliche Stellungnahme vom 10.11.2005 hinwies, in welcher er weitere zusätzliche Informationen und Unterlagen von der Projektwerberin forderte, die notwendig seien, um ein schlüssiges Sicherheitskonzept erkennen zu können.
Auch der Sachverständige für Glaziologie wies in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Unterlagen insgesamt unvollständig seien und er für seine Begutachtung die im Detail dargestellten Ergänzungen für erforderlich erachte.
Auch andere Sachverständige haben bei dieser Besprechung noch weitere Unterlagen bzw. ergänzende Angaben gefordert. So etwa der naturkundliche Sachverständige, der bei dieser Besprechung auch detailliert darlegte, dass die Unterlagen und Angaben zum Fachbereich Naturkunde ergänzungsbedürftig seien, insbesondere deswegen, weil in der Umweltverträglichkeitserklärung nur eine Revierkartierung im Herbst erfolgt sei, jedoch insbesondere eine solche für das Frühjahr fehle, was zu einer Gesamtbeurteilung aber unbedingt erforderlich sei.
1.5. Auf Basis des Ergebnisses dieser Besprechung vom 10.11.2005 hat nun die UVP-Behörde am 1.12.2005 der Projektwerberin einen weiteren umfassenden Verbesserungsauftrag erteilt. In diesem wurde vorerst der bisherige Verfahrensverlauf dargestellt und die bisherigen Ergebnisse des Verfahrens unter Berücksichtigung der rechtlichen Rahmenbedingungen dargelegt. Es wurde dabei im Allgemeinen, aber auch zu den einzelnen Fachgebieten ausgeführt, welche Verbesserungen bzw. Ergänzungen ausreichend beigebracht wurden bzw. inwieweit solche Ergänzungen von Unterlagen oder Angaben noch fehlen. Insbesondere wurden dabei folgende
Verbesserungen eingefordert:
Zu den Eckdaten des Projektes:
Es sind nun zwar Angaben zum Massenausgleich in der Ergänzung enthalten. Allerdings fehlt nach wie vor eine Massenbilanz.
Zur Frequenzanalyse:
Zur Frequenzanalyse ist darzulegen, warum die Einschränkung auf den Zeitraum 1999 bis 2005 erfolgte. Darüber hinaus ist nachvollziehbar darzulegen, warum ein Vergleich mit den Daten der Niederschlagsmessstelle in einem bestimmten Ortsteil nicht erfolgt ist.
Zum Variantenstudium:
Zum Variantenstudium sind nähere Ausführungen zur Erhöhung der Unterbringungsmöglichkeiten im Bereich der Bergstation (z.B. in Baucontainern) sowie zu einer Kontingentierung unter Berücksichtigung des Fassungsvermögens des Schigebiets im Vorfeld bestimmter Wettersituationen erforderlich.
Wildbach- und Lawinenverbauung:
In den nachgereichten Projektsunterlagen sind noch nicht alle Angaben vorhanden, die aus wildbach- und lawinenfachlicher Sicht erforderlich seien. So fehle zwischen den Kehren 1 und 2 ein Lawinenanbruchgebiet, die Rechweite der Großlawinen sei in der Karte „temporärere Lawinenschutzmaßnahmen“ ebenfalls nicht eingezeichnet und auch würden die Hubschraubersprengungen nicht alle Anbruchgebiete umfassen. Auch sei die Karte „Lawinenanbruchgebiete“ unrichtig, weil von Lawinenanbruchgebieten der Wildbach- und Lawinenverbauung die Rede sei, welche aber nicht existieren würden, darüber hinaus gebe es noch zusätzliche Anbruchgebiete gegenüber der Erstversion des Operates die noch einzutragen und im technischen Bericht näher zu beschreiben seien. Insbesondere sei aber für die Erstellung eines wildbach- und lawinenfachlichen Gutachtens eine Risikoanalyse für das gesamte Schigebiet und die geplante Notabfahrt erforderlich. In der Folge ist im Auftrag der Inhalt dieser Risikoanalyse näher beschrieben.
Wasserwirtschaft:
Auf Fragen im Zusammenhang mit den Gewässerschutzmaßnahmen während der Bauphase wurde nicht konkret genug eingegangen. Eine vertiefte Auseinandersetzung mit Fragen des Gewässerschutzes ist notwendig. Beispielsweise ist hier auf die Maßnahmen zur Abdichtung des Untergrundes bei Ablagerungen wassergefährdender Stoffe, Verwendung von biologisch leicht abbaubaren Betriebsmitteln (Biodiesel und –öle) und doppelte Ölwannen bei Pistenfahrzeugen zu verweisen.
Glaziologie:
Auch hier sind nach den Angaben des Sachverständigen die nachgereichten Unterlagen noch keinesfalls vollständig und daher noch folgende Mängel vorhanden:
Es werde auf ein Gutachten von Patzelt verwiesen, allerdings liege dies nach wie vor nicht bei den Unterlagen. Die Gesamtbestandsdauer der Schiabfahrt werde auch in den ergänzenden Unterlagen nicht beantwortet. Es finden sich auch in den Ergänzungen keine Angaben zu möglichen Permafrostbereichen über 2500, insbesondere über 2700 m Seehöhe. Auch ist eine detaillierte „Moränenkarte“ nicht vorhanden, weil es mehr als nur den Moränenkomplex 1850 gebe. Nach wie vor fehlen Angaben zur Verfüllung des nicht selten unruhigen Reliefs der Gletscheroberfläche, insbesondere während schneearmer Zeiten. Die im ergänzenden Gutachten von Kuhn/Fischer dargestellte derzeitige Situation auf der Gletscherzunge lasse eine abschließende Aussage über den Eiszerfall nicht zu. Ausgehend vom Ergänzungsgutachten Kuhn/Fischer wäre es zielführend, ein Längsprofil über etwa 2,5 km von der Gletscherzunge über die Achse des Gletschers zu erstellen. Bei den Angaben zu den Eisdicken dürften die Höhenangaben um etwa 200 m zu niedrig angesetzt sein. Generell sei anzumerken, dass betreffend die Gletscherzunge eine Karte im Maßstab 1:5000 mit 10 bzw. 20 m Höhenlinien mit eingetragenen Strukturen (Spalten, Oberflächengewässer, Gletscherhöhlen etc.) zu erstellen sei. Es würden auch Angaben zum möglichen Ausbruch eines Sees unterhalb der Talstation „Mittelberg Jochbahn“, wie dies schon vorgefallen sei, fehlen. Insbesondere wären die dadurch hervorgerufenen Auswirkungen auf das Anschlussgeschehen am Ende der Gletscherzunge darzustellen. Die Gefährdung der Gletscheroberfläche durch den Einsatz von Pistenfahrzeugen sei ebenfalls noch nicht beantwortet.
Da das gegenständliche Vorhaben die Erweiterung eines Gletscherschigebietes darstelle, das insbesondere auch den Übergang zwischen Gletscher und nicht vergletschertem Bereich betreffe, sei gerade für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Z 2 lit. b UVP-G 2000 die Abklärung allfälliger Auswirkungen auf den Gletscher von zentraler Bedeutung.Da das gegenständliche Vorhaben die Erweiterung eines Gletscherschigebietes darstelle, das insbesondere auch den Übergang zwischen Gletscher und nicht vergletschertem Bereich betreffe, sei gerade für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, UVP-G 2000 die Abklärung allfälliger Auswirkungen auf den Gletscher von zentraler Bedeutung.
Naturkunde:
Zu dem von der Projektwerberin vorgelegten Gutachten der „BLU“ vom 16.9.2005 zur Tierökologie ist festgehalten, dass mit nur einer Begehung im Herbst keine definitive Aussage über Anwesenheit bzw. über Abwesenheit der betroffenen Tierarten sowie Schlüsse über mögliche Auswirkungen getroffen werden könne. Auch seien so keine Aussagen über Dichte und Verteilung der Arten im Gebiet möglich. Es seien daher weitere Untersuchungen, nämlich eine quantitative Revierkartierung im Frühjahr usw. nötig.
Auch hinsichtlich der Herpetofauna sei erforderlich, den quantitativen Aspekt unbedingt zu erheben, um sinnvolle Aussagen machen zu können. Laichgebiete von Amphibien, wie Grasfrosch und Bergmolch, können im Herbst nicht festgestellt werden. Im Frühjahr bilden sich temporäre flache kleine und große Tümpel, die im Sommer und Herbst selbst von Fachleuten nicht mehr erkannt werden können. Entsprechende Erhebungen seien daher genauso erforderlich wie zu den möglichen Auswirkungen der Sprengmasten und deren Betrieb auch im Hinblick zum unmittelbar angrenzenden Natura 2000- Gebiet.
