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83/01Norm
UVP-G 2000 §3 Abs7Text
Betrifft: Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH, Kiesabbau in der Gemeinde Feistritz i.R.; Feststellungsverfahren nach § 3 Abs. 7 UVP-G 2000; BerufungBetrifft: Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH, Kiesabbau in der Gemeinde Feistritz i.R.; Feststellungsverfahren nach Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000; Berufung
Bescheid
Der Umweltsenat hat durch Dr. Franz Cutka als Vorsitzenden sowie Dr. Josef Demmelbauer als Berichter und Dr. Angela Julcher als weiteres Mitglied aus Anlass der Berufung der Marktgemeinde Feistritz im Rosental gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2007, Zl. 7-A-UVP-1183/15-2007, zu Recht erkannt:
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird ersatzlos behoben und das Verfahren eingestellt.
Rechtsgrundlagen:
Begründung:
1. Verfahrensgang:
1.1. Mit dem am 29. März 2007 beim Amt der Kärntner Landesregierung eingelangten Antrag beantragte die Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH ein Feststellungsverfahren betreffend die Umweltverträglichkeitspflicht ihres Vorhabens "Kiesabbau in St. Johann/Rosental" in der Gemeinde Feistritz i.R.
1.2. Mit dem obzitierten Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 25.06.2007 wurde festgestellt, dass für dieses Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchzuführen ist.
1.3. Gegen diesen Bescheid brachte die Marktgemeinde Feistritz i. R. fristgerecht eine Berufung ein.
1.4. Mit Schreiben vom 15.04.2008, eingelangt am 21.04.2008, zog die Salzburger Sand- und Kieswerke GmbH ihren Feststellungsantrag zurück.
2. Rechtliche Beurteilung durch den Umweltsenat:
Nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Stadium des Berufungsverfahrens der über den Antrag absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Verfahrensgegenstand entfallen ist, und das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 56/57 und 103; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 241 und 270).Nach der jüngeren Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrags im Stadium des Berufungsverfahrens der über den Antrag absprechende erstinstanzliche Bescheid zu beheben, weil durch die Antragszurückziehung der maßgebliche Verfahrensgegenstand entfallen ist, und das Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 56/57 und 103; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht4 241 und 270).
Schlagworte
Feststellungsverfahren, Antragszurückziehung;Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008