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83/01Norm
UVP-G 2000 §17Rechtssatz
1. Dritte können durch eine Auflage nicht zum Abschluss einer Vereinbarung verpflichtet werden. Die Behörde hat jedoch die Möglichkeit, einen Vertragsabschluss als Bedingung vorzuschreiben.
2. Die Bewilligung von Wasserbenutzungsanlagen fällt in die Fachplanungskompetenz des Bundes und ist von der Raumordnungs- und Baurechtskompetenz der Länder abzugrenzen. Daraus ergibt sich, dass derartige Anlagen im Grünland errichtet werden dürfen. Dies gilt auch dann, wenn Wasserbenutzungsanlagen Teil eines UVPpflichtigen Vorhabens sind, weil diese für sich nicht den baurechtlichen Vorschriften unterliegen.
3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen auf die für den Nachbarn ungünstigste Situation ab. Das ist in der Regel die Situation an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück. Dieser nachbarfreundlichen Sichtweise steht eine sehr enge Auslegung der Reichweite der Betriebsanlage im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 gegenüber. Im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren wird nur jener durch Kunden verursachte Verkehr der Betriebsanlage zugerechnet, der innerhalb der Betriebsanlage stattfindet, nicht jedoch der von Kunden auf öffentlichen Straßen induzierte Verkehr. Im UVP-Verfahren sind auch die Umweltauswirkungen des durch ein Vorhaben verursachten Verkehrs auf öffentlichen Straßen dem Projekt zuzurechnen. Das Untersuchungsgebiet hat dabei den Verkehr zu umfassen, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt wird und kann somit auch das höherrangige Straßennetz umfassen.3. Der Verwaltungsgerichtshof stellt bei der Beurteilung der Zumutbarkeit von Belästigungen auf die für den Nachbarn ungünstigste Situation ab. Das ist in der Regel die Situation an der Grundgrenze zum Nachbargrundstück. Dieser nachbarfreundlichen Sichtweise steht eine sehr enge Auslegung der Reichweite der Betriebsanlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 gegenüber. Im gewerberechtlichen Betriebsanlagenverfahren wird nur jener durch Kunden verursachte Verkehr der Betriebsanlage zugerechnet, der innerhalb der Betriebsanlage stattfindet, nicht jedoch der von Kunden auf öffentlichen Straßen induzierte Verkehr. Im UVP-Verfahren sind auch die Umweltauswirkungen des durch ein Vorhaben verursachten Verkehrs auf öffentlichen Straßen dem Projekt zuzurechnen. Das Untersuchungsgebiet hat dabei den Verkehr zu umfassen, der durch den konkreten Standort des Vorhabens bestimmt wird und kann somit auch das höherrangige Straßennetz umfassen.
4. Der Nachbarschutz im Bereich öffentlicher Straßen ist daher gegenüber dem vom Verwaltungsgerichtshof judizierten Nachbarschutz bei Betriebsanlagen differenzierter zu beurteilen: die Aufpunkte für die Langzeitimmissionsbelastung sind dort zu setzen, wo sich die Anrainer über das Jahr gesehen überwiegend aufhalten.
Schlagworte
Auflagen, Bedingungen, Zulässigkeit; Genehmigungsvoraussetzungen, Gesundheitsgefährdung; Genehmigungsvoraussetzungen, Immissionsminimierungsgebot; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, relevante Aufpunkte; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Schwellenwertkonzept; Immissionsgrenzwerte, Einhaltung, Zurechnung zum Vorhaben; Vorhaben, Einheit, induzierter Verkehr, Wasserrecht, Raumplanung, VerhältnisZuletzt aktualisiert am
13.01.2014