Katastrophenschutz/Sicherheitskonzept:
Zusammenfassend ergebe sich auf Basis der umfangreichen Stellungnahme des Amtssachverständige Ing. Stefan Thaler vom 10.11.2005 zu den zentralen Fragen folgendes:
Bei mangelnder Schneelage – dies etwa wie bei einem Schibetrieb zwischen dem 15.9. und 15.11.2005 – ergebe sich die Notwendigkeit, alle Gäste mittels Bussen von der Gletscherzunge bis zur Talstation abzutransportieren. Der Sachverständige habe diesbezüglich für vier verschiedene Tage des Jahres 2002 Berechnungen angestellt. Die geschätzte Dauer für die Bergung beträgt hier zwischen 23 und 31 Stunden; bei einer Frequenz von bloß 800 bzw. 1500 Gästen ergebe sich für den Abtransport mit Bussen ein Gesamtzeitraum von 5 Stunden bzw. 9 Stunden. Im Projekt sei zwar beschrieben, dass die Gäste per Schi, oder während der schneefreien Zeit per Fahrzeug ab der Gletscherzunge ins Tal gelangen. Es sie jedoch nicht erläutert worden, ob die Gäste dabei auf sich alleine gestellt seien, der Abtransport eventuell unter geordneter Führung in Gruppen, auch nicht wie die Zuteilung zu den Fahrzeugen erfolge etc. Auch finden sich keine Aussagen zur Situation, wenn bei der geschätzten Dauer die Entleerung in der Dunkelheit stattfinden müsse.
Zusammenfassend kam die UVP-Behörde dann zu folgenden Schlussfolgerungen:
Das Verfahren habe gezeigt, dass zu den für das Verfahren wichtigen Bereichen „Glaziologie“, „Vegetation“ und „Tierökologie“ erst über Aufforderung der Behörde entsprechende Erhebungen veranlasst worden seien. Die erforderlichen Untersuchungen habe die Konsenswerberin offensichtlich erst nach Zustellung des Schriftsatzes vom 21.7.2005 in Auftrag gegeben. Die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen zum Alpenschneehuhn würden zeigen, dass die Erhebungen zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden seien, für die über die betroffene Tierart keine relevanten Aussagen zu treffen seien. Gerade dies fordere nicht nur die Umweltverträglichkeitserklärung, sondern auch § 6 lit. a Z 2 des Tiroler Seilbahn und Schigebietsprogramms 2005.Das Verfahren habe gezeigt, dass zu den für das Verfahren wichtigen Bereichen „Glaziologie“, „Vegetation“ und „Tierökologie“ erst über Aufforderung der Behörde entsprechende Erhebungen veranlasst worden seien. Die erforderlichen Untersuchungen habe die Konsenswerberin offensichtlich erst nach Zustellung des Schriftsatzes vom 21.7.2005 in Auftrag gegeben. Die Ausführungen des naturkundlichen Amtssachverständigen zum Alpenschneehuhn würden zeigen, dass die Erhebungen zu einem Zeitpunkt durchgeführt worden seien, für die über die betroffene Tierart keine relevanten Aussagen zu treffen seien. Gerade dies fordere nicht nur die Umweltverträglichkeitserklärung, sondern auch Paragraph 6, Litera a, Ziffer 2, des Tiroler Seilbahn und Schigebietsprogramms 2005.
Zum Begriff „sicher“ iSd § 5 lit. d Z 2 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 heiße es in einem früheren Berufungserkenntnis vom 6.2.2003, dass eine solche Anlage so beschaffen sein müsse, dass sie im Notfall – also jederzeit während des Schibetriebes – eine gefahrlose und geordnete Evakuierung von Schigästen ermögliche. Nicht nur in den Sommermonaten, aber auch während des Schibetriebes im Zeitraum September bis Mitte November sei keine Schneesicherheit gegeben. In solchen Fällen soll ein Abtransport der Gäste mit allradbetriebenen Kleinbussen erfolgen. Wie die klaren und nachvollziehbaren Berechnungen des SV Thaler ergeben würden, würde eine solche Bergung mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen. Ein solcher Abtransport entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „sicher“ im Sinne der erwähnten Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes. Deshalb würden der UVP-Behörde Umstände vorliegen, die eine Genehmigung dieses Vorhabens auszuschließen scheinen.Zum Begriff „sicher“ iSd Paragraph 5, Litera d, Ziffer 2, Tiroler Naturschutzgesetz 2005 heiße es in einem früheren Berufungserkenntnis vom 6.2.2003, dass eine solche Anlage so beschaffen sein müsse, dass sie im Notfall – also jederzeit während des Schibetriebes – eine gefahrlose und geordnete Evakuierung von Schigästen ermögliche. Nicht nur in den Sommermonaten, aber auch während des Schibetriebes im Zeitraum September bis Mitte November sei keine Schneesicherheit gegeben. In solchen Fällen soll ein Abtransport der Gäste mit allradbetriebenen Kleinbussen erfolgen. Wie die klaren und nachvollziehbaren Berechnungen des SV Thaler ergeben würden, würde eine solche Bergung mehr als 20 Stunden in Anspruch nehmen. Ein solcher Abtransport entspreche jedenfalls nicht den Anforderungen an das Tatbestandsmerkmal „sicher“ im Sinne der erwähnten Bestimmung des Tiroler Naturschutzgesetzes. Deshalb würden der UVP-Behörde Umstände vorliegen, die eine Genehmigung dieses Vorhabens auszuschließen scheinen.
Darüber hinaus würden in den zentralen Bereichen Unterlagen fehlen, die für eine Beurteilung des Vorhabens und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich seien. Deshalb räume die Behörde gemäß § 45 Abs. 3 AVG der Projektwerberin die Möglichkeit ein, sich dazu nochmals binnen 14 Tagen zu äußern. Darüber hinaus ergehe gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G iVm § 13 AVG der Auftrag, binnen der Frist von 14 Tagen die fehlenden ergänzenden Unterlagen vorzulegen. Bei Verstreichen der Frist würde das Ansuchen ohne weitere Anhörung abgeschlossen bzw. wegen fehlender Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen werden.Darüber hinaus würden in den zentralen Bereichen Unterlagen fehlen, die für eine Beurteilung des Vorhabens und der gesetzlichen Vorgaben erforderlich seien. Deshalb räume die Behörde gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG der Projektwerberin die Möglichkeit ein, sich dazu nochmals binnen 14 Tagen zu äußern. Darüber hinaus ergehe gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G in Verbindung mit Paragraph 13, AVG der Auftrag, binnen der Frist von 14 Tagen die fehlenden ergänzenden Unterlagen vorzulegen. Bei Verstreichen der Frist würde das Ansuchen ohne weitere Anhörung abgeschlossen bzw. wegen fehlender Unterlagen als unzulässig zurückgewiesen werden.
1.6. Am 17.2.2006 überreichte die Projektwerberin auf digitalem Weg der UVP-Behörde die Ergänzung vom 15.2.2006, genannt „Sicherheitskonzept“.
Aus dem Akt ergibt sich dann ein gewisser Stillstand des UVP-Verfahrens, weil offenbar versucht worden ist, andere Lösungswege zu finden.
Am 9.6.2006 hat die Projektwerberin an den Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung auch die erforderliche „Risikobetrachtung Gletscherschigebiet“ übermittelt und diesbezüglich um einen Abstimmungstermin ersucht. Gleichzeitig teilte die Projektwerberin der UVP-Behörde mit, dass nicht nur die eingeforderte und nunmehr vorgelegte Risikobetrachtung für das gesamte Gletscherschigebiet mit dem zuständigen Sachverständigen für Wildbach- und Lawinenverbauung DI Angerer abgestimmt werde, sondern auch, dass das vorgelegte Sicherheitskonzept nach mehrfacher Abstimmung mit dem zuständigen Amtssachverständigen Ing. Thaler entstanden und nicht als Überarbeitung einer früheren Version anzusehen sei. Es handle sich dabei um einen Alarm- und Evakuierungsplan im Sinne einer Handlungsanleitung für den Betrieb des Sicherheitsweges. Dazu werde erneut ersucht, einen weiteren Abstimmungstermin mit dem sicherheitstechnischen Amtssachverständigen Ing. Thaler durchzuführen.
1.7. Am 12.6.2006 übermittelte die UVP-Behörde die „Risikobetrachtung Gletscherschigebiet“ samt Planbeilagen dem Amtssachverständigen DI Angerer mit dem Ersuchen, die UVP-Behörde über die „Abstimmung“ zu informieren. Am gleichen Tag hat der Leiter der UVP-Behörde auch mit dem Amtssachverständigen Ing. Thaler Rücksprache gehalten und diesem das „Sicherheitskonzept“ und die „Risikobetrachtung Gletscherschigebiet“ mit dem Ersuchen übergeben, sich zum Sicherheitskonzept (in der dritten Fassung) zu äußern.
