TE Umse Bescheid 2008/1/15 US 2B/2007/19-6

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Veröffentlicht am 15.01.2008
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Index

83/01

Norm

UVP-G 2000 §19 Abs1
AVG §66 Abs4
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Text

Betrifft: Genehmigungsbescheid der Stmk. Landesregierung bezüglich Vorhaben „Spielberg NEU“; Berufung

Bescheid

Der Umweltsenat hat durch Dr. Christine Oberleitner – Tschan als Vorsitzende sowie Dr. Reinhard Bösch als Berichter und Dr. Georg Hoffmann als drittes stimmführendes Mitglied über die von DDI Dr. Helmut Hoffmann, Schiller- Straße 15, 8010 Graz eingebrachte Berufung gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. September 2007, GZ: FA 13A – 11.10-158/2006-215, mit dem die Vorhabensgenehmigung nach dem UVP-G 2000 für die Errichtung bzw. Erweiterung und den Betrieb des Vorhabens „Spielberg NEU“ erteilt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch:

Die Berufung des DDI Dr. Helmut Hoffmann gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen wird gemäß § 66 Abs. 4 AVG mangels Parteistellung abgewiesen.Die Berufung des DDI Dr. Helmut Hoffmann gegen die Zurückweisung seiner Einwendungen wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG mangels Parteistellung abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs. 4 des Allgemeinen  Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ;

§ 19 Abs. 1 UVP-G 2000

Begründung:

1.              Das erstinstanzliche Verfahren :

Mit Bescheid der Stmk. Landesregierung, GZ FA 13A – 11.10- 158/2006-215 vom 12. September 2007 wurde der Spielberg NEU Projektentwicklung GmbH die Vorhabensgenehmigung nach dem UVP – G 2000 für die Errichtung bzw. Erweiterung und den Betrieb des Vorhabens „Spielberg NEU“ erteilt.

Der nunmehr angefochtene Genehmigungsbescheid wurde mehreren Personen, unter anderem auch Herrn DDI Dr. Helmut Hoffmann nachweislich zugestellt.

2.              Zur Berufung:

DDI Dr. Helmut Hoffmann brachte rechtzeitig eine Berufung ein, in der er rügte, dass seine Einwendungen mit unrichtigen Begründungen zurückgewiesen worden seien. Er arbeite seit 13 Jahren mindestens vier Tage in der Woche an der HTBLA Zeltweg, ein bis zweimal übernachte er und auch einen Teil seiner Freizeit verbringe er im weiteren Untersuchungsraum (Aichfeld – Murboden). Sein stetiger Aufenthalt sei daher sowohl in Graz als auch in der Nähe des Projektes.

In einem Ergänzungsschreiben vom 13.12.2007 zur Berufung brachte der Berufungswerber vor, dass seine Betroffenheit und Parteistellung durch eine durch das Projekt zu erwartende Verschlechterung der Luftqualität gegeben sei.

Der Umweltsenat hat dem Land Steiermark die Berufung zur Kenntnis übermittelt. In der Stellungnahme des Landes Steiermark vom 24.10.2007 wurde ausgeführt, dass sich im Ermittlungsverfahren kein Anhaltspunkt für einen mehr als bloß vorübergehenden Aufenthalt des Berufungswerbers im Vorhabensgebiet ergeben habe.

3.              Zur Zulässigkeit der Berufung :

Hinsichtlich des Berufungswerbers DDI Dr. Helmut Hoffmann hat der Umweltsenat Folgendes erwogen:

Erhebt jemand gegen einen Bescheid, mit dem seine Sachanträge erster Instanz mangels Parteistellung zurückgewiesen wurden, Berufung, kommt ihm zur Klärung seiner Parteistellung jedenfalls Parteistellung zu. Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildet die Frage, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zurecht erfolgte. Über diese Frage hat die Berufungsbehörde meritorisch abzusprechen (VwGH 16.9.1987, 87/03/0062).

Der § 19 UVP-G regelt die Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren. Nach § 19 Abs. 1 Z 1 haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Parteistellung nach § 19 Abs.1 Z 2 haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Z 1 Parteistellung zukommt.Der Paragraph 19, UVP-G regelt die Parteistellung im UVP-Genehmigungsverfahren. Nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, haben Nachbarn/Nachbarinnen Parteistellung: Als Nachbarn/Nachbarinnen gelten Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte im In- oder Ausland gefährdet werden könnten, sowie die Inhaber/Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen; als Nachbarn/Nachbarinnen gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe des Vorhabens aufhalten und nicht dinglich berechtigt sind. Parteistellung nach Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 2, haben die nach den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Parteien, soweit ihnen nicht bereits nach Ziffer eins, Parteistellung zukommt.

Aus den Einwendungen des Berufungswerbers im UVP-Verfahren und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren geht nicht hervor, dass sein Aufenthalt im Vorhabensgebiet mehr als bloß vorübergehend ist oder dass er im Projektsgebiet geschützte Rechte innehat. Das vom Berufungswerber behauptete ein bis zweimal Übernachten und das teilweise Verbringen von Freizeit im weiteren Untersuchungsraum (Aichfeld-Murboden) begründet nach Ansicht des Umweltsenates keinen mehr als vorübergehenden Aufenthalt in der Nähe des Vorhabens. Hinsichtlich der Nachbarschaftsstellung durch den Unterricht an der HTBLA Zeltweg ist darauf hinzuweisen, dass die Inhaber/ Inhaberinnen von Einrichtungen, in denen sich regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten (z.B. Krankenanstalten, Schulen) Nachbarn sind. Die Benützer dieser Einrichtungen (Schüler, Patienten und wohl auch Lehrer) befinden sich nach Ansicht des Gesetzgebers aber bloß vorübergehend im Immissionskreis und sind daher aus dem Kreis der Nachbarn ausgenommen.

Da sich aus § 19 UVP-G 2000 keine Parteistellung des Berufungswerbers ergibt, wurden seine Einwendungen von der Behörde erster Instanz zurecht zurückgewiesen. Auch auf Grund des neuerlichen Vorbringens im Berufungsverfahren ergibt sich keine Parteistellung und konnte somit der Berufung keine Folge gegeben werden.Da sich aus Paragraph 19, UVP-G 2000 keine Parteistellung des Berufungswerbers ergibt, wurden seine Einwendungen von der Behörde erster Instanz zurecht zurückgewiesen. Auch auf Grund des neuerlichen Vorbringens im Berufungsverfahren ergibt sich keine Parteistellung und konnte somit der Berufung keine Folge gegeben werden.

Schlagworte

Berufung, Zulässigkeit; Parteistellung, Nachbar

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2008
Quelle: Umweltsenat UMSE, https://www.ris.bka.gv.at/Umse
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