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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs2Rechtssatz
1. Maßnahmen, die nicht vom Feststellungsantrag, der im erstinstanzlichen Verfahren eingebracht wurde, erfasst sind, dürfen auch nicht vom Umweltsenat in die Prüfung einbezogen werden. Verfahrensgegenstand der Berufungsentscheidung ist nämlich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die „Verwaltungssache“, die zunächst der ersten Instanz vorlag.
2. Der Umweltsenat hat bereits wiederholt ausgeführt, dass eine gemeinschaftsrechtswidrige Situation eintreten kann, wenn ein Vorhaben im konkreten Einzelfall zu Unrecht als nicht UVPpflichtig behandelt wird. Kann sich die UVP-Pflicht abweichend von der nationalen Rechtslage aus unmittelbar anwendbaren und daher zu beachtenden Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts ergeben, so ist die Behörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs gehalten, das ihr vorliegende Projekt auch anhand dieser gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen und der dort maßgeblichen Messgrößen zu beurteilen.
3. Auf Grund des der Festlegung der Schwellenwerte im UVP-G 2000 vorangegangenen umfassenden „Screening-Prozesses“ kann von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden. Bei der Prüfung des Tatbestandes des Anhanges 1 Z 35 UVP-G 2000 haben sich keine vernünftigen Zweifel daran ergeben, dass die Bestimmung des UVP-pflichtigen Vorhabens in dieser Z dem Gemeinschaftsrecht entspricht.3. Auf Grund des der Festlegung der Schwellenwerte im UVP-G 2000 vorangegangenen umfassenden „Screening-Prozesses“ kann von einer ausreichend begründeten „grundsätzlichen Richtigkeit“ der vom nationalen Gesetzgeber getroffenen Vorhabensauswahl ausgegangen werden. Bei der Prüfung des Tatbestandes des Anhanges 1 Ziffer 35, UVP-G 2000 haben sich keine vernünftigen Zweifel daran ergeben, dass die Bestimmung des UVP-pflichtigen Vorhabens in dieser Z dem Gemeinschaftsrecht entspricht.
4. Bei der Umsetzung des Anhangs II Z 12 lit. a der UVP-Richtlinie („Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“) in Anhang 1 Z 12 des österreichischen UVP-G 2000 erwähnt der österreichische Gesetzgeber nur die Errichtung von Seilförderanlagen und Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen in einem bestimmten Ausmaß verbunden ist. Nicht erfolgt ist jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von „Pistenveränderungen bzw. - umbauten ohne zusätzliche Inanspruchnahme“. Somit wird davon auszugehen sein, dass geringfügige Eingriffe in bestehende Pisten grundsätzlich nicht von diesem Vorhabenstatbestand erfasst sind. Werden die Anlagen jedoch z.B. aufgrund von umfassenden Erdaushubarbeiten, Geländeplanierungen und Austausch des Vegetationsbestands Veränderungen unterzogen, die hinsichtlich der damit verbundenen Umweltauswirkungen ihrer Intensität nach einem Pistenneubau entsprechen, so wäre im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation auch ein derartiges Vorhaben der Z 12 des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu unterstellen.4. Bei der Umsetzung des Anhangs römisch zwei Ziffer 12, Litera a, der UVP-Richtlinie („Skipisten, Skilifte, Seilbahnen und zugehörige Einrichtungen“) in Anhang 1 Ziffer 12, des österreichischen UVP-G 2000 erwähnt der österreichische Gesetzgeber nur die Errichtung von Seilförderanlagen und Pisten, wenn damit eine Flächeninanspruchnahme durch Pistenneubau oder durch Lifttrassen in einem bestimmten Ausmaß verbunden ist. Nicht erfolgt ist jedoch eine ausdrückliche Erwähnung von „Pistenveränderungen bzw. - umbauten ohne zusätzliche Inanspruchnahme“. Somit wird davon auszugehen sein, dass geringfügige Eingriffe in bestehende Pisten grundsätzlich nicht von diesem Vorhabenstatbestand erfasst sind. Werden die Anlagen jedoch z.B. aufgrund von umfassenden Erdaushubarbeiten, Geländeplanierungen und Austausch des Vegetationsbestands Veränderungen unterzogen, die hinsichtlich der damit verbundenen Umweltauswirkungen ihrer Intensität nach einem Pistenneubau entsprechen, so wäre im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation auch ein derartiges Vorhaben der Ziffer 12, des Anhangs 1 zum UVP-G 2000 zu unterstellen.
5. Die zur Anwendung der Kumulationsbestimmungen geforderte Kapazität eines Vorhabens im Ausmaß von zumindest 25% des Schwellenwerts wurde von der Europäischen Kommission nicht (mehr) in Frage gestellt. Dass darüber hinaus die in die kumulierte Betrachtung einzubeziehenden Vorhaben demselben Typ zuzuordnen sein müssen, wurde von der Europäischen Kommission zu keinem Zeitpunkt bemängelt, auch aufgrund der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs sind keine gegenteiligen Verpflichtungen abzuleiten.
Schlagworte
Anlagen zur Bodenentwässerung; Berufung, Prüfbefugnis des Umweltsenates; Einzelfallprüfung, erhebliche Umweltauswirkungen, Kumulierung; Kumulationsbestimmung, 25%-Schwelle, Richtlinien- konformität; Schigebiete, Flächenverbrauch, Pistenneubau, Geländeveränderungen; Schigebiete, Geländeveränderungen ohne zusätzlichen Flächenverbrauch; Umwandlung von Ödland oder naturnahen Flächen für Zwecke der intensiven Landwirtschaftsnutzung; Umweltsenat, Vorlage an den EuGH; UVP-Richtlinie, Anwendung,direkte; UVP-Richtlinie, Umsetzung;Zuletzt aktualisiert am
13.01.2014