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83/01Norm
UVP-G 2000 §19 Abs1Rechtssatz
1. Die innerhalb der Frist des § 44b AVG erhobene Behauptung, durch den
Betrieb einer Anlage werde es durch weiter erhöhte Staub- bzw.
Lärmbelästigung zur Verschlechterung des natürlichen Lebensraumes der
Bewohner eines Ortes kommen, ist eine unzureichende Einwendung, die zum
Verlust der Parteistellung führt.
Die Formulierung enthält nicht das Vorbringen, aus dem erkennbar wäre, in
welchem subjektiv öffentlichen Recht der Berufungswerber sich verletzt erachtet.
2. Die Manuduktionspflicht der Behörde nach § 13a AVG bezieht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).2. Die Manuduktionspflicht der Behörde nach Paragraph 13 a, AVG bezieht auf die zur Vornahme von Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen und auf die Belehrung über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen. Sie bezieht sich aber nicht darauf, ob und welches materielle Vorbringen die Partei zur Wahrung ihrer Rechte zu machen hat (VwGH 8.5.2003, 2001/06/0140).
3. Steht fest, dass Einwendungen unzureichend und nicht verbesserungsfähig waren, so bleibt es beim Verlust der Parteistellung auch dann, wenn die Behörde Beweisergebnisse dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht hat und dessen Einwendungen in das Beweisverfahren eingeflossen sind.
Schlagworte
Einwendungen; Großverfahren, Einwendungen; Manuduktionspflicht; VerbesserungsauftragZuletzt aktualisiert am
08.07.2008