Diese Äußerung hat die UVP-Behörde allerdings nicht mehr abgewartet, sondern, nach behördeninterner Meinungsbildung, am 20.6.2006 den angefochtenen Bescheid erlassen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG die beantragte Genehmigung für das Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“ samt den dazugehörigen Maßnahmen nach Maßgabe der Projektunterlagen gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 versagt. In seiner umfangreichen Bescheidbegründung hat die Behörde vorerst den Verfahrenslauf dargestellt, das Projekt beschrieben und sodann folgenden rechtlichen Rahmen für dieses Verfahren aufgezeigt:2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Tiroler Landesregierung der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG die beantragte Genehmigung für das Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“ samt den dazugehörigen Maßnahmen nach Maßgabe der Projektunterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 versagt. In seiner umfangreichen Bescheidbegründung hat die Behörde vorerst den Verfahrenslauf dargestellt, das Projekt beschrieben und sodann folgenden rechtlichen Rahmen für dieses Verfahren aufgezeigt:
Gemäß § 3 Abs. 1 (offenbar gemeint: in Verbindung mit) Z 12 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, (offenbar gemeint: in Verbindung mit) Ziffer 12, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 sei die Neuerschließung oder Änderung (Erweiterung) von Gletscherschigebieten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen verbunden sei, einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen.
Gemäß § 2 Abs. 4 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, LGBl 11/2005, seien bestehende Schigebiete die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, sowie die Trassen von einzelnen bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005, Landesgesetzblatt 11 aus 2005,, seien bestehende Schigebiete die in den Anlagen 1 bis 93 zu dieser Verordnung kartographisch dargestellten Gebiete, sowie die Trassen von einzelnen bestehenden Seilbahnen und die dazugehörigen Pistenflächen, die kartographisch nicht dargestellt sind.
Gemäß § 2 Abs. 3 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 diene als Erweiterung bestehender Schigebiete die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenze bestehender Schigebiete überschritten werde, jedoch keine Neuerschließung im Sinne des § 2 Abs. 1 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 vorliege. Dabei würden geringfügige Überschreitungen von Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegung dieses Raumordnungsprogramms nicht von Belang seien, außer Betracht bleiben.Gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 diene als Erweiterung bestehender Schigebiete die Errichtung von Seilbahnen und die Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen, wenn dadurch die Außengrenze bestehender Schigebiete überschritten werde, jedoch keine Neuerschließung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 vorliege. Dabei würden geringfügige Überschreitungen von Außengrenzen, die im Hinblick auf die Festlegung dieses Raumordnungsprogramms nicht von Belang seien, außer Betracht bleiben.
Gemäß § 2 Abs. 5 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 sei die schitechnische Erschließung die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen. Gemäß § 2 Abs. 2 des Raumordnungsprogramms Gletscher sei im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete die Errichtung und die Erweiterungen von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen der Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der in § 2 Raumordnungsprogramm Gletscher festgelegten Grundsätze zulässig.Gemäß Paragraph 2, Absatz 5, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 sei die schitechnische Erschließung die Schaffung eines organisierten Schiraumes in Form von Schipisten, Schirouten und Schiwegen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, des Raumordnungsprogramms Gletscher sei im Rahmen bestehender Gletscherschigebiete die Errichtung und die Erweiterungen von Seilbahnen und Schleppliften, von Schipisten und Loipen nur innerhalb der in den planlichen Darstellungen der Anlagen 1 bis 4 festgelegten Grenzen und nur nach Maßgabe der in Paragraph 2, Raumordnungsprogramm Gletscher festgelegten Grundsätze zulässig.
Das gegenständliche Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“ sei als Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen im Sinne des § 2 Abs. 3 Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 zu qualifizieren. Ebenso stelle das Vorhaben eine Schipiste im Sinne des § 2 Abs. 2 Raumordnungsprogramm Gletscher dar.Das gegenständliche Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“ sei als Durchführung sonstiger schitechnischer Erschließungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 zu qualifizieren. Ebenso stelle das Vorhaben eine Schipiste im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Raumordnungsprogramm Gletscher dar.
Soweit der Sicherheitsweg auf der Gletscherzunge verlaufe, befinde er sich innerhalb des in der Anlage 2 des Raumordnungsprogramms Gletscher definierten „Gletscherschigebietes Pitztal bzw. Ötztal“. Der weitere Verlauf befinde sich außerhalb dieses Gletscherschigebietes. Ebenso werde die Außengrenze des bestehenden Schigebietes gemäß § 2 Abs. 4 iVm mit Anlage 31 des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramms 2005 so deutlich überschritten, dass von einer geringfügigen Überschreitung keinesfalls mehr ausgegangen werden könne. Es würden nämlich Flächen in Anspruch genommen, die nicht zum derzeit bestehenden Gletscherschigebiet gehören, sondern sich sogar deutlich über den Gletscherbereich hinaus erstreckten.Soweit der Sicherheitsweg auf der Gletscherzunge verlaufe, befinde er sich innerhalb des in der Anlage 2 des Raumordnungsprogramms Gletscher definierten „Gletscherschigebietes Pitztal bzw. Ötztal“. Der weitere Verlauf befinde sich außerhalb dieses Gletscherschigebietes. Ebenso werde die Außengrenze des bestehenden Schigebietes gemäß Paragraph 2, Absatz 4, in Verbindung mit mit Anlage 31 des Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramms 2005 so deutlich überschritten, dass von einer geringfügigen Überschreitung keinesfalls mehr ausgegangen werden könne. Es würden nämlich Flächen in Anspruch genommen, die nicht zum derzeit bestehenden Gletscherschigebiet gehören, sondern sich sogar deutlich über den Gletscherbereich hinaus erstreckten.
Zusammenfassend sei daher das gegenständliche Vorhaben als eine Änderung (Erweiterung) des bestehenden Schigebietes „Pitztaler Gletscherschigebiet“ iSd Z 12 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu qualifizieren, da diese Änderung mit einem Pistenneubau verbunden sei. Dieses Vorhaben sei daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 zu unterziehen.Zusammenfassend sei daher das gegenständliche Vorhaben als eine Änderung (Erweiterung) des bestehenden Schigebietes „Pitztaler Gletscherschigebiet“ iSd Ziffer 12, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 zu qualifizieren, da diese Änderung mit einem Pistenneubau verbunden sei. Dieses Vorhaben sei daher einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne des zweiten Abschnittes des UVP-G 2000 zu unterziehen.
Neben den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 UVP-G 2000 seien auch die Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden Materiengesetze zu prüfen. Dabei sei insbesondere das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, LGBl 26/2005 anzuwenden, weil der generelle Ausnahmetatbestand des § 2 Abs. 1 lit. b TNschG 2005 nicht greife. Nach dieser Bestimmung gelte das Gesetz nicht für sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen und zu Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (§ 1 Abs. 3 bis 5 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, LGBl. Nr. 5/1974). Durch die Aufnahme des Klammersaudruckes habe der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass es bei dieser generellen Ausnahmebestimmung um Maßnahmen geht, die gesetzt werden, um den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf das am 25.1.2005 in Kraft getretene Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 LGBl 10/2005 zu verweisen. Gemäß § 5 lit. b dieses Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramms ist die Erweiterung bestehender Schigebiete nicht zulässig, wenn die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden. Davon ausgenommen sind jedoch gemäß § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 TNschG 2005 die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können. Zu dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde in einem Naturschutzverfahren bereits ausgeführt, dass eine Anlage so beschaffen sein müsse, dass sie im Notfall – also jederzeit während des Schibetriebes – eine gefahrlose und geordnete Evakuierung von Schigästen ermögliche (Berufungserkenntnis vom 6.2.2003, Zahl U-13.534/48).Neben den besonderen Genehmigungsvoraussetzungen des Paragraph 17, Absatz 2, UVP-G 2000 seien auch die Genehmigungsvoraussetzungen der anzuwendenden Materiengesetze zu prüfen. Dabei sei insbesondere das Tiroler Naturschutzgesetz 2005, Landesgesetzblatt 26 aus 2005, anzuwenden, weil der generelle Ausnahmetatbestand des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, TNschG 2005 nicht greife. Nach dieser Bestimmung gelte das Gesetz nicht für sicherheitsbehördliche Maßnahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistung und sonstige Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder für die Gesundheit von Menschen und zu Abwehr oder Bekämpfung von Katastrophen (Paragraph eins, Absatz 3 bis 5 des Katastrophenhilfsdienstgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 1974,). Durch die Aufnahme des Klammersaudruckes habe der Gesetzgeber unmissverständlich klargestellt, dass es bei dieser generellen Ausnahmebestimmung um Maßnahmen geht, die gesetzt werden, um den Eintritt unmittelbar drohender Katastrophen zu verhindern. Ergänzend sei in diesem Zusammenhang auf das am 25.1.2005 in Kraft getretene Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramm 2005 Landesgesetzblatt 10 aus 2005, zu verweisen. Gemäß Paragraph 5, Litera b, dieses Tiroler Seilbahn- und Schigebietsprogramms ist die Erweiterung bestehender Schigebiete nicht zulässig, wenn die Gletscher, ihre Einzugsgebiete und ihre im Nahbereich gelegenen Moränen in Anspruch genommen werden. Davon ausgenommen sind jedoch gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, TNschG 2005 die Errichtung von Anlagen, die notwendig sind, damit die in einem Gletscherschigebiet befindlichen Personen im Notfall sicher aus dem betreffenden Gebiet gelangen können. Zu dieser Bestimmung hat die Berufungsbehörde in einem Naturschutzverfahren bereits ausgeführt, dass eine Anlage so beschaffen sein müsse, dass sie im Notfall – also jederzeit während des Schibetriebes – eine gefahrlose und geordnete Evakuierung von Schigästen ermögliche (Berufungserkenntnis vom 6.2.2003, Zahl U-13.534/48).
