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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Rechtssatz
1. Erhebt jemand gegen einen Bescheid, mit dem seine Sachanträge erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, Berufung, kommt ihm zur Klärung seiner Parteistellung jedenfalls Parteistellung zu. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgte. Über diese Frage hat die Berufungsbehörde meritorisch abzusprechen (VwGH 16.9.1987, 87/03/0062).
2. Ein- bis zweimaliges Übernachten und das teilweise Verbringen von Freizeit im weiteren Untersuchungsraum eines Vorhabens begründet keinen mehr als vorübergehenden Aufenthalt in der Nähe des Vorhabens. Hinsichtlich der Nachbarschaftsstellung durch den Unterricht an einer Schule ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (z.B. Krankenanstalten, Schulen) Nachbarn sind. Die Benützer dieser Einrichtungen (Schüler, Patienten und wohl auch Lehrer) befinden sich nach Ansicht des Gesetzgebers aber bloß vorübergehend im Immissionskreis und sind daher aus dem Kreis der Nachbarn ausgenommen.
Schlagworte
Berufung, Zulässigkeit; Parteistellung, NachbarZuletzt aktualisiert am
08.07.2008