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83/01Norm
AVG §10Rechtssatz
1. Beschränkt sich nach den Statuten eines Vereins die Vertretungsmacht seines Geschäftsführers auf die Durchführung der täglichen Geschäfte, so kann der Geschäftsführer den Verein in UVP-Verfahren nicht als Partei vertreten. Die Entscheidung darüber, ob sich der Verein (eine Umweltorganisation) an öffentlichen Umweltschutzverfahren als Partei beteiligt, zählt nicht zur Alltagsroutine, gehört also nicht zu den täglichen Geschäften bzw. gewöhnlichen Geschäften, die in die Kompetenz des Geschäftsführers fallen.
2. Hat eine der Behörde vorgelegte Vollmachtsurkunde objektiv einen eindeutigen Erklärungswert, so hat die Behörde keine Veranlassung, einen allenfalls dabei unterlaufenen Irrtum oder einen von der Erklärung abweichenden Willen der Partei zu erforschen. Derartige Umstände betreffen nur die Wirksamkeit der Bevollmächtigung, stellen aber weder einen verbesserungsfähigen Mangel des Anbringens iSd § 13 Abs. 3 AVG dar – nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst ist verbesserungsfähig – noch machen sie das Anbringen undeutlich.2. Hat eine der Behörde vorgelegte Vollmachtsurkunde objektiv einen eindeutigen Erklärungswert, so hat die Behörde keine Veranlassung, einen allenfalls dabei unterlaufenen Irrtum oder einen von der Erklärung abweichenden Willen der Partei zu erforschen. Derartige Umstände betreffen nur die Wirksamkeit der Bevollmächtigung, stellen aber weder einen verbesserungsfähigen Mangel des Anbringens iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar – nur der Nachweis der Vollmacht, nicht aber die Bevollmächtigung selbst ist verbesserungsfähig – noch machen sie das Anbringen undeutlich.
Schlagworte
Parteistellung, Umweltorganisation, VertretungZuletzt aktualisiert am
31.12.2008