In weiterer Folge stellt die UVP-Behörde dann im Bescheid das Sicherheitskonzept in seiner ursprünglichen und ergänzten Fassung dar und fasst es wie folgt zusammen:
Es gäbe fünf Sicherheitsstufen:
Bei der Sicherheitsstufe 0 (der Sicherheitsweg kann ohne Lawinengefahr mit Schiern befahren werden) können die Schifahrer mit den Schiern ins Tal gelangen. Auch bei Dunkelheit kann ins Tal abgefahren werden, weil die erforderliche Beleuchtung der Schitrasse durch Fackeln ermöglicht werden könne.
Mit der Sicherheitsstufe 1 (weniger als 800 Personen im Schigebiet) und der Sicherheitsstufe 2 (mehr als 800 Personen im Schigebiet) wird jenes Szenarium beschrieben, bei dem zwar keine Lawinengefahr besteht, aber der Schiweg nicht mit Schiern befahrbar ist. In diesem Fall würde der Großteil der Schigäste, nämlich jeweils 80 %, zu Fuß unter der Führung des Personals ins Tal gebracht werden, wofür etwa 2 ¾ Stunden Zeitaufwand angesetzt werden müsse. Der Rest von 20 % der Personen wird in Kleinbussen im Konvoi von der Gletscherzunge ins Tal heruntergefahren. Dies dauere ca. 1,5 Stunden in der Sicherheitsstufe 1 bzw. 5,5 Stunden in der Sicherheitsstufe 2.
Mit der Sicherheitsstufe 3 (weniger als 800 Personen im Schigebiet) und der Sicherheitsstufe 4 (mehr als 800 jedoch weniger als 2000 Personen im Schigebiet) wird jene Situation beschrieben, in welcher der Schiweg wegen Lawinengefahr nicht benützbar und auch sonst weder mit Schiern oder anderen Geräten befahrbar ist. In diesen Fällen ist eine Unterbringung der Gäste des Gletscherschigebietes in der Bergstation der Stollenbahn möglich.
Dieses Sicherheitskonzept bewertete die UVP-Behörde wie folgt:
Die Annahme, 80 % der Schigäste seien in der Lage, zu Fuß ins Tal zu gelangen (wie bei den Sicherheitsstufen 1 und 2 vorgesehen) sei völlig unbegründet. Es sei zu berücksichtigen, dass die Schigäste für einen solchen Fußmarsch – allenfalls während der Dunkelheit – nicht ausgerüstet seien (schwere Schischuhe, Schibekleidung etc.). Selbst im überarbeiteten Sicherheitskonzept dauere deren Bergung bis zu 5,5 Stunden. Offen bleibe weiterhin auch die Frage, ob während jener Perioden, in denen der Schiweg mit Schiern nicht befahrbar ist, der Weg einen Zustand aufweise, um einen Transport mit Kleinbussen überhaupt durchführen zu können. Das Befahren einer lediglich mit Fackeln ausgeleuchteten Schipiste während der Dunkelheit (offenbar gemeint in der Sicherheitsstufe 0) durch hunderte von Schifahrern als sicher zu bezeichnen, sei für die UVP-Behörde völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Von einer Sicherheit im Sinne des zuvor zitierten Berufungserkenntnisses, also einer gefahrlosen und geordneten Evakuierung von Schigästen, könne daher keinesfalls ausgegangen werden. Insgesamt zeige daher das Verfahren, dass der geplante Sicherheitsweg den Voraussetzungen des § 5 lit. d Z 2 TNschG 2005 nicht entspreche.Die Annahme, 80 % der Schigäste seien in der Lage, zu Fuß ins Tal zu gelangen (wie bei den Sicherheitsstufen 1 und 2 vorgesehen) sei völlig unbegründet. Es sei zu berücksichtigen, dass die Schigäste für einen solchen Fußmarsch – allenfalls während der Dunkelheit – nicht ausgerüstet seien (schwere Schischuhe, Schibekleidung etc.). Selbst im überarbeiteten Sicherheitskonzept dauere deren Bergung bis zu 5,5 Stunden. Offen bleibe weiterhin auch die Frage, ob während jener Perioden, in denen der Schiweg mit Schiern nicht befahrbar ist, der Weg einen Zustand aufweise, um einen Transport mit Kleinbussen überhaupt durchführen zu können. Das Befahren einer lediglich mit Fackeln ausgeleuchteten Schipiste während der Dunkelheit (offenbar gemeint in der Sicherheitsstufe 0) durch hunderte von Schifahrern als sicher zu bezeichnen, sei für die UVP-Behörde völlig unverständlich und nicht nachvollziehbar. Von einer Sicherheit im Sinne des zuvor zitierten Berufungserkenntnisses, also einer gefahrlosen und geordneten Evakuierung von Schigästen, könne daher keinesfalls ausgegangen werden. Insgesamt zeige daher das Verfahren, dass der geplante Sicherheitsweg den Voraussetzungen des Paragraph 5, Litera d, Ziffer 2, TNschG 2005 nicht entspreche.
In diesem Zusammenhang sei außerdem darauf hinzuweisen, dass das Sicherheitskonzept in der ersten überarbeiteten Fassung in einem weiteren wesentlichen Punkt von der zweiten überarbeiteten Fassung abweiche. Im Gegensatz zur letzten Fassung sei ursprünglich vorgesehen gewesen, den Sicherheitsweg ständig vorzuhalten. In der dritten Fassung sei dies entgegen den ursprünglichen Ausführungen nicht erforderlich, auch wenn die Konsenswerberin in ihrem Schriftsatz vom 9.6.2006 behaupte, das ständige Vorhalten der Anlage sei Kernpunkt ihres Projektes. Eine nähere Erläuterung fehle allerdings.
In der mit dem Sicherheitskonzept vorgelegten „Risikobetrachtung Gletscherschigebiet“ zähle die Konsenswerberin ausdrücklich zu den temporären Lawinensicherungsmaßnahmen auch die Sperre der Talabfahrt. Dann sei also eine Verbringung von Personen ins Tal überhaupt nicht möglich. Eine Freigabe könne erst nach Beurteilung der Lawinenkommission „Gletschergebiet“ erfolgen. Bei einer derartigen Lawinensituation sei der „Sicherheitsweg“ nicht befahrbar. Auch dies zeige, dass das Konzept den Voraussetzungen des § 5 lit. d Z 2 TNschG 2005 nicht entspreche.In der mit dem Sicherheitskonzept vorgelegten „Risikobetrachtung Gletscherschigebiet“ zähle die Konsenswerberin ausdrücklich zu den temporären Lawinensicherungsmaßnahmen auch die Sperre der Talabfahrt. Dann sei also eine Verbringung von Personen ins Tal überhaupt nicht möglich. Eine Freigabe könne erst nach Beurteilung der Lawinenkommission „Gletschergebiet“ erfolgen. Bei einer derartigen Lawinensituation sei der „Sicherheitsweg“ nicht befahrbar. Auch dies zeige, dass das Konzept den Voraussetzungen des Paragraph 5, Litera d, Ziffer 2, TNschG 2005 nicht entspreche.
Gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 sei jedoch der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergäbe, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderlaufe, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. Wie zuvor dargestellt, lägen die Voraussetzungen einer Anlage im Sinne des § 5 lit. d Z 2 TNschG 2005 nicht vor, obwohl die Projektwerberin bereits zweimal ihr Sicherheitskonzept überarbeitet habe. Diese erfolglosen Versuche zeigten, dass das im § 5 Abs. 1 lit. d Z 2 TNschG 2005 geforderte Kriterium der „Sicherheit“ nicht gegeben sei. Auch Auflagen seien nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen zu erwirken. Die UVP-Behörde hatte daher den Antrag gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 abzuweisen.Gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 sei jedoch der Antrag in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergäbe, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderlaufe, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen, Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können. Wie zuvor dargestellt, lägen die Voraussetzungen einer Anlage im Sinne des Paragraph 5, Litera d, Ziffer 2, TNschG 2005 nicht vor, obwohl die Projektwerberin bereits zweimal ihr Sicherheitskonzept überarbeitet habe. Diese erfolglosen Versuche zeigten, dass das im Paragraph 5, Absatz eins, Litera d, Ziffer 2, TNschG 2005 geforderte Kriterium der „Sicherheit“ nicht gegeben sei. Auch Auflagen seien nicht geeignet, die Tatbestandsvoraussetzungen zu erwirken. Die UVP-Behörde hatte daher den Antrag gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 abzuweisen.
Es seien aber auch wesentliche Projektsunterlagen nicht beigebracht worden. Als Teil der Umweltverträglichkeitserklärung sei gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 UVP-G 2000 eine Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt vorzulegen, die insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern zu erfassen habe.Es seien aber auch wesentliche Projektsunterlagen nicht beigebracht worden. Als Teil der Umweltverträglichkeitserklärung sei gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, UVP-G 2000 eine Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt vorzulegen, die insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, den Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern zu erfassen habe.
Gerade zu den Fachbereichen „Glaziologie“ und „Naturkunde“ hätten die damit befassten Sachverständigen anlässlich der beiden Vorbegutachtungen vom 4.7.2005 und 10.11.2005 umfangreiche Projektsergänzungen durch Nachreichung fehlender Unterlagen und Angaben für erforderlich gehalten. (Im Bescheid werden dann noch einmal alle jene fehlenden Unterlagen und Angaben aufgezählt, wie dies weiter oben unter 1.5. schon dargelegt wurde).
Würden im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß § 5 Abs. 1 UVP-G fehlen oder seien Angaben aus diesen Fachgebieten in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so habe die UVP-Behörde gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergäbe, der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Wie nun das Verfahren gezeigt habe, seien gerade in den Bereichen „Glaziologie“ und „Naturkunde“ Nachreichungen erforderlich. Dazu seien auch ganz offenbar umfangreiche weitere Erhebungen notwendig. Die bereits zweifach erfolgte Fristsetzung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe diene aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern nur dazu, bereits vorhandene Unterlagen nachzureichen. Da die erforderlichen Unterlagen erst beigeschafft werden müssten, lägen auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 vor.Würden im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, UVP-G fehlen oder seien Angaben aus diesen Fachgebieten in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so habe die UVP-Behörde gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergäbe, der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen. Wie nun das Verfahren gezeigt habe, seien gerade in den Bereichen „Glaziologie“ und „Naturkunde“ Nachreichungen erforderlich. Dazu seien auch ganz offenbar umfangreiche weitere Erhebungen notwendig. Die bereits zweifach erfolgte Fristsetzung gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe diene aber nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern nur dazu, bereits vorhandene Unterlagen nachzureichen. Da die erforderlichen Unterlagen erst beigeschafft werden müssten, lägen auch die Voraussetzungen für eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 vor.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige Berufung der Pitztaler Gletscherbahn Gesellschaft mbH & Co KG mit dem Antrag, der Umweltsenat möge den Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung beheben und das Verfahren zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die Tiroler Landesregierung zurückverweisen, in eventu den Bescheid nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend abändern, dass die Genehmigung für das Vorhaben „Sicherheitsweg Mittelberg“ erteilt werde.
Geltend gemacht wird insbesondere die rechtswidrige und auf mangelhafte Ermittlungen fußende Anwendung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 sowie auch, dass die Ausführungen zu den Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 UVP G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG rechtswidrig seien.Geltend gemacht wird insbesondere die rechtswidrige und auf mangelhafte Ermittlungen fußende Anwendung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 sowie auch, dass die Ausführungen zu den Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG rechtswidrig seien.
4. Dazu hat der Umweltsenat erwogen.
4.1. Im Kern und im wesentlichen Umfang ihrer Ausführungen bekämpft die Projektwerberin die Anwendung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000.4.1. Im Kern und im wesentlichen Umfang ihrer Ausführungen bekämpft die Projektwerberin die Anwendung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000.
§ 5 Abs. 6 lautet:Paragraph 5, Absatz 6, lautet:
„Der Antrag ist in jeder Lage des Verfahrens abzuweisen, wenn sich im Zuge des Verfahrens auf unzweifelhafte Weise ergibt, dass das Vorhaben bestimmten Genehmigungsvoraussetzungen in einem Maße zuwiderläuft, dass diese Mängel durch Auflagen, Bedingungen, Befristungen, Projektmodifikationen oder Ausgleichsmaßnahmen nicht behoben werden können.“
Diese Bestimmung soll es der Behörde ermöglichen, untaugliche Anträge so rasch wie möglich und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Bedenkt man, welch aufwändiges Mehrparteienverfahren im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, so dient die Bestimmung des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 dazu, bei offenkundig fehlenden Erfolgsvoraussetzungen sehr rasch im kurzen Weg zu einer Entscheidung zu gelangen, die erhebliche Verfahrenskosten vermeiden soll.Diese Bestimmung soll es der Behörde ermöglichen, untaugliche Anträge so rasch wie möglich und ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen. Bedenkt man, welch aufwändiges Mehrparteienverfahren im konzentrierten Genehmigungsverfahren nach dem UVP-G 2000 durchzuführen ist, so dient die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 dazu, bei offenkundig fehlenden Erfolgsvoraussetzungen sehr rasch im kurzen Weg zu einer Entscheidung zu gelangen, die erhebliche Verfahrenskosten vermeiden soll.
4.2. In der Literatur werden dabei jene Fälle hervorgehoben, bei denen sich im Zuge der Prüfung des Vorhabens herausstellt, dass das Projekt zwingenden öffentlichen Interessen (des UVP-G 2000 oder der anzuwendenden Materiengesetze), mithin wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen zuwider laufe und unzweideutig feststehe, dass dies auch durch die bescheidmäßige Vorschreibung von Nebenbestimmungen im Zuge einer allfälligen Genehmigung (z.B. Auflagen) oder durch sonstige Projektmodifikationen nicht behoben und damit auch kein Interessenausgleich zwischen öffentlichen und den vom Projektwerber verfolgten privaten Interessen erzielt werden kann (Nicolas Raschauer in Ennöckl-Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu § 5).4.2. In der Literatur werden dabei jene Fälle hervorgehoben, bei denen sich im Zuge der Prüfung des Vorhabens herausstellt, dass das Projekt zwingenden öffentlichen Interessen (des UVP-G 2000 oder der anzuwendenden Materiengesetze), mithin wesentlichen Genehmigungsvoraussetzungen zuwider laufe und unzweideutig feststehe, dass dies auch durch die bescheidmäßige Vorschreibung von Nebenbestimmungen im Zuge einer allfälligen Genehmigung (z.B. Auflagen) oder durch sonstige Projektmodifikationen nicht behoben und damit auch kein Interessenausgleich zwischen öffentlichen und den vom Projektwerber verfolgten privaten Interessen erzielt werden kann (Nicolas Raschauer in Ennöckl-Raschauer, Kommentar zum UVP-G, 2. Auflage, Rz 8 zu Paragraph 5,).
Auch Köhler/Schwarzer, UVP, § 5 Rz 18 gehen davon aus, dass möglichst frühzeitig, also idR vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens, aus verfahrensökonomischen Erwägungen mit einer a-limine-Zurückweisung vorzugehen ist, wenn die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen.Auch Köhler/Schwarzer, UVP, Paragraph 5, Rz 18 gehen davon aus, dass möglichst frühzeitig, also idR vor Durchführung des Genehmigungsverfahrens, aus verfahrensökonomischen Erwägungen mit einer a-limine-Zurückweisung vorzugehen ist, wenn die Voraussetzungen unzweifelhaft vorliegen.
Bergthaler in Bergthaler/Weber/Wimmer, Die Umweltverträglichkeitsprüfung [1998], 196, legt ebenfalls dar, dass ein Vorhaben nur dann von vornherein nicht genehmigungstauglich ist, wenn nicht einmal im Falle wesensverändernder Projektmodifikationen die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt werden können, mit anderen Worten, wenn also absolute und nicht zu beseitigende Genehmigungshindernisse existieren.
4.3 Der Umweltsenat schließt sich diesen Lehrmeinungen an und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass mit einer Antragsabweisung nach § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nur dann vorgegangen werden kann, wenn der Antrag in einem solchen Ausmaß zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen zuwider läuft, dass diese weder vor noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sei es durch Projektsmodifiktationen oder durch in Aussicht genommene Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Ausgleichsmaßnahmen bestätigt werden können.4.3 Der Umweltsenat schließt sich diesen Lehrmeinungen an und vertritt ebenfalls die Auffassung, dass mit einer Antragsabweisung nach Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nur dann vorgegangen werden kann, wenn der Antrag in einem solchen Ausmaß zwingenden Genehmigungsvoraussetzungen zuwider läuft, dass diese weder vor noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sei es durch Projektsmodifiktationen oder durch in Aussicht genommene Auflagen, Bedingungen, Befristungen oder Ausgleichsmaßnahmen bestätigt werden können.
4.4. Entgegen der UVP-Behörde sieht der Umweltsenat im vorliegenden Fall kein derartiges absolutes Genehmigungshindernis. Immerhin hat das Verfahren ergeben, dass der „Sicherheitsweg Mittelberg“ jedenfalls dann als sichere Möglichkeit, die Gäste ins Tal zu bringen, angesehen werden kann, wenn die Voraussetzungen der Sicherheitsstufe 0 gegeben sind. Diese liegen dann vor, wenn der Sicherheitsweg mit Schiern bis ins Tal befahren werden kann. Dann können alle Personen die sich im Schigebiet aufhalten, mit Schiern innerhalb relativ kurzer Zeit ins Tal gelangen, weil, wie der Sachverständige für Sporttechnik angegeben hat, bei ausreichender Schneelage aus sporttechnischer Sicht unter Berücksichtigung der Frequenzanalyse keine Kapazitätsprobleme für das Befahren dieser Piste bestehen. Nach seiner sachverständigen Auffassung ist eine Befahrbarkeit dieser Piste ab ungefähr Mitte November denkbar. Da erfahrungsgemäß in diesen Höhenlagen – das Ende des Sicherheitsweges befindet sich auf ca. 1600 m Seehöhe - eine Schneesicherheit bis jedenfalls Ende April angenommen werden kann, zeigt sich, dass schon während des überwiegenden Zeitraumes des Schibetriebes eine sichere Entleerung des Schigebietes an allen jenen Tagen möglich ist, an denen der „Sicherheitsweg Mittelberg“ nicht wegen Lawinengefahr temporär gesperrt sein muss. Es ist auch nicht denkunmöglich, die erforderliche Beleuchtung der Schiabfahrt durch geeignete Auflagen in einem Ausmaß sicherzustellen, dass auch bei Dämmerung oder Dunkelheit eine sichere Abfahrt möglich ist.
Für den Fall, dass der Sicherheitsweg nicht mit Schiern befahren werden kann, sei es wegen Lawinengefahr oder aber auch wegen mangelnder Schneelage, wäre mit der Projektwerberin z.B. im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörterbar, ob sie nicht durch entsprechende Projektsmodifikationen ihr Vorhaben so ändert, dass auch unter diesen Voraussetzungen eine gesicherte Entleerung des Schigebietes möglich wäre. Dies wäre etwa denkbar durch Zutrittsbeschränkungen zum Schigebiet, dass also nur so viele Gäste das Schigebiet betreten dürfen, die vorübergehend in den diversen Seilbahnstationen notuntergebracht werden und dann von dort gruppenweise zu Tal gebracht werden könnten. Eine solche Zutrittsbeschränkung sieht nämlich das überarbeitete Sicherheitskonzept ansatzweise in den Sicherheitsstufen 3 und 4 vor, wobei darin geschildert ist, dass in diesen Fällen eine Versorgung dieser Personen in den Liftgebäuden für mehrere Tage möglich ist. Dann ist aber auch ohne weiteres denkbar, dass diese Personen auch über einen längeren Zeitraum in diesen Notunterkünften verbleiben, bis sie, wenn erforderlich zeitlich gestaffelt in Kleingruppen, zur Gletscherzunge gebracht und von dort mit den Bussen ins Tal gefahren werden können, ohne dass sie den im Bescheid vermuteten Gefahren ausgesetzt wären.
Auch in der Besprechung der UVP-Behörde mit den Sachverständigen und in dem darauf fußendem Verbesserungsauftrag vom 1.12.2005 sind solche Erwägungen zu Zutrittsbeschränkungen angestellt worden (vgl. oben unter 1.4. „zum Variantenstudium“)Auch in der Besprechung der UVP-Behörde mit den Sachverständigen und in dem darauf fußendem Verbesserungsauftrag vom 1.12.2005 sind solche Erwägungen zu Zutrittsbeschränkungen angestellt worden vergleiche oben unter 1.4. „zum Variantenstudium“)
Bei solchen Überlegungen, die sich ohne weiteres leicht aus dem vorgelegten Sicherheitskonzept ableiten ließen, ergibt sich, dass keinesfalls gesagt werden kann, dass dem vorliegenden Antrag absolute Hindernisse in einem Ausmaß entgegenstehen würden, die nicht im Verhandlungsweg beseitigt werden könnten.
4.5. Damit liegen jedenfalls die Abweisungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 nicht vor. Der Umweltsenat gibt daher der Berufungswerberin Recht, dass § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hätte angewendet werden dürfen. Dies führt jedoch trotzdem nicht dazu, dass der Berufung im Sinne der gestellten Berufungsanträge Folge gegeben werden kann.4.5. Damit liegen jedenfalls die Abweisungsvoraussetzungen des Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 nicht vor. Der Umweltsenat gibt daher der Berufungswerberin Recht, dass Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 auf den vorliegenden Sachverhalt nicht hätte angewendet werden dürfen. Dies führt jedoch trotzdem nicht dazu, dass der Berufung im Sinne der gestellten Berufungsanträge Folge gegeben werden kann.
Die Behörde erster Instanz hat nämlich alternativ ihren Bescheid auch damit begründet, dass dann, wenn der Antrag nicht von vornherein abzuweisen gewesen wäre, der Genehmigungsantrag jedenfalls im Sinne des § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gewesen wäre.Die Behörde erster Instanz hat nämlich alternativ ihren Bescheid auch damit begründet, dass dann, wenn der Antrag nicht von vornherein abzuweisen gewesen wäre, der Genehmigungsantrag jedenfalls im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen gewesen wäre.
4.6. Zu den dazu in der Berufung enthaltenen Überlegungen zum gleichzeitigen Vorliegen eines Abweisungs- wie auch Zurückweisungsgrundes sind folgende Erwägungen anzustellen:
Unter der Annahme, dass tatsächlich ein Abweisungsgrund gemäß § 5 Abs. 6 UVP-G 2000 vorgelegen wäre, ist die Behörde erster Instanz konsequent vorgegangen, weil nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. 8.9.1998, 98/08/0239; ähnlich 12.3.1998, 98/20/0107) im Falle offenkundiger Aussichtslosigkeit eines Antrages allfällig anhaftende Formgebrechen gar nicht mehr zu beheben sind. Liegen daher sowohl die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 6 als auch § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 gleichzeitig vor, dann braucht die Behörde nicht mehr lange einen fehlerhaften Antrag verbessern lassen, sondern kann sofort in der Sache abschlägig entscheiden (siehe dazu auch Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/225ff, insb. 235).Unter der Annahme, dass tatsächlich ein Abweisungsgrund gemäß Paragraph 5, Absatz 6, UVP-G 2000 vorgelegen wäre, ist die Behörde erster Instanz konsequent vorgegangen, weil nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vergleiche 8.9.1998, 98/08/0239; ähnlich 12.3.1998, 98/20/0107) im Falle offenkundiger Aussichtslosigkeit eines Antrages allfällig anhaftende Formgebrechen gar nicht mehr zu beheben sind. Liegen daher sowohl die Voraussetzungen nach Paragraph 5, Absatz 6, als auch Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 gleichzeitig vor, dann braucht die Behörde nicht mehr lange einen fehlerhaften Antrag verbessern lassen, sondern kann sofort in der Sache abschlägig entscheiden (siehe dazu auch Fuss, Welche Mängel eines schriftlichen Anbringens sind verbesserungsfähig?, ZfV 2000/225ff, insb. 235).
Die Behörde erster Instanz ist daher mit einer Abweisung des Antrages vorgegangen, weil sie ihre Entscheidung primär nicht auf das Vorliegen eines Formgebrechens gegründet hat, sondern auf die - wie sich nun herausstellt - rechtsirrigen Annahme des Fehlens einer absoluten Genehmigungsvoraussetzung. Sie hat daher, aus ihrer Sicht, auch den Antrag formal richtig abgewiesen.
4.7. Fällt nun aber – wie oben dargelegt – die Möglichkeit der sofortigen Antragsabweisung weg, so ist nunmehr näher zu prüfen, ob die Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 iVm § 13 Abs. 3 AVG vorliegen.4.7. Fällt nun aber – wie oben dargelegt – die Möglichkeit der sofortigen Antragsabweisung weg, so ist nunmehr näher zu prüfen, ob die Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorliegen.
Die für die Prüfung der hier relevanten Rechtsfragen maßgeblichen Vorschriften lauten:
§ 6 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000:Paragraph 6, Absatz eins und 2 UVP-G 2000:
„Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6. (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 6, (1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich des Bedarfs an Grund und Boden während des Bauens und des Betriebes;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge der verwendeten Materialien;
c) Art und Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb ergeben;
(2) Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.“(2) Sind einzelne Angaben nach Absatz eins, für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. Paragraph 5, Absatz 2, bleibt unberührt.“
§ 5 Abs. 1, 2 und Abs. 3 UVP-G 2000:Paragraph 5, Absatz eins, 2 und Absatz 3, UVP-G 2000:
„Einleitung der Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 5. (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß §§ 3 oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des § 9 Abs. 4, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.Paragraph 5, (1) Der Projektwerber/die Projektwerberin eines Vorhabens, für das gemäß Paragraphen 3, oder 3a eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, hat bei der Behörde einen Genehmigungsantrag einzubringen, der die nach den Verwaltungsvorschriften für die Genehmigung des Vorhabens erforderlichen Unterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung in der jeweils erforderlichen Anzahl enthält. Diese Dokumente sind, soweit möglich und im Hinblick auf Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit oder Kostenersparnis geboten, jedenfalls jedoch nach Maßgabe des Paragraph 9, Absatz 4,, auch elektronisch einzubringen. Nicht als erforderlich gelten Nachweise über Berechtigungen, soweit diesbezüglich in einer Verwaltungsvorschrift die Einräumung von Zwangsrechten vorgesehen ist. Der Projektwerber/die Projektwerberin hat auch anzugeben, ob und in welcher Weise er/sie die Öffentlichkeit vom Vorhaben informiert hat. Projektunterlagen, die nach Auffassung des Projektwerbers/der Projektwerberin Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind besonders zu kennzeichnen.
(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Abs. 1 oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß § 13 Abs. 3 AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.(2) Fehlen im Genehmigungsantrag Unterlagen gemäß Absatz eins, oder sind die Angaben in der Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig, so hat die Behörde, auch wenn sich dies erst im Zuge des Genehmigungsverfahrens ergibt, dem Projektwerber/der Projektwerberin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Ergänzung des Genehmigungsantrages oder der Umweltverträglichkeitserklärung aufzutragen.
(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.“(3) Die Behörde hat unverzüglich den mitwirkenden Behörden den Genehmigungsantrag, die sie betreffenden Projektunterlagen und die Umweltverträglichkeitserklärung zur Stellungnahme zu übermitteln. Die Behörden gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 haben an der fachlichen und rechtlichen Beurteilung des Vorhabens im erforderlichen Ausmaß mitzuwirken und Vorschläge für die erforderlichen Fachbereiche und jeweiligen Fachgutachter/innen zu erstatten.“
Der in § 5 Abs. 2 UVP-G zitierte § 13 Abs. 3 AVG lautet:Der in Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G zitierte Paragraph 13, Absatz 3, AVG lautet:
„(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, daß das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen selbst geht hervor, dass es sich bei der Umweltverträglichkeitserklärung um eine vom Projektwerber zusätzlich beizubringende Unterlage handelt, die zu den nach den Verwaltungsvorschriften geforderten Antragsunterlagen hinzukommen muss. Die Umweltverträglichkeitserklärung dient insbesondere der genauen Beschreibung des Vorhabens (Z 1), der Darlegung einer Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten sowie die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen (Z 2), eine Beschreibung und Dokumentation des Istzustandes der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt (Z 3), eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, also die zukünftigen Einwirkungen auf die Umwelt (Z 4) sowie, wenn solche wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu erwarten sind, die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen eingeschränkt oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen (Z 5). Dazu kommt noch eine allgemein verständliche Zusammenfassung all dieser Informationen (Z 6) und allenfalls auch eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten des Projektwerbers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben (Z 7).Aus diesen gesetzlichen Bestimmungen selbst geht hervor, dass es sich bei der Umweltverträglichkeitserklärung um eine vom Projektwerber zusätzlich beizubringende Unterlage handelt, die zu den nach den Verwaltungsvorschriften geforderten Antragsunterlagen hinzukommen muss. Die Umweltverträglichkeitserklärung dient insbesondere der genauen Beschreibung des Vorhabens (Ziffer eins,), der Darlegung einer Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber geprüften Lösungsmöglichkeiten sowie die wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen (Ziffer 2,), eine Beschreibung und Dokumentation des Istzustandes der möglicherweise vom Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt (Ziffer 3,), eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, also die zukünftigen Einwirkungen auf die Umwelt (Ziffer 4,) sowie, wenn solche wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt zu erwarten sind, die Beschreibung der Maßnahmen, mit denen diese Auswirkungen eingeschränkt oder soweit wie möglich ausgeglichen werden sollen (Ziffer 5,). Dazu kommt noch eine allgemein verständliche Zusammenfassung all dieser Informationen (Ziffer 6,) und allenfalls auch eine Darstellung und Begründung allfälliger Schwierigkeiten des Projektwerbers bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben (Ziffer 7,).
Gemäß § 6 Abs. 2 sind nur dann einzelne der oben erwähnten Angaben entbehrlich, wenn sie für das Vorhaben nicht relevant oder deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar sind. Dies ist jedoch ebenfalls mit einer Begründung in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, sind nur dann einzelne der oben erwähnten Angaben entbehrlich, wenn sie für das Vorhaben nicht relevant oder deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber billigerweise nicht zumutbar sind. Dies ist jedoch ebenfalls mit einer Begründung in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen.
4.8. Im vorliegenden Fall hat die UVP-Behörde zusammen mit den für die einzelnen Fachgebiete maßgeblichen Sachverständigen erstmals am 4.7.2005 und ein zweites Mal am 5.10.2005 eingehend die Umweltverträglichkeitserklärung sowie die in der Zwischenzeit erfolgten Nachbesserungen auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität geprüft und ist beide Male zu dem Ergebnis gelangt, dass erhebliche Angaben und Unterlagen fehlen, sodass sich die Behörde gehalten sah, entsprechende Verbesserungsaufträge zu erteilen.
Der erste Verbesserungsauftrag vom 21.7.2005 gibt detailliert an, welche Unterlagen und Angaben aus welchen Sachbereichen nachzureichen sind.
Der zweite Verbesserungsauftrag vom 16.8.2005 bezieht sich auf die im Verfahren abgegebenen Stellungnahmen des Landesumweltanwaltes von Tirol und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Abteilung Anlagenbezogener Umweltschutz, und fordert die Projektwerberin auf, den Stellungnahmen Rechnung zu tragen.
Ein dritter Verbesserungsauftrag vom 24.8.2005 bezieht sich auf die Stellungnahme des wasserfachlichen Amtssachverständigen, der darin jene Unterlagen benennt, die für eine Beurteilung aus wasserfachlicher Sich erforderlich seien. Diese ergänzenden Angaben bzw. Unterlagen seien bis spätestens 22.9.2005 vorzulegen.
Auf diese ersten drei Verbesserungsaufträge hat die Projektwerberin mit ihrer Eingabe vom 22.9.2005 reagiert und ergänzende Unterlagen nachgereicht bzw. ergänzende Angaben zusätzlich getätigt. Zur Überprüfung, ob und inwieweit diese Ergänzungen vollständig sind, hat dann die UVP-Behörde am 5.10.2005 eine neuerliche Besprechung mit den Sachverständigen abgehalten und ist in diesem Zusammenhang zu dem Ergebnis gelangt, dass zwar in Teilbereichen die erforderlichen Unterlagen beigebracht und Angaben gemacht worden sind, jedoch in erheblichen Bereichen nur mangelhafte oder überhaupt keine Unterlagen beigebracht bzw. Angaben gemacht worden sind. Dies führte zum sehr umfangreichen und detaillierten Verbesserungsauftrag vom 1.12.2005, der der Projektwerberin am 6.12.2005 zugestellt worden ist. Der detaillierte Inhalt dieses Verbesserungsauftrages wurde schon oben (siehe 1.5.) dargestellt.
Auf diesen umfangreichen Verbesserungsauftrag hat die Projektwerberin nur teilweise reagiert, indem sie vorerst am 17.2.2006 ihr „Sicherheitskonzept“ vom 15.2.2006 vorgelegt und erst am 26.5.2006 die „Risikobetrachtung Gletschergebiet“ übermittelt hat.
Damit ist die Projektwerberin dem Verbesserungsauftrag vom 1.12.2005 jedoch nur zu einem Teil nachgekommen. Wesentliche Unterlagen und Angaben insbesondere im Bereich Glaziologie und Naturkunde wurden nicht beigebracht.
4.9. Unzweifelhaft fällt – und davon geht von Anfang an auch die Projektwerberin aus – das vorliegende Projekt unter Z 12 lit. a der Spalte 1 des Anhanges 1 iVm § 3a Abs. 1 Z 2 zum UVP-G 2000. Es handelt sich also um die Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebietes, da mit der Errichtung des Sicherheitsweges eine Flächeninanspruchnahme durch einen Pistenneubau verbunden und mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist (vgl. auch den Bescheid des Umweltsenates vom 2.8.2007, US 6A/2007/3-48).4.9. Unzweifelhaft fällt – und davon geht von Anfang an auch die Projektwerberin aus – das vorliegende Projekt unter Ziffer 12, Litera a, der Spalte 1 des Anhanges 1 in Verbindung mit Paragraph 3 a, Absatz eins, Ziffer 2, zum UVP-G 2000. Es handelt sich also um die Änderung (Erweiterung) eines Gletscherschigebietes, da mit der Errichtung des Sicherheitsweges eine Flächeninanspruchnahme durch einen Pistenneubau verbunden und mit erheblichen schädlichen, belästigenden oder belastenden Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist vergleiche auch den Bescheid des Umweltsenates vom 2.8.2007, US 6A/2007/3-48).
Schon aus diesem Gesichtspunkt musste der Projektwerberin von Anfang an klar sein, dass insbesondere die Beschreibung der vom konkreten Vorhaben erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, die Landschaft und die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören, einer besonders sorgfältigen Bearbeitung bedarf, sowie auch detaillierte Angaben der möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf diese Umwelt infolge des Vorhandenseins des Vorhabens, der Nutzung der natürlichen Ressourcen und der Emission von Schadstoffen jedenfalls erforderlich sind, um jene Maßnahmen prüfen zu können, mit denen allfällige wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden oder gemindert werden könnten.
Daraus erhellt ganz klar, dass der Umweltverträglichkeitserklärung besonders in dem den UVP-Tatbestand begründenden Fachbereich Glaziologie, aber auch der Naturkunde eine ganz besondere Bedeutung zukommt. Gerade dazu ist jedoch die Umweltverträglichkeitserklärung von Anfang an sehr mangelhaft gewesen und wurde dies bereits im ersten Verbesserungsauftrag vom 21.7.2005 detailliert dargelegt und die entsprechenden Nachreichungen unter Androhung der Zurückweisungssanktion eingefordert. Nahezu inhaltsgleich erfolgte der Auftrag zur Verbesserung durch Nachreichen entsprechender Unterlagen bzw. Beibringung der erforderlichen Angaben im vierten Verbesserungsauftrag vom 1.12.2005, wozu eine Frist von 14 Tagen eingeräumt worden ist.
Die Projektwerberin hat jedoch weder in der ersten zweimonatigen noch in der letzten 14-tägigen Verbesserungsfrist diese fehlenden Unterlagen beigebracht, noch hat sie insgesamt die Zeit bis zur Erlassung des nun angefochtenen Bescheides, also bis zum 20.6.2006, genützt, um die eingemahnten Unterlagen beizubringen. Kommt nämlich eine Partei einem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß § 13 Abs. 3 AVG von der Behörde gesetzten Frist nach, aber noch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden (Hengstschlager-Leeb, Kommentar zum AVG, § 13 Rz 31 mit umfangreichen Judikaturnachweisen). Erst eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist wirkungslos.Die Projektwerberin hat jedoch weder in der ersten zweimonatigen noch in der letzten 14-tägigen Verbesserungsfrist diese fehlenden Unterlagen beigebracht, noch hat sie insgesamt die Zeit bis zur Erlassung des nun angefochtenen Bescheides, also bis zum 20.6.2006, genützt, um die eingemahnten Unterlagen beizubringen. Kommt nämlich eine Partei einem Verbesserungsauftrag erst nach Ablauf der gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG von der Behörde gesetzten Frist nach, aber noch vor Erlassung des Zurückweisungsbescheides, so gilt der Antrag als zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß eingebracht und darf daher nicht gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden (Hengstschlager-Leeb, Kommentar zum AVG, Paragraph 13, Rz 31 mit umfangreichen Judikaturnachweisen). Erst eine Verbesserung nach Erlassung des Zurückweisungsbescheides ist wirkungslos.
Da der erste und der vierte Verbesserungsauftrag, was die Bereiche Glaziologie und Naturkunde betreffen, praktisch inhaltsgleich sind, hatte die Projektwerberin vom 22.7.2005 bis zum 20.6.2006, also nahezu 11 Monate Zeit, die eingeforderten Unterlagen und Angaben beizubringen.
4.10. Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass sich der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 14.5.2004, US 5A/2004/5 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen hat, wonach die nach § 13 Abs. 3 AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient und besonders in den Fällen gilt, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind.4.10. Der Berufungswerberin ist beizupflichten, dass sich der Umweltsenat in seiner Entscheidung vom 14.5.2004, US 5A/2004/5 der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes angeschlossen hat, wonach die nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG gesetzte Frist zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen dient und besonders in den Fällen gilt, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind.
Stellt sich erst im Laufe des bereits anhängigen Genehmigungsverfahrens, etwa aufgrund einer Stellungnahme einer mitwirkenden Behörde oder eines Sachverständigen heraus, dass der ursprünglich eingebrachte Genehmigungsantrag samt Unterlagen oder die Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, ermächtigt § 5 Abs. 2 UVP-G 2000 die Behörde in jeder Lage des Genehmigungsverfahrens, einen Verbesserungsauftrag im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu erteilen. (Ennöckl-Raschauer, UVP-G, § 5 Rz 9; vgl. auch Altenberger/Wojnar, UVP-G [2005], Rz 152, 153.)Stellt sich erst im Laufe des bereits anhängigen Genehmigungsverfahrens, etwa aufgrund einer Stellungnahme einer mitwirkenden Behörde oder eines Sachverständigen heraus, dass der ursprünglich eingebrachte Genehmigungsantrag samt Unterlagen oder die Umweltverträglichkeitserklärung unvollständig sind, ermächtigt Paragraph 5, Absatz 2, UVP-G 2000 die Behörde in jeder Lage des Genehmigungsverfahrens, einen Verbesserungsauftrag im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu erteilen. (Ennöckl-Raschauer, UVP-G, Paragraph 5, Rz 9; vergleiche auch Altenberger/Wojnar, UVP-G [2005], Rz 152, 153.)
Dem Umstand, dass erst im Zuge der Plausibilitätsprüfung der Umweltverträglichkeitserklärung erkennbar wurde, welche ergänzenden Unterlagen und Angaben fehlen, hat hier die UVP-Behörde eben durch ihre Verbesserungsaufträge Rechnung getragen. Trotz der zumindest ausreichend gewährten Frist von 11 Monaten hat die Projektwerberin die erforderlichen zusätzlichen Angaben nicht beigebracht und auch verabsäumt, im Sinne des § 6 Abs. 2 UVP-G 2000 darzulegen, warum die von der Behörde zusätzlich verlangten Unterlagen und Angaben für das Vorhaben nicht relevant sein sollen, was in begründeter Weise darzulegen gewesen wäre.Dem Umstand, dass erst im Zuge der Plausibilitätsprüfung der Umweltverträglichkeitserklärung erkennbar wurde, welche ergänzenden Unterlagen und Angaben fehlen, hat hier die UVP-Behörde eben durch ihre Verbesserungsaufträge Rechnung getragen. Trotz der zumindest ausreichend gewährten Frist von 11 Monaten hat die Projektwerberin die erforderlichen zusätzlichen Angaben nicht beigebracht und auch verabsäumt, im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, UVP-G 2000 darzulegen, warum die von der Behörde zusätzlich verlangten Unterlagen und Angaben für das Vorhaben nicht relevant sein sollen, was in begründeter Weise darzulegen gewesen wäre.
4.11. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Berufung im Ergebnis nicht Folge zu geben ist.
Zwar hat die Projektwerberin in ihrem Rechtsmittel zutreffend aufgezeigt, dass die UVP-Behörde erster Instanz den Antrag nicht gemäß § 5 Abs. 6 in kurzem Wege hätte abweisen dürfen. Allerdings greift jedoch die von der UVP-Behörde gewählte Zweitbegründung, dass der Antrag mangels Befolgung der erteilten Verbesserungsaufträge zurückzuweisen ist. In diesem Sinne war daher der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.Zwar hat die Projektwerberin in ihrem Rechtsmittel zutreffend aufgezeigt, dass die UVP-Behörde erster Instanz den Antrag nicht gemäß Paragraph 5, Absatz 6, in kurzem Wege hätte abweisen dürfen. Allerdings greift jedoch die von der UVP-Behörde gewählte Zweitbegründung, dass der Antrag mangels Befolgung der erteilten Verbesserungsaufträge zurückzuweisen ist. In diesem Sinne war daher der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass der Antrag nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wird.
Schlagworte
Abweisung des Genehmigungsantrages vor Durchführung des UVP- Verfahrens; VerbesserungsauftragZuletzt aktualisiert am
13.01